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Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO)

Geltender Text a fecha 2012-03-29

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG wird verordnet:

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Laufende Meldung

§ 1. (1) Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat ausschließlich in strukturierter Form im automationsunterstützten Wege an die Meldestelle (§ 12 KMG) zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Beträge sind auf vier Nachkommastellen gerundet in der Währung der Anteilsgattung anzugeben. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems vorgenommene oder unvollständige Übermittlungen stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, haben sich vor der erstmaligen Übermittlung einer Meldung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 2 vorgesehenen Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor Übermittlung der ersten Meldung schriftlich zu registrieren. Registrierte Kapitalanlagegesellschaften haben die in der Anlage 3 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.

(3) Die Ausschüttungsmeldung ist bis zum letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag, die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG als ausgeschüttet gelten, vorzunehmen. Abweichend davon verlängert sich die Frist für ausländische Fonds um weitere zwei Monate. Für die letzte Jahresmeldung abgewickelter Fonds ist für die Fristberechnung weiterhin das Ende des ursprünglichen Geschäftsjahres maßgeblich. Werden die entsprechenden Meldungen nicht innerhalb der genannten Fristen vorgenommen treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein. Unrichtige Meldungen können nur bis zum Ablauf der für die Vornahme der jeweiligen Meldung vorgesehenen Fristen berichtigt werden. Die Berichtigung der Ausschüttungsmeldung kann des Weiteren in der Jahresmeldung erfolgen.

(4) Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 BAO. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet (kein Handelstag), ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Laufende Meldung

§ 1. (1) Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat ausschließlich in strukturierter Form im automationsunterstützten Wege an die Meldestelle (§ 12 KMG) zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Beträge sind auf vier Nachkommastellen gerundet in der Währung der Anteilsgattung anzugeben. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems vorgenommene oder unvollständige Übermittlungen stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, haben sich vor der erstmaligen Übermittlung einer Meldung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 2 vorgesehenen Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor Übermittlung der ersten Meldung schriftlich zu registrieren. Registrierte Kapitalanlagegesellschaften haben die in der Anlage 3 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.

(3) Die Ausschüttungsmeldung ist bis zum letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag, die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG als ausgeschüttet gelten, vorzunehmen. Abweichend davon verlängert sich die Frist für ausländische Fonds um weitere zwei Monate. Für die letzte Jahresmeldung abgewickelter Fonds ist für die Fristberechnung weiterhin das Ende des ursprünglichen Geschäftsjahres maßgeblich. Werden die entsprechenden Meldungen nicht innerhalb der genannten Fristen vorgenommen treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein. Unrichtige Meldungen können nur bis zum Ablauf der für die Vornahme der jeweiligen Meldung vorgesehenen Fristen berichtigt werden. Die Berichtigung der Ausschüttungsmeldung kann des Weiteren in der Jahresmeldung erfolgen.

(4) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, kann die KESt täglich, im Rahmen der Ausschüttungsmeldung und im Rahmen der Jahresmeldung gemeldet werden.

(5) Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 BAO. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet (kein Handelstag), ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Verspätete Meldungen und Korrekturen

§ 2. Für Meldefonds und Fonds, die bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3 Meldefonds waren, kann nach Ablauf der gemäß § 1 Abs. 3 vorgesehenen Frist bis zur Vornahme der nächsten Jahresmeldung, eine verspätete Jahresmeldung vorgenommen oder eine fristgerechte Jahresmeldung korrigiert werden. Die Meldestelle hat die verspätete oder korrigierte Jahresmeldung für den Selbstnachweis entgegenzunehmen und als verspätet oder korrigiert gekennzeichnet zu veröffentlichen („Liste für den Selbstnachweis“). Der Abzugsverpflichtete hat die verspätete Jahresmeldung nach Durchführung der Pauschalbesteuerung gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG, die korrigierte Jahresmeldung auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Veröffentlichung

§ 3. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die eine Ausschüttungs- oder eine Jahresmeldung gemäß § 1 vorgenommen wurde samt den jeweiligen gemeldeten steuerlichen Daten in gesonderten Listen („Liste der Ausschüttungsmeldungen“, „Liste der ausschüttungsgleichen Erträge“ und „Liste der Meldefonds“) im Internet zu veröffentlichen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt mit dem in der Anlage 3 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.

(3) Fonds, für die eine Jahresmeldung vorgenommen wurde (Meldefonds) und Fonds gemäß Abs. 2 sind von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Diese Fonds sind für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 1 Abs. 3 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen („Liste ehemaliger Meldefonds“).

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Veröffentlichung

§ 3. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die eine Ausschüttungs- oder eine Jahresmeldung gemäß § 1 vorgenommen wurde samt den jeweiligen gemeldeten steuerlichen Daten in gesonderten Listen („Liste der Ausschüttungsmeldungen“, „Liste der ausschüttungsgleichen Erträge“ und „Liste der Meldefonds“) im Internet zu veröffentlichen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt mit dem in der Anlage 3 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.

(3) Fonds, für die eine Jahresmeldung vorgenommen wurde (Meldefonds) und Fonds gemäß Abs. 2 sind von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Diese Fonds sind für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 1 Abs. 3 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen („Liste ehemaliger Meldefonds“).

(4) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die gemäß § 1 Abs. 4 erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste („Angabe, ob die Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 unterliegen“) im Internet zu veröffentlichen.

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Übergangsvorschriften

§ 4. (1) Am 1. April 2012 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der nächsten Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3, jene Fonds als Meldefonds im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG,

(2) Wenn die in Abs. 1 angeführten Fonds zum 31. Dezember 2012 noch als Meldefonds gelten, werden sie nicht gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG pauschal besteuert.

(3) Scheinen Fonds trotz Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen nicht auf der Liste der Meldefonds auf, gelten sie nicht als Meldefonds. Der steuerliche Vertreter kann deren Aufnahme in die Liste der Meldefonds unter Nachweis der Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen und vollständiger Bekanntgabe der in der Anlage 2 angeführten Stammdaten bis zum 31. Mai 2012 schriftlich bei der Meldestelle verlangen.

(4) Die Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 1 läuft abweichend von § 1 Abs. 3 erstmalig am 30. September 2012 ab.

Schlussbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2013 beginnen, anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2014 beginnen, anzuwenden.

(2) Nicht verbrauchte Verlustvorträge im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die zu Beginn des Geschäftsjahres des Fonds vorliegen, das im Kalenderjahr 2013 beginnt, sind wie folgt auszuweisen:

1.

Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Differenzbetrag zwischen den für im Privatvermögen und den für im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 verrechenbaren Verlusten zu bilden und auszuweisen.

2.

Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile nicht jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Gesamtbetrag der verrechenbaren Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile auszuweisen.

(3) Die Verluste gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 sind im Ausmaß von 25% mit 100% des positiven Saldos aus Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu verrechnen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2015 beginnen, anzuwenden.

(2) Nicht verbrauchte Verlustvorträge im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die zu Beginn des Geschäftsjahres des Fonds vorliegen, das im Kalenderjahr 2013 beginnt, sind wie folgt auszuweisen:

1.

Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Differenzbetrag zwischen den für im Privatvermögen und den für im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 verrechenbaren Verlusten zu bilden und auszuweisen.

2.

Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile nicht jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Gesamtbetrag der verrechenbaren Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile auszuweisen.

(3) Die Verluste gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 sind im Ausmaß von 25% mit 100% des positiven Saldos aus Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu verrechnen.

(4) Die Frist für die erstmalige Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 läuft am 14. November 2014 ab. Für Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist bis 5. Dezember 2014. Nach Ablauf dieser Fristen kann diese Erklärung erstmalig ab dem 1. Jänner 2015 abgegeben werden, wobei die Veröffentlichung in der Liste gemäß § 3 Abs. 4 innerhalb eines Monats ab Abgabe der Erklärung erfolgt.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Anlage 1

Art der Übermittlung und Spezifikationen der Meldung

1.

Art der Übermittlung

Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat über den von der Meldestelle bereit gestellten Web-Client oder alternativ über den von der Meldestelle bekannt gegebenen FTP Account zu erfolgen. Die Zugangsdaten werden nach erfolgter Registrierung gemäß Anlage 2 an den dort genannten Administrator oder eine von ihm genannte Person bekannt gegeben.

2.

Plausibilitätsprüfung

Die gemeldeten Daten erfüllen nur dann die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Fonds-Melde-VO, wenn sie den folgenden Plausibilitätskriterien entsprechen:

Beträge müssen in der Währung der Anteilsgattung (pro ISIN) gemeldet werden.
Die Höhe der abzuführenden KESt-Beträge der Ausschüttung darf jene der gemeldeten Ausschüttung nicht überschreiten.
Der Betrag der Ausschüttung muss größer als oder gleich Null sein.
Das für die ausschüttungsgleichen Erträge gemeldete Datum muss dem En-de des letzten Geschäftsjahres entsprechen.
3.

Dateibeschreibungen für die Meldung

3.1. Meldung der jährlichen KESt- und EU-QuSt-Daten an die Meldestelle für non-AT Fonds (Format für non-AT Fonds zwingend)

Dateiname:

lieferant_datum JJJJ-MM-TT_fortlaufende nummer pro tag ODER zeit.csv

Dateiformat:

Comma Separated File, Trennzeichen ';'

Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrenn-zeichen

Genaue Anzahl der Nachkommastellen: 4

Updates und Korrekturen - technischer Weg:

Updates zu Ausschüttungen sind nur dann zulässig, wenn der Ex-Tag gleich bleibt. Andernfalls muss die zu ändernde Ausschüttung zuerst gelöscht werden, dann kön-nen die neuen Daten geliefert werden. Bleibt der Ex-Tag gleich darf nur ein Update geschickt werden, keine Löschung.

Dateibeschreibung:

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Datum YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD. Pflichtfeld AG Erträge: Datum Geschäftsjahresende Ausschüttung: Ausschüttungstag Fondspreise, tgl. EU-QuSt: Preisdatum
2 Währungscode (ISO-4217) X(3) Pflichtfeld
3 ISIN X(12) Pflichtfeld
4 Code (siehe Codetabelle) X(5) Pflichtfeld
5 Betrag numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
6 Aktion X(1) Optional Standard: "N" "N" - Neu / Update "D" – Delete (nicht für Steuerdaten)
7 Fondsbezeichnung X(45) Optional
8 Periodizität des Fondshandels X(2) Nur für laufende EU-QuSt Meldung Pflichtfeld wenn nicht “D” Standard: “D” “D” – täglich “W” – wöchentlich “M” – monatlich “M2” – 2 x monatlich “Q” – quartal “S” – halbjährlich “A” – jährlich
9 EU-Quellensteuer Pflicht gemäß Asset Test X(1) Nur für laufende EU-QuSt Meldung Pflichtfeld für Code "Q" "J" - unterliegt der EU-QuSt "N" - unterliegt nicht der EU-QuSt
10 Zuflusszeitpunkt bei ausschüttungsgleichen Erträgen YYYYMMDD oder/or YYYY.MM.DD Pflichtfeld für ausschüttungsgleiche Erträge nicht zu melden bei Ausschüttungen

Codes für jährliche Meldung der AG Erträge samt KESt

Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2012

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
ALOE Als ausgeschüttet zu behan-delnde laufende ordentliche Erträge je Anteil Pflichtfeld
SSGBV Im Betriebsvermögen steuer-pflichtige Substanzgewinne je Anteil Pflichtfeld
SSGPV Im Privatvermögen steuer-pflichtige Substanzgewinne je Anteil Pflichtfeld
KEST KESt Betrag des Ausschüt-tungsgleichen Ertrages Pflichtfeld
KBAP Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwe-cke relevant) Pflichtfeld
KBABN Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (natürli-che Person) Optional
KBABJ Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (juristi-sche Person) Optional
KBAPS Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (AG Erträge) für Privatstiftungen Optional
VKAGE Verrechenbare KESt ausschüt-tungsgleicher Ertrag Optional
KESTA KESt auf ausländische Divi-denden Optional

Codes für periodische Meldung der Ausschüttungen samt KESt für non-AT Fonds Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2012

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
DIVI Ausschüttung pro Fondsanteil Pflichtfeld
KESTD KESt-Betrag der Ausschüttung Pflichtfeld
KBP Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) Pflichtfeld
KBBN Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (na-türliche Person) Optional
KBBJ Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (juris-tische Person) Optional
KBPS Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für Privatstiftungen Optional
VKDIV Verrechenbare KESt Ausschüttung Optional

Codes für tägliche EU-QuSt Meldung

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
'R' Errechneter Wert Pflichtfeld
'E' Ausgabepreis Optional
'Z' Rücknahmepreis Optional
’Q’ Tägliche EU-QuSt pro Fondsanteil Pflichtfeld EU-QuSt
’T’ Täglicher TIS pro Fondsanteil Optional

Codes für jährliche/periodische EU-QuSt Meldung

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
'Q2' oder 'QAGE' EU-QuSt des Ausschüttungs-gleichen Ertrages Pflichtfeld
'Q1' oder ’QDIV’ EU-QuSt der Ausschüttung Pflichtfeld
'T1' oder ’TDIV’ TIS der Ausschüttung - steuerpflichtiger Betrag der Ausschüttung Optional

3.2. Meldung der jährlichen KESt- und EU-QuSt-Daten an die Meldestelle für AT Fonds (Format für AT Fonds zwingend)

Dateiname:

lieferant_datum JJJJ-MM-TT_fortlaufende nummer pro tag ODER zeit.csv

Dateiformat:

Comma Separated File, Trennzeichen ';'

Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen

Genaue Anzahl der Nachkommastellen: 4

Updates und Korrekturen - technischer Weg:

Updates zu Ausschüttungen sind nur dann zulässig, wenn der Ex-Tag gleich bleibt, in diesem Fall muss der gesamte Datensatz neu gesendet werden. Andernfalls muss die zu ändernde Ausschüttung zuerst gelöscht werden, dann können die neuen Da-ten geliefert werden. Bleibt der Ex-Tag gleich darf nur ein Update geschickt werden, keine Löschung.

Dateibeschreibung:

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 ISIN X(12) Pflichtfeld
2 Fondsbezeichnung X(45) Optional
3 Kupon-Nummer numerisch Optional
4 Ex-Tag YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
5 Ausschüttungstag (Zahltag) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
6 Währungscode (ISO-4217) der Ausschüttung X(3) Pflichtfeld
7 Ausschüttung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
8 KESt Betrag ohne Optionserklärung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
9 KESt Betrag mit Optionserklärung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
10 KESt Substanzgewinn numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
11 KESt ausl. Dividende numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
12 EU-QuSt numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
13 TIS numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
14 Geschäftsjahr von YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
15 Geschäftsjahr bis YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
16 Zwischenausschüttung X(1) Pflichtfeld Angabe ob ja (J) oder nein (N)
17 Wiederanlagerabatt numerisch Optional
18 Wiederanlagerabatt Art X(1) Optional Angabe ob Prozent (P) oder Stück (S)
19 Wiederanlagerabatt Zeitraum bis YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Optional
20 Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
21 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (na-türliche Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
22 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (juris-tische Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
23 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für Privatstiftungen numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
24 Verrechenbare KESt Ausschüttung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
25 Code für Art X(1) Pflichtfeld "A" – Ausschüttung "K" - KESt-Abschlag (Thesaurierer) "V" - Meldung für Vollthesaurierer
26 Dem KESt-Abzug unterliegende ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
27 Im Betriebsvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
28 Im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
29 KESt Betrag des Ausschüttungsgleichen Ertrages numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
30 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
31 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (natürliche Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
32 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (juristische Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
33 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatstiftungen numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
34 Verrechenbare KESt ausschüttungsgleicher Ertrag numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
35 Aktion X(1) Optional Standard: "N" "N" - New / Update "D" – Delete

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Anlage 1

Art der Übermittlung und Spezifikationen der Meldung

1.

Art der Übermittlung

Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat über den von der Meldestelle bereit gestellten Web-Client oder alternativ über den von der Meldestelle bekannt gegebenen FTP Account zu erfolgen. Die Zugangsdaten werden nach erfolgter Registrierung gemäß Anlage 2 an den dort genannten Administrator oder eine von ihm genannte Person bekannt gegeben.

2.

Plausibilitätsprüfung

Die gemeldeten Daten erfüllen nur dann die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Fonds-Melde-VO, wenn sie den folgenden Plausibilitätskriterien entsprechen:

Beträge müssen in der Währung der Anteilsgattung (pro ISIN) gemeldet werden.
Die Höhe der abzuführenden KESt-Beträge der Ausschüttung darf jene der gemeldeten Ausschüttung nicht überschreiten.
Der Betrag der Ausschüttung muss größer als oder gleich Null sein.
Das für die ausschüttungsgleichen Erträge gemeldete Datum muss dem En-de des letzten Geschäftsjahres entsprechen.
3.

Dateibeschreibungen für die Meldung

3.1. Meldung der jährlichen KESt- und EU-QuSt-Daten an die Meldestelle für non-AT Fonds (Format für non-AT Fonds zwingend)

Dateiname:

lieferant_datum JJJJ-MM-TT_fortlaufende nummer pro tag ODER zeit.csv

Dateiformat:

Comma Separated File, Trennzeichen ';'

Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrenn-zeichen

Genaue Anzahl der Nachkommastellen: 4

Updates und Korrekturen - technischer Weg:

Updates zu Ausschüttungen sind nur dann zulässig, wenn der Ausschüttungs-Tag gleich bleibt. Andernfalls muss die zu ändernde Ausschüttung zuerst gelöscht werden, dann kön-nen die neuen Daten geliefert werden. Bleibt der Ausschüttungs-Tag gleich darf nur ein Update geschickt werden, keine Löschung.

Dateibeschreibung:

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Datum YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD. Pflichtfeld AG Erträge: Datum Geschäftsjahresende Ausschüttung: Ausschüttungstag Fondspreise, tgl. EU-QuSt: Preisdatum
2 Währungscode (ISO-4217) X(3) Pflichtfeld
3 ISIN X(12) Pflichtfeld
4 Code (siehe Codetabelle) X(5) Pflichtfeld
5 Betrag numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
6 Aktion X(1) Optional Standard: „N“ „N“ - Neu / Update „D“ – Delete (nicht für Steuerdaten)
7 Fondsbezeichnung X(45) Optional
8 Periodizität des Fondshandels X(2) Nur für laufende EU-QuSt Meldung Pflichtfeld wenn nicht “D” Standard: “D” “D” – täglich “W” – wöchentlich “M” – monatlich “M2” – 2 x monatlich “Q” – quartal “S” – halbjährlich “A” – jährlich
9 EU-Quellensteuer Pflicht gemäß Asset Test X(1) Nur für laufende EU-QuSt Meldung Pflichtfeld für Code „Q“ „J“ - unterliegt der EU-QuSt „N“ - unterliegt nicht der EU-QuSt
10 Zuflusszeitpunkt bei ausschüttungsgleichen Erträgen Ex-Tag bei Ausschüttungen YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld für ausschüttungsgleiche Erträge (Code ALOE) Optional bei Ausschüttungsmeldung (Code DIVI)

Codes für jährliche Meldung der AG Erträge samt KESt

Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2013

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
ALOE Als ausgeschüttet zu behan-delnde laufende ordentliche Erträge je Anteil Pflichtfeld
SSGBV Im Betriebsvermögen steuer-pflichtige Substanzgewinne je Anteil Pflichtfeld
SSGPV Im Privatvermögen steuer-pflichtige Substanzgewinne je Anteil Pflichtfeld
KEST KESt Betrag des Ausschüt-tungsgleichen Ertrages Pflichtfeld
KBAP Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwe-cke relevant) Pflichtfeld
KBABN Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (natürli-che Person) Optional
KBABJ Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (juristi-sche Person) Optional
KBAPS Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (AG Erträge) für Privatstiftungen Optional
VKAGE Verrechenbare KESt ausschüt-tungsgleicher Ertrag Optional
KESTA KESt auf ausländische Divi-denden Optional
OVVA1 Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 auszuweisende Differenz der alten Substanzverluste je Anteil Optional (Meldung entweder OVVA1 oder OVVA2)
OVVA2 Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auszuweisender Gesamtbetrag der alten Substanzverluste je Anteil im Betriebsvermögen Optional (Meldung entweder OVVA1 oder OVVA2)
KBAPE Vorzeichenverkehrt anzuwendender Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) Optional
AASIF Anrechenbare ausländische Steuern bei ausländischen Immobilienfonds Optional

Codes für periodische Meldung der Ausschüttungen samt KESt für non-AT Fonds Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2013

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
DIVI Ausschüttung pro Fondsanteil Pflichtfeld
KESTD KESt-Betrag der Ausschüttung Pflichtfeld
KBP Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) Pflichtfeld
KBBN Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (na-türliche Person) Optional
KBBJ Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (juris-tische Person) Optional
KBPS Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für Privatstiftungen Optional
VKDIV Verrechenbare KESt Ausschüttung Optional

Codes für tägliche EU-QuSt Meldung

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
'R' Errechneter Wert Pflichtfeld
'E' Ausgabepreis Optional
'Z' Rücknahmepreis Optional
’Q’ Tägliche pro Fondsanteil Pflichtfeld EU-QuSt
’T’ Täglicher TIS pro Fondsanteil Optional

Codes für jährliche/periodische EU-QuSt Meldung

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
'Q2' oder 'QAGE' EU-QuSt des Ausschüttungs-gleichen Ertrages Pflichtfeld
'Q1' oder ’QDIV’ EU-QuSt der Ausschüttung Pflichtfeld
'T1' oder ’TDIV’ TIS der Ausschüttung - steuerpflichtiger Betrag der Ausschüttung Optional

3.2. Meldung der jährlichen KESt- und EU-QuSt-Daten an die Meldestelle für AT Fonds (Format für AT Fonds zwingend)

Dateiname:

lieferant_datum JJJJ-MM-TT_fortlaufende nummer pro tag ODER zeit.csv

Dateiformat:

Comma Separated File, Trennzeichen ';'

Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen

Genaue Anzahl der Nachkommastellen: 4

Updates und Korrekturen - technischer Weg:

Updates zu Ausschüttungen sind nur dann zulässig, wenn sich weder Ex-Tag noch Ausschüttungstag ändern. Andernfalls muss die zu ändernde Ausschüttung zuerst gelöscht werden, dann können die neuen Daten geliefert werden.

Dateibeschreibung:

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 ISIN X(12) Pflichtfeld
2 Fondsbezeichnung X(45) Optional
3 Kupon-Nummer numerisch Optional
4 Ex-Tag YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
5 Ausschüttungstag (Zahltag) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
6 Währungscode (ISO-4217) der Ausschüttung X(3) Pflichtfeld
7 Ausschüttung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
8 KESt Betrag ohne Optionserklärung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
9 KESt Betrag mit Optionserklärung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
10 KESt Substanzgewinn numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
11 KESt auf ausländische Dividenden numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
12 EU-QuSt numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
13 TIS numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
14 Geschäftsjahr von YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
15 Geschäftsjahr bis YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
16 Zwischenausschüttung X(1) Pflichtfeld Angabe ob ja (J) oder nein (N)
17 Wiederanlagerabatt numerisch Optional
18 Wiederanlagerabatt Art X(1) Optional Angabe ob Prozent (P) oder Stück (S)
19 Wiederanlagerabatt Zeitraum bis YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Optional
20 Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
21 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (na-türliche Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
22 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (juris-tische Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
23 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für Privatstiftungen numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
24 Verrechenbare KESt Ausschüttung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
25 Code für Art X(1) Pflichtfeld „A“ - Ausschüttung „K“ - KESt-Abschlag (Thesaurierer) „V“ - Meldung für Vollthesaurierer „S“ - Substanzausschüttung/Abschichtung
26 Dem KESt-Abzug unterliegende ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
27 Im Betriebsvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
28 Im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
29 KESt Betrag des Ausschüttungsgleichen Ertrages numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
30 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
31 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (natürliche Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
32 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (juristische Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
33 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatstiftungen numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
34 Verrechenbare KESt ausschüttungsgleicher Ertrag numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
35 Aktion X(1) Optional Standard: „N“ „N“ - New / Update „D“ – Delete
36 Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 auszuweisende Differenz der alten Substanzverluste je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Optional (Meldung entweder Spalte 36 oder 37)
37 Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auszuweisender Gesamtbetrag der alten Substanzverluste je Anteil im Betriebsvermögen numerisch, 4 Nachkommastellen Optional (Meldung entweder Spalte 36 oder 37)
38 Vorzeichenverkehrt anzuwendender Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Anlage 1

Art der Übermittlung und Spezifikationen der Meldung

1.

Art der Übermittlung

Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat über den von der Meldestelle bereit gestellten Web-Client oder alternativ über den von der Meldestelle bekannt gegebenen FTP Account zu erfolgen. Die Zugangsdaten werden nach erfolgter Registrierung gemäß Anlage 2 an den dort genannten Administrator oder eine von ihm genannte Person bekannt gegeben.

2.

Plausibilitätsprüfung

Die gemeldeten Daten erfüllen nur dann die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Fonds-Melde-VO, wenn sie den folgenden Plausibilitätskriterien entsprechen:

Beträge müssen in der Währung der Anteilsgattung (pro ISIN) gemeldet werden.
Die Höhe der abzuführenden KESt-Beträge der Ausschüttung darf jene der gemeldeten Ausschüttung nicht überschreiten.
Der Betrag der Ausschüttung muss größer als oder gleich Null sein.
Das für die ausschüttungsgleichen Erträge gemeldete Datum muss dem En-de des letzten Geschäftsjahres entsprechen.
3.

Dateibeschreibungen für die Meldung

3.1. Meldung der jährlichen KESt- und EU-QuSt-Daten an die Meldestelle für non-AT Fonds (Format für non-AT Fonds zwingend)

Dateiname:

lieferant_datum JJJJ-MM-TT_fortlaufende nummer pro tag ODER zeit.csv

Dateiformat:

Comma Separated File, Trennzeichen ';'

Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrenn-zeichen

Genaue Anzahl der Nachkommastellen: 4

Updates und Korrekturen – technischer Weg:

Updates zu Ausschüttungen sind nur dann zulässig, wenn der Ausschüttungs-Tag gleich bleibt. Andernfalls muss die zu ändernde Ausschüttung zuerst gelöscht werden, dann kön-nen die neuen Daten geliefert werden. Bleibt der Ausschüttungs-Tag gleich darf nur ein Update geschickt werden, keine Löschung.

Dateibeschreibung:

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Datum YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD. Pflichtfeld AG Erträge: Datum Geschäftsjahresende Ausschüttung: Ausschüttungstag Fondspreise, tgl. EU-QuSt: Preisdatum
2 Währungscode (ISO-4217) X(3) Pflichtfeld
3 ISIN X(12) Pflichtfeld
4 Code (siehe Codetabelle) X(5) Pflichtfeld
5 Betrag numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
6 Aktion X(1) Optional Standard: „N“ „N“ – Neu / Update „D“ – Delete (nicht für Steuerdaten)
7 Fondsbezeichnung X(45) Optional
8 Periodizität des Fondshandels X(2) Nur für laufende EU-QuSt Meldung Pflichtfeld wenn nicht “D” Standard: “D” “D” – täglich “W” – wöchentlich “M” – monatlich “M2” – 2 x monatlich “Q” – quartal “S” – halbjährlich “A” – jährlich
9 EU-Quellensteuer Pflicht gemäß Asset Test X(1) Nur für laufende EU-QuSt Meldung Pflichtfeld für Code „Q“ „J“ – unterliegt der EU-QuSt „N“ – unterliegt nicht der EU-QuSt
10 Zuflusszeitpunkt bei ausschüttungsgleichen Erträgen Ex-Tag bei Ausschüttungen YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld für ausschüttungsgleiche Erträge (Code ALOE) Optional bei Ausschüttungsmeldung (Code DIVI)

Codes für jährliche Meldung der AG Erträge samt KESt

Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2014

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
ALOE Als ausgeschüttet zu behandelnde laufende ordentliche Erträge je Anteil Pflichtfeld
SSGBV Im Betriebsvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne je Anteil Pflichtfeld
SSGPV Im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne je Anteil Pflichtfeld
KEST KESt Betrag des Ausschüttungsgleichen Ertrages Pflichtfeld
KBAP Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) Pflichtfeld
KBABN Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (natürliche Person) Optional
KBABJ Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (juristische Person) Optional
KBAPS Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatstiftungen Optional
VKAGE Verrechenbare KESt ausschütungsgleicher Ertrag Optional
KESTA KESt auf ausländische Divi-denden Optional
OVVA1 Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 auszuweisende Differenz der alten Substanzverluste je Anteil Optional (Meldung entweder OVVA1 oder OVVA2)
OVVA2 Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auszuweisender Gesamtbetrag der alten Substanzverluste je Anteil im Betriebsvermögen Optional (Meldung entweder OVVA1 oder OVVA2)
KBAPE Vorzeichenverkehrt anzuwendender Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) Optional
AASIF Anrechenbare ausländische Steuern bei ausländischen Immobilienfonds Optional
AKE KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 Optional
ELUF Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
EGB Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
EVV Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen und Rechten (§ 28 EStG 1988) Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
SEL Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
SPK Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG 1988) Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

Codes für periodische Meldung der Ausschüttungen samt KESt für non-AT Fonds Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2014

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
DIVI Ausschüttung pro Fondsanteil Pflichtfeld
KESTD KESt-Betrag der Ausschüttung Pflichtfeld
KBP Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) Pflichtfeld
KBBN Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (natürliche Person) Optional
KBBJ Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (juristische Person) Optional
KBPS Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für Privatstiftungen Optional
VKDIV Verrechenbare KESt Ausschüttung Optional
TD KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 Optional

Codes für die tägliche Meldung von EU-QuSt und KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
'R' Errechneter Wert Pflichtfeld
'E' Ausgabepreis Optional
'Z' Rücknahmepreis Optional
’Q’ Tägliche pro Fondsanteil Pflichtfeld EU-QuSt
’T’ Täglicher TIS pro Fondsanteil Optional
TA Laufende KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 Optional

Codes für jährliche/periodische EU-QuSt Meldung

Code Beschreibung Pflichtfeld / Optional
'Q2' oder 'QAGE' EU-QuSt des Ausschüttungsgleichen Ertrages Pflichtfeld
'Q1' oder ’QDIV’ EU-QuSt der Ausschüttung Pflichtfeld
'T1' oder ’TDIV’ TIS der Ausschüttung - steuerpflichtiger Betrag der Ausschüttung Optional

3.2. Meldung der jährlichen KESt- und EU-QuSt-Daten an die Meldestelle für AT Fonds (Format für AT Fonds zwingend)

Dateiname:

lieferant_datum JJJJ-MM-TT_fortlaufende nummer pro tag ODER zeit.csv

Dateiformat:

Comma Separated File, Trennzeichen ';'

Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen

Genaue Anzahl der Nachkommastellen: 4

Updates und Korrekturen – technischer Weg:

Updates zu Ausschüttungen sind nur dann zulässig, wenn sich weder Ex-Tag noch Ausschüttungstag ändern. Andernfalls muss die zu ändernde Ausschüttung zuerst gelöscht werden, dann können die neuen Daten geliefert werden.

Dateibeschreibung:

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 ISIN X(12) Pflichtfeld
2 Fondsbezeichnung X(45) Optional
3 Kupon-Nummer numerisch Optional
4 Ex-Tag YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
5 Ausschüttungstag (Zahltag) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
6 Währungscode (ISO-4217) der Ausschüttung X(3) Pflichtfeld
7 Ausschüttung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
8 KESt Betrag ohne Optionserklärung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
9 KESt Betrag mit Optionserklärung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
10 KESt Substanzgewinn numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
11 KESt auf ausländische Dividenden numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
12 EU-QuSt numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
13 TIS numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
14 Geschäftsjahr von YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
15 Geschäftsjahr bis YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
16 Zwischenausschüttung X(1) Pflichtfeld Angabe ob ja (J) oder nein (N)
17 Wiederanlagerabatt numerisch Optional
18 Wiederanlagerabatt Art X(1) Optional Angabe ob Prozent (P) oder Stück (S)
19 Wiederanlagerabatt Zeitraum bis YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Optional
20 Korrekturbetrag Anschaf-fungskosten (Ausschüttung) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
21 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (na-türliche Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
22 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für betriebliche Anleger (juris-tische Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
23 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (Ausschüttung) für Privatstiftungen numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
24 Verrechenbare KESt Ausschüttung numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
25 Code für Art X(1) Pflichtfeld „A“ – Ausschüttung „K“ – KESt-Abschlag (Thesaurierer) „V“ – Meldung für Vollthesaurierer „S“ – Substanzausschüttung/ Abschichtung
26 Dem KESt-Abzug unterliegende ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
27 Im Betriebsvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
28 Im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld 0,00 bei Immobilieninvestmentfonds (Im-moInvFG)
29 KESt Betrag des Ausschüttungsgleichen Ertrages numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
30 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
31 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (natürliche Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
32 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für betriebliche Anleger (juristische Person) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
33 Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatstiftungen numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
34 Verrechenbare KESt ausschüttungsgleicher Ertrag numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
35 Aktion X(1) Optional Standard: „N“ „N“ – New / Update „D“ – Delete
36 Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 auszuweisende Differenz der alten Substanzverluste je Anteil numerisch, 4 Nachkommastellen Optional (Meldung entweder Spalte 36 oder 37)
37 Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auszuweisender Gesamtbetrag der alten Substanzverluste je Anteil im Betriebsvermögen numerisch, 4 Nachkommastellen Optional (Meldung entweder Spalte 36 oder 37)
38 Vorzeichenverkehrt anzuwendender Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
39 KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
40 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
41 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
42 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen und Rechten (§ 28 EStG 1988) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
43 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
44 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG 1988) numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG
1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Anlage 2

Erstmalige Registrierung

Jede Kapitalanlagegesellschaft (Verwaltungsgesellschaft) und sonstige Rechtsträger gem. § 1 Abs. 2 haben sich vor der erstmaligen Übermittlung einer Meldung unter Angabe der in die-ser Anlage 2 vorgesehenen Stammdaten sowie unter Einhaltung der in § 1 Abs. 2 Fonds-Melde-VO vorgesehenen Frist schriftlich zu registrieren. Die Registrierung ist zu richten an:

Oesterreichische Kontrollbank AG Service Center Fondsdaten Strauchgasse 1-3 A-1010 Wien

Bei der Registrierung sind folgende Daten anzugeben:

1 Daten Kapitalanlagegesellschaft (Verwaltungsgesellschaft)

Firma:

Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):

Zustelladresse (PLZ, Ort, Straße, Land):

Web-Adresse:

UID-Nummer:

Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):

1.1 Ansprechpartner bei der Kapitalanlagegesellschaft (Verwaltungsgesellschaft)

Titel, Vor-/Nachname:

Telefon:

E-Mail:

Titel, Vor-/Nachname (Ansprechpartner für Stammdaten der Fonds):

Telefon:

E-Mail:

2 Rechnungslegung

Daten des Ansprechpartners für die Zusendung der Rechnung:

Firma:

Titel, Vor-/Nachname:

Abteilung:

Telefon:

E-Mail:

Rechnungsadresse (PLZ, Ort, Straße, Land):

Web-Adresse:

UID-Nummer:

Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):

3 Serviceprovider/Fund Administrator

Im Falle, dass die Meldung der EU-QuSt Daten über einen Serviceprovider/Fund Administra-tor erfolgt:

Name (Firma):

Adresse (PLZ, Ort, Straße, Land):

Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):

3.1 Ansprechpartner beim Serviceprovider/Fund Administrator

Titel, Vor-/Nachname:

Abteilung:

Telefon:

E-Mail:

4 Steuerlicher Vertreter

Name (Firma):

Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):

Zustelladresse (PLZ, Ort, Straße, Land):

Web-Adresse:

UID-Nummer:

Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):

4.1 Ansprechpartner steuerlicher Vertreter

Titel, Vor-/Nachname:

Telefon:

E-Mail:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Anlage 3

Oesterreichische Kontrollbank AG

Service Center Fondsdaten

E-Mail: taxdata@oekb.at*

Absichtserklärung gem. § 3 Abs. 2 Fonds-Melde-VO

Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vor-nahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.

Firma der registrierten Kapitalanlagegesellschaft (Verwaltungsgesellschaft)
Genaue Fondsbezeichnung
Offizielle Anteilsgattungsbezeichnung
International Securities Identification Number (ISIN)
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Endes des Fondsgeschäftsjahres
Gegebenenfalls Datum der Vertriebszulassung (laut Bescheid der FMA)
Gegebenenfalls Datum des Vertriebsbeginns der Anteilsgattung in Österreich
Das auf den Fonds (Fondsbedingungen) anwendbare Länderrecht (ISO-Ländercode)
Angabe, ob der Fonds der EU-Quellensteuer unterliegt
Name und Anschrift des steuerlichen Vertreters

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Anlage 3

Oesterreichische Kontrollbank AG

Service Center Fondsdaten

E-Mail: taxdata@oekb.at*

Absichtserklärung gem. § 3 Abs. 2 Fonds-Melde-VO

Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vor-nahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.

Firma der registrierten Kapitalanlagegesellschaft (Verwaltungsgesellschaft)
Genaue Fondsbezeichnung
Offizielle Anteilsgattungsbezeichnung
International Securities Identification Number (ISIN)
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Ende des Fondsgeschäftsjahres
Gegebenenfalls Datum der Vertriebszulassung (laut Bescheid der FMA)
Gegebenenfalls Datum des Vertriebsbeginns der Anteilsgattung in Österreich
Das auf den Fonds (Fondsbedingungen) anwendbare Länderrecht (ISO-Ländercode)
Angabe, ob der Fonds der EU-Quellensteuer unterliegt
Name und Anschrift des steuerlichen Vertreters
1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Anlage 3

Oesterreichische Kontrollbank AG

Service Center Fondsdaten

E-Mail: taxdata@oekb.at*

Absichtserklärung gem. § 3 Abs. 2 Fonds-Melde-VO

Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vor-nahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.

Firma der registrierten Kapitalanlagegesellschaft (Verwaltungsgesellschaft)
Genaue Fondsbezeichnung
Offizielle Anteilsgattungsbezeichnung
International Securities Identification Number (ISIN)
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Ende des Fondsgeschäftsjahres
Gegebenenfalls Datum der Vertriebszulassung (laut Bescheid der FMA)
Gegebenenfalls Datum des Vertriebsbeginns der Anteilsgattung in Österreich
Das auf den Fonds (Fondsbedingungen) anwendbare Länderrecht (ISO-Ländercode)
Angabe, ob der Fonds der EU-Quellensteuer unterliegt
Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegt
Name und Anschrift des steuerlichen Vertreters