Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, gilt abweichen von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode). Der Bilanzkreisübertrag nach Abs. 3 zur Versorgung von Endverbrauchern mit der Stunde als Bilanzierungsperiode hat stundenscharf entsprechend dem prognostizierten Lastgang zu erfolgen.

(7) Netzbenutzer die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h und bis zu 50.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, können für das Tagesbilanzierungsregime gemäß Abs. 5 optieren. Die Übertragung der Onlinemesswerte erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers. Optierungserklärungen gelten als Netzzugangsanträge gemäß § 13. Eine Änderung der Bilanzierungsperiode ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 und 7 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben Fahrpläne mit mindestens 150 Minuten Vorlaufzeit an den Verteilergebietsmanager für das jeweilige Marktgebiet zu übermitteln. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes im Wege der korrespondierenden Bilanzkreise bzw. Subbilanzkonten möglich.

(10) Die Berechnung und anteilige Aufteilung der Restlast erfolgt durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der gemeldeten Aggregate je Verteilernetzbetreiber im Rahmen des Clearings aus der Gegenüberstellung der errechneten zu der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen. Der jeweilige Verteilernetzbetreiber ermittelt dabei die entsprechenden Mengen für Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen für alle Versorger in seinem Netzbereich anhand einer Aggregation der synthetischen Lastprofile.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

2.

Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1.

Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 37. (1) Jeder in den Marktgebieten Tirol oder Vorarlberg tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Bilanzgruppenkoordinator registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen in den Marktgebieten von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Für jede Bilanzgruppe ist ein Bilanzgruppenverantwortlicher gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen. Die Bildung mehrerer Bilanzgruppen durch einen Bilanzgruppenverantwortlichen ist zulässig.

(2) Jeder Bilanzgruppe und deren unmittelbaren Mitgliedern ist der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes zu gewährleisten. Dazu ist vom Bilanzgruppenverantwortlichen für jede Bilanzgruppe in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg genau ein korrespondierender Bilanzkreis oder Subbilanzkonto im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet anzugeben.

(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes im Umfang der Endverbraucherfahrpläne sowie im Umfang der Fahrplananmeldungen für Grenzkopplungspunkte je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in den Bilanzkreis des Bilanzgruppenkoordinators.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator führt die Bilanzierung für physische Abweichungen zwischen den nach Abs. 3 übergebenen Gasmengen zuzüglich der tatsächlichen Einspeisungen biogener Gase, den Abweichungen an den Grenzkopplungspunkten und den tatsächlichen Endverbraucherabnahmen durch. Der Bilanzausgleich ist je Bilanzgruppe differenziert nach § 41 Abs. 2 und 3 abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten. Verbrauchsmengen, die durch eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen ohne Zuordnung des Zählpunkts zu einer Bilanzgruppe auftreten, sind in der besonderen Bilanzgruppe für Verteilernetze enthalten.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ist der Gastag. Der Bilanzkreisübertrag nach Abs. 3 zur Versorgung von Endverbrauchern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode). Der Bilanzkreisübertrag nach Abs. 3 zur Versorgung von Endverbrauchern mit der Stunde als Bilanzierungsperiode hat stundenscharf entsprechend dem prognostizierten Lastgang zu erfolgen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 13, BGBl. II Nr. 87/2018)

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben Fahrpläne mit mindestens 150 Minuten Vorlaufzeit an den Verteilergebietsmanager für das jeweilige Marktgebiet zu übermitteln. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h gemäß Abs. 6 sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes im Wege der korrespondierenden Bilanzkreise bzw. Subbilanzkonten möglich.

(10) Die Berechnung und anteilige Aufteilung der Restlast erfolgt durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der gemeldeten Aggregate je Verteilernetzbetreiber im Rahmen des Clearings aus der Gegenüberstellung der errechneten zu der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen. Der jeweilige Verteilernetzbetreiber ermittelt dabei die entsprechenden Mengen für Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen für alle Versorger in seinem Netzbereich anhand einer Aggregation der synthetischen Lastprofile.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

§ 38. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der Bilanzgruppenkoordinator schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 88 GWG 2011. Der Bilanzgruppenkoordinator schließt mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen ebenso einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Verteilergebietsmanagers auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 26 GWG 2011. Der Verteilergebietsmanager hat den Bilanzgruppenkoordinator zum Vertragsabschluss in seinem Namen und auf seine Rechnung zu bevollmächtigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Vollmachtsgeber über Vertragsabschlüsse zu informieren. Der Bilanzgruppenkoordinator ist zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 berechtigt.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Werktagen ab Einlangen des vollständigen Antrags dem Antragsteller zu übermitteln.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese auch laufend, mindestens einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses, zu aktualisieren. Der Bilanzgruppenkoordinator kann vom Bilanzgruppenverantwortlichen eine Sicherheitsleistung verlangen.

(5) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Fahrplan- und Nominierungsabwicklung auf Basis der in § 34 festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der Bilanzgruppenkoordinator koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern.

(6) Der Bilanzgruppenkoordinator hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge, Unterlagen und den erfolgreich absolvierten Tests gemäß Abs. 5 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(7) Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen und Subbilanzkonten im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.

Tritt mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

2.

Abschnitt

Regelungen zum Aufbau des Bilanzgruppensystems

Bilanzgruppenmitgliedschaft

§ 39. (1) Eine Bilanzgruppe kann aus folgenden Bilanzgruppenmitgliedern bestehen:

1.

Endverbraucher;

2.

Erdgasunternehmen;

3.

Produzenten.

(2) Die Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen.

(3) Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet. Ein Zählpunkt eines Bilanzgruppenmitglieds kann nur einer Bilanzgruppe zugeordnet sein.

(4) Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied,

1.

mit dem Bilanzgruppenkoordinator Verträge über die Lieferung oder den Bezug von Ausgleichsenergie abzuschließen,

2.

dem Verteilergebietsmanager gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder

3.

Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln,

(5) Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere

1.

in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Erdgas oder biogenem Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Fahrpläne und Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;

2.

nach Maßgabe des § 7 Datenschutzgesetz 2000 in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;

3.

in der Einhaltung der Gasspezifikation gemäß Anlage 2 Punkt 2 bei Einspeisung in das Marktgebiet.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.4.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

2.

Abschnitt

Regelungen zum Aufbau des Bilanzgruppensystems

Bilanzgruppenmitgliedschaft

§ 39. (1) Eine Bilanzgruppe kann aus folgenden Bilanzgruppenmitgliedern bestehen:

1.

Endverbraucher;

2.

Erdgasunternehmen;

3.

Produzenten.

(2) Die Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen.

(3) Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet. Ein Zählpunkt eines Bilanzgruppenmitglieds kann nur einer Bilanzgruppe zugeordnet sein.

(4) Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied,

1.

mit dem Bilanzgruppenkoordinator Verträge über die Lieferung oder den Bezug von Ausgleichsenergie abzuschließen,

2.

dem Verteilergebietsmanager gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder

3.

Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln,

hat das Bilanzgruppenmitglied den Bilanzgruppenverantwortlichen vom beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge zu informieren. Bilanzgruppenmitglieder dürfen Anbote auf den Abschluss derartiger Verträge nur mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen stellen oder annehmen. Der Bilanzgruppenverantwortliche darf die Zustimmung nur verweigern, wenn begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Vertragsabschluss die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen oder des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds gefährdet. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen.

(5) Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere

1.

in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Erdgas oder biogenem Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Fahrpläne und Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;

2.

nach Maßgabe des § 7 Datenschutzgesetz 2000 in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;

3.

in der Einhaltung der Gasspezifikation gemäß Anlage 2 Punkt 2 bei Einspeisung in das Marktgebiet.

(6) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat mit seiner Bilanzgruppe zugehörigen, leistungsgemessenen Endverbrauchern mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h eine Vereinbarung über die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List gemäß § 31 zu treffen, sofern jene Endverbraucher beabsichtigen an der Merit Order List teilzunehmen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche

§ 40. (1) Wenn der Bilanzgruppenverantwortliche die Mitglieder einer Bilanzgruppe in Erfüllung seiner in § 91 GWG 2011 angeführten Aufgaben und Pflichten vertritt, handelt er als indirekter Stellvertreter. Eine direkte Stellvertretung liegt indes vor, wenn eine solche im Einzelfall vereinbart worden ist.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern die Identität und die erforderlichen Daten der Bilanzgruppenmitglieder bekannt zu geben, sofern dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

3.

Abschnitt

Regelungen zur Bilanzierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Ausgleichsenergieabwicklung

§ 41. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und verrechnet den Bilanzgruppen Ausgleichsenergie auf Basis

1.

der Differenz zwischen den der Bilanzgruppe zugeordneten Einspeisungen und dem tatsächlichen Verbrauch der der Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher differenziert nach Abs. 2 und 3, wobei jeweils eine Summenbetrachtung, im Sinne einer Saldierung der Abweichungen, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg erfolgt. Bei den besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 werden ergänzend auch die Ein- und Ausspeisemengen von Verteilernetzen berücksichtigt;

2.

der Kosten und Erlöse aus der Ausgleichsenergiebeschaffung sowie den Kosten und Erlösen aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten der Bilanzkonten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereiches nach § 43 Abs. 5.

(2) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen zu- bzw. abzüglich weiterer Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzgruppe sowie abzüglich der von diesem übermittelten Endverbraucherfahrpläne zur Versorgung von Endverbrauchern gemäß § 37 Abs. 5 und 7 und der vom jeweiligen Netzbetreiber gemessenen Verbrauchswerte bezogen auf Stundenwerte.

(3) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.

(4) Die Abrechnung erfolgt anhand der nach Abs. 2 und 3 ermittelten Mengen und den gemäß § 44 ermittelten Ausgleichsenergiepreisen. Diese ist monatlich binnen acht Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats durchzuführen.

(5) Abweichungen der vom BGV nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers im Marktgebiet sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch die Nutzung der Netzpuffer der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemäß § 43 auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Abs. 8 beschafft bzw. verkauft werden.

(6) SLP-Verbrauchsprognosen nach § 42 Abs. 1 werden vom Verteilergebietsmanager an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelt.

(7) Bilanzgruppenverantwortliche berücksichtigen bei ihren Endverbraucherfahrplänen für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 die vom Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 6 bereitgestellten SLP-Verbrauchsprognosen oder die Werte ihrer selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchsaggregate der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.

(8) Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie unter Beachtung von Abs. 5 im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators mit dem Ziel, die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzübergabepunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 43 Abs. 1 vereinbarten Bilanzkonten zu halten. Der Verteilergebietsmanager ist im Bedarfsfall berechtigt, den Bilanzgruppenkoordinator aufzufordern, eine Merit Order List nach § 31 zu erstellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der erfolgten Abrechnung gemäß Abs. 4 anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.

(10) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher, deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber per Datenfernübertragung zur Verfügung stehen, sind die übertragenen Daten vom Verteilernetzbetreiber zeitnah, mindestens aber täglich, den jeweiligen Versorgern, dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung zu stellen.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

3.

Abschnitt

Regelungen zur Bilanzierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Ausgleichsenergieabwicklung

§ 41. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und verrechnet den Bilanzgruppen Ausgleichsenergie auf Basis

1.

der Differenz zwischen den der Bilanzgruppe zugeordneten Einspeisungen und dem tatsächlichen Verbrauch der der Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher differenziert nach Abs. 2 und 3, wobei jeweils eine Summenbetrachtung, im Sinne einer Saldierung der Abweichungen, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg erfolgt. Bei den besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 werden ergänzend auch die Ein- und Ausspeisemengen von Verteilernetzen berücksichtigt;

2.

der Kosten und Erlöse aus der Ausgleichsenergiebeschaffung sowie den Kosten und Erlösen aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten der Bilanzkonten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereiches nach § 43 Abs. 5.

(2) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen zu- bzw. abzüglich weiterer Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzgruppe sowie abzüglich der von diesem übermittelten Endverbraucherfahrpläne zur Versorgung von Endverbrauchern gemäß § 37 Abs. 5 und 7 und der vom jeweiligen Netzbetreiber gemessenen Verbrauchswerte bezogen auf Stundenwerte.

(3) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.

(4) Die Verrechnung erfolgt anhand der in Abs. 2 und 3 ermittelten Mengen und der gemäß § 44 ermittelten Ausgleichsenergiepreise und ist monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats durchzuführen. Der Zeitpunkt des Clearingschlusses ist jener, zu welchem die Netzbetreiber spätestens die clearingrelevanten Daten an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln haben, dieser wird vom Bilanzgruppenkoordinator veröffentlicht.

(5) Abweichungen der vom BGV nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers im Marktgebiet sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch die Nutzung der Netzpuffer der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemäß § 43 auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Abs. 8 beschafft bzw. verkauft werden.

(6) SLP-Verbrauchsprognosen nach § 42 Abs. 1 werden vom Verteilergebietsmanager an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelt.

(7) Bilanzgruppenverantwortliche berücksichtigen bei ihren Endverbraucherfahrplänen für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 die vom Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 6 bereitgestellten SLP-Verbrauchsprognosen oder die Werte ihrer selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchsaggregate der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.

(8) Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie unter Beachtung von Abs. 5 im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators mit dem Ziel, die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzübergabepunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 43 Abs. 1 vereinbarten Bilanzkonten zu halten. Der Verteilergebietsmanager ist im Bedarfsfall berechtigt, den Bilanzgruppenkoordinator aufzufordern, eine Merit Order List nach § 31 zu erstellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der erfolgten Abrechnung gemäß Abs. 4 anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.

(10) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher, deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber per Datenfernübertragung zur Verfügung stehen, sind die übertragenen Daten vom Verteilernetzbetreiber zeitnah, mindestens aber täglich, den jeweiligen Versorgern, dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung zu stellen.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

3.

Abschnitt

Regelungen zur Bilanzierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Ausgleichsenergieabwicklung

§ 41. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und verrechnet den Bilanzgruppen Ausgleichsenergie auf Basis

1.

der Differenz zwischen den der Bilanzgruppe zugeordneten Einspeisungen und dem tatsächlichen Verbrauch der der Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher differenziert nach Abs. 2 und 3, wobei jeweils eine Summenbetrachtung, im Sinne einer Saldierung der Abweichungen, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg erfolgt. Bei den besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 werden ergänzend auch die Ein- und Ausspeisemengen von Verteilernetzen berücksichtigt;

2.

der Kosten und Erlöse aus der Ausgleichsenergiebeschaffung sowie den Kosten und Erlösen aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten der Bilanzkonten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereiches nach § 43 Abs. 5.

(2) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen zu- bzw. abzüglich weiterer Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzgruppe sowie abzüglich der von diesem übermittelten Endverbraucherfahrpläne zur Versorgung von Endverbrauchern gemäß § 37 Abs. 5 und 7 und der vom jeweiligen Netzbetreiber gemessenen Verbrauchswerte bezogen auf Stundenwerte.

(3) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.

(4) Die Verrechnung erfolgt anhand der in Abs. 2 und 3 ermittelten Mengen und der gemäß § 44 ermittelten Ausgleichsenergiepreise und ist monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats durchzuführen. Der Zeitpunkt des Clearingschlusses ist jener, zu welchem die Netzbetreiber spätestens die clearingrelevanten Daten an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln haben, dieser wird vom Bilanzgruppenkoordinator veröffentlicht.

(5) Abweichungen der vom BGV nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers im Marktgebiet sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch die Nutzung der Netzpuffer der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemäß § 43 auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Abs. 8 beschafft bzw. verkauft werden.

(6) SLP-Verbrauchsprognosen nach § 42 Abs. 1 werden vom Verteilergebietsmanager an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelt.

(7) Bilanzgruppenverantwortliche berücksichtigen bei ihren Endverbraucherfahrplänen für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 die vom Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 6 bereitgestellten SLP-Verbrauchsprognosen oder die Werte ihrer selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchsaggregate der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.

(8) Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie unter Beachtung von Abs. 5 im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators mit dem Ziel, die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 43 Abs. 1 vereinbarten Bilanzkonten zu halten. Der Verteilergebietsmanager ist im Bedarfsfall berechtigt, den Bilanzgruppenkoordinator aufzufordern, eine Merit Order List nach § 31 zu erstellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der erfolgten Abrechnung gemäß Abs. 4 anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.

(10) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher, deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber per Datenfernübertragung zur Verfügung stehen, sind die übertragenen Daten vom Verteilernetzbetreiber zeitnah, mindestens aber täglich, den jeweiligen Versorgern, dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung zu stellen.

(11) Die Bilanzierung für die Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zu nachgelagerten Marktgebieten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden nachgelagerten Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.

(12) Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 31 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den Verteilergebietsmanager eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11 und 12).

3.

Abschnitt

Regelungen zur Bilanzierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Ausgleichsenergieabwicklung

§ 41. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und verrechnet den Bilanzgruppen Ausgleichsenergie auf Basis

1.

der Differenz zwischen den der Bilanzgruppe zugeordneten Einspeisungen und dem tatsächlichen Verbrauch der der Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher differenziert nach Abs. 2 und 3 und der allokierten Gasmengen an den Grenzkopplungspunkten, wobei jeweils eine Summenbetrachtung, im Sinne einer Saldierung der Abweichungen, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg erfolgt. Bei den besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 werden ergänzend auch die Ein- und Ausspeisemengen von Verteilernetzen berücksichtigt;

2.

der Kosten und Erlöse aus der Ausgleichsenergiebeschaffung sowie den Kosten und Erlösen aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten der Bilanzkonten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereiches nach § 43 Abs. 5.

(2) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen zu- bzw. abzüglich weiterer Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzgruppe sowie abzüglich der von diesem übermittelten Endverbraucherfahrpläne zur Versorgung von Endverbrauchern gemäß § 37 Abs. 5 und 7 und der vom jeweiligen Netzbetreiber gemessenen Verbrauchswerte bezogen auf Stundenwerte.

(3) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.

(4) Die Verrechnung erfolgt anhand der in Abs. 2 und 3 ermittelten Mengen und der gemäß § 44 ermittelten Ausgleichsenergiepreise und ist monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats durchzuführen. Der Zeitpunkt des Clearingschlusses ist jener, zu welchem die Netzbetreiber spätestens die clearingrelevanten Daten an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln haben, dieser wird vom Bilanzgruppenkoordinator veröffentlicht.

(5) Abweichungen der vom BGV nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers im Marktgebiet sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch die Nutzung der Netzpuffer der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemäß § 43 auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Abs. 8 beschafft bzw. verkauft werden.

(6) SLP-Verbrauchsprognosen nach § 42 Abs. 1 werden vom Verteilergebietsmanager an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelt.

(7) Bilanzgruppenverantwortliche berücksichtigen bei ihren Endverbraucherfahrplänen für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 die vom Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 6 bereitgestellten SLP-Verbrauchsprognosen oder die Werte ihrer selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchsaggregate der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.

(8) Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie unter Beachtung von Abs. 5 im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators mit dem Ziel, die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 43 Abs. 1 vereinbarten Bilanzkonten zu halten. Der Verteilergebietsmanager ist im Bedarfsfall berechtigt, den Bilanzgruppenkoordinator aufzufordern, eine Merit Order List nach § 31 zu erstellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der erfolgten Abrechnung gemäß Abs. 4 anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.

(10) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher, deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber per Datenfernübertragung zur Verfügung stehen, sind die übertragenen Daten vom Verteilernetzbetreiber zeitnah, mindestens aber täglich, den jeweiligen Versorgern, dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung zu stellen.

(11) Die Bilanzierung für die einem Bilanzgruppenverantwortlichen zugeordnete Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.

(12) Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 31 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den Verteilergebietsmanager eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.

Abkürzung

GMMO-VO

1.

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

2.

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).

3.

Abschnitt

Regelungen zur Bilanzierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Ausgleichsenergieabwicklung

§ 41. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und verrechnet den Bilanzgruppen Ausgleichsenergie auf Basis

1.

der Differenz zwischen den der Bilanzgruppe zugeordneten Einspeisungen und dem tatsächlichen Verbrauch der der Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher differenziert nach Abs. 2 und 3 und der allokierten Gasmengen an den Grenzkopplungspunkten, wobei jeweils eine Summenbetrachtung, im Sinne einer Saldierung der Abweichungen, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg erfolgt. Bei den besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 werden ergänzend auch die Ein- und Ausspeisemengen von Verteilernetzen berücksichtigt;

2.

der Kosten und Erlöse aus der Ausgleichsenergiebeschaffung sowie den Kosten und Erlösen aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten der Bilanzkonten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereiches nach § 43 Abs. 5.

(2) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen zu- bzw. abzüglich weiterer Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzgruppe sowie abzüglich der von diesem übermittelten Endverbraucherfahrpläne zur Versorgung von Endverbrauchern gemäß § 37 Abs. 5 und 7 und der vom jeweiligen Netzbetreiber gemessenen Verbrauchswerte bezogen auf Stundenwerte.

(3) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.

(4) Die Verrechnung erfolgt anhand der in Abs. 2 und 3 ermittelten Mengen und der gemäß § 44 ermittelten Ausgleichsenergiepreise und ist monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats durchzuführen. Der Zeitpunkt des Clearingschlusses ist jener, zu welchem die Netzbetreiber spätestens die clearingrelevanten Daten an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln haben, dieser wird vom Bilanzgruppenkoordinator veröffentlicht.

(5) Abweichungen der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers im Marktgebiet sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch die Nutzung der Netzpuffer der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemäß § 43 auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Abs. 8 beschafft bzw. verkauft werden.

(6) SLP-Verbrauchsprognosen nach § 42 Abs. 1 werden vom Verteilergebietsmanager an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelt.

(7) Bilanzgruppenverantwortliche berücksichtigen bei ihren Endverbraucherfahrplänen für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 die vom Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 6 bereitgestellten SLP-Verbrauchsprognosen oder die Werte ihrer selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchsaggregate der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.

(8) Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie unter Beachtung von Abs. 5 im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators mit dem Ziel, die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 43 Abs. 1 vereinbarten Bilanzkonten zu halten. Der Verteilergebietsmanager ist im Bedarfsfall berechtigt, den Bilanzgruppenkoordinator aufzufordern, eine Merit Order List nach § 31 zu erstellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der erfolgten Abrechnung gemäß Abs. 4 anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.

(10) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher, deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber per Datenfernübertragung zur Verfügung stehen, sind die übertragenen Daten vom Verteilernetzbetreiber zeitnah, mindestens aber täglich, den jeweiligen Versorgern, dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung zu stellen.

(11) Die Bilanzierung für die einem Bilanzgruppenverantwortlichen zugeordnete Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.

(12) Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 31 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den Verteilergebietsmanager eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

3.

Abschnitt

Regelungen zur Bilanzierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Ausgleichsenergieabwicklung

§ 41. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und verrechnet den Bilanzgruppen Ausgleichsenergie auf Basis

1.

der Differenz zwischen den der Bilanzgruppe zugeordneten Einspeisungen und dem tatsächlichen Verbrauch der der Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher differenziert nach Abs. 2 und 3 und der allokierten Gasmengen an den Grenzkopplungspunkten, wobei jeweils eine Summenbetrachtung, im Sinne einer Saldierung der Abweichungen, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg erfolgt. Bei den besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 werden ergänzend auch die Ein- und Ausspeisemengen von Verteilernetzen berücksichtigt;

2.

der Kosten und Erlöse aus der Ausgleichsenergiebeschaffung sowie den Kosten und Erlösen aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten der Bilanzkonten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereiches nach § 43 Abs. 5.

(2) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen zu- bzw. abzüglich weiterer Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzgruppe sowie abzüglich der von diesem übermittelten Endverbraucherfahrpläne zur Versorgung von Endverbrauchern gemäß § 37 Abs. 5 und der vom jeweiligen Netzbetreiber gemessenen Verbrauchswerte bezogen auf Stundenwerte.

(3) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.

(4) Die Verrechnung erfolgt anhand der in Abs. 2 und 3 ermittelten Mengen und der gemäß § 44 ermittelten Ausgleichsenergiepreise und ist monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats durchzuführen. Der Zeitpunkt des Clearingschlusses ist jener, zu welchem die Netzbetreiber spätestens die clearingrelevanten Daten an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln haben, dieser wird vom Bilanzgruppenkoordinator veröffentlicht.

(5) Abweichungen der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers im Marktgebiet sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch die Nutzung der Netzpuffer der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemäß § 43 auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Abs. 8 beschafft bzw. verkauft werden.

(6) SLP-Verbrauchsprognosen nach § 42 Abs. 1 werden vom Verteilergebietsmanager an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelt.

(7) Bilanzgruppenverantwortliche berücksichtigen bei ihren Endverbraucherfahrplänen für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 die vom Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 6 bereitgestellten SLP-Verbrauchsprognosen oder die Werte ihrer selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchsaggregate der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.

(8) Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie unter Beachtung von Abs. 5 im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators mit dem Ziel, die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 43 Abs. 1 vereinbarten Bilanzkonten zu halten. Der Verteilergebietsmanager ist im Bedarfsfall berechtigt, den Bilanzgruppenkoordinator aufzufordern, eine Merit Order List nach § 31 zu erstellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der erfolgten Abrechnung gemäß Abs. 4 anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.

(10) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher, deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber per Datenfernübertragung zur Verfügung stehen, sind die übertragenen Daten vom Verteilernetzbetreiber zeitnah, mindestens aber täglich, den jeweiligen Versorgern, dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung zu stellen.

(11) Die Bilanzierung für die einem Bilanzgruppenverantwortlichen zugeordnete Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.

(12) Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 31 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den Verteilergebietsmanager eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.

Regelungen für standardisierte Lastprofile

§ 42. (1) Der Verteilergebietsmanager erstellt in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber je Netzbereich, je Bilanzgruppe und je SLP-Typ, mittels geeigneter Temperaturprognosen, eine SLP-Verbrauchsprognose bis 12.00 Uhr für den jeweiligen Folgetag und übermittelt diese in Summe an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen

(2) Der Verteilergebietsmanager aktualisiert diese SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Abs. 1 anhand aktueller Temperaturprognosen in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber innerhalb des Gastages zweimal täglich und übermittelt diese jeweils wieder an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Regelungen für standardisierte Lastprofile

§ 42. (1) Der Verteilergebietsmanager erstellt in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber je Netzbereich, je Versorger und je SLP-Typ, mittels geeigneter Temperaturprognosen, eine SLP-Verbrauchsprognose bis 12.00 Uhr für den jeweiligen Folgetag und übermittelt diese in Summe an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen

(2) Der Verteilergebietsmanager aktualisiert diese SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Abs. 1 anhand aktueller Temperaturprognosen in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber innerhalb des Gastages dreimal täglich vor 24.00 Uhr und übermittelt diese jeweils wieder an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Netzkopplungsverträge

§ 43. (1) Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg schließen Netzkopplungsverträge mit den angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 67 GWG 2011 ab. Diese haben Bilanzkonten zur Abwicklung der gegenseitigen Bereitstellung von Regelenergie zwischen den Verteilnetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern zu enthalten, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen. Für den Fall der Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten sind angemessene Zahlungen zu vereinbaren.

(2) Die Verteilernetzbetreiber betreiben die Grenzkopplungspunkte nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers.

(3) Der Verteilergebietsmanager stimmt sich mit den an die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern über die gegenseitige Bereitstellung von Regelenergie mit dem Ziel der beidseitigen wirtschaftlichen Optimierung des Einsatzes physikalischer Ausgleichsenergie ab. Die entsprechenden Regelungen sind in den Netzkopplungsverträgen nach § 43 Abs. 1 durch die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zu Gunsten des Verteilergebietsmanagers zu treffen.

(4) Der Verteilergebietsmanager ermittelt den jeweils aktuellen Saldo der Bilanzkonten und überwacht die Einhaltung der Grenzen der Bilanzkonten. Die Verteilnetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem Verteilernetzbetreiber zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.

(5) Die dem Saldo der Bilanzkonten entsprechende für die Verteilernetze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg eingesetzte bzw. durch diese für die vorgelagerten angrenzenden Netze bereitgestellte Regelenergie, wird vom Bilanzgruppenkoordinator auf dafür eingerichteten Konten geführt.

(6) Zahlungen für die Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten gemäß Abs. 1 verrechnet der betroffene Verteilernetzbetreiber unter Nachweis der Überschreitung dem jeweiligen Bilanzgruppenkoordinator. Der Bilanzgruppenkoordinator berücksichtigt diese Zahlungen in der Umlage gemäß § 44 Abs. 5.

(7) Die zur Umsetzung des Einsatzes von Regelenergie notwendigen Rechte und Pflichten sind zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg vertraglich zu vereinbaren.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

Netzkopplungsverträge

§ 43. (1) Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg schließen Netzkopplungsverträge mit den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 67 GWG 2011 ab. Diese haben Bilanzkonten zur Abwicklung der gegenseitigen Bereitstellung von Regelenergie zwischen den Verteilnetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern zu enthalten, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen. Für den Fall der Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten sind angemessene Zahlungen zu vereinbaren.

(2) Die Verteilernetzbetreiber betreiben die Grenzkopplungspunkte nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers.

(3) Der Verteilergebietsmanager stimmt sich mit den an die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern über die gegenseitige Bereitstellung von Regelenergie mit dem Ziel der beidseitigen wirtschaftlichen Optimierung des Einsatzes physikalischer Ausgleichsenergie ab. Die entsprechenden Regelungen sind in den Netzkopplungsverträgen nach § 43 Abs. 1 durch die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zu Gunsten des Verteilergebietsmanagers zu treffen.

(4) Der Verteilergebietsmanager ermittelt den jeweils aktuellen Saldo der Bilanzkonten und überwacht die Einhaltung der Grenzen der Bilanzkonten. Die Verteilnetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem Verteilernetzbetreiber zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.

(5) Die dem Saldo der Bilanzkonten entsprechende für die Verteilernetze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg eingesetzte bzw. durch diese für die vorgelagerten angrenzenden Netze bereitgestellte Regelenergie, wird vom Bilanzgruppenkoordinator auf dafür eingerichteten Konten geführt.

(6) Zahlungen für die Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten gemäß Abs. 1 verrechnet der betroffene Verteilernetzbetreiber unter Nachweis der Überschreitung dem jeweiligen Bilanzgruppenkoordinator. Der Bilanzgruppenkoordinator berücksichtigt diese Zahlungen in der Umlage gemäß § 44 Abs. 6.

(7) Die zur Umsetzung des Einsatzes von Regelenergie notwendigen Rechte und Pflichten sind zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg vertraglich zu vereinbaren.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11 und 12).

Netzkopplungsverträge

§ 43. (1) Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg schließen Netzkopplungsverträge mit den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 67 GWG 2011 ab. Diese haben Bilanzkonten zur Abwicklung der gegenseitigen Bereitstellung von Regelenergie zwischen den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden Netzbetreibern zu enthalten, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen. Für den Fall der Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten sind angemessene Zahlungen zu vereinbaren.

(2) Die Verteilernetzbetreiber betreiben die Grenzkopplungspunkte nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers.

(3) Der Verteilergebietsmanager stimmt sich mit den an die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg angrenzenden Netzbetreibern über die gegenseitige Bereitstellung von Regelenergie mit dem Ziel der beidseitigen wirtschaftlichen Optimierung des Einsatzes physikalischer Ausgleichsenergie ab. Die entsprechenden Regelungen sind in den Netzkopplungsverträgen nach § 43 Abs. 1 durch die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zu Gunsten des Verteilergebietsmanagers zu treffen.

(4) Der Verteilergebietsmanager ermittelt den jeweils aktuellen Saldo der Bilanzkonten und überwacht die Einhaltung der Grenzen der Bilanzkonten. Die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem Verteilergebietsmanager zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.

(5) Die dem Saldo der Bilanzkonten entsprechende für die Verteilernetze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg eingesetzte bzw. durch diese für die angrenzenden Netze bereitgestellte Regelenergie, wird vom Bilanzgruppenkoordinator auf dafür eingerichteten Konten geführt.

(6) Zahlungen für die Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten gemäß Abs. 1 verrechnet der betroffene Verteilernetzbetreiber unter Nachweis der Überschreitung dem jeweiligen Bilanzgruppenkoordinator. Der Bilanzgruppenkoordinator berücksichtigt diese Zahlungen in der Umlage gemäß § 44 Abs. 6.

(7) Die zur Umsetzung des Einsatzes von Regelenergie notwendigen Rechte und Pflichten sind zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg vertraglich zu vereinbaren.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Netzkopplungsverträge

§ 43. (1) Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg schließen Netzkopplungsverträge mit den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 67 GWG 2011 ab. Diese haben Bilanzkonten zur Abwicklung der gegenseitigen Bereitstellung von Regelenergie zwischen den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden Netzbetreibern zu enthalten, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen. Für den Fall der Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten sind angemessene Zahlungen zu vereinbaren.

(2) Die Verteilernetzbetreiber betreiben die Grenzkopplungspunkte nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers.

(3) Der Verteilergebietsmanager stimmt sich mit den an die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg angrenzenden Netzbetreibern über die gegenseitige Bereitstellung von Regelenergie mit dem Ziel der beidseitigen wirtschaftlichen Optimierung des Einsatzes physikalischer Ausgleichsenergie ab. Die entsprechenden Regelungen sind in den Netzkopplungsverträgen nach Abs. 1 durch die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zu Gunsten des Verteilergebietsmanagers zu treffen.

(4) Der Verteilergebietsmanager ermittelt den jeweils aktuellen Saldo der Bilanzkonten und überwacht die Einhaltung der Grenzen der Bilanzkonten. Die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem Verteilergebietsmanager zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.

(5) Die dem Saldo der Bilanzkonten entsprechende für die Verteilernetze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg eingesetzte bzw. durch diese für die angrenzenden Netze bereitgestellte Regelenergie, wird vom Bilanzgruppenkoordinator auf dafür eingerichteten Konten geführt.

(6) Zahlungen für die Überschreitung der Grenzen der Bilanzkonten gemäß Abs. 1 verrechnet der betroffene Verteilernetzbetreiber unter Nachweis der Überschreitung dem jeweiligen Bilanzgruppenkoordinator. Der Bilanzgruppenkoordinator berücksichtigt diese Zahlungen in der Umlage gemäß § 44 Abs. 6.

(7) Die zur Umsetzung des Einsatzes von Regelenergie notwendigen Rechte und Pflichten sind zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg vertraglich zu vereinbaren.

Abweichend zu Abs. 6 wird die Umlage bis 31.12.2013 monatlich berechnet (vgl. § 46 Abs. 4).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44. (1) Für den kommerziellen Ausgleich der Abweichungen zwischen den Ein- und Ausspeisungen der Bilanzgruppen und den Verbrauchswerten werden vom Bilanzgruppenkoordinator für den jeweiligen Gastag gültige Ausgleichsenergiepreise marktbasiert ermittelt.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 wird je nach Bezug- oder Lieferrichtung ein Ausgleichsenergiepreis je Gastag marktbasiert ermittelt. Die Tagesausgleichsenergiepreise berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List. Für diese Abrufe wird der jeweils höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung bzw. der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. An Tagen ohne Abrufe vom Verteilergebietsmanager gilt der Tagesreferenzpreis der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets.

(3) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des virtuellen Handelspunktes und von der Merit Order List ermittelt, wobei bei vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogener Ausgleichsenergie ein Aufschlag von 20 Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent zur Anwendung kommen. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird der am laufenden Tag an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets veröffentlichte Tagesreferenzpreis als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und mit dem jeweiligen Auf- oder Abschlag bewertet. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets kein Preis zustande kommen, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet und mit dem jeweiligen Auf- oder Abschlag bewertet.

(4) Der Ausgleichsenergiepreis ist in cent/kWh anzugeben und auf drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(5) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese jeweils für die folgenden sechs Monate festgesetzt und mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer in der Tagesbilanzierung, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in cent/kWh auszuweisen. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Abweichend zu Abs. 6 wird die Umlage bis 31.12.2013 monatlich berechnet (vgl. § 46 Abs. 4).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44. (1) Für den kommerziellen Ausgleich der Abweichungen zwischen den Ein- und Ausspeisungen der Bilanzgruppen und den Verbrauchswerten werden vom Bilanzgruppenkoordinator für den jeweiligen Gastag gültige Ausgleichsenergiepreise marktbasiert ermittelt.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 wird je nach Bezug- oder Lieferrichtung ein Ausgleichsenergiepreis je Gastag marktbasiert ermittelt. Die Tagesausgleichsenergiepreise berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List. Für diese Abrufe wird der jeweils höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung bzw. der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. An Tagen ohne Abrufe vom Verteilergebietsmanager gilt der Tagesreferenzpreis der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets.

(3) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse des virtuellen Handelspunktes und von der Merit Order List ermittelt, wobei bei vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogener Ausgleichsenergie ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent zur Anwendung kommen. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird der am laufenden Tag an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets veröffentlichte Tagesreferenzpreis als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und mit dem jeweiligen Auf- oder Abschlag bewertet. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets kein Preis zustande kommen, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.

(4) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(5) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unterdeckung ergeben, so wird diese mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer in der Tagesbilanzierung, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden sechs Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, sowie für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.

(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.

(4) Für die Abrechnung der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unterdeckung ergeben, so wird diese mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden sechs Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, sowie für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.

(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.

(4) Für die Abrechnung der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unterdeckung ergeben, so wird diese mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden drei Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, für die Bilanzierung der Grenzkopplungspunkte zu nachgelagerten Marktgebieten, für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und für Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 sowie der Grenzkopplungspunkte zu nachgelagerten Marktgebieten wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.

(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.

(4) Für die Abrechnung der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unterdeckung ergeben, so wird diese mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden drei Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, für die Bilanzierung der Grenzkopplungspunkte, für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und für Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 sowie der Grenzkopplungspunkte wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes, von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.

(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.

(4) Für die Abrechnung der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese unter Berücksichtigung einer Entwicklungsprognose mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden drei Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Abkürzung

GMMO-VO

1.

Tritt mit 1.1.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

2.

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, für die Bilanzierung der Grenzkopplungspunkte, für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und für Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 sowie der Grenzkopplungspunkte wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Liefer- und Bezugsrichtung je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes, von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Richtung und je Stunde zur Anwendung. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.

(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.

(4) Für die Abrechnung der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese unter Berücksichtigung einer Entwicklungsprognose mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden drei Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, für die Bilanzierung der Grenzkopplungspunkte, für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und für Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 sowie der Grenzkopplungspunkte wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Liefer- und Bezugsrichtung je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes, von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Richtung und je Stunde zur Anwendung. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.

(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.

(4) Für die Abrechnung der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese unter Berücksichtigung einer Entwicklungsprognose mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden drei Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

Fahrplan- und Nominierungsabwicklung

§ 45. (1) Bilanzgruppenverantwortliche melden Fahrpläne an Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.

(2) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Verteilergebietsmanager nach § 37 Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.

(3) Der Verteilergebietsmanager bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

(4) Der Verteilergebietsmanager prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2016, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fahrplan- und Nominierungsabwicklung

§ 45. (1) Bilanzgruppenverantwortliche melden je Bilanzgruppe Endverbraucherfahrpläne sowie Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß § 37 Abs. 3 als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.

(2) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Verteilergebietsmanager nach § 37 Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.

(3) Der Verteilergebietsmanager bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

(4) Der Verteilergebietsmanager prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß § 37 Abs. 3 und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern.

4.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.

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