Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

(3) Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.

Abs. 5 bis 7: Zum Außerkrafttreten vgl. § 47 Abs. 4.

4.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.

(3) Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.

(5) Für zugelassene Bilanzgruppenverantwortliche, die die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher vor der Kundmachung dieser Bestimmung beantragt haben, die jedoch bis zum 17. Dezember 2012, 16 Uhr die für die Abwicklung der Bilanzierung über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt erforderlichen Anforderungen nicht erfüllen, sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar, solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind:

1.

Renominierungen gemäß Punkt V.1 erster Satz der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang im Fernleitungsnetz;

2.

Zugang zum Virtuellen Handelspunkt gemäß § 18 Abs. 3, sofern kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes vorliegt;

3.

Registrierung im Marktgebiet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 19 Abs. 5, und 7;

4.

Bilanzierung durch den Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs.4 Satz 2 und 3, sowie Punkt 3.2.1 und Punkt 6.5 Satz 1, 2, 3 und 4 der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(6) Für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß Abs. 5 gelten folgende Bestimmungen bis zur vollständigen Erfüllung der Bilanzierungserfordernisse an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt:

1.

Der Bilanzgruppenverantwortliche hat bis 14:00 Uhr des Vortages (D-1) für jede Stunde des folgenden Gastages (D) und je Bilanzgruppe im Marktgebiet ausgeglichene Nominierungen abzugeben. Der Marktgebietsmanager ist im Fall der Unausgeglichenheit der Bilanzgruppe(n) des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 5 berechtigt, die Einkürzung oder Veränderungen von Nominierungen zu verlangen, welche von den Nominierungsempfängern umzusetzen sind. Die Fristen gemäß Sonstigen Marktregeln Kapitel 2 und 3 kommen dabei nicht zur Anwendung;

2.

Der Bilanzgruppenverantwortliche ist nicht berechtigt, Renominierungen vorzunehmen, mit Ausnahme auf Grund einer ausdrücklichen Anweisung durch den Marktgebietsmanager;

3.

Der Bilanzgruppenverantwortliche hat beim Marktgebietsmanager bis 27. Dezember 2012 eine Sicherheitsleistung in der Form einer Bar-Kaution in der Höhe von EUR 50.000,- zu hinterlegen. Für den Fall, dass die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig eintrifft oder wenn die Sicherheit aufgebraucht ist, ist der Marktgebietsmanager zur Leistungsaussetzung gemäß Punkt 5.2 der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen berechtigt. Die Rückübermittlung der Sicherheitsleistung erfolgt am 31. März 2013.

(7) Der Marktgebietsmanager ist im Fall von Störungen der relevanten IT-Systeme berechtigt, die Vorlaufzeiten für Renominierungen temporär zu verlängern bzw. auszusetzen und den Ausgleich der Bilanzgruppen an der Börse auszusetzen und das Ungleichgewicht im Carry Forward fortzuschreiben.

4.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.

(3) Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)

(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

4.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.

(3) Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)

(8) Die Nominierungs- und Renominierungsbestimmungen des § 11 Abs. 3, 5, 6, 9 und 10 sind auf Nominierungen und Renominierungen ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

4.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.

(3) Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.

(5) Die Nominierungs- und Renominierungsbestimmungen des § 11 Abs. 3, 5, 6, 9 und 10 sind auf Nominierungen und Renominierungen ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden.

(6) Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 5 kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, abgeschlossen wurden. Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 5 kann hierbei auch von jenen Netzbenutzern in Anspruch genommen werden, welche in gebündelten Auktionen frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität mit Transportbeginn ab dem 1. Oktober 2017 vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, erworben haben. Diese Inanspruchnahme ist dem Fernleitungsnetzbetreiber fünf Tage nach Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, anzuzeigen.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) §§ 9 Abs. 5, § 11, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 7a, § 19 Abs. 12, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7, § 25 Abs. 4 Z 2, 6 und 7, § 25 Abs. 8 Z 5, § 26 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 27 Abs. 4, 5 und Abs. 10, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6, § 46 Abs. 8 sowie Anlage 1 Punkt III. Z 1 Abs. 1, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten soweit Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmen mit 1. April 2013 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 5, § 11, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012, treten mit Ablauf des 30. März 2013 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. § 18 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) §§ 9 Abs. 5, § 11, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 7a, § 19 Abs. 12, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7, § 25 Abs. 4 Z 2, 6 und 7, § 25 Abs. 8 Z 5, § 26 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 27 Abs. 4, 5 und Abs. 10, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6, § 46 Abs. 8 sowie Anlage 1 Punkt III. Z 1 Abs. 1, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten soweit Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmen mit 1. April 2013 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 5, § 11, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012, treten mit Ablauf des 30. März 2013 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. § 18 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(8) § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 8 Z 2, § 28, § 32 Abs. 2 und 3 und § 44 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4 Z 8 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In § 25 Abs. 8 Z 3 treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. Abs. 9).

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) §§ 9 Abs. 5, § 11, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 7a, § 19 Abs. 12, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7, § 25 Abs. 4 Z 2, 6 und 7, § 25 Abs. 8 Z 5, § 26 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 27 Abs. 4, 5 und Abs. 10, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6, § 46 Abs. 8 sowie Anlage 1 Punkt III. Z 1 Abs. 1, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten soweit Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmen mit 1. April 2013 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 5, § 11, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012, treten mit Ablauf des 30. März 2013 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. § 18 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(8) § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 8 Z 2, § 28, § 32 Abs. 2 und 3 und § 44 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4 Z 8 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In § 25 Abs. 8 Z 3 treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(9) § 2 Abs. 1 Z 16a, § 12, § 13 Abs. 1 und 2a, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 24 Abs. 1, 2 und 5, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 8, 11 und 12, § 43 Abs. 1 und 6, § 44 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 47 Abs. 9 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, treten mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft.

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) §§ 9 Abs. 5, § 11, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 7a, § 19 Abs. 12, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7, § 25 Abs. 4 Z 2, 6 und 7, § 25 Abs. 8 Z 5, § 26 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 27 Abs. 4, 5 und Abs. 10, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6, § 46 Abs. 8 sowie Anlage 1 Punkt III. Z 1 Abs. 1, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten soweit Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmen mit 1. April 2013 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 5, § 11, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012, treten mit Ablauf des 30. März 2013 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. § 18 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(8) § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 8 Z 2, § 28, § 32 Abs. 2 und 3 und § 44 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4 Z 8 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In § 25 Abs. 8 Z 3 treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(9) § 2 Abs. 1 Z 16a, § 12, § 13 Abs. 1 und 2a, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 24 Abs. 1, 2 und 5, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 8, 11 und 12, § 43 Abs. 1 und 6, § 44 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 47 Abs. 9 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, treten mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft.

(10) § 2 Abs. 1 Z 16b, § 4, § 6, § 8, § 9 und § 26 Abs. 6 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, BGBl. II Nr. 276/2015, treten mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) §§ 9 Abs. 5, § 11, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 7a, § 19 Abs. 12, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7, § 25 Abs. 4 Z 2, 6 und 7, § 25 Abs. 8 Z 5, § 26 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 27 Abs. 4, 5 und Abs. 10, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6, § 46 Abs. 8 sowie Anlage 1 Punkt III. Z 1 Abs. 1, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten soweit Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmen mit 1. April 2013 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 5, § 11, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012, treten mit Ablauf des 30. März 2013 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. § 18 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(8) § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 8 Z 2, § 28, § 32 Abs. 2 und 3 und § 44 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4 Z 8 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In § 25 Abs. 8 Z 3 treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(9) § 2 Abs. 1 Z 16a, § 12, § 13 Abs. 1 und 2a, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 24 Abs. 1, 2 und 5, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 8, 11 und 12, § 43 Abs. 1 und 6, § 44 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 47 Abs. 9 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, treten mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft.

(10) § 2 Abs. 1 Z 16b, § 4, § 6, § 8, § 9 und § 26 Abs. 6 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, BGBl. II Nr. 276/2015, treten mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft.

(11) § 11 Abs. 6 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 4, § 29 Abs. 5, § 31 Abs. 3, 6 und 13, § 32 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 3, 4 und 8, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 43 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 44 Abs. 1, 2 und 6 und § 45 Abs. 1 und 4 sowie Anlage 1 Punkt I und Anlage 2 Punkt 3 und 4 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 238/2016, treten mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) §§ 9 Abs. 5, § 11, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 7a, § 19 Abs. 12, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7, § 25 Abs. 4 Z 2, 6 und 7, § 25 Abs. 8 Z 5, § 26 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 27 Abs. 4, 5 und Abs. 10, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6, § 46 Abs. 8 sowie Anlage 1 Punkt III. Z 1 Abs. 1, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten soweit Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmen mit 1. April 2013 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 5, § 11, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012, treten mit Ablauf des 30. März 2013 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. § 18 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(8) § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 8 Z 2, § 28, § 32 Abs. 2 und 3 und § 44 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4 Z 8 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In § 25 Abs. 8 Z 3 treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(9) § 2 Abs. 1 Z 16a, § 12, § 13 Abs. 1 und 2a, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 24 Abs. 1, 2 und 5, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 8, 11 und 12, § 43 Abs. 1 und 6, § 44 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 47 Abs. 9 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, treten mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft.

(10) § 2 Abs. 1 Z 16b, § 4, § 6, § 8, § 9 und § 26 Abs. 6 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, BGBl. II Nr. 276/2015, treten mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft.

(11) § 11 Abs. 6 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 4, § 29 Abs. 5, § 31 Abs. 3, 6 und 13, § 32 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 3, 4 und 8, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 43 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 44 Abs. 1, 2 und 6 und § 45 Abs. 1 und 4 sowie Anlage 1 Punkt I und Anlage 2 Punkt 3 und 4 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 238/2016, treten mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.

(11) § 32 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 401/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO

1.Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

2.

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) §§ 9 Abs. 5, § 11, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 7a, § 19 Abs. 12, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7, § 25 Abs. 4 Z 2, 6 und 7, § 25 Abs. 8 Z 5, § 26 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 27 Abs. 4, 5 und Abs. 10, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6, § 46 Abs. 8 sowie Anlage 1 Punkt III. Z 1 Abs. 1, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten soweit Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmen mit 1. April 2013 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 5, § 11, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012, treten mit Ablauf des 30. März 2013 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. § 18 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(8) § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 8 Z 2, § 28, § 32 Abs. 2 und 3 und § 44 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4 Z 8 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In § 25 Abs. 8 Z 3 treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(9) § 2 Abs. 1 Z 16a, § 12, § 13 Abs. 1 und 2a, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 24 Abs. 1, 2 und 5, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 8, 11 und 12, § 43 Abs. 1 und 6, § 44 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 47 Abs. 9 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, treten mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft.

(10) § 2 Abs. 1 Z 16b, § 4, § 6, § 8, § 9 und § 26 Abs. 6 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, BGBl. II Nr. 276/2015, treten mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft.

(11) § 11 Abs. 6 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 4, § 29 Abs. 5, § 31 Abs. 3, 6 und 13, § 32 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 3, 4 und 8, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 43 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 44 Abs. 1, 2 und 6 und § 45 Abs. 1 und 4 sowie Anlage 1 Punkt I und Anlage 2 Punkt 3 und 4 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 238/2016, treten mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.

(11) § 32 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 401/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.

(12) § 18 Abs. 8 und § 34 Abs. 3, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. April 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle treten mit Beginn des Gastages 15. September 2017 in Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 9 und 10 sowie § 11 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 und 10 mit 1. April 2013 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten die Regelungen des 3. Teils mit Ausnahme des § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(4) § 46 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) §§ 9 Abs. 5, § 11, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 7a, § 19 Abs. 12, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7, § 25 Abs. 4 Z 2, 6 und 7, § 25 Abs. 8 Z 5, § 26 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 27 Abs. 4, 5 und Abs. 10, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6, § 46 Abs. 8 sowie Anlage 1 Punkt III. Z 1 Abs. 1, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten soweit Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmen mit 1. April 2013 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 5, § 11, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012, treten mit Ablauf des 30. März 2013 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. § 18 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 6 und Abs. 7, § 41 Abs. 4, § 42 und § 44 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(8) § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 8 Z 2, § 28, § 32 Abs. 2 und 3 und § 44 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4 Z 8 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In § 25 Abs. 8 Z 3 treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(9) § 2 Abs. 1 Z 16a, § 12, § 13 Abs. 1 und 2a, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 24 Abs. 1, 2 und 5, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 8, 11 und 12, § 43 Abs. 1 und 6, § 44 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 47 Abs. 9 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, treten mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft.

(10) § 2 Abs. 1 Z 16b, § 4, § 6, § 8, § 9 und § 26 Abs. 6 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, BGBl. II Nr. 276/2015, treten mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft.

(11) § 11 Abs. 6 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 4, § 29 Abs. 5, § 31 Abs. 3, 6 und 13, § 32 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 3, 4 und 8, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 43 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 44 Abs. 1, 2 und 6 und § 45 Abs. 1 und 4 sowie Anlage 1 Punkt I und Anlage 2 Punkt 3 und 4 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 238/2016, treten mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.

(11) § 32 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 401/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.

(12) § 18 Abs. 8 und § 34 Abs. 3, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. April 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle treten mit Beginn des Gastages 15. September 2017 in Kraft.

(13) § 8, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 7 Z 5 und Anlage 2, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2018, BGBl. II Nr. 87/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der GMMO-VO Novelle 2018 treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2019 in Kraft.

Anlage 1

Netzzugang/Netzzutritt und Kapazitätserweiterung

I. Netzzugang

1.

Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

(b) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzugangsberechtigten entspricht;

(d) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

(e) die Art des Endverbraucher: Haushalt – Gewerbe (bis 50.000 kWh/h) – Industrie (ab 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (bis 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (ab 50.000 kWh/h);

(f) den Verwendungszweck (Mehrfachnennung möglich): Heizen – Warmwasseraufbereitung – Kochen – Prozessgas;

(g) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;

(h) Versorger des zu transportierenden Erdgases;

(i) Zählpunktsbezeichnung des Entnahmepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);

(j) Bei ausschließlich saisonaler Entnahme Angabe der Monate, in denen eine Entnahme erfolgt;

(k) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

[Anmerkung: Es wird empfohlen, in die Formulare der Netzbetreiber für den Netzzugang einen Hinweis aufzunehmen, dass die maximale Transportkapazität gemäß lit. c als vertraglich vereinbarte Höchstleistung die Bemessungsgrundlage für die Mindestleistung bzw. für die Leistungsüberschreitung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 bei leistungsgemessenen Kunden darstellt.]

2.

Der Antrag auf Netzzugang für Einspeiser und Speicherunternehmen hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

(b) Gewünschter Einspeisepunkt in das Verteilernetz, genaue Anschrift und Name;

(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzugangsberechtigten entspricht;

(d) prognostizierte Jahreseinspeisung in kWh;

(e) die Art der Einspeisung: Biogas – Erdgasproduzent – Speicher – synthetisches Gas;

(f) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar;

(g) Zählpunktsbezeichnung des Einspeisepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);

(h) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

3.

Ist ein Antrag auf Netzzugang auf einen einschränkbaren Netzzugang gerichtet, so hat der Antrag zusätzlich zu den in Punkten 1 und 2 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

(a) tatsächliche maximale Inanspruchnahme gemäß Lastprofil in kWh/h des Vorjahres (bei Neukunden Vertragswert in kWh/h);

(b) Bezeichnung der Onlinemessstelle;

(c) Art und Ausmaß der Einschränkung;

(d) anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

(e) maximale ununterbrochene Dauer der Einschränkungen;

(f) maximale kumulierte Dauer der Einschränkungen pro Jahr;

(g) maximale Stundenleistung während der eingeschränkten Netznutzung (erforderliche Mindestversorgung).

4.

Netzzugangsverträge, die einen einschränkbaren Netzzugang vorsehen, müssen insbesondere folgende Bestandteile enthalten:

(a) Die Verpflichtung des Verteilernetzbetreibers, auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers jede Einschränkung der Netznutzung dem Endverbraucher rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist die Bekanntgabe dann, wenn die Einschränkung dem Endverbraucher mindestens zwei Stunden vor Wirksamkeit bekannt gegeben wird. Davon abweichend kann in Abstimmung mit dem Verteilergebietsmanager auch eine Frist für die Bekanntgabe der Einschränkung von mehr als zwei Stunden vor Wirksamkeit vereinbart werden.

(b) Zustimmung des Endverbrauchers, dass er gemäß der Aufforderung des Verteilernetzbetreibers die vereinbarte Einschränkung selbst durchführen wird. Andernfalls kann die angeordnete Einschränkung auf Kosten des Endverbrauchers vom Verteilernetzbetreiber durchgeführt werden;

(c) Definition bezüglich Art und Ausmaß der Einschränkung;

(d) Abgeltung der Einschränkungen gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011;

(e) Anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

(f) Ansprechpartner und Kommunikation(-swege) im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Netznutzung im Einzelnen;

(g) Regelungen betreffend die Weitergabe von Daten durch den Verteilernetzbetreiber an den Verteilergebietsmanager;

(h) Regelungen betreffend die Abrechnung des Entgelts für die einschränkbare Netznutzung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

5.

Ein abgeschlossener Netzzugangsvertrag für Endverbraucher hat zusätzlich zu den in Punkt 1 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

(a) Zählereinbauort bei Abrechnung ohne Umwerter;

(b) Zugrunde gelegte Höhe in m bei Abrechnung ohne Mengenumwerter;

(c) Umrechnungsfaktor bei Vertragsabschluss (Hinweis auf mögliche Anpassung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011);

(d) Netzebenenzuordnung gemäß GWG 2011;

(e) Ggf. vergebenes standardisiertes Lastprofil;

(f) Art und Type der eingebauten Messgeräte;

(g) Regelungen und Vorkehrungen für den Fall, dass ein Netzzugang nur für einen saisonalen Bezug genehmigt wurde.

6.

Vorübergehende Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung

Die vertraglich vereinbarte Entnahmeleistung kann in Ausnahmefällen – insbesondere für Entnahmekapazitäten, die kurzfristig (zB für Anfahr- oder Aushilfsleistung) benötigt werden, mangels kontinuierlichem Bedarf nicht in der langfristigen Planung des Verteilergebietsmanagers eingeplant werden und nach Absprache zur Verfügung gestellt werden können – überschritten werden. Eine entsprechende Überschreitung ist im jeweiligen Anlassfall von der vorherigen Zustimmung des Verteilernetzbetreibers abhängig. Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, zuvor die Zustimmung des Verteilergebietsmanagers einzuholen. Die Möglichkeit des Netzbenutzers auf Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung besteht nur für den jeweiligen Einzellfall. Für diese Fälle können im Netzzugangsvertrag nähere Bedingungen im Vorhinein vereinbart werden, welche ebenfalls der vorigen Zustimmung des Verteilergebietsmanagers bedürfen. Der Netzbenutzer ist innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang seiner schriftlichen Anfrage (zB per E-Mail) über die Möglichkeit der kurzfristigen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung zu informieren.

II. Netzzutritt

1.

Der Antrag auf Netzzutritt hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

(b) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

(c) wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, Name und Kontaktdaten des Grundstückseigentümers;

(d) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar

(e) Anschlussleistung in kWh/h.

2.

Mindestanforderungen an die Herstellung von Anschlussleitungen

(1) Der Verteilernetzbetreiber benachrichtigt den Netzbenutzer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Netzbenutzers zu berücksichtigen. Der Netzbenutzer verständigt den Verteilernetzbetreiber von Maßnahmen auf seinem Grundstück, die Einrichtungen des Verteilernetzbetreibers gefährden könnten.

(2) Verlangt der Grundstückseigentümer – vorbehaltlich des Bestehens einer Dienstbarkeit oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung – die nachträgliche Verlegung der Einrichtungen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, so trägt der Verteilernetzbetreiber die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Einrichtungen dienen bzw. dienten auch der Versorgung dieses Grundstücks.

(3) Nach Auflösung des Netzzugangsvertrages ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, seine Einrichtungen jederzeit von den benutzten Grundstücken zu entfernen. Wenn der Grundstückseigentümer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtet, ausgenommen es besteht eine Dienstbarkeit, eine sonstige schriftliche Vereinbarung oder die Einrichtungen waren für die Versorgung des Grundstücks bestimmt. Weiters ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, die Benutzung der Grundstücke auch noch über eine angemessene Zeit nach Vertragsauflösung fortzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der örtlichen Versorgung notwendig ist. In den übrigen Fällen hat der Verteilernetzbetreiber das Grundstück in angemessener Zeit zu räumen und die erforderlichen Arbeiten abzuschließen.

(4) Der Verteilernetzbetreiber kann nach Vertragsablauf soweit sicherheitstechnisch erforderlich jederzeit die Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf Kosten des (ehemaligen) Netzbenutzers verlangen. Soweit die Kosten pauschaliert verrechnet werden, richten sich die Kosten der Trennung nach dem Preisblatt des Verteilernetzbetreibers. Der Verteilernetzbetreiber kann zur einfacheren Administration eine Pauschalierung auf Basis der diesbezüglichen Gesamtkosten vornehmen. Dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit kann durch sachgerechte Differenzierungen (zB nach Anlagetyp) entsprochen werden.

III. Kapazitätserweiterung

1.

Anforderungen an die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung:

(1) Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden umgehend an den Verteilergebietsmanager weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur Langfristigen Planung (§ 22 GWG 2011) berücksichtigen kann.

(2) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags auf Kapazitätserweiterung ist, dass der Verteilergebietsmanager dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:

(a) die Langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese Langfristige Planung wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

(b) die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem Verteilergebietsmanager Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der Langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber ist erst dann zur Stattgebung des Antrages und Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Verteilergebietsmanager erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen – wie z. B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nachgekommen ist.

(4) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedingungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Investitionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, ist im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich zu vereinbaren. Die Höhe der Zahlung hat bei vollständiger Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung mindestens dem Netzbereitstellungsentgelt, das für die beantragte Anschlussleistung zu entrichten wäre, zu entsprechen und verringert sich bei teilweiser Nichtinanspruchnahme aliquot. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung vereinbart werden. Bei (teilweiser) Inanspruchnahme der beantragten Anschlussleistung nach dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes ist eine Aufrechnung der geleisteten Zahlung mit dem Netzbereitstellungsentgelt gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 nicht zulässig.

(5) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung dem Netzbenutzer ab einem bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz gemäß § 27 GWG 2011 zu gewähren.

(6) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termins der Kapazitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens zehn Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzugangsantrag für Neuanlagen gemäß § 13 der Verordnung zu stellen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeitgerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag.

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Anlage 1

Netzzugang/Netzzutritt und Kapazitätserweiterung

I. Netzzugang

1.

Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

(b) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzugangsberechtigten entspricht;

(d) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

(e) die Art des Endverbraucher: Haushalt – Gewerbe (bis 50.000 kWh/h) – Industrie (ab 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (bis 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (ab 50.000 kWh/h);

(f) den Verwendungszweck (Mehrfachnennung möglich): Heizen – Warmwasseraufbereitung – Kochen – Prozessgas;

(g) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;

(h) Versorger des zu transportierenden Erdgases;

(i) Zählpunktsbezeichnung des Entnahmepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);

(j) Bei ausschließlich saisonaler Entnahme Angabe der Monate, in denen eine Entnahme erfolgt;

(k) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

[Anmerkung: Es wird empfohlen, in die Formulare der Netzbetreiber für den Netzzugang einen Hinweis aufzunehmen, dass die maximale Transportkapazität gemäß lit. c als vertraglich vereinbarte Höchstleistung die Bemessungsgrundlage für die Mindestleistung bzw. für die Leistungsüberschreitung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 bei leistungsgemessenen Kunden darstellt.]

2.

Der Antrag auf Netzzugang für Einspeiser und Speicherunternehmen hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

(b) Gewünschter Einspeisepunkt in das Verteilernetz, genaue Anschrift und Name;

(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzugangsberechtigten entspricht;

(d) prognostizierte Jahreseinspeisung in kWh;

(e) die Art der Einspeisung: Biogas – Erdgasproduzent – Speicher – synthetisches Gas;

(f) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar;

(g) Zählpunktsbezeichnung des Einspeisepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);

(h) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

3.

Ist ein Antrag auf Netzzugang auf einen einschränkbaren Netzzugang gerichtet, so hat der Antrag zusätzlich zu den in Punkten 1 und 2 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

(a) tatsächliche maximale Inanspruchnahme gemäß Lastprofil in kWh/h des Vorjahres (bei Neukunden Vertragswert in kWh/h);

(b) Bezeichnung der Onlinemessstelle;

(c) Art und Ausmaß der Einschränkung;

(d) anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

(e) maximale ununterbrochene Dauer der Einschränkungen;

(f) maximale kumulierte Dauer der Einschränkungen pro Jahr;

(g) maximale Stundenleistung während der eingeschränkten Netznutzung (erforderliche Mindestversorgung).

4.

Netzzugangsverträge, die einen einschränkbaren Netzzugang vorsehen, müssen insbesondere folgende Bestandteile enthalten:

(a) Die Verpflichtung des Verteilernetzbetreibers, auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers jede Einschränkung der Netznutzung dem Endverbraucher rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist die Bekanntgabe dann, wenn die Einschränkung dem Endverbraucher mindestens zwei Stunden vor Wirksamkeit bekannt gegeben wird. Davon abweichend kann in Abstimmung mit dem Verteilergebietsmanager auch eine Frist für die Bekanntgabe der Einschränkung von mehr als zwei Stunden vor Wirksamkeit vereinbart werden.

(b) Zustimmung des Endverbrauchers, dass er gemäß der Aufforderung des Verteilernetzbetreibers die vereinbarte Einschränkung selbst durchführen wird. Andernfalls kann die angeordnete Einschränkung auf Kosten des Endverbrauchers vom Verteilernetzbetreiber durchgeführt werden;

(c) Definition bezüglich Art und Ausmaß der Einschränkung;

(d) Abgeltung der Einschränkungen gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011;

(e) Anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

(f) Ansprechpartner und Kommunikation(-swege) im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Netznutzung im Einzelnen;

(g) Regelungen betreffend die Weitergabe von Daten durch den Verteilernetzbetreiber an den Verteilergebietsmanager;

(h) Regelungen betreffend die Abrechnung des Entgelts für die einschränkbare Netznutzung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

5.

Ein abgeschlossener Netzzugangsvertrag für Endverbraucher hat zusätzlich zu den in Punkt 1 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

(a) Zählereinbauort bei Abrechnung ohne Umwerter;

(b) Zugrunde gelegte Höhe in m bei Abrechnung ohne Mengenumwerter;

(c) Umrechnungsfaktor bei Vertragsabschluss (Hinweis auf mögliche Anpassung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011);

(d) Netzebenenzuordnung gemäß GWG 2011;

(e) Ggf. vergebenes standardisiertes Lastprofil;

(f) Art und Type der eingebauten Messgeräte;

(g) Regelungen und Vorkehrungen für den Fall, dass ein Netzzugang nur für einen saisonalen Bezug genehmigt wurde.

6.

Vorübergehende Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung

Die vertraglich vereinbarte Entnahmeleistung kann in Ausnahmefällen – insbesondere für Entnahmekapazitäten, die kurzfristig (zB für Anfahr- oder Aushilfsleistung) benötigt werden, mangels kontinuierlichem Bedarf nicht in der langfristigen Planung des Verteilergebietsmanagers eingeplant werden und nach Absprache zur Verfügung gestellt werden können – überschritten werden. Eine entsprechende Überschreitung ist im jeweiligen Anlassfall von der vorherigen Zustimmung des Verteilernetzbetreibers abhängig. Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, zuvor die Zustimmung des Verteilergebietsmanagers einzuholen. Die Möglichkeit des Netzbenutzers auf Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung besteht nur für den jeweiligen Einzellfall. Für diese Fälle können im Netzzugangsvertrag nähere Bedingungen im Vorhinein vereinbart werden, welche ebenfalls der vorigen Zustimmung des Verteilergebietsmanagers bedürfen. Der Netzbenutzer ist innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang seiner schriftlichen Anfrage (zB per E-Mail) über die Möglichkeit der kurzfristigen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung zu informieren.

II. Netzzutritt

1.

Der Antrag auf Netzzutritt hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

(b) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

(c) wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, Name und Kontaktdaten des Grundstückseigentümers;

(d) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar

(e) Anschlussleistung in kWh/h.

2.

Mindestanforderungen an die Herstellung von Anschlussleitungen

(1) Der Verteilernetzbetreiber benachrichtigt den Netzbenutzer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Netzbenutzers zu berücksichtigen. Der Netzbenutzer verständigt den Verteilernetzbetreiber von Maßnahmen auf seinem Grundstück, die Einrichtungen des Verteilernetzbetreibers gefährden könnten.

(2) Verlangt der Grundstückseigentümer – vorbehaltlich des Bestehens einer Dienstbarkeit oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung – die nachträgliche Verlegung der Einrichtungen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, so trägt der Verteilernetzbetreiber die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Einrichtungen dienen bzw. dienten auch der Versorgung dieses Grundstücks.

(3) Nach Auflösung des Netzzugangsvertrages ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, seine Einrichtungen jederzeit von den benutzten Grundstücken zu entfernen. Wenn der Grundstückseigentümer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtet, ausgenommen es besteht eine Dienstbarkeit, eine sonstige schriftliche Vereinbarung oder die Einrichtungen waren für die Versorgung des Grundstücks bestimmt. Weiters ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, die Benutzung der Grundstücke auch noch über eine angemessene Zeit nach Vertragsauflösung fortzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der örtlichen Versorgung notwendig ist. In den übrigen Fällen hat der Verteilernetzbetreiber das Grundstück in angemessener Zeit zu räumen und die erforderlichen Arbeiten abzuschließen.

(4) Der Verteilernetzbetreiber kann nach Vertragsablauf soweit sicherheitstechnisch erforderlich jederzeit die Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf Kosten des (ehemaligen) Netzbenutzers verlangen. Soweit die Kosten pauschaliert verrechnet werden, richten sich die Kosten der Trennung nach dem Preisblatt des Verteilernetzbetreibers. Der Verteilernetzbetreiber kann zur einfacheren Administration eine Pauschalierung auf Basis der diesbezüglichen Gesamtkosten vornehmen. Dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit kann durch sachgerechte Differenzierungen (zB nach Anlagetyp) entsprochen werden.

III. Kapazitätserweiterung

1.

Anforderungen an die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung:

(1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden sowie einen Verzicht des Kunden auf einen Antrag umgehend an den Verteilergebietsmanager weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur Langfristigen Planung (§ 22 GWG 2011) berücksichtigen kann.

(2) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags auf Kapazitätserweiterung ist, dass der Verteilergebietsmanager dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:

(a) die Langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese Langfristige Planung wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

(b) die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem Verteilergebietsmanager Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der Langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber ist erst dann zur Stattgebung des Antrages und Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Verteilergebietsmanager erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen – wie z. B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nachgekommen ist.

(4) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedingungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Investitionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, ist im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich zu vereinbaren. Die Höhe der Zahlung hat bei vollständiger Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung mindestens dem Netzbereitstellungsentgelt, das für die beantragte Anschlussleistung zu entrichten wäre, zu entsprechen und verringert sich bei teilweiser Nichtinanspruchnahme aliquot. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung vereinbart werden. Bei (teilweiser) Inanspruchnahme der beantragten Anschlussleistung nach dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes ist eine Aufrechnung der geleisteten Zahlung mit dem Netzbereitstellungsentgelt gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 nicht zulässig.

(5) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung dem Netzbenutzer ab einem bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz gemäß § 27 GWG 2011 zu gewähren.

(6) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termins der Kapazitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens zehn Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzugangsantrag für Neuanlagen gemäß § 13 der Verordnung zu stellen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeitgerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag.

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

Anlage 1

Netzzugang/Netzzutritt und Kapazitätserweiterung

I. Netzzugang

1.

Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

(b) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzugangsberechtigten entspricht;

(d) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

(e) die Art des Endverbraucher: Haushalt – Gewerbe (bis 50.000 kWh/h) – Industrie (ab 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (bis 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (ab 50.000 kWh/h);

(f) den Verwendungszweck (Mehrfachnennung möglich): Heizen – Warmwasseraufbereitung – Kochen – Prozessgas;

(g) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;

(h) Versorger des zu transportierenden Erdgases;

(i) Zählpunktsbezeichnung des Entnahmepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);

(j) Bei ausschließlich saisonaler Entnahme Angabe der Monate, in denen eine Entnahme erfolgt;

(k) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

[Anmerkung: Es wird empfohlen, in die Formulare der Netzbetreiber für den Netzzugang einen Hinweis aufzunehmen, dass die maximale Transportkapazität gemäß lit. c als vertraglich vereinbarte Höchstleistung die Bemessungsgrundlage für die Mindestleistung bzw. für die Leistungsüberschreitung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 bei leistungsgemessenen Kunden darstellt.]

2.

Der Antrag auf Netzzugang für Einspeiser und Speicherunternehmen hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

(b) Gewünschter Einspeisepunkt in das Verteilernetz, genaue Anschrift und Name;

(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzugangsberechtigten entspricht;

(d) prognostizierte Jahreseinspeisung in kWh;

(e) die Art der Einspeisung: Biogas – Erdgasproduzent – Speicher – synthetisches Gas;

(f) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar;

(g) Zählpunktsbezeichnung des Einspeisepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);

(h) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

3.

Ist ein Antrag auf Netzzugang auf einen einschränkbaren Netzzugang gerichtet, so hat der Antrag zusätzlich zu den in Punkten 1 und 2 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

(a) tatsächliche maximale Inanspruchnahme gemäß Lastprofil in kWh/h des Vorjahres (bei Neukunden Vertragswert in kWh/h);

(b) Bezeichnung der Onlinemessstelle;

(c) Art und Ausmaß der Einschränkung;

(d) anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

(e) maximale ununterbrochene Dauer der Einschränkungen;

(f) maximale kumulierte Dauer der Einschränkungen pro Jahr;

(g) maximale Stundenleistung während der eingeschränkten Netznutzung (erforderliche Mindestversorgung).

4.

Netzzugangsverträge, die einen einschränkbaren Netzzugang vorsehen, müssen insbesondere folgende Bestandteile enthalten:

(a) Die Verpflichtung des Verteilernetzbetreibers, auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers jede Einschränkung der Netznutzung dem Endverbraucher rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist die Bekanntgabe dann, wenn die Einschränkung dem Endverbraucher mindestens zwei Stunden vor Wirksamkeit bekannt gegeben wird. Davon abweichend kann in Abstimmung mit dem Verteilergebietsmanager auch eine Frist für die Bekanntgabe der Einschränkung von mehr als zwei Stunden vor Wirksamkeit vereinbart werden.

(b) Zustimmung des Endverbrauchers, dass er gemäß der Aufforderung des Verteilernetzbetreibers die vereinbarte Einschränkung selbst durchführen wird. Andernfalls kann die angeordnete Einschränkung auf Kosten des Endverbrauchers vom Verteilernetzbetreiber durchgeführt werden;

(c) Definition bezüglich Art und Ausmaß der Einschränkung;

(d) Abgeltung der Einschränkungen gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011;

(e) Anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

(f) Ansprechpartner und Kommunikation(-swege) im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Netznutzung im Einzelnen;

(g) Regelungen betreffend die Weitergabe von Daten durch den Verteilernetzbetreiber an den Verteilergebietsmanager;

(h) Regelungen betreffend die Abrechnung des Entgelts für die einschränkbare Netznutzung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

5.

Ein abgeschlossener Netzzugangsvertrag für Endverbraucher hat zusätzlich zu den in Punkt 1 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

(a) Zählereinbauort bei Abrechnung ohne Umwerter;

(b) Zugrunde gelegte Höhe in m bei Abrechnung ohne Mengenumwerter;

(c) Umrechnungsfaktor bei Vertragsabschluss (Hinweis auf mögliche Anpassung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011);

(d) Netzebenenzuordnung gemäß GWG 2011;

(e) Ggf. vergebenes standardisiertes Lastprofil;

(f) Art und Type der eingebauten Messgeräte;

(g) Regelungen und Vorkehrungen für den Fall, dass ein Netzzugang nur für einen saisonalen Bezug genehmigt wurde.

6.

Vorübergehende Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung

Die vertraglich vereinbarte Entnahmeleistung kann in Ausnahmefällen – insbesondere für Entnahmekapazitäten, die kurzfristig (zB für Anfahr- oder Aushilfsleistung) benötigt werden, mangels kontinuierlichem Bedarf nicht in der langfristigen Planung des Verteilergebietsmanagers eingeplant werden und nach Absprache zur Verfügung gestellt werden können – überschritten werden. Eine entsprechende Überschreitung ist im jeweiligen Anlassfall von der vorherigen Zustimmung des Verteilernetzbetreibers abhängig. Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, zuvor die Zustimmung des Verteilergebietsmanagers einzuholen. Die Möglichkeit des Netzbenutzers auf Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung besteht nur für den jeweiligen Einzellfall. Für diese Fälle können im Netzzugangsvertrag nähere Bedingungen im Vorhinein vereinbart werden, welche ebenfalls der vorigen Zustimmung des Verteilergebietsmanagers bedürfen. Der Netzbenutzer ist innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang seiner schriftlichen Anfrage (zB per E-Mail) über die Möglichkeit der kurzfristigen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung zu informieren.

II. Netzzutritt

1.

Der Antrag auf Netzzutritt hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

(b) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

(c) wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, Name und Kontaktdaten des Grundstückseigentümers;

(d) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar

(e) Anschlussleistung in kWh/h.

2.

Mindestanforderungen an die Herstellung von Anschlussleitungen

(1) Der Verteilernetzbetreiber benachrichtigt den Netzbenutzer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Netzbenutzers zu berücksichtigen. Der Netzbenutzer verständigt den Verteilernetzbetreiber von Maßnahmen auf seinem Grundstück, die Einrichtungen des Verteilernetzbetreibers gefährden könnten.

(2) Verlangt der Grundstückseigentümer – vorbehaltlich des Bestehens einer Dienstbarkeit oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung – die nachträgliche Verlegung der Einrichtungen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, so trägt der Verteilernetzbetreiber die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Einrichtungen dienen bzw. dienten auch der Versorgung dieses Grundstücks.

(3) Nach Auflösung des Netzzugangsvertrages ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, seine Einrichtungen jederzeit von den benutzten Grundstücken zu entfernen. Wenn der Grundstückseigentümer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtet, ausgenommen es besteht eine Dienstbarkeit, eine sonstige schriftliche Vereinbarung oder die Einrichtungen waren für die Versorgung des Grundstücks bestimmt. Weiters ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, die Benutzung der Grundstücke auch noch über eine angemessene Zeit nach Vertragsauflösung fortzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der örtlichen Versorgung notwendig ist. In den übrigen Fällen hat der Verteilernetzbetreiber das Grundstück in angemessener Zeit zu räumen und die erforderlichen Arbeiten abzuschließen.

(4) Der Verteilernetzbetreiber kann nach Vertragsablauf soweit sicherheitstechnisch erforderlich jederzeit die Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf Kosten des (ehemaligen) Netzbenutzers verlangen. Soweit die Kosten pauschaliert verrechnet werden, richten sich die Kosten der Trennung nach dem Preisblatt des Verteilernetzbetreibers. Der Verteilernetzbetreiber kann zur einfacheren Administration eine Pauschalierung auf Basis der diesbezüglichen Gesamtkosten vornehmen. Dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit kann durch sachgerechte Differenzierungen (zB nach Anlagetyp) entsprochen werden.

III. Kapazitätserweiterung

1.

Anforderungen an die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung:

(1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden sowie einen Verzicht des Kunden auf einen Antrag umgehend an den Verteilergebietsmanager weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur Langfristigen Planung (§ 22 GWG 2011) berücksichtigen kann.

(2) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags auf Kapazitätserweiterung ist, dass der Verteilergebietsmanager dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:

(a) die Langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese Langfristige Planung wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

(b) die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem Verteilergebietsmanager Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der Langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber und der Verteilergebietsmanager sind erst dann zur Stattgebung des Antrages und Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Verteilergebietsmanager erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag innerhalb der ihm durch den Verteilernetzbetreiber und dem Verteilergebietsmanager gesetzten Frist rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen – wie z. B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nachgekommen ist. Bei nicht fristgerechter, rechtsgültiger Unterzeichnung des Kapazitätserweiterungsvertrags oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen verliert der Kapazitätserweiterungsantrag seine Wirksamkeit.

(4) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller, dem Verteilergebietsmanager und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedingungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Investitionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, ist im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich zu vereinbaren. Die Höhe der Zahlung hat bei vollständiger Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung mindestens dem Netzbereitstellungsentgelt, das für die beantragte Anschlussleistung zu entrichten wäre, zu entsprechen und verringert sich bei teilweiser Nichtinanspruchnahme aliquot. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung vereinbart werden. Bei (teilweiser) Inanspruchnahme der beantragten Anschlussleistung nach dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes ist eine Aufrechnung der geleisteten Zahlung mit dem Netzbereitstellungsentgelt gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 nicht zulässig.

(5) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung dem Netzbenutzer ab einem bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz gemäß § 27 GWG 2011 zu gewähren.

(6) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termins der Kapazitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens zehn Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzugangsantrag für Neuanlagen gemäß § 13 der Verordnung zu stellen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeitgerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2016, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Anlage 1

Netzzugang/Netzzutritt und Kapazitätserweiterung

I. Netzzugang

1.

Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

(b) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten entspricht;

(d) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

(e) die Art des Endverbraucher: Haushalt – Gewerbe (bis 50.000 kWh/h) – Industrie (ab 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (bis 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (ab 50.000 kWh/h);

(f) den Verwendungszweck (Mehrfachnennung möglich): Heizen – Warmwasseraufbereitung – Kochen – Prozessgas;

(g) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;

(h) Versorger des zu transportierenden Erdgases;

(i) Zählpunktsbezeichnung des Entnahmepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);

(j) Bei ausschließlich saisonaler Entnahme Angabe der Monate, in denen eine Entnahme erfolgt;

(k) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

[Anmerkung: Es wird empfohlen, in die Formulare der Netzbetreiber für den Netzzugang einen Hinweis aufzunehmen, dass die maximale Transportkapazität gemäß lit. c als vertraglich vereinbarte Höchstleistung die Bemessungsgrundlage für die Mindestleistung bzw. für die Leistungsüberschreitung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 bei leistungsgemessenen Kunden darstellt.]

2.

Der Antrag auf Netzzugang für Einspeiser und Speicherunternehmen hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

(b) Gewünschter Einspeisepunkt in das Verteilernetz, genaue Anschrift und Name;

(c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer oder vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten entspricht;

(d) prognostizierte Jahreseinspeisung in kWh;

(e) die Art der Einspeisung: Biogas – Erdgasproduzent – Speicher – synthetisches Gas;

(f) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar;

(g) Zählpunktsbezeichnung des Einspeisepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktsbezeichnung zu vergeben);

(h) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

3.

Ist ein Antrag auf Netzzugang auf einen einschränkbaren Netzzugang gerichtet, so hat der Antrag zusätzlich zu den in Punkten 1 und 2 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

(a) tatsächliche maximale Inanspruchnahme gemäß Lastprofil in kWh/h des Vorjahres (bei Neukunden Vertragswert in kWh/h);

(b) Bezeichnung der Onlinemessstelle;

(c) Art und Ausmaß der Einschränkung;

(d) anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

(e) maximale ununterbrochene Dauer der Einschränkungen;

(f) maximale kumulierte Dauer der Einschränkungen pro Jahr;

(g) maximale Stundenleistung während der eingeschränkten Netznutzung (erforderliche Mindestversorgung).

4.

Netzzugangsverträge, die einen einschränkbaren Netzzugang vorsehen, müssen insbesondere folgende Bestandteile enthalten:

(a) Die Verpflichtung des Verteilernetzbetreibers, auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers jede Einschränkung der Netznutzung dem Endverbraucher rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist die Bekanntgabe dann, wenn die Einschränkung dem Endverbraucher mindestens zwei Stunden vor Wirksamkeit bekannt gegeben wird. Davon abweichend kann in Abstimmung mit dem Verteilergebietsmanager auch eine Frist für die Bekanntgabe der Einschränkung von mehr als zwei Stunden vor Wirksamkeit vereinbart werden.

(b) Zustimmung des Endverbrauchers, dass er gemäß der Aufforderung des Verteilernetzbetreibers die vereinbarte Einschränkung selbst durchführen wird. Andernfalls kann die angeordnete Einschränkung auf Kosten des Endverbrauchers vom Verteilernetzbetreiber durchgeführt werden;

(c) Definition bezüglich Art und Ausmaß der Einschränkung;

(d) Abgeltung der Einschränkungen gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011;

(e) Anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

(f) Ansprechpartner und Kommunikation(-swege) im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Netznutzung im Einzelnen;

(g) Regelungen betreffend die Weitergabe von Daten durch den Verteilernetzbetreiber an den Verteilergebietsmanager;

(h) Regelungen betreffend die Abrechnung des Entgelts für die einschränkbare Netznutzung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

5.

Ein abgeschlossener Netzzugangsvertrag für Endverbraucher hat zusätzlich zu den in Punkt 1 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

(a) Zählereinbauort bei Abrechnung ohne Umwerter;

(b) Zugrunde gelegte Höhe in m bei Abrechnung ohne Mengenumwerter;

(c) Umrechnungsfaktor bei Vertragsabschluss (Hinweis auf mögliche Anpassung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011);

(d) Netzebenenzuordnung gemäß GWG 2011;

(e) Ggf. vergebenes standardisiertes Lastprofil;

(f) Art und Type der eingebauten Messgeräte;

(g) Regelungen und Vorkehrungen für den Fall, dass ein Netzzugang nur für einen saisonalen Bezug genehmigt wurde.

6.

Vorübergehende Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung

Die vertraglich vereinbarte Entnahmeleistung kann in Ausnahmefällen – insbesondere für Entnahmekapazitäten, die kurzfristig (zB für Anfahr- oder Aushilfsleistung) benötigt werden, mangels kontinuierlichem Bedarf nicht in der langfristigen Planung des Verteilergebietsmanagers eingeplant werden und nach Absprache zur Verfügung gestellt werden können – überschritten werden. Eine entsprechende Überschreitung ist im jeweiligen Anlassfall von der vorherigen Zustimmung des Verteilernetzbetreibers abhängig. Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, zuvor die Zustimmung des Verteilergebietsmanagers einzuholen. Die Möglichkeit des Netzbenutzers auf Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung besteht nur für den jeweiligen Einzelfall. Für diese Fälle können im Netzzugangsvertrag nähere Bedingungen im Vorhinein vereinbart werden, welche ebenfalls der vorigen Zustimmung des Verteilergebietsmanagers bedürfen. Der Netzbenutzer ist innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang seiner schriftlichen Anfrage (zB per E-Mail) über die Möglichkeit der kurzfristigen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung zu informieren.

II. Netzzutritt

1.

Der Antrag auf Netzzutritt hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

(b) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

(c) wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, Name und Kontaktdaten des Grundstückseigentümers;

(d) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar

(e) Anschlussleistung in kWh/h.

2.

Mindestanforderungen an die Herstellung von Anschlussleitungen

(1) Der Verteilernetzbetreiber benachrichtigt den Netzbenutzer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Netzbenutzers zu berücksichtigen. Der Netzbenutzer verständigt den Verteilernetzbetreiber von Maßnahmen auf seinem Grundstück, die Einrichtungen des Verteilernetzbetreibers gefährden könnten.

(2) Verlangt der Grundstückseigentümer – vorbehaltlich des Bestehens einer Dienstbarkeit oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung – die nachträgliche Verlegung der Einrichtungen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, so trägt der Verteilernetzbetreiber die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Einrichtungen dienen bzw. dienten auch der Versorgung dieses Grundstücks.

(3) Nach Auflösung des Netzzugangsvertrages ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, seine Einrichtungen jederzeit von den benutzten Grundstücken zu entfernen. Wenn der Grundstückseigentümer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtet, ausgenommen es besteht eine Dienstbarkeit, eine sonstige schriftliche Vereinbarung oder die Einrichtungen waren für die Versorgung des Grundstücks bestimmt. Weiters ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, die Benutzung der Grundstücke auch noch über eine angemessene Zeit nach Vertragsauflösung fortzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der örtlichen Versorgung notwendig ist. In den übrigen Fällen hat der Verteilernetzbetreiber das Grundstück in angemessener Zeit zu räumen und die erforderlichen Arbeiten abzuschließen.

(4) Der Verteilernetzbetreiber kann nach Vertragsablauf soweit sicherheitstechnisch erforderlich jederzeit die Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf Kosten des (ehemaligen) Netzbenutzers verlangen. Soweit die Kosten pauschaliert verrechnet werden, richten sich die Kosten der Trennung nach dem Preisblatt des Verteilernetzbetreibers. Der Verteilernetzbetreiber kann zur einfacheren Administration eine Pauschalierung auf Basis der diesbezüglichen Gesamtkosten vornehmen. Dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit kann durch sachgerechte Differenzierungen (zB nach Anlagetyp) entsprochen werden.

III. Kapazitätserweiterung

1.

Anforderungen an die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung:

(1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden sowie einen Verzicht des Kunden auf einen Antrag umgehend an den Verteilergebietsmanager weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur Langfristigen Planung (§ 22 GWG 2011) berücksichtigen kann.

(2) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags auf Kapazitätserweiterung ist, dass der Verteilergebietsmanager dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:

(a) die Langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese Langfristige Planung wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

(b) die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem Verteilergebietsmanager Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der Langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.