Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)
(3) Der Verteilernetzbetreiber und der Verteilergebietsmanager sind erst dann zur Stattgebung des Antrages und Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Verteilergebietsmanager erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag innerhalb der ihm durch den Verteilernetzbetreiber und dem Verteilergebietsmanager gesetzten Frist rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen – wie z. B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nachgekommen ist. Bei nicht fristgerechter, rechtsgültiger Unterzeichnung des Kapazitätserweiterungsvertrags oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen verliert der Kapazitätserweiterungsantrag seine Wirksamkeit.
(4) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller, dem Verteilergebietsmanager und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedingungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Investitionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, ist im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich zu vereinbaren. Die Höhe der Zahlung hat bei vollständiger Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung mindestens dem Netzbereitstellungsentgelt, das für die beantragte Anschlussleistung zu entrichten wäre, zu entsprechen und verringert sich bei teilweiser Nichtinanspruchnahme aliquot. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung vereinbart werden. Bei (teilweiser) Inanspruchnahme der beantragten Anschlussleistung nach dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes ist eine Aufrechnung der geleisteten Zahlung mit dem Netzbereitstellungsentgelt gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 nicht zulässig.
(5) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung dem Netzbenutzer ab einem bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz gemäß § 27 GWG 2011 zu gewähren.
(6) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termins der Kapazitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens zehn Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzugangsantrag für Neuanlagen gemäß § 13 der Verordnung zu stellen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeitgerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag.
Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).
Anlage 2
Regeln der Technik
Allgemeines
Für den Netzzugang im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) einzuhalten, welche sich insbesondere aus folgenden Richtlinien, Normen und Standards ergeben:
- ÖVGW-Regeln Gas
- ÖNORM
- CEN
- CENELEC
- DIN
- ISO
- EN
Gasbeschaffenheit – Gasqualität
Ermittlung des Verrechnungsbrennwerts für Endverbraucher
Für alle Einspeisemengen in das Marktgebiet sind vom jeweiligen Netzbetreiber die für den jeweiligen Monat mit dem vom Einspeiser festgestellten Einspeisemengen und dazugehörige Brennwerte dem Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: dem Verteilergebietsmanager) bekanntzugeben. Der Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: der Verteilergebietsmanager) bildet daraus einen gewogenen Mittelwert des Brennwerts des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases, der vom Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: vom Verteilergebietsmanager), spätestens bis zum 10. des Folgemonats, veröffentlicht wird.
Weicht der vom Marktgebietsmanager bzw. vom Verteilergebietsmanager ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.
1 Da sich das ÖVGW Regelwerk in Umarbeitung befindet, können sich Regelwerksnummern kurzfristig ändern!
Abkürzung
GMMO-VO
Tritt mit 1.10.2016, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).
Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).
Anlage 2
Regeln der Technik
Allgemeines
Für den Netzzugang im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) einzuhalten, welche sich insbesondere aus folgenden Richtlinien, Normen und Standards ergeben:
- ÖVGW-Regeln Gas
- ÖNORM
- CEN
- CENELEC
- DIN
- ISO
- EN
Gasbeschaffenheit – Gasqualität
Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G 31 „Gasbeschaffenheit“ oder der ÖVGW Richtlinie G B220 „Regenerative Gase – Biogase“ zu bestimmen.
Ermittlung des Verrechnungsbrennwerts für Endverbraucher
Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Gasen bei Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 Ausgabe Oktober 2015 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.
Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik.
Für alle Einspeisemengen in das Marktgebiet sind vom jeweiligen Netzbetreiber die für den jeweiligen Monat mit dem vom Einspeiser festgestellten Einspeisemengen und dazugehörige Brennwerte dem Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: dem Verteilergebietsmanager) bekanntzugeben. Der Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: der Verteilergebietsmanager) bildet daraus einen gewogenen Mittelwert des Brennwerts des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases, der vom Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: vom Verteilergebietsmanager), spätestens bis zum 10. des Folgemonats, veröffentlicht wird.
Weicht der vom Marktgebietsmanager bzw. vom Verteilergebietsmanager ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.
Ermittlung von Energiemengen im Verteilergebiet
Für die Ermittlung von clearingrelevanten Energiemengen für die Netzbilanzen auf Basis gemessener Werte ist bei der Einspeisung aus Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen von biogenen Gasen und der Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen sowie an den Netzkopplungspunkten zwischen den Verteilernetzbetreibern der Verrechnungsbrennwert heranzuziehen. Für die Steuerung von Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen für biogene Gase und Speicheranlagen ist für die Ermittlung der Energiemengen auf Basis gemessener Werte der tatsächliche Brennwert heranzuziehen.
1 Da sich das ÖVGW Regelwerk in Umarbeitung befindet, können sich Regelwerksnummern kurzfristig ändern!
Abkürzung
GMMO-VO
Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).
Anlage 2
Regeln der Technik
Allgemeines
Für den Netzzugang im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) einzuhalten, welche sich insbesondere aus folgenden Richtlinien, Normen und Standards ergeben:
- ÖVGW-Regeln Gas
- ÖNORM
- CEN
- CENELEC
- DIN
- ISO
- EN
Gasbeschaffenheit – Gasqualität
Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G 31 „Gasbeschaffenheit“ oder der ÖVGW Richtlinie G B220 „Regenerative Gase – Biogase“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Biogaseinspeisungen ist dem Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber zumindest auf monatlicher Basis in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format zu übermitteln.
Ermittlung des Verrechnungsbrennwerts für Endverbraucher
Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Gasen bei Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 Ausgabe Oktober 2015 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.
Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik. Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.
Für alle Einspeisemengen in das Marktgebiet sind vom jeweiligen Netzbetreiber die für den jeweiligen Monat mit dem vom Einspeiser festgestellten Einspeisemengen und dazugehörige Brennwerte dem Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: dem Verteilergebietsmanager) bekanntzugeben. Der Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: der Verteilergebietsmanager) bildet daraus einen gewogenen Mittelwert des Brennwerts des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases, der vom Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: vom Verteilergebietsmanager), spätestens bis zum 10. des Folgemonats, veröffentlicht wird.
Weicht der vom Marktgebietsmanager bzw. vom Verteilergebietsmanager ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.
Ermittlung von Energiemengen im Verteilergebiet
Für die Ermittlung von clearingrelevanten Energiemengen für die Netzbilanzen auf Basis gemessener Werte ist bei der Einspeisung aus Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen von biogenen Gasen und der Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen sowie an den Netzkopplungspunkten zwischen den Verteilernetzbetreibern der Verrechnungsbrennwert heranzuziehen. Für die Steuerung von Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen für biogene Gase und Speicheranlagen ist für die Ermittlung der Energiemengen auf Basis gemessener Werte der tatsächliche Brennwert heranzuziehen.
1 Da sich das ÖVGW Regelwerk in Umarbeitung befindet, können sich Regelwerksnummern kurzfristig ändern!
Abkürzung
GMMO-VO
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).
Anlage 3
Ein-/Ausspeisepunkte
Als Ein-/Ausspeisepunkte gelten alle physischen Ein- und Ausspeisepunkte in das Netz des jeweiligen Marktgebietes.
Die Ausspeisepunkte von den Fernleitungen in das Verteilergebiet werden zentral vom Verteilergebietsmanager verwaltet und somit virtuell als ein Ausspeisepunkt behandelt. Die Ein-/Ausspeisepunkte werden vom Marktgebietsmanager in Abstimmung mit dem Verteilergebietsmanager und nach Konsultation der Regulierungsbehörde auf der Online-Plattform veröffentlicht. Die Einspeisepunkte in das Netz der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg werden von den Verteilgebietsmanagern nach Konsultation der Regulierungsbehörde auf der Online-Plattform veröffentlicht.
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