Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-23
Status Aufgehoben · 2013-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 229
Änderungshistorie JSON API
b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C/2025/1499 vom 06.03.2025, angeführt sind.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C/2026/1640 vom 13.03.2026, angeführt sind.

Anhang II

Verzeichnis der Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1

TÄTIGKEITEN CPV Referenz-nummer
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung Anmerkungen
45 Baugewerbe Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung 45000000
45.1 Vorbereitende Baustellenarbeiten 45100000
45.11 Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungs-arbeiten Diese Klasse umfasst: – Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken – Aufräumen von Baustellen – Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. – Erschließung von Lagerstätten: – Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: – Baustellenentwässerung – Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen 45110000
45.12 Test- und Suchbohrung Diese Klasse umfasst: – Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geo-physikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: – Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken auf Vertragsbasis (s. 11.20) – Brunnenbau (s. 45.25) – Schachtbau (s. 45.25) – Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) 45120000
45.2 Hoch- und Tiefbau 45200000
--- --- --- --- --- --- --- ---
45.21 Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.ä. Diese Klasse umfasst: Errichtung von Gebäuden aller Art Errichtung von Brücken, Tunneln u.ä.: Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Hochspannungsleitungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschließlich zugehöriger Arbeiten Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) Bauinstallation (s. 45.3) Sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) Projektleitung (s. 74.20) 45210000
45.22 Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei/Zimmermeister Diese Klasse umfasst: Errichtung von Dächern Dachdeckung Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit 45220000
45.23 Straßenbau und Eisenbahnoberbau Diese Klasse umfasst: Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen Bau von Bahnverkehrsstrecken Bau von Rollbahnen Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) 45230000
45.24 Wasserbau/Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau Diese Klasse umfasst: Bau von: Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. Talsperren und Deichen Nassbaggerei Unterwasserarbeiten 45240000
45.25 Spezialbau und sonstiger Tiefbau Diese Klasse umfasst: Spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung Brunnen- und Schachtbau Montage von fremdbezogenen Stahlelementen Eisenbiegerei Mauer- und Pflasterarbeiten Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) 45250000
45.3 Bauinstallation 45300000
45.31 Elektroinstallation Diese Klasse umfasst: Installation von: Elektrischen Leitungen und Armaturen Kommunikationssystemen Elektroheizungen Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) Feuermeldeanlagen Einbruchsicherungen Aufzügen und Rolltreppen Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken 45310000
45.32 Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung Diese Klasse umfasst: Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) 45320000
45.33 Klempnerei/Installateur, Gas-, Wasser-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallation Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von: Gas-, Wasser-, und Sanitärinstallation sowie Ausführung von Klempner-/Installateurarbeiten Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen Lüftungskanälen Sprinkleranlagen in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: Installation von Elektroheizungen (s. 45.31) 45330000
45.34 Sonstige Bauinstallation Diese Klasse umfasst: Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken 45340000
45.4 Sonstiges Baugewerbe 45400000
45.41 Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei Diese Klasse umfasst: Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken 45410000
45.42 Bautischlerei Diese Klasse umfasst: Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u.ä. aus Holz oder anderem Material Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u.ä. Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) 45420000
45.43 Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei/Tapezierer, Raumausstattung Diese Klasse umfasst: Tapetenkleberei/Tapezierer Verlegen von: Wand- und Bodenfliesen oder –platten aus Keramik, Beton oder Stein Parkett- und anderen Holzböden Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbelägen aus Gummi oder synthetischem Material Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien 45430000
45.44 Maler- und Glasergewerbe/Maler und Anstreicher, Glaser Diese Klasse umfasst: Innen- und Außenanstrich von Gebäuden Anstrich von Hoch- und Tiefbauten Ausführung von Glaserarbeiten, einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: Fenstereinbau (s. 45.42) 45440000
45.45 Baugewerbe a.n.g. Diese Klasse umfasst: Einbau von Swimmingpools Fassadenreinigung Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) 45450000
45.5 Vermietung von Baumaschinen und geräten mit Bedienungspersonal 45500000
45.50 Vermietung von Baumaschinen und geräten mit Bedienungspersonal Diese Klasse umfasst nicht: Vermietung von Baumaschinen und geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

Anhang III

Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie Titel CPV-Referenz-Nr.
1 Instandhaltung und Reparatur 50000000-5, 50100000-6 bis 50884000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und 51000000-9 bis 51900000-1
2 Militärhilfe für das Ausland 75211300-1
3 Verteidigung, militärische Verteidigung und zivile Verteidigung 75220000-4, 75221000-1, 75222000-8
4 Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste 79700000-1 bis 79720000-7
5 Landverkehr 60000000-8, 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60160000-7, 60161000-4) und 64120000-3 bis 64121200-2
6 Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr 60400000-2, 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5), 60440000-4 bis 604450000-9 und 60500000-3
7 Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
8 Eisenbahnen 60200000-0 bis 60220000-6
9 Schifffahrt 60600000-4 bis 60653000-0 und 63727000-1 bis 63727200-3
10 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 63100000-0 bis 63111000-0, 63120000-6 bis 63121100-4, 63122000-0, 63512000-1 und 63520000-0 bis 6370000-6
11 Fernmeldewesen 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3
12 Finanzielle Dienstleistungen Versicherungsdienstleistungen; 66500000-5 bis 66720000-3
13 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 50310000-1 bis 50324200-4, 72000000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und 72700000-7 bis 772720000-3), 79342410-4, 9342410-4
14 Forschung und Entwicklungsdienste1, Bewertungstests 73000000-2 bis 73436000-7
15 Buchführung, haltung und prüfung 79210000-9 bis 79212500-8
16 Unternehmensberatung2 und verbundene Tätigkeiten 73200000-4 bis 73220000-0, 79400000-8 bis 79421200-3 und 79342000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7 und 98362000-8
17 Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen 71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8
18 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 70300000-4 bis 70340000-6 und 90900000-6 bis 90924000-0
19 Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen 90400000-1 bis 90743200-9 (außer 90712200-3), 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0
20 Ausbildungs-, Schulungs- und Simulationsdienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 80330000-6, 80600000-0, 80610000-3, 80620000-6, 80630000-9, 80640000-2, 80650000-5, 80660000-8
___________ 1 Ohne Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 15. 2 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen

Anhang IV

Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie Titel CPV-Referenz-Nr.
21 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 55100000-1 bis 55524000-9 und 98340000-8 bis 98341100-6
22 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr 63000000-9 bis 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3), 63727000-1 bis 63727200-3 und 98361000-1
23 Rechtsberatung 79100000-5 bis 79140000-7
24 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung1) 79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und 98500000-8 bis 98514000-9
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 79611000-0 und 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26 Sonstige Dienstleistungen

1) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.

Anhang V

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1 *)

A.Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ - MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

B.Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

Anhang V

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1 *)

A.Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

B.Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang V

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Abs. 1 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1 *)

A.Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

B.Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang V

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Abs. 1 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1 *)

A.Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

B.Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austrittes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. BGBl. II Nr. 91/2019, Art. 3).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Anhang V

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Abs. 1 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1 *)

A.Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

B.Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

Abkürzung

BVergGVS 2012

Anhang V

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Abs. 1 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1 *)

A.Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ – MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.


*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

B.Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

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