Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

§ 14. (1) Der Netzzugangsberechtigte hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber zu beantragen. Der Verteilernetzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung der Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Einspeisepunkt oder Ende des Verteilernetzes verantwortlich. Die Anschlussleitung wird vom Verteilernetzbetreiber hergestellt, instand gehalten und stillgelegt. Für die Herstellung von Anschlussleitungen gelten die in Anlage 1 festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber schließt die Anlage des Netzzutrittswerbers nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 GWG 2011 an sein Verteilernetz an.

(3) Anträge auf Netzzutritt haben die in Anlage 1 angeführten Mindestinhalte zu enthalten. Nach Annahme des Antrages auf Netzzutritt durch den Verteilernetzbetreiber hat der Verteilernetzbetreiber den Netzzutrittsvertrag unverzüglich dem Netzbenutzer zu übermitteln. Der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages berechtigt den Netzzugangsberechtigten nicht zur Nutzung des Netzes.

(4) Wird die Anschlussleitung innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Verteilernetzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf die betroffenen Netzbenutzer im Verhältnis der zum Aufteilungszeitpunkt vertraglich vereinbarten Höchstleistung neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Verteilernetzbetreiber jenen Netzbenutzern zu refundieren, welche die Aufwendungen der Errichtung getragen haben, es sei denn, der Verteilernetzbetreiber hat die Aufwendungen der Anschlussleitung im Hinblick auf weitere Anschlüsse nur anteilig verrechnet.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 10) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Netzzutrittsantrag

§ 14. (1) Der Netzzugangsberechtigte hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber zu beantragen. Der Verteilernetzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung der Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Einspeisepunkt oder Ende des Verteilernetzes verantwortlich. Die Anschlussleitung wird vom Verteilernetzbetreiber hergestellt, instand gehalten und stillgelegt. Für die Herstellung von Anschlussleitungen gelten die in Anlage 1 festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber schließt die Anlage des Netzzutrittswerbers nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 GWG 2011 an sein Verteilernetz an.

(3) Anträge auf Netzzutritt haben die in Anlage 1 angeführten Mindestinhalte zu enthalten. Nach Annahme des Antrages auf Netzzutritt durch den Verteilernetzbetreiber hat der Verteilernetzbetreiber den Netzzutrittsvertrag unverzüglich dem Netzbenutzer zu übermitteln. Netzzutrittsverträge mit Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sind nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers abzuschließen, soweit diese Verträge Auswirkungen auf die Steuerung des Verteilernetzes haben. Der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages berechtigt den Netzzugangsberechtigten nicht zur Nutzung des Netzes.

(4) Wird die Anschlussleitung innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Verteilernetzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf die betroffenen Netzbenutzer im Verhältnis der zum Aufteilungszeitpunkt vertraglich vereinbarten Höchstleistung neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Verteilernetzbetreiber jenen Netzbenutzern zu refundieren, welche die Aufwendungen der Errichtung getragen haben, es sei denn, der Verteilernetzbetreiber hat die Aufwendungen der Anschlussleitung im Hinblick auf weitere Anschlüsse nur anteilig verrechnet.

Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet

§ 15. (1) Der Verteilergebietsmanager vereinbart einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber die an den Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet maximal in Summe zu buchende feste Kapazität im Rahmen der Kapazitätsbedürfnisse, die sich aus der genehmigten Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011 ergeben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Die Anpassung der vorzuhaltenden festen Kapazitäten erfolgt im Zuge der Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011. Für das Jahr 2013 ergibt sich die Buchung aus § 170 Abs. 6 GWG 2011.

(2) An der Schnittstelle zwischen Fernleitungsnetz und Verteilernetz im Marktgebiet werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.

(3) Für den Netzzugang an Grenzkopplungspunkten auf Verteilernetzebene gelten die §§ 6, 8, 9, 12 sinngemäß. Der Verteilergebietsmanager ist für das Angebot und die Zuweisung der Ein- und Ausspeisekapazitäten im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze verantwortlich. Kapazitäten sind über die Online-Plattform zu vermarkten.

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet

§ 15. (1) Der Verteilergebietsmanager vereinbart einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber die an den Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet maximal in Summe zu buchende feste Kapazität im Rahmen der Kapazitätsbedürfnisse, die sich aus der genehmigten Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011 ergeben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Die Anpassung der vorzuhaltenden festen Kapazitäten erfolgt im Zuge der Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011. Für das Jahr 2013 ergibt sich die Buchung aus § 170 Abs. 6 GWG 2011.

(2) An der Schnittstelle zwischen Fernleitungsnetz und Verteilernetz im Marktgebiet werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.

(3) Für den Netzzugang an Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz gelten die §§ 8, 9, 12 sinngemäß. Der Verteilergebietsmanager ist für das Angebot und die Zuweisung der Ein- und Ausspeisekapazitäten im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze verantwortlich. Kapazitäten sind in der Reihenfolge des Eingangs der Netzzugangsanträge vom Verteilergebietsmanager über eine Online-Plattform zu vermarkten.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet

§ 15. (1) Der Verteilergebietsmanager vereinbart einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber die an den Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet maximal in Summe zu buchende feste Kapazität im Rahmen der Kapazitätsbedürfnisse, die sich aus der genehmigten Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011 ergeben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Die Anpassung der vorzuhaltenden festen Kapazitäten erfolgt im Zuge der Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011. Für das Jahr 2013 ergibt sich die Buchung aus § 170 Abs. 6 GWG 2011.

(2) An der Schnittstelle zwischen Fernleitungsnetz und Verteilernetz im Marktgebiet werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.

(3) Für den Netzzugang an Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz gelten die §§ 8, 9, 12 sinngemäß. Der Verteilergebietsmanager ist für das Angebot und die Zuweisung der Ein- und Ausspeisekapazitäten im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze verantwortlich. Kapazitäten sind in der Reihenfolge des Eingangs der Netzzugangsanträge vom Verteilergebietsmanager über eine Online-Plattform zu vermarkten.

(4) An Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz, über die Teile des Marktgebiets ausschließlich durch ein benachbartes Marktgebiet aufgespeist werden, bucht der Verteilergebietsmanager die erforderlichen Kapazitäten.

Abkürzung

GMMO-VO

1.

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

2.

Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).

Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet

§ 15. (1) Der Verteilergebietsmanager vereinbart einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber die an den Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet maximal in Summe zu buchende feste Kapazität im Rahmen der Kapazitätsbedürfnisse, die sich aus der genehmigten Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011 ergeben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Die Anpassung der vorzuhaltenden festen Kapazitäten erfolgt im Zuge der Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011. Für das Jahr 2013 ergibt sich die Buchung aus § 170 Abs. 6 GWG 2011.

(2) An der Schnittstelle zwischen Fernleitungsnetz und Verteilernetz im Marktgebiet werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.

(3) Für den Netzzugang an Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz gilt § 12 sinngemäß. Der Verteilergebietsmanager ist für das Angebot und die Zuweisung der Ein- und Ausspeisekapazitäten im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze verantwortlich. Kapazitäten sind in der Reihenfolge des Eingangs der Netzzugangsanträge vom Verteilergebietsmanager über eine Online-Plattform zu vermarkten.

(4) An Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz, über die Teile des Marktgebiets ausschließlich durch ein benachbartes Marktgebiet aufgespeist werden, bucht der Verteilergebietsmanager die erforderlichen Kapazitäten.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet

§ 15. (1) Der Verteilergebietsmanager vereinbart einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber die an den Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet maximal in Summe zu buchende feste Kapazität im Rahmen der Kapazitätsbedürfnisse, die sich aus der genehmigten Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011 ergeben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Die Anpassung der vorzuhaltenden festen Kapazitäten erfolgt im Zuge der Langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011. Für das Jahr 2013 ergibt sich die Buchung aus § 170 Abs. 6 GWG 2011.

(2) An der Schnittstelle zwischen Fernleitungsnetz und Verteilernetz im Marktgebiet werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.

(3) Für den Netzzugang an Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz gilt § 12 sinngemäß. Der Verteilergebietsmanager ist für das Angebot und die Zuweisung der Ein- und Ausspeisekapazitäten im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze verantwortlich. Kapazitäten sind in der Reihenfolge des Eingangs der Netzzugangsanträge vom Verteilergebietsmanager über eine Online-Plattform zu vermarkten. Implizite Kapazitätsallokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 sind vom Verteilergebietsmanager vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(4) An Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz, über die Teile des Marktgebiets ausschließlich durch ein benachbartes Marktgebiet aufgespeist werden, bucht der Verteilergebietsmanager die erforderlichen Kapazitäten.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

3.

Abschnitt

Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

Netzzugang für Speicherunternehmen

§ 16. (1) Speicherunternehmen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine wesentliche Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten Kapazität nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der jährlichen Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.

(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten auch für Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

(3) Verteilergebietsmanager und Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

3.

Abschnitt

Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

Netzzugang für Speicherunternehmen

§ 16. (1) Speicherunternehmen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der jährlichen Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können Speicherunternehmen mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität für eine Mindestdauer von jeweils 15 Jahren vereinbaren. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der gebuchten Kapazität endet mit Ablauf der Vertragsdauer, wenn nicht bis drei Jahre vor Ablauf eine Vereinbarung über die danach vorzuhaltende Kapazität getroffen wird. Eine Reduktion der Buchung gegenüber der für die Vertragsdauer vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.

(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten auch für Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

(3) Verteilergebietsmanager und Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

3.

Abschnitt

Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

Netzzugang für Speicherunternehmen

§ 16. (1) Speicherunternehmen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Speicherunternehmen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Speicherunternehmens für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der jährlichen Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können Speicherunternehmen mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität für eine Mindestdauer von jeweils 15 Jahren vereinbaren. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der gebuchten Kapazität endet mit Ablauf der Vertragsdauer, wenn nicht bis drei Jahre vor Ablauf eine Vereinbarung über die danach vorzuhaltende Kapazität getroffen wird. Eine Reduktion der Buchung gegenüber der für die Vertragsdauer vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags für die Vertragsdauer der vorgehaltenen Kapazität gemäß § 13 möglich.

(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten auch für Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

(3) Verteilergebietsmanager und Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 3).

3.

Abschnitt

Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

Netzzugang für Speicherunternehmen

§ 16. (1) Speicherunternehmen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Speicherunternehmen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Speicherunternehmens für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der jährlichen Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können Speicherunternehmen mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität für eine Mindestdauer von jeweils 15 Jahren vereinbaren. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der gebuchten Kapazität endet mit Ablauf der Vertragsdauer, wenn nicht bis drei Jahre vor Ablauf eine Vereinbarung über die danach vorzuhaltende Kapazität getroffen wird. Eine Reduktion der Buchung gegenüber der für die Vertragsdauer vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags für die Vertragsdauer der vorgehaltenen Kapazität gemäß § 13 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.

(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten auch für Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

(3) Verteilergebietsmanager und Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

§ 17. (1) Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion von mehr als 10 Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.

(2) Verteilergebietsmanager und Produzenten sowie Erzeuger von biogenen Gasen, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

§ 17. (1) Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.

(2) Verteilergebietsmanager und Produzenten sowie Erzeuger von biogenen Gasen, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

§ 17. (1) Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Produzenten bzw. Erzeugers von biogenen Gasen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.

(2) Verteilergebietsmanager und Produzenten sowie Erzeuger von biogenen Gasen, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

§ 17. (1) Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Produzenten bzw. Erzeugers von biogenen Gasen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Die Reduktionsbeschränkung gilt für die für Produktion bzw. Erzeugung vorgehaltene Kapazität von mehr als 10 000 kWh/h. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.

(2) Verteilergebietsmanager und Produzenten sowie Erzeuger von biogenen Gasen, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

2.

Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1.

Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 18. (1) Jeder im Marktgebiet Ost tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Marktgebietsmanager registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Bilanzgruppen können nur von Bilanzgruppenverantwortlichen durch Erklärung gegenüber dem Marktgebietsmanager gebildet werden.

(2) Der Marktgebietsmanager führt den Bilanzausgleich für alle nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen durch. Der Bilanzgruppenkoordinator führt den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durch, der sich aus der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen ergibt. Der Bilanzausgleich ist jeweils pro Bilanzgruppe abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh oder MWh).

(3) Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes.

(4) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber dem Marktgebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag. Die Versorgung von Netzbenutzern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Netzbenutzer gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).

(7) Netzbenutzer, deren Verbrauch mittels Lastprofilzähler gemessen wird und die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von bis zu 50.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, können für das Tagesbilanzierungsregime gemäß Abs. 5 optieren. Eine Änderung der Bilanzierungsperiode ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 und 7 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben Fahrpläne und Nominierungen mit mindestens zwei Stunden Vorlaufzeit an den jeweiligen Vertragspartner im Marktgebiet zu übermitteln. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.

(10) Ausgleichsenergie muss vorrangig über den Handel von standardisierten Produkten gemäß § 33 Abs. 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt beschafft werden.

2.

Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1.

Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 18. (1) Jeder im Marktgebiet Ost tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Marktgebietsmanager registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Bilanzgruppen können nur von Bilanzgruppenverantwortlichen durch Erklärung gegenüber dem Marktgebietsmanager gebildet werden.

(2) Der Marktgebietsmanager führt den Bilanzausgleich für alle nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen durch. Der Bilanzgruppenkoordinator führt den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durch, der sich aus der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen ergibt sowie die Bilanzausgleiche der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen. Der Bilanzausgleich ist jeweils pro Bilanzgruppe abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh oder MWh).

(3) Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes.

(4) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber dem Marktgebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag. Die Versorgung von Netzbenutzern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Netzbenutzer gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).

(7) Netzbenutzer, deren Verbrauch mittels Lastprofilzähler gemessen wird und die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von bis zu 50.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, können für das Tagesbilanzierungsregime gemäß Abs. 5 optieren. Eine Änderung der Bilanzierungsperiode ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.

(7a) Die Übertragung der Onlinemesswerte gemäß Abs. 7 erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers.

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 und 7 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben Fahrpläne und Nominierungen mit mindestens zwei Stunden Vorlaufzeit an den jeweiligen Vertragspartner im Marktgebiet zu übermitteln. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.

(10) Ausgleichsenergie muss vorrangig über den Handel von standardisierten Produkten gemäß § 33 Abs. 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt beschafft werden.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

2.

Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1.

Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 18. (1) Jeder im Marktgebiet Ost tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Marktgebietsmanager registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Bilanzgruppen können nur von Bilanzgruppenverantwortlichen durch Erklärung gegenüber dem Marktgebietsmanager gebildet werden.

(2) Der Marktgebietsmanager führt den Bilanzausgleich für alle nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen durch. Der Bilanzgruppenkoordinator führt den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durch, der sich aus der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen ergibt sowie die Bilanzausgleiche der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen. Der Bilanzausgleich ist jeweils pro Bilanzgruppe abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh oder MWh).

(3) Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes.

(4) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber dem Marktgebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag. Die Versorgung von Netzbenutzern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).

(7) Netzbenutzer die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h und bis zu 50.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, können für das Tagesbilanzierungsregime gemäß Abs. 5 optieren. Optierungserklärungen gelten als Netzzugangsanträge gemäß § 13. Eine Änderung der Bilanzierungsperiode ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.

(7a) Die Übertragung der Onlinemesswerte gemäß Abs. 7 erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers.(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 und 7 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben Fahrpläne und Nominierungen mit mindestens zwei Stunden Vorlaufzeit an den jeweiligen Vertragspartner im Marktgebiet zu übermitteln. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.

(10) Ausgleichsenergie muss vorrangig über den Handel von standardisierten Produkten gemäß § 33 Abs. 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt beschafft werden.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 1.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9 und 12).

2.

Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1.

Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 18. (1) Jeder im Marktgebiet Ost tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Marktgebietsmanager registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Bilanzgruppen können nur von Bilanzgruppenverantwortlichen durch Erklärung gegenüber dem Marktgebietsmanager gebildet werden.

(2) Der Marktgebietsmanager führt den Bilanzausgleich für alle nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen durch. Der Bilanzgruppenkoordinator führt den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durch, der sich aus der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen ergibt sowie die Bilanzausgleiche der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen. Der Bilanzausgleich ist jeweils pro Bilanzgruppe abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh oder MWh).

(3) Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes.

(4) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber dem Marktgebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag. Die Versorgung von Netzbenutzern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).

(7) Netzbenutzer die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h und bis zu 50.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, können für das Tagesbilanzierungsregime gemäß Abs. 5 optieren. Optierungserklärungen gelten als Netzzugangsanträge gemäß § 13. Eine Änderung der Bilanzierungsperiode ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich und muss vom Verteilernetzbetreiber umgehend an den jeweiligen Versorger gemeldet werden.

(7a) Die Übertragung der Onlinemesswerte gemäß Abs. 7 erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers.

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 und 7 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben Fahrpläne und Nominierungen mit mindestens zwei Stunden Vorlaufzeit an den jeweiligen Vertragspartner im Marktgebiet zu übermitteln. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.

(10) Ausgleichsenergie muss vorrangig über den Handel von standardisierten Produkten gemäß § 33 Abs. 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt beschafft werden.

Abkürzung

GMMO-VO

1.

Tritt mit Beginn des Gastages 1.4.2018, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

2.

Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).

2.

Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1.

Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 18. (1) Jeder im Marktgebiet Ost tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Marktgebietsmanager registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Bilanzgruppen können nur von Bilanzgruppenverantwortlichen durch Erklärung gegenüber dem Marktgebietsmanager gebildet werden.

(2) Der Marktgebietsmanager führt den Bilanzausgleich für alle nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen durch. Der Bilanzgruppenkoordinator führt den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durch, der sich aus der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen ergibt sowie die Bilanzausgleiche der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen. Der Bilanzausgleich ist jeweils pro Bilanzgruppe abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh oder MWh).

(3) Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes.

(4) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber dem Marktgebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag. Die Versorgung von Netzbenutzern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).

(7) Netzbenutzer die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h und bis zu 50.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, können für das Tagesbilanzierungsregime gemäß Abs. 5 optieren. Optierungserklärungen gelten als Netzzugangsanträge gemäß § 13. Eine Änderung der Bilanzierungsperiode ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich und muss vom Verteilernetzbetreiber umgehend an den jeweiligen Versorger gemeldet werden.

(7a) Die Übertragung der Onlinemesswerte gemäß Abs. 7 erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers.

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 und 7 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.

(10) Ausgleichsenergie muss vorrangig über den Handel von standardisierten Produkten gemäß § 33 Abs. 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt beschafft werden.

Abkürzung

GMMO-VO

1.

Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).

2.

Tritt mit 1.10.2019, 6.0 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).

2.

Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1.

Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 18. (1) Jeder im Marktgebiet Ost tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Marktgebietsmanager registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Bilanzgruppen können nur von Bilanzgruppenverantwortlichen durch Erklärung gegenüber dem Marktgebietsmanager gebildet werden.

(2) Der Marktgebietsmanager führt den Bilanzausgleich für alle nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen durch. Der Bilanzgruppenkoordinator führt den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durch, der sich aus der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen ergibt sowie die Bilanzausgleiche der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen. Für Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze, die keiner anderen Regelung unterworfen sind, sind die Bilanzierungsregeln für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz anzuwenden.Der Bilanzausgleich ist jeweils pro Bilanzgruppe abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh oder MWh).

(3) Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes.

(4) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber dem Marktgebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag. Die Versorgung von Netzbenutzern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).

(7) Netzbenutzer die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h und bis zu 50.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, können für das Tagesbilanzierungsregime gemäß Abs. 5 optieren. Optierungserklärungen gelten als Netzzugangsanträge gemäß § 13. Eine Änderung der Bilanzierungsperiode ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich und muss vom Verteilernetzbetreiber umgehend an den jeweiligen Versorger gemeldet werden.

(7a) Die Übertragung der Onlinemesswerte gemäß Abs. 7 erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers.

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 und 7 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.

(10) Ausgleichsenergie muss vorrangig über den Handel von standardisierten Produkten gemäß § 33 Abs. 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt beschafft werden.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

2.

Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1.

Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 18. (1) Jeder im Marktgebiet Ost tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Marktgebietsmanager registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Bilanzgruppen können nur von Bilanzgruppenverantwortlichen durch Erklärung gegenüber dem Marktgebietsmanager gebildet werden.

(2) Der Marktgebietsmanager führt den Bilanzausgleich für alle nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen durch. Der Bilanzgruppenkoordinator führt den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durch, der sich aus der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen ergibt sowie die Bilanzausgleiche der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen. Für Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze, die keiner anderen Regelung unterworfen sind, sind die Bilanzierungsregeln für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz anzuwenden.Der Bilanzausgleich ist jeweils pro Bilanzgruppe abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh oder MWh).

(3) Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes.

(4) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber dem Marktgebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag. Die Versorgung von Netzbenutzern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben (Großabnehmer), gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).

(Anm.: Abs. 7 und 7a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 87/2018)

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h gemäß Abs. 6 sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.

(10) Ausgleichsenergie muss vorrangig über den Handel von standardisierten Produkten gemäß § 33 Abs. 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt beschafft werden.

Regelungen zur Registrierung im Marktgebiet

§ 19. (1) Der Marktgebietsmanager organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der Marktgebietsmanager schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 16 GWG 2011. Der Marktgebietsmanager schließt überdies einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in seinem Namen und auf seine Rechnung zu bevollmächtigen.

(3) Wenn in einer dem Bilanzgruppenverantwortlichen zugehörigen Bilanzgruppe auch Mengen im Verteilergebiet abgewickelt werden, ist dies dem Marktgebietsmanager bei der Registrierung oder bei bereits erfolgter Registrierung als Voraussetzung für die Aufnahme dieser Tätigkeit mitzuteilen.

(4) Der Markgebietsmanager schließt im Fall von Abs. 3 mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen Verträge im Namen und auf Rechnung des Verteilergebietsmanagers auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 26 GWG 2011 ab. Wenn auch Mengen für Endverbraucher betroffen sind, schließt der Marktgebietsmanager mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen zusätzlich einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 88 GWG 2011 ab. Der Bilanzgruppenkoordinator und der Verteilergebietsmanager haben den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen. Der Marktgebietsmanager hat die Vollmachtsgeber über Vertragsabschlüsse zu informieren. Der Marktgebietsmanager ist zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 berechtigt.

(5) Der Marktgebietsmanager hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 dem Antragsteller zu übermitteln.

(6) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 bis 4 muss vom Marktgebietsmanager auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.

(7) Vor Vertragsabschluss zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat der Bilanzgruppenverantwortliche alle Schritte abzuschließen, die für eine Abwicklung der Bilanzierungserfordernisse über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt notwendig und in den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beschrieben sind.

(8) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese auch laufend, mindestens einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses, zu aktualisieren. Der Bilanzgruppenkoordinator kann vom Bilanzgruppenverantwortlichen eine Sicherheitsleistung verlangen.

(9) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Fahrplan- und Nominierungsabwicklung auf Basis der in § 34 festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der Marktgebietsmanager koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.

(10) Der Marktgebietsmanager hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge, Unterlagen und den erfolgreich absolvierten Tests gemäß Abs. 9 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(11) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtete Bilanzgruppen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen die bestehenden Verträge mit dem Verteilergebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator zu erneuern. Für den Fall, dass mit dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes noch keine Verträge abgeschlossen wurden, sind diese abzuschließen, ansonsten zu erneuern.

Regelungen zur Registrierung im Marktgebiet

§ 19. (1) Der Marktgebietsmanager organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der Marktgebietsmanager schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 16 GWG 2011. Der Marktgebietsmanager schließt überdies einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in seinem Namen und auf seine Rechnung zu bevollmächtigen.

(3) Wenn in einer dem Bilanzgruppenverantwortlichen zugehörigen Bilanzgruppe auch Mengen im Verteilergebiet abgewickelt werden, ist dies dem Marktgebietsmanager bei der Registrierung oder bei bereits erfolgter Registrierung als Voraussetzung für die Aufnahme dieser Tätigkeit mitzuteilen.

(4) Der Markgebietsmanager schließt im Fall von Abs. 3 mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen Verträge im Namen und auf Rechnung des Verteilergebietsmanagers auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 26 GWG 2011 ab. Wenn auch Mengen für Endverbraucher betroffen sind, schließt der Marktgebietsmanager mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen zusätzlich einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 88 GWG 2011 ab. Der Bilanzgruppenkoordinator und der Verteilergebietsmanager haben den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen. Der Marktgebietsmanager hat die Vollmachtsgeber über Vertragsabschlüsse zu informieren. Der Marktgebietsmanager ist zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 berechtigt.

(5) Der Marktgebietsmanager hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 dem Antragsteller zu übermitteln.

(6) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 bis 4 muss vom Marktgebietsmanager auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.

(7) Vor Vertragsabschluss zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat der Bilanzgruppenverantwortliche alle Schritte abzuschließen, die für eine Abwicklung der Bilanzierungserfordernisse über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt notwendig und in den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beschrieben sind.

(8) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese auch laufend, mindestens einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses, zu aktualisieren. Der Bilanzgruppenkoordinator kann vom Bilanzgruppenverantwortlichen eine Sicherheitsleistung verlangen.

(9) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Fahrplan- und Nominierungsabwicklung auf Basis der in § 34 festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der Marktgebietsmanager koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.

(10) Der Marktgebietsmanager hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge, Unterlagen und den erfolgreich absolvierten Tests gemäß Abs. 9 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(11) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtete Bilanzgruppen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen die bestehenden Verträge mit dem Verteilergebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator zu erneuern. Für den Fall, dass mit dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes noch keine Verträge abgeschlossen wurden, sind diese abzuschließen, ansonsten zu erneuern.

(12) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 bis 4 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so hat der jeweilige Vertragspartner jeweils den Marktgebietsmanager, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Verteilergebietsmanager sowie den Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich zu verständigen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

Regelungen zur Registrierung im Marktgebiet

§ 19. (1) Der Marktgebietsmanager organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der Marktgebietsmanager schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 16 GWG 2011. Der Marktgebietsmanager schließt überdies einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in seinem Namen und auf seine Rechnung zu bevollmächtigen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat überdies alle notwendigen Verträge zur Börsezulassung abzuschließen.

(3) Wenn in einer dem Bilanzgruppenverantwortlichen zugehörigen Bilanzgruppe auch Mengen im Verteilergebiet abgewickelt werden, ist dies dem Marktgebietsmanager bei der Registrierung oder bei bereits erfolgter Registrierung als Voraussetzung für die Aufnahme dieser Tätigkeit mitzuteilen.

(4) Der Markgebietsmanager schließt im Fall von Abs. 3 mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen Verträge im Namen und auf Rechnung des Verteilergebietsmanagers auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 26 GWG 2011 ab. Wenn auch Mengen für Endverbraucher betroffen sind, schließt der Marktgebietsmanager mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen zusätzlich einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 88 GWG 2011 ab. Der Bilanzgruppenkoordinator und der Verteilergebietsmanager haben den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen. Der Marktgebietsmanager hat die Vollmachtsgeber über Vertragsabschlüsse zu informieren. Der Marktgebietsmanager ist zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 berechtigt.

(5) Der Marktgebietsmanager hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 dem Antragsteller zu übermitteln.

(6) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 bis 4 muss vom Marktgebietsmanager auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.

(7) Vor Vertragsabschluss zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat der Bilanzgruppenverantwortliche alle Schritte abzuschließen, die für eine Abwicklung der Bilanzierungserfordernisse über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt notwendig und in den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beschrieben sind.

(8) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese auch laufend, mindestens einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses, zu aktualisieren. Der Bilanzgruppenkoordinator kann vom Bilanzgruppenverantwortlichen eine Sicherheitsleistung verlangen.

(9) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Fahrplan- und Nominierungsabwicklung auf Basis der in § 34 festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der Marktgebietsmanager koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.

(10) Der Marktgebietsmanager hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge, Unterlagen und den erfolgreich absolvierten Tests gemäß Abs. 9 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(11) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtete Bilanzgruppen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen die bestehenden Verträge mit dem Verteilergebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator zu erneuern. Für den Fall, dass mit dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes noch keine Verträge abgeschlossen wurden, sind diese abzuschließen, ansonsten zu erneuern.

(12) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 bis 4 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so hat der jeweilige Vertragspartner jeweils den Marktgebietsmanager, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Verteilergebietsmanager sowie den Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich zu verständigen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Regelungen zur Registrierung im Marktgebiet

§ 19. (1) Der Marktgebietsmanager organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der Marktgebietsmanager schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 16 GWG 2011. Der Marktgebietsmanager schließt überdies einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in seinem Namen und auf seine Rechnung zu bevollmächtigen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat überdies alle notwendigen Verträge zur Börsezulassung abzuschließen.

(3) Wenn in einer dem Bilanzgruppenverantwortlichen zugehörigen Bilanzgruppe auch Mengen im Verteilergebiet abgewickelt werden, ist dies dem Marktgebietsmanager bei der Registrierung oder bei bereits erfolgter Registrierung als Voraussetzung für die Aufnahme dieser Tätigkeit mitzuteilen.

(4) Der Markgebietsmanager schließt im Fall von Abs. 3 mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen Verträge im Namen und auf Rechnung des Verteilergebietsmanagers auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 26 GWG 2011 ab. Wenn auch Mengen für Endverbraucher betroffen sind, schließt der Marktgebietsmanager mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen zusätzlich einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 88 GWG 2011 ab. Der Bilanzgruppenkoordinator und der Verteilergebietsmanager haben den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen. Der Marktgebietsmanager hat die Vollmachtsgeber über Vertragsabschlüsse zu informieren. Der Marktgebietsmanager ist zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 berechtigt.

(5) Der Marktgebietsmanager hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 dem Antragsteller zu übermitteln.

(6) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 bis 4 muss vom Marktgebietsmanager auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.

(7) Vor Vertragsabschluss zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat der Bilanzgruppenverantwortliche alle Schritte abzuschließen, die für eine Abwicklung der Bilanzierungserfordernisse über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt notwendig und in den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beschrieben sind.

(8) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese auch laufend, mindestens einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses, zu aktualisieren. Der Bilanzgruppenkoordinator kann vom Bilanzgruppenverantwortlichen eine Sicherheitsleistung verlangen.

(9) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Fahrplan- und Nominierungsabwicklung auf Basis der in § 34 festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der Marktgebietsmanager koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.

(10) Der Marktgebietsmanager hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge, Unterlagen und den erfolgreich absolvierten Tests gemäß Abs. 9 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(11) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 bis 4 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so hat der jeweilige Vertragspartner jeweils den Marktgebietsmanager, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Verteilergebietsmanager sowie den Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich zu verständigen.

Tritt mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

2.

Abschnitt

Regelungen zum Aufbau des Bilanzgruppensystems

Bilanzgruppenmitgliedschaft

§ 20. (1) Eine Bilanzgruppe kann aus folgenden Bilanzgruppenmitgliedern bestehen:

1.

Endverbraucher;

2.

Erdgasunternehmen;

3.

Produzenten.

(2) Die Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Mitgliedschaft in mehreren Bilanzgruppen ist zulässig, jedoch kann ein Zählpunkt jeweils nur einer Bilanzgruppe angehören.

(3) Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet.

(4) Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied

1.

mit dem Bilanzgruppenkoordinator Verträge über die Lieferung oder den Bezug von Ausgleichsenergie abzuschließen,

2.

einem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem Verteilergebietsmanager gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder

3.

Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse abzuwickeln,

(5) Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere

1.

in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Erdgas oder biogenem Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Fahrpläne und Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;

2.

nach Maßgabe des § 7 Datenschutzgesetz 2000 in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;

3.

in der Einhaltung der Gasspezifikation gemäß Anlage 2 Punkt 2 bei Einspeisung in das Marktgebiet; und

4.

in der Lieferung der für die Erstellung der langfristigen Planung und die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.4.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

2.

Abschnitt

Regelungen zum Aufbau des Bilanzgruppensystems

Bilanzgruppenmitgliedschaft

§ 20. (1) Eine Bilanzgruppe kann aus folgenden Bilanzgruppenmitgliedern bestehen:

1.

Endverbraucher;

2.

Erdgasunternehmen;

3.

Produzenten.

(2) Die Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Mitgliedschaft in mehreren Bilanzgruppen ist zulässig, jedoch kann ein Zählpunkt jeweils nur einer Bilanzgruppe angehören.

(3) Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet.

(4) Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied

1.

mit dem Bilanzgruppenkoordinator Verträge über die Lieferung oder den Bezug von Ausgleichsenergie abzuschließen,

2.

einem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem Verteilergebietsmanager gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder

3.

Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse abzuwickeln,

hat das Bilanzgruppenmitglied den Bilanzgruppenverantwortlichen zeitgerecht vom beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge zu informieren. Bilanzgruppenmitglieder dürfen Anbote für den Abschluss derartiger Verträge nur mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen stellen oder annehmen. Der Bilanzgruppenverantwortliche darf die Zustimmung nur verweigern, wenn begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Vertragsabschluss die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen oder des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds gefährdet. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen. Energiegeschäfte eines unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds über eine Erdgasbörse werden im Falle der Nichterfüllung durch das Bilanzgruppenmitglied der betreffenden Bilanzgruppe hinsichtlich Abwicklung, Kosten und Haftung zugeordnet.

(5) Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere

1.

in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Erdgas oder biogenem Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Fahrpläne und Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;

2.

nach Maßgabe des § 7 Datenschutzgesetz 2000 in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;

3.

in der Einhaltung der Gasspezifikation gemäß Anlage 2 Punkt 2 bei Einspeisung in das Marktgebiet; und

4.

in der Lieferung der für die Erstellung der langfristigen Planung und die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten.

(6) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat mit seiner Bilanzgruppe zugehörigen, leistungsgemessenen Endverbrauchern mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h eine Vereinbarung über die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List gemäß § 31 zu treffen, sofern jene Endverbraucher beabsichtigen an der Merit Order List teilzunehmen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche

§ 21. (1) Wenn der Bilanzgruppenverantwortliche die Mitglieder einer Bilanzgruppe in Erfüllung seiner in § 91 GWG 2011 angeführten Aufgaben und Pflichten vertritt, handelt er als indirekter Stellvertreter. Eine direkte Stellvertretung liegt indes vor, wenn eine solche im Einzelfall vereinbart worden ist. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat dem Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager und Netzbetreiber die Identität und die erforderlichen Daten der Bilanzgruppenmitglieder bekannt zu geben, sofern dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Von Bilanzgruppenmitgliedern in die Bilanzgruppe gemäß § 23 eingebrachte Kapazitäten sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu verwalten.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Auslagen und Entgelte der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 22. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet die Ausgleichsenergiekosten gemäß § 32 und das Clearingentgelt gemäß § 89 GWG 2011 gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator und die Transaktionskosten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011 gegenüber dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes für alle Bilanzgruppenmitglieder und verrechnet diese den Bilanzgruppenmitgliedern verursachungsgerecht weiter. Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet darüber hinaus den Strukturierungsbeitrag gemäß § 26 gegenüber dem Marktgebietsmanager.

(2) Die Art der Weiterverrechnung dieser Entgelte und Gebühren werden zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied vereinbart. Eine Schlechterstellung einzelner Mitglieder gegenüber anderen Mitgliedern der Bilanzgruppe ist unzulässig. Dies gilt auch für zugewiesene Mitglieder.

(3) Das Entgelt des Bilanzgruppenverantwortlichen für die Erbringung seiner Dienstleistungen ist zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Mitglied zu vereinbaren.

Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen

§ 23. (1) Voraussetzung für die Nominierung oder die Fahrplananmeldung von Gasmengen an Ein- oder Ausspeisepunkten im Marktgebiet ist die rechtzeitige Zuordnung der an diesen Punkten gebuchten Kapazitäten zu Bilanzgruppen. Die Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten an den Marktgebietsgrenzen werden vom Netzbenutzer gegenüber dem Netzbetreiber auf Grundlage des zwischen diesen abgeschlossenen Ein- bzw. Ausspeisevertrages unter Angabe der Identifikationsnummer der Bilanzgruppe zugeordnet. Der Netzbenutzer kann gebuchte Kapazitäten ihrer Höhe nach aufteilen und diese Teile unterschiedlichen Bilanzgruppen zuordnen. Der Netzbenutzer muss Bilanzgruppenverantwortlicher oder unmittelbares Bilanzgruppenmitglied jener Bilanzgruppe gemäß § 20 Abs. 2 sein, der er Kapazität zuordnet.

(2) Für die Bilanzierung von Gasmengen am Virtuellen Handelspunkt ist keine gesonderte Erklärung zur Zuordnung erforderlich.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen

§ 23. (1) Voraussetzung für die Nominierung oder die Fahrplananmeldung von Gasmengen an Ein- oder Ausspeisepunkten im Marktgebiet ist die rechtzeitige Zuordnung der an diesen Punkten gebuchten Kapazitäten zu Bilanzgruppen. Die gesamten gebuchten Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten an den Marktgebietsgrenzen werden vom Netzbenutzer gegenüber dem Netzbetreiber auf Grundlage des zwischen diesen abgeschlossenen Ein- bzw. Ausspeisevertrages unter Angabe der Identifikationsnummer der Bilanzgruppe zugeordnet. Der Netzbenutzer kann gebuchte Kapazitäten ihrer Höhe nach aufteilen und diese Teile unterschiedlichen Bilanzgruppen sowie unterschiedlichen Sub-Bilanzkonten zuordnen. Der Netzbenutzer muss Bilanzgruppenverantwortlicher oder unmittelbares Bilanzgruppenmitglied jener Bilanzgruppe gemäß § 20 Abs. 2 sein, der er Kapazität zuordnet.

(2) Für die Bilanzierung von Gasmengen am Virtuellen Handelspunkt ist keine gesonderte Erklärung zur Zuordnung erforderlich.

Regelungen zu besonderen Bilanzgruppen

§ 24. (1) Verteilernetzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Verteilernetzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Es können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.

(2) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Abs. 1 bedarf keiner förmlichen Genehmigung. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe besteht die Pflicht des Verteilernetzbetreibers, einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt werden.

(3) Von der Netzverlustbilanzgruppe ist jedenfalls ein Fahrplan für Verluste und Eigenverbrauch zu erstellen. Bilden mehrere Verteilernetzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, welche Verteilernetzbetreiber an dieser beteiligt sind.

(4) Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes dienen die bekannten Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch des jeweiligen Vorjahres. Diese stellen einen bestimmten Prozentanteil der Gesamtenergieabgabe aus dem betrachteten Netz dar und sind wie folgt zu ermitteln:

1.

Vom Verteilernetzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplanerstellung heranzuziehen.

2.

Sollte keine Messung vorhanden sein oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so sind Werte aus dem Vorjahr bzw. bestmöglich geschätzte Werte für die Fahrplanerstellung heranzuziehen.

3.

Sollte der Verteilernetzbetreiber aufgrund von eigenen Berechnungen über genauere Werte verfügen, sind diese als Basis für die Fahrplanerstellung heranzuziehen.

4.

Sollte der Verteilernetzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Mengen für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplanerstellung zu berücksichtigen.

(5) Netzverluste und Eigenverbrauch sind durch Einkauf von einer Bilanzgruppe zu marktüblichen Preisen abzudecken.

(6) Dem Bilanzgruppenkoordinator ist entweder monatlich gemeinsam mit den übrigen Messwertaggregaten oder täglich im Voraus ein Netzverlustfahrplan gemäß den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators zu übermitteln.

(7) Haben sich mehrere Verteilernetzbetreiber zu einer Netzverlustbilanzgruppe zusammengeschlossen, so steht es dem Bilanzgruppenverantwortlichen frei, nach Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator entweder einen Gesamtfahrplan oder Einzelfahrpläne je Verteilernetzbetreiber an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln.

(8) Das Berechnungsmodell zur Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches ist durch die Netzverlustbilanzgruppe jährlich auf seine Korrektheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Regelungen zu besonderen Bilanzgruppen

§ 24. (1) Netzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Es können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.

(2) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Abs. 1 und für die besondere Bilanzgruppe des Bilanzgruppenkoordinators bedarf keiner förmlichen Genehmigung. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe haben Verteilernetzbetreiber einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenkoordinator, Fernleitungsnetzbetreiber einen Vertrag mit dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, sowie der Bilanzgruppenkoordinator einen Vertrag mit dem Marktgebietsmanager abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden.

(3) Von der Netzverlustbilanzgruppe ist jedenfalls ein Fahrplan bzw. eine Nominierung für Verluste und Eigenverbrauch zu erstellen. Bilden mehrere Netzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.

(4) Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes dienen die bekannten Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch des jeweiligen Vorjahres. Diese stellen einen bestimmten Prozentanteil der Gesamtenergieabgabe aus dem betrachteten Netz dar und sind wie folgt zu ermitteln:

1.

Vom Netzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.

2.

Sollte keine Messung vorhanden sein oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so sind Werte aus dem Vorjahr bzw. bestmöglich geschätzte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.

3.

Sollte der Netzbetreiber aufgrund von eigenen Berechnungen über genauere Werte verfügen, sind diese als Basis für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.

4.

Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Mengen für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung zu berücksichtigen.

(5) Netzverluste und Eigenverbrauch sind durch Einkauf von einer Bilanzgruppe zu marktüblichen Preisen abzudecken.

(6) Dem Bilanzgruppenkoordinator ist entweder monatlich gemeinsam mit den übrigen Messwertaggregaten oder täglich im Voraus ein Netzverlustfahrplan gemäß den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators zu übermitteln.

(7) Haben sich mehrere Netzbetreiber zu einer Netzverlustbilanzgruppe zusammengeschlossen, so steht es dem Bilanzgruppenverantwortlichen frei, nach Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager entweder einen Gesamtfahrplan bzw. eine Gesamtnominierung oder Einzelfahrpläne bzw. -nominierungen je Netzbetreiber an den Bilanzgruppenkoordinator bzw. den Marktgebietsmanager zu übermitteln.

(8) Das Berechnungsmodell zur Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches ist durch die Netzverlustbilanzgruppe jährlich auf seine Korrektheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9 und 12).

Regelungen zu besonderen Bilanzgruppen

§ 24. (1) Netzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Zusätzlich können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen, insbesondere zur Beschaffung der Netzverlustenergie, bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.

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