Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-23
Status Aufgehoben · 2013-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 229
Änderungshistorie JSON API

(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundeskanzler die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Vollziehung

§ 148. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

1.

des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

3.

des § 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

5.

des § 148 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

6.

der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

7.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister und

8.

im Übrigen die Bundesregierung

betraut.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.

(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung

1.

besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder

2.

von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien

im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Vollziehung

§ 148. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

1.

des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,

2.

des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,

3.

des § 61 Abs. 4 erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

4.

der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

5.

des § 148 Abs. 4 die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,

6.

der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,

(Anm.: Z 7 und 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)

9.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und

10.

im Übrigen die Bundesregierung

betraut.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten.

(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat die Bundesministerin für Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung

1.

besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder

2.

von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien

im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 149. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 149. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

§ 150. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

1.

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009 S. 76.

2.

Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64.

3.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, ABl. Nr. L 222 vom 27. August 2011 S. 1.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

§ 150. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

1.

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009 S. 76.

2.

Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64.

3.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, ABl. Nr. L 222 vom 27. August 2011 S. 1.

4.

Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 184.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

§ 150. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

1.

Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.

2.

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle; Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14.

3.

Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 22.

4.

Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.

5.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2015 S. 1.

6.

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

§ 150. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

1.

Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.

2.

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2022 S. 6, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 330 vom 18.12.2003 S. 34.

3.

Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 36, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023.

4.

Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.

5.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2015 S. 1.

6.

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.

7.

Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 1.

8.

Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, ABl. Nr. L 2023/2675 vom 07.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90409 vom 10.07.2024.

9.

Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024.

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86 vom 18. März 2011, S. 1, angeführt sind

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 85 vom 22. März 2012 S. 1, angeführt sind

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 90 vom 27. März 2013, S. 1, angeführt sind

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 107 vom 9. April 2014, S. 1, angeführt sind

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 129 vom 21. April 2015, S. 1, angeführt sind

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 122 vom 06.04.2016 S. 1, angeführt sind

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 95 vom 12.03.2019 S. 1, angeführt sind.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 85 vom 13.03.2020 S. 1, angeführt sind.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 72 vom 28.02.2023 S. 2, angeführt sind.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 2024/1945 vom 01.03.2024, angeführt sind.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

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