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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten)

Geltender Text a fecha 2019-08-31

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

§ 24.
§ 25.
§ 26.
§ 27.
§ 28.
§ 29.
§ 30.
§ 31.
§ 32.
§ 33.
§ 34.
§ 35.
§ 35a.
§ 35b.
§ 35c.
§ 36.
§ 37.
§ 38.
§ 39.
§ 40.
§ 41.
§ 42.
§ 43.
§ 44.
§ 45.
§ 46.
§ 47.
§ 48.
§ 49.
§ 50.
§ 51.
§ 51a.
§ 51b.
§ 51c.
§ 52.
§ 53.
§ 54.
§ 55.
§ 55a.
§ 55b.
§ 55c.
§ 55d.
§ 55e.
§ 55f.
§ 56.
§ 57.
§ 58.
§ 59.
§ 60.
§ 61.
§ 62.
§ 63.
§ 64.
§ 65.
§ 66.
§ 67.
§ 68.
§ 69.
§ 70.
§ 70a.
§ 70b.
§ 70c.
§ 71.
§ 72.
§ 73.
§ 74.
§ 75.
§ 76.
§ 77.
§ 78.
§ 79.
§ 80.
§ 81.
§ 82.
§ 83.
§ 84.
§ 85.
§ 86.
§ 87.
§ 88.
§ 89.
§ 90.
§ 91.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,

2.

die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,

3.

die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

4.

die Aufbaulehrgänge der in Z 1 und 3 genannten Schulen und

5.

die Lehrgänge der in Z 2 genannten Schulen

(2) Diese Verordnung gilt nicht für berufsbildende mittlere Schulen, Kollegs und die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,

2.

die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),

3.

die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,

4.

die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

5.

die Aufbaulehrgänge der in Z 1 und 4 genannten Schulen und

6.

die Lehrgänge der in Z 3 genannten Schulen

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,

2.

die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),

4.

die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

5.

die Aufbaulehrgänge der in Z 3 und 4 genannten Schulen und

6.

die Lehrgänge der in Z 1 genannten Schulen

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt

1.

an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 1 und 3), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Z 2) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) in Form einer Reife- und Diplomprüfung und

2.

an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Z 5) in Form einer Diplomprüfung.

(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.

(3) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.

(4) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer Diplomarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

2.

einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und

3.

einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

(5) Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt

1.

an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,

2.

an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und

3.

an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.

(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.

(3) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.

(4) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form

a)

einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 genannten höheren Schulen oder

b)

einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,

2.

einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und

3.

einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

(5) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt

1.

an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,

2.

an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und

3.

an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.

(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.

(3) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.

(4) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form

a)

einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen oder

b)

einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,

2.

einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und

3.

einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die Diplomarbeit umfasst die Bearbeitung einer Themenstellung, die nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reife- und Diplomprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung einer Themenstellung, die nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

2.

Abschnitt

Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters und innerhalb der letzten 11 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

2.

Abschnitt

Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters und innerhalb der letzten 11 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 5. Die Vorprüfung umfasst die im 4. Abschnitt für die jeweilige Schulart (Form, Fachrichtung) genannten Prüfungsgebiete.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Durchführung der Vorprüfung

§ 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

3.

Abschnitt

Hauptprüfung

1.

Unterabschnitt

Diplomarbeit

Prüfungsgebiet

§ 7. Die Diplomarbeit besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

3.

Abschnitt

Hauptprüfung

1.

Unterabschnitt

Abschließende Arbeit

Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

§ 7. (1) Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

(2) Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. b) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der Diplomarbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der Diplomarbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Das festgelegte Thema ist der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Das festgelegte Thema ist der zuständigen Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Das festgelegte Thema ist der zuständigen Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 5 Z 1

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Das festgelegte Thema ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Durchführung der Diplomarbeit

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Prüfungstermine der Diplomarbeit

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der Diplomarbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Prüfungstermine der Diplomarbeit

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der Diplomarbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

§ 10. (1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

§ 10. (1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

2.

Unterabschnitt

Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 11. Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

2.

Unterabschnitt

Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 11. (1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 1 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.

(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

2.

Unterabschnitt

Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 11. (1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.

(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:

1.

„Deutsch“ (standardisiert), an der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt alternativ „Slowenisch“ (standardisiert)

2.

„Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),

3.

„Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und

4.

eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit.

(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:

1.

„Deutsch“ (standardisiert), an der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt alternativ „Slowenisch“ (standardisiert)

2.

„Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),

3.

„Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und

4.

eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit.

(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:

1.

„Deutsch“ (standardisiert), an der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt alternativ „Slowenisch“ (standardisiert)

2.

„Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),

3.

„Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und

4.

eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit.

(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 13. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.

(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 14. (1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde erster Instanz als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

(2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.

(3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 14. (1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

(2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.

(3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache)

§ 15. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.

(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebiet „Deutsch“) bzw. zirka 800 Wörter (im Prüfungsgebiet „Slowenisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen

§ 15. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.

(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebiet „Deutsch“) bzw. zirka 800 Wörter (im Prüfungsgebiet „Slowenisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen

§ 15. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe ein literarisches Thema zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.

(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebiet „Deutsch“) bzw. zirka 800 Wörter (im Prüfungsgebiet „Slowenisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“

§ 16. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.

(2) Die Aufgabenstellungen sind gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen zu erstellen. Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, 40 bis 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 bis 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben.

(3) In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen

§ 16. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.

(2) Die Aufgabenstellungen sind gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen zu erstellen. Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, 40 bis 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 bis 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben.

(3) In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen

§ 16. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.

(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.

(2a) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.

(3) In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“

§ 17. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen

§ 17. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 5 Z 1

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen

§ 17. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Durchführung der Klausurprüfung

§ 18. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Durchführung der Klausurprüfung

§ 18. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 18. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Mündliche Kompensationsprüfung

§ 19. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.

(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.

(3) Für die Durchführung gilt § 23 Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

Mündliche Kompensationsprüfung

§ 19. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.

(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.

(3) Für die Durchführung gilt § 23 Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

3.

Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 19a. Die mündliche Prüfung findet an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 1 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.

3.

Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 19a. Die mündliche Prüfung findet an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

3.

Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 20. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 12 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 20. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 12 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 21. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.

(2) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 22. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(3) In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 22. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(3) In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 23. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 23. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 23. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen

1.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 24. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 25. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a oder

b)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und

3.

eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 25. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder

b)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

3.

eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Mündliche Prüfung

§ 26. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

1.

„Religion“ oder

2.

„Geschichte und politische Bildung“ oder

3.

„Geografie, Geschichte und politische Bildung“ oder

4.

„Naturwissenschaften“ oder

5.

„Wirtschaft und Recht“ oder

6.

„Wirtschaftsrecht“ oder

7.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

8.

ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 25 Abs. 2).

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

2.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 27. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

1.

Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder

3.

höchstens zwei Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

2.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Abschlussarbeit

§ 27. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Geschichte und Trendforschung“ oder

d)

“Geschichte und Politische Bildung“ oder

e)

„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder

f)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den fachtheoretischen Pflichtgegenstand des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen nicht bereits gemäß § 27 Z 3 zur Diplomarbeit oder zur Teilprüfung gemäß Z 3 gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder

3.

zwei oder drei nicht bereits gemäß § 27 Z 3 zur Diplomarbeit oder zur Teilprüfung gemäß Z 2 gewählte fachtheoretische Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 28 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

(10) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d.

(11) Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Fachkolloquium“ oder

b)

„Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

3.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Diplomarbeit

§ 30. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

3.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen

Abschlussarbeit

§ 30. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine des Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine des Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (300 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (unter Anführung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 31 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Künstlerisches Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 31 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Künstlerisches Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Fachkolloquium“ oder

b)

„Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

4.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Vorprüfung

§ 33. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

„Küche“ (300 Minuten, praktisch) und

2.

„Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

4.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 33. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder

3.

höchstens zwei Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4

4.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 33. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die besuchte schulautonome Vertiefung oder

2.

die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder

3.

zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder

4.

höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Diplomarbeit

§ 34. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

1.

Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen der Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

a)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

b)

„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

c)

„Tourismus, Marketing und Reisebüro“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 34. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4

Klausurprüfung

§ 34. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 35. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Geschichte und Trendforschung“ (nur, wenn der Pflichtgegenstand „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ nicht zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder

d)

„Geschichte und Politische Bildung“ oder

e)

„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ (nur, wenn keiner der Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder

f)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder

3.

zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes, sofern dieser nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählt wurde.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

(10) Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.

(11) Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte sind die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4

Mündliche Prüfung

§ 35. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die besuchte schulautonome Vertiefung oder

2.

den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder

5.

zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Geschichte und Trendforschung“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“ oder

6.

„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder

7.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ und am Aufbaulehrgang den Pflichtgegenstand „Prozessgestaltung, Prozessdatenmanagement und Qualitätsmanagement“ und darf nur gewählt werden, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde.

(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 nicht wählbar.

(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

4a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung

Diplomarbeit

§ 35a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 35b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche (einschließlich „Modemarketing“) des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Modemarketing

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 35c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Modeentwurf“ oder

2.

„Modegrafik und Mediendesign“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Religion“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Kulturgeschichte und Modetheorie“ oder

5.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

6.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet:

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

einen nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

a)

„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

b)

„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder

c)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Weitere lebende Fremdsprache(n)“,

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Weitere lebende Fremdsprache(n)“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) In den Prüfungsgebieten „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b oder „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a iVm Abs. 4 Z 1 ist eine Fremdsprache zu wählen, die nicht bereits gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder allenfalls gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

5.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Abschlussarbeit

§ 36. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

3.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

4.

das Pflichtpraktikum.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

5.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Abschlussarbeit

§ 36. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

2.

einen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder

3.

die besuchte schulautonome Vertiefung oder

4.

das Pflichtpraktikum.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

5.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 37. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

„Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Service“ (210 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Teilbereiche

1.

„Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und

2.

„Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (240 Minuten, grafisch) und

4.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ (960 Minuten, praktisch).

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Diplomarbeit

§ 38. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

1.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt (ausgenommen den Fremdsprachenschwerpunkt) oder

2.

einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

a)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

b)

„Ernährung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand oder die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde bzw. unterrichtet wurden,

1.

den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie (und Warenlehre)“ oder

5.

den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder

6.

eine Kombination der Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“ oder

7.

eine Kombination der Pflichtgegenstände „Prozessgestaltung“ und „Projektmanagement und Produktpräsentation“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ und „Recht“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder

5.

den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder

6.

den Pflichtgegenstand „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ oder

7.

die besuchte schulautonome Vertiefung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

6.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Diplomarbeit

§ 39. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder

3.

den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

6.

UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung

Diplomarbeit

§ 39. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten schulautonomen Schwerpunkt oder

2.

den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder

3.

den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

einen nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

a)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

b)

„Ernährung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Zweite lebende Fremdsprache“,

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 40. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine eines Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 40. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

6.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

§ 41. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

1.

den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder Z 2 und den Pflichtgegenstand

a)

„Religion“ oder

b)

„Deutsch“ oder

c)

„Geschichte und Kultur“ oder

d)

„Musikerziehung“ oder

e)

„Bildnerische Erziehung“ oder

f)

„Wirtschaftsgeographie“ oder

g)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

h)

„Politische Bildung und Recht“ oder

i)

„Food Beverage Cateringmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 41. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 41. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen der politichen Bildung“, „Entwicklung, Grundlagen und Aufgaben moderner Staaten“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Machtstrukturen im Staat“, „Österreichische Verfassung“, „Österreich und EU“ und „Europäische Integration und Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 42. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 42. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

7.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Vorprüfung

§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

„Küche“ (300 Minuten, praktisch) und

2.

„Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5

7.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Vorprüfung

§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

1.

„Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst an der Höheren Lehranstalt den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ und am Aufbaulehrgang die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.

(5) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 43. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 41 Z 1 zur Diplomarbeit gewählt wurde, oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 41 Z 2 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

„Dritte lebende Fremdsprache“,

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 42 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Food Beverage Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 42 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Food Beverage Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Diplomarbeit

§ 43. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder

5.

einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand

a)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

b)

„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

c)

„Tourismus, Marketing und Reisebüro“.

Z 1 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5

Diplomarbeit

§ 43. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

4.

einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

5.

einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

7.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)

Diplomarbeit

§ 44. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten jeweils mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstände:

1.

„Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“ oder

2.

„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder

3.

„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder

4.

„Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder

5.

„Umwelttechnologien und Innovation“ oder

6.

„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5

Klausurprüfung

§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 45. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 45. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“ nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

die nicht bereits gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache oder

3.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand

a)

„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

b)

„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder

c)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

4.

die nicht bereits gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache und den Pflichtgegenstand

a)

„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

b)

„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder

c)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 2 genannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“, sofern dieser mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

3.

den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder

4.

einen nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand

a)

„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

b)

„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder

c)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Z 4 ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.

(4) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Weitere lebende Fremdsprache(n)“,

wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5

Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

3.

einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, am Aufbaulehrgang im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

4.

eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder

5.

einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und

a)

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder

b)

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

c)

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

d)

einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

1.

des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder

2.

des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählte Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“ und am Aufbaulehrgang die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 46. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 Z 1 und den Pflichtgegenstand

1.

„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder

2.

„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder

3.

„Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder

4.

„Umwelttechnologien und Innovation“ oder

5.

„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 45 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Stammbereich „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Diplomarbeit, gemäß § 45 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Stammbereich „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

8.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

Abschlussarbeit

§ 46. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Reisebüro“ oder

5.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“ oder

6.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

7.

das Pflichtpraktikum.

Z 6 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

8.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

Abschlussarbeit

§ 46. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Reisewirtschaft“ oder

5.

den Pflichtgegenstand „Rezeption und Hotelmanagement“ oder

6.

einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder

7.

das Pflichtpraktikum.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

8.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 47. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst:

1.

Die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ sowie „Rechnungswesen und Controlling“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten umfasst das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 47. Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder

b)

„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und Angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ sowie „Rechnungswesen und Controlling“ und

2.

die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und Angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ sowie „Rechnungswesen und Controlling“ und

2.

die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder

b)

„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, den Pflichtgegenstand

1.

„Tourismusgeografie“ oder

2.

„Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder

3.

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

4.

„Reisebüro“ oder

5.

„Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder

b)

„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder

2.

„Tourismusgeografie“ oder

3.

„Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder

4.

„Reisewirtschaft“ oder

5.

„Rezeption und Hotelmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 49. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt) oder

d)

„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

f)

„Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ oder

g)

„Politische Bildung und Recht“ oder

h)

„Volkswirtschaft“ oder

i)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

m)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 48 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

b)

„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 48 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,

2.

den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und

3.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bzw. die gewählte Fachrichtung.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zur Klausurarbeit bzw. gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Teilprüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Lebende Fremdsprache“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k kann von jenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nicht gewählt werden, die einen facheinschlägigen Ausbildungsschwerpunkt oder die Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ besucht haben.

(8) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

9.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

Abschlussarbeit

§ 49. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Tourismus und Marketing“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

3.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

4.

das Pflichtpraktikum.

Z 3 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

9.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

Abschlussarbeit

§ 49. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder

5.

einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder

6.

das Pflichtpraktikum.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

9.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

§ 50. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstandsbereich „Früherziehung“.

(2) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen bzw. -bereichen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch) und

4.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Klausurprüfung

§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und

4.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 51. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 51. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Englisch“ oder

b)

„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b darf nur gewählt werden, wenn „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Englisch“ oder

b)

„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2)

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist nur wählbar, wenn eine schulautonom eingeführte zweite lebende Fremdsprache im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

9a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation

Diplomarbeit

§ 51a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei der folgenden Pflichtgegenstände:

1.

„Betriebswirtschaft“,

2.

„Werkstofflehre und -analyse“,

3.

„Präsentation“,

4.

„Produktdesign“,

5.

„Medienwerkstatt“ und

6.

„Produktmanagement und Projektatelier

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 51b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 51c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei der folgenden Pflichtgegenstände:

1.

„Werkstofflehre und -analyse“,

2.

„Präsentation“,

3.

„Produktdesign“,

4.

„Medienwerkstatt“ und

5.

„Produktmanagement und Projektatelier“, wobei hier nur die fachtheoretischen Lehrinhalte umfasst sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

„Dritte lebende Fremdsprache“.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 und 2 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 51b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“ oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 51b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände

1.

„Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

„Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 52. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Im Fall des § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

nach Maßgabe des Abs. 10 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

b)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder

c)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder

d)

„Didaktik“ oder

e)

„Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder

f)

„Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und

3.

nach Maßgabe der Abs. 11 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im

a)

geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Religion“ oder

bb) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder

cc) „Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

dd) „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder

b)

naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

ee) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder

ff) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

gg) „Physik“ oder

hh) „Chemie“ oder

ii) „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder

c)

Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und

4.

nach Maßgabe der Abs. 12 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im

a)

musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder

bb) „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder

cc) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ oder

ff) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder

b)

künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern

gg) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ oder

hh) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder

c)

bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern

ii) „Bewegungserziehung“ oder

jj) „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

kk) „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Teilbereich „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Teilbereich „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.

(4) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

(5) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. gg umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. hh umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. lit. b sublit. ii umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c sublit. jj, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c sublit. kk umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.

(10) Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c bzw. Abs. 1 Z 2 lit. d, e und f. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits

1.

das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder

2.

der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(11) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(12) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(13) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

10.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

„Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Service“ (210 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1.

den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und

2.

den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6

10.

UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

1.

„Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1.

den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und

2.

den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und

2.

den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(4) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

10.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

§ 53. § 50 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Diplomarbeit

§ 53. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

3.

den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

Z 1 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6

Diplomarbeit

§ 53. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

5.

den Pflichtgegenstand „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ oder

6.

einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, bei Fremdsprachen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

7.

einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 54. § 51 findet Anwendung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 54. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6

Klausurprüfung

§ 54. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch),

wobei für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Z 2 entfällt.

(3) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1 eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.

(5) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 55. § 52 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

1.

die Prüfungsgebiete gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können und

2.

zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:

a)

„Didaktik der Horterziehung“ und

b)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

aa) „Deutsch (Lernhilfe)“ oder

bb) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder

cc) „Mathematik (Lernhilfe)“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 55. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

Lit. b findet nicht Anwendung für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“, die das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Z 2 lit. a gewählt haben.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

Z 2 und 3 finden nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Zweite lebende Fremdsprache“,

wobei die gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6

Mündliche Prüfung

§ 55. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

4.

einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand, wobei dieser am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte nur gewählt werden kann, wenn er im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

5.

eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder

6.

einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und

a)

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

b)

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

c)

den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

d)

den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

e)

einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

1.

des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder

2.

des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ gemäß Abs. 2 Z 1 sowie „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 nicht wählbar.

(9) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 nicht wählbar.

(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

10a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“

Diplomarbeit

§ 55a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder

3.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 55b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten; schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die für die Diplomarbeit nicht den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ gemäß § 55a Z 1 oder 3 gewählt haben, ist das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ im Rahmen der Klausurprüfung verpflichtend.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 55c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 55b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 55b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und „Rechnungswesen und Controlling“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 55b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 55b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

10b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“

Diplomarbeit

§ 55d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder

4.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 55e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 55f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 55e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 55e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder

4.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ sowie „Bewegung und Sport“.

(3) Für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ist die Wahl des Pflichtgegenstandes „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 4 verpflichtend, wenn dieser Pflichtgegenstand nicht für die Diplomarbeit gemäß § 55d Z 1 oder 4 gewählt wurde.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 55e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 55e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

11.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 56. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

(2) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

11.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

§ 56. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder Z 2 und den Pflichtgegenstand

a)

„Religion“ oder

b)

„Deutsch“ oder

c)

„Geschichte und Kultur“ oder

d)

„Musikerziehung“ oder

e)

„Bildnerische Erziehung“ oder

f)

„Wirtschaftsgeographie“ oder

g)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

h)

„Politische Bildung und Recht“ oder

i)

„Food Beverage Cateringmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

11.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

§ 56. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

4.

einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

5.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und

a)

den Pflichtgegenstand „Religion“ oder

b)

den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder

c)

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

d)

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

e)

den Pflichtgegenstand „Recht“ oder

f)

den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder

g)

den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder

h)

den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder

i)

einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Im Fall des § 57 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

b)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und

3.

nach Maßgabe der Abs. 5 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im

a)

geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Religion“ oder

bb) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder

cc) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder

dd) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

ee) „Geschichte und Sozialkunde“ oder

b)

naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

ff) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder

gg) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

hh) „Physik“ oder

ii) „Chemie“ oder

jj) „Biologie und Umweltkunde“ oder

c)

Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und

4.

nach Maßgabe der Abs. 6 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im

a)

musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder

bb) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

b)

künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern

cc) „Bildnerische Erziehung“ oder

dd) „Werkerziehung“ oder

c)

bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern

ee) „Leibeserziehung“ oder

ff) „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

gg) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. cc umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.

(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

(4) Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits

1.

das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder

2.

der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(6) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(7) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 56 Z 1 oder Z 3 zur Diplomarbeit gewählt wurde, oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 56 Z 2 oder Z 3 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

„Dritte lebende Fremdsprache“,

wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food Beverage Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food Beverage Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

3.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

4.

einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 oder einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Kultur-, Kongress-, Eventmanagement“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

„Dritte lebende Fremdsprache“,

wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände

1.

„Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

„Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

12.

Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

§ 59. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:

1.

„Pädagogik“ oder

2.

„Psychologie“ oder

3.

„Didaktik“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

12.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)

Diplomarbeit

§ 59. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten, jeweils mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstände:

1.

„Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“ oder

2.

„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder

3.

„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder

4.

„Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder

5.

„Umwelttechnologien und Innovation“ oder

6.

„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

12.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)

Diplomarbeit

§ 59. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

1.

„Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder

2.

„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder

3.

„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder

4.

„Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder

5.

„Umwelttechnologie und Innovation“ oder

6.

„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 60. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 59 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:

1.

„Pädagogik“ oder

2.

„Psychologie“ oder

3.

„Didaktik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:

1.

„Integrative Didaktik“ oder

2.

„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder

3.

„Methoden und didaktische Umsetzung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 60. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 60. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 61. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand

a)

„Pädagogik“ oder

b)

„Psychologie“ oder

c)

„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und

2.

den Pflichtgegenstand

a)

„Integrative Didaktik“ oder

b)

„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder

c)

„Methoden und didaktische Umsetzung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 61. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

1.

„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder

2.

„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder

3.

„Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder

4.

„Umwelttechnologien und Innovation“ oder

5.

„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 im Rahmen des Prüfungsgebietes „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 61. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder

4.

einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

a)

„Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“, wobei die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche ausgenommen sind, oder

b)

„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder

c)

„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder

d)

„Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder

e)

„Umwelttechnologie und Innovation“ oder

f)

„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“..

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht und Umweltrecht“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

13.

Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 62. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:

1.

„Heil- und Sonderpädagogik“ oder

2.

„Spezielle Didaktik“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

13.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Abschlussarbeit

§ 62. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

13.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe

(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)

Abschlussarbeit

§ 62. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Ernährung“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Wirtschaftswerkstatt“ oder

5.

einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder

6.

das Pflichtpraktikum.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 63. Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 62 gewählten Prüfungsgebiet:

1.

„Heil- und Sonderpädagogik“ ode

2.

„Spezielle Didaktik“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 63. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

4.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“ (210 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und

2.

den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Klausurprüfung

§ 63. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich),

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen“ (180 Minuten, schriftlich),

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

4.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ bzw. des Pflichtgegenstandes „Küche“ an der Fachschule für Hörbeeinträchtigte und

2.

die Teilbereiche „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“, „Ergonomie“ und „Hygienemanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst

1.

den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und

2.

den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(4) An der Fachschule für Hörbeeinträchtigte entfällt die Klausurarbeit gemäß Abs. 1 Z 4.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 64. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

1.

den Pflichtgegenstand

a)

„Heil- und Sonderpädagogik“ oder

b)

„Spezielle Didaktik“ und

2.

den Pflichtgegenstand

a)

„Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder

b)

„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder

c)

„Aspekte der Sozialpädagogik“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 64. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 64. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ bzw. an der Fachschule für Hörbeeinträchtigte nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Österreichische Gebärdensprache“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Wirtschaftliche Grundlagen und Zusammenhänge“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen“, oder

2.

den Pflichtgegenstand „Ernährung“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

3.

die Pflichtgegenstände „Ernährung“ und „Naturwissenschaften“, wobei beim Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ die Lehrstoffbereiche „(Ver)bindung schafft Neues“ (inklusive Modellbildung), „Gesundheit und Hygiene, Prophylaxe“, „Überblick über die Organsysteme“ und „Energie und Umwelt“ umfasst sind.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

14.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 65. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die Einbeziehung von Laboratorien.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

14.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe

Abschlussarbeit

§ 65. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Psychologie und Pädagogik“ oder

2.

„Soziale Handlungsfelder“ oder

3.

„Somatologie und Pathologie“ oder

4.

„Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder

5.

„Pflichtpraxis“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

14.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe

Abschlussarbeit

§ 65. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Psychologie und Pädagogik“ oder

2.

„Soziale Handlungsfelder“ oder

3.

„Somatologie und Pathologie“ oder

4.

Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder

5.

„Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 66. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder

2.

bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 66. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder

2.

bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 66. Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 67. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Komplementärfach“ oder

b)

„Religion“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

d)

„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde)“ oder

e)

„Geschichte und Politische Bildung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4.

(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 4.

(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 1 Z 2 für das Fachkolloquium und gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch den Schulleiter aus den im III., IV. und V. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:

1.

an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,

2.

an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,

3.

an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft mit Ausbildungsschwerpunkt „Umwelttechnik“ die Lehrplanbereiche „Land- und Forstwirtschaft“ sowie „Umwelttechnik“,

4.

an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“,

5.

an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,

6.

an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,

7.

an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,

8.

an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,

9.

an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und

10.

an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.

(6) Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 10 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 67. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Pflichtpraxis“ oder

2.

die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Pflichtpraxis“ oder

3.

die Pflichtgegenstände „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Pflichtpraxis“ oder

4.

eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2 oder 3 mit einem der folgenden Pflichtgegenstände:

a)

„Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten“ oder

b)

„Musikalisch-rhythmische Erziehung“ oder

c)

„Somatologie und Pathologie“ oder

d)

„Reflexion und Dokumentation“ oder

e)

„Politische Bildung und Recht“ oder

f)

„Ernährung und Diät“ oder

g)

„Seminare“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 67. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder

2.

die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder

3.

die Pflichtgegenstände „Somatologie und Pathologie“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder

4.

die Pflichtgegenstände „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder

5.

eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit einem dritten Pflichtgegenstand.

(3) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 68. Die Verordnungen

1.

über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008, und

2.

über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009,

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

15.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 68. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder

2.

falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

15.

UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business)

Diplomarbeit

§ 68. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder

2.

falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

Inkrafttreten

§ 69. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015 Anwendung.

Inkrafttreten

§ 69. Diese Verordnung, die §§ 10, 25 Abs. 1 Z 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 69. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3.

die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 70. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder

d)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

f)

„Naturwissenschaften“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Volkswirtschaft“ oder

i)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

m)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

b)

„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Mündliche Prüfung

§ 70. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder

d)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

f)

„Naturwissenschaften“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Volkswirtschaft“ oder

i)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

m)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

b)

„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

15a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business

Diplomarbeit

§ 70a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

Klausurprüfung

§ 70b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a. umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b. umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3.

die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

Mündliche Prüfung

§ 70c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business, ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafs- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ oder

g)

„Volkswirtschaft“ oder

h)

jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business (ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind oder

i)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

j)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

k)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business nach Wahl der Schule: „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“ oder den Teilbereich „Softwareentwicklung“ des Pflichtgegenstandes „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

16.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule

Abschlussarbeit

§ 71. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Wirtschaftskompetenz“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 72. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 73. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

17.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikDiplomarbeit

§ 74. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.

(2) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

17.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 74. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.

(2) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Diplomarbeit

§ 74. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 75. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 75. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und

3.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 76. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

im Fall des § 75 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

nach Maßgabe des Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

b)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder

c)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Pädagogik der Früherziehung“ (Teilbereich des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“), wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder

d)

„Didaktik“ oder

e)

„Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder

f)

„Didaktik“ und „Seminar: Organisation, Management und Recht“ oder

g)

„Didaktik“ und „Didaktik der Früherziehung“ (eigener Freigegenstand und Teilbereich des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“), wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und

3.

nach Maßgabe der Abs. 3 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)

a)

im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Religion“ oder

bb) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder

cc) „Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

dd) „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder

b)

im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder

bb) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

cc) „Physik“ oder

dd) „Chemie“ oder

ee) „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder

c)

in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und

4.

nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)

a)

im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Musikerziehung“ oder

bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder

cc) „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder

b)

im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts in

aa) „Bildnerische Erziehung“ oder

bb) „Werkerziehung“ oder

cc) „Textiles Gestalten“ oder

c)

im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Bewegungserziehung“ (Teilbereich des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) oder

bb) „Bewegungserziehung“ (Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c bzw. Abs. 1 Z 2 lit. d, e, f und g. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits

1.

das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder

2.

der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(4) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(5) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 76. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 75 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder

2.

die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder

3.

die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 75 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder

2.

die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder

2.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder

3.

den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder

4.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

18.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

§ 77. § 74 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.

18.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 77. § 74 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

18.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 77. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 78. § 75 findet Anwendung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 78. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und

3.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 79. § 76 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

1.

die Prüfungsgebiete gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können und

2.

zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:

a)

„Didaktik der Horterziehung“ und

b)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

aa) „Deutsch (Lernhilfe)“ oder

bb) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder

cc) „Mathematik (Lernhilfe)“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 79. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4) und

4.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 78 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder

2.

die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder

3.

die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 78 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder

2.

die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder

2.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder

3.

den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“, oder

4.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Deutsch (Lernhilfe)“ oder

2.

„Englisch (Lernhilfe)“ oder

3.

„Mathematik (Lernhilfe)“.

(7) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

19.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für SozialpädagogikDiplomarbeit

§ 80. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

(2) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

19.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für SozialpädagogikDiplomarbeit

§ 80. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 81. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 81. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie...“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und

3.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 82. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

im Fall des § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

nach Maßgabe des Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

b)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder

c)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

d)

„Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ und

3.

nach Maßgabe der Abs. 4 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)

a)

im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Religion“ oder

bb) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder

cc) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

dd) „Geschichte und Sozialkunde“ oder

b)

im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder

bb) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

cc) „Physik“ oder

dd) „Chemie“ oder

ee) „Biologie und Umweltkunde“ oder

c)

in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und

4.

nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)

a)

im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Musikerziehung“ oder

bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder

cc) „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“

dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder

b)

im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Bildnerische Erziehung“ oder

bb) „Werkerziehung“ oder

c)

im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Leibeserziehung“ oder

bb) „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. cc umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.

(3) Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits

1.

das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder

2.

der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(5) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(6) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 82. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 81 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches oder

2.

den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches und den Pflichtgegenstand „Inklusive Pädagogik“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 81 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder

2.

die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ oder

2.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“, „Seminar BE, WE, TG“ und „Instrumentalunterricht“, oder

3.

den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis der Sozialpädagogik“, oder

4.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, oder

5.

den Pflichtgegenstand „Seminar BE, WE, TG“ in Kombination mit dem Pflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“ oder „Textiles Gestalten“.

(5) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

20.

Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

§ 83. Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.

20.

Unterabschnitt

Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 83. Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 84. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:

1.

„Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder

2.

„Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder

3.

„Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Integrative Didaktik“ oder

2.

„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder

3.

„Methoden und didaktische Umsetzung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 85. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand

a)

„Pädagogik“ oder

b)

„Psychologie“ oder

c)

„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und

2.

den Pflichtgegenstand

a)

„Integrative Didaktik“ oder

b)

„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder

c)

„Methoden und didaktische Umsetzung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

21.

Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 86. Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.

21.

Unterabschnitt

Diplomprüfung für Inklusive Sonderpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 86. Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 87. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 86 gewählten Prüfungsgebiet:

1.

„Heil- und Sonderpädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder

2.

„Spezielle Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 88. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand

a)

„Heil- und Sonderpädagogik“ oder

b)

„Spezielle Didaktik“ und

2.

den Pflichtgegenstand

a)

„Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder

b)

„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder

c)

„Aspekte der Sozialpädagogik“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

22.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 89. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die Einbeziehung von Laboratorien.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 7

22.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 89. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des alternativen Pflichtgegenstandes „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 90. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder

2.

bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes oder dieser schulautonomen Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 7

Klausurprüfung

§ 90. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 91. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Komplementärfach“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder

b)

„Religion“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

d)

„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

e)

„Geschichte und Politische Bildung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.

(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.

(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 1 Z 2 für das Fachkolloquium und gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den im III., IV. und/oder V. Jahrgang (im Aufbaulehrgang aus den im I., II. und/oder III. Jahrgang) unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:

1.

An allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ die in diesem Lehrplanbereich schulautonom eingeführten Pflichtgegenstände,

2.

an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,

3.

an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ sowie „Produktion und Technologie“,

4.

an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,

5.

an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,

6.

an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,

7.

an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,

8.

an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und

9.

an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „Lebensmittel- und Biochemie“.

(6) Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 9 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 7

Mündliche Prüfung

§ 91. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Komplementärfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder

b)

„Religion“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

d)

„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

e)

„Geschichte und Politische Bildung, Recht“ oder

f)

„Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft“, sofern der Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische (alternative) Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.

(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen (alternativen) Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.

(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst den Bereich „Kultur und gesellschaftliche Reflexion, Literarische Bildung, Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 2 für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ und gemäß Abs. 3 für das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den folgenden Pflichtgegenständen:

1.

an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus den schulautonom eingeführten Pflichtgegenständen im Lehrplanbereich „Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen“,

2.

an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus dem alternativen Pflichtgegenstand „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung,

3.

an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft“,

4.

an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Wein- und Obstbau, Technologie“,

5.

an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Garten- und Landschaftsgestaltung“,

6.

an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Gartenbau“,

7.

an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landtechnik“,

8.

an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Forstwirtschaft und Naturraummanagement“,

9.

an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft und Ernährung“,

10.

an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Lebensmittel- und Biotechnologie“ und

11.

an der Höheren Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ und dem Pflichtgegenstand „Angewandte Mikrobiologie“.

(6) Die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 92. Die Verordnungen

1.

über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008, und

2.

über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009,

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 92. Die Verordnungen

1.

über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008, und

2.

über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009,

finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 95 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)

§ 93. Auf Reife- und Diplomprüfungen an der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)

§ 93. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie im Haupttermin 2016)

§ 93a. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4a auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen im Hauptterminen 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)

§ 94. Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (§§ 71 bis 73) gemäß § 95 Abs. 2 Z 5 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2 auf abschließende Prüfungen im Haupttermin 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 95. (1) Diese Verordnung, die §§ 10, 25 Abs. 1 Z 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7 samt Überschrift, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschriften der §§ 15, 16 und 17, § 18 Abs. 3, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;

2.

§ 93 samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;

3.

§ 94 samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;

4.

Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;

5.

Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 95. (1) Diese Verordnung, die §§ 10, 25 Abs. 1 Z 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7 samt Überschrift, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschriften der §§ 15, 16 und 17, § 18 Abs. 3, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;

2.

§ 93 samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;

3.

§ 94 samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;

4.

Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;

4a. Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden;

5.

Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

(3) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 lit. a, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, § 92, §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 95. (1) Diese Verordnung, die §§ 10, 25 Abs. 1 Z 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7 samt Überschrift, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschriften der §§ 15, 16 und 17, § 18 Abs. 3, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;

2.

§ 93 samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;

3.

§ 94 samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;

4.

Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;

4a. Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden;

5.

Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

(3) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 lit. a, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, § 92, §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 18 Abs. 3 erster Teilsatz des zweiten Satzes, § 19a zweiter Satz, § 23 Abs. 1 und Abs. 5 erster Teilsatz des ersten Satzes sowie der 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 46 samt Überschrift, § 48 samt Überschrift, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und Abs. 3, der 13. Unterabschnitt des. 4. Abschnittes, § 65 Z 4 und Z 5, § 67 Abs. 1 Z 2 und § 67 Abs. 2 und Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;

3.

der 4a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 39 Z 1 und Z 2, § 40 Abs. 3, § 41 samt Überschrift, der 9a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10b. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 3, § 58 samt Überschrift, die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 59 samt Überschrift, § 60 Abs. 3, § 61 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift, § 77 samt Überschrift, § 78 samt Überschrift, § 79 samt Überschrift, § 80, § 81 samt Überschrift sowie § 82 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

4.

§ 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 3 sowie § 35 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

5.

§ 42 samt Überschrift, § 43 samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 45 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

6.

der 10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtige der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

7.

§ 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 2 und § 91 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2020 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

8.

die Überschrift des 15. Unterabschnittes des 4. Abschnittes und der 15a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2023 Anwendung.

Inkrafttreten

§ 95. (1) Diese Verordnung, die §§ 10, 25 Abs. 1 Z 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7 samt Überschrift, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschriften der §§ 15, 16 und 17, § 18 Abs. 3, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;

2.

§ 93 samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;

3.

§ 94 samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;

4.

Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;

4a. Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden;

5.

Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

(3) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 lit. a, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, § 92, §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 18 Abs. 3 erster Teilsatz des zweiten Satzes, § 19a zweiter Satz, § 23 Abs. 1 und Abs. 5 erster Teilsatz des ersten Satzes sowie der 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 46 samt Überschrift, § 48 samt Überschrift, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und Abs. 3, der 13. Unterabschnitt des. 4. Abschnittes, § 65 Z 4 und Z 5, § 67 Abs. 1 Z 2 und § 67 Abs. 2 und Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;

3.

der 4a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 39 Z 1 und Z 2, § 40 Abs. 3, § 41 samt Überschrift, der 9a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10b. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 3, § 58 samt Überschrift, die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 59 samt Überschrift, § 60 Abs. 3, § 61 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift, § 77 samt Überschrift, § 78 samt Überschrift, § 79 samt Überschrift, § 80, § 81 samt Überschrift sowie § 82 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

4.

§ 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 3 sowie § 35 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

5.

§ 42 samt Überschrift, § 43 samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 45 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

6.

der 10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtige der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

7.

§ 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 2 und § 91 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2020 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

8.

die Überschrift des 15. Unterabschnittes des 4. Abschnittes und der 15a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2023 Anwendung.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung;

2.

§ 16 Abs. 2 und 2a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Anlage 1(zu § 93)

15-Ü. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (HT 2016-2018)(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit (HT 2016-2018)

§ 68-Ü. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen oder mehrere der Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“, „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“, „Rechnungswesen und Controlling“, „Wirtschaftsinformatik“, „Informations- und Officemanagement“, „Polititsche Bildung und Recht“, „Volkswirtschaft“ oder

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

3.

die gewählte Fachrichtung.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Kernbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

Klausurprüfung (HT 2016-2018)

§ 69-Ü. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und

3.

die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung (HT 2016-2018)

§ 70-Ü. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder

d)

„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Geografie (Wirtschaftsgeografie) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

f)

„Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ oder

g)

„Politische Bildung und Recht“ oder

h)

„Volkswirtschaft“ oder

i)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

m)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69-Ü Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

b)

„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69-Ü Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bzw. die gewählte Fachrichtung.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache und „Lebende Fremdsprache“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Anlage 1(zu § 93)

15-Ü. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (HT 2016-2018)(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit (HT 2016-2018)

§ 68-Ü. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen oder mehrere der Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“, „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“, „Rechnungswesen und Controlling“, „Wirtschaftsinformatik“, „Informations- und Officemanagement“, „Politische Bildung und Recht“, „Volkswirtschaft“ oder

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

3.

die gewählte Fachrichtung.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Kernbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

Klausurprüfung (HT 2016-2018)

§ 69-Ü. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und

3.

die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung (HT 2016-2018)

§ 70-Ü. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder

d)

„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Geografie (Wirtschaftsgeografie) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

f)

„Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ oder

g)

„Politische Bildung und Recht“ oder

h)

„Volkswirtschaft“ oder

i)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

m)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69-Ü Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

b)

„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69-Ü Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bzw. die gewählte Fachrichtung.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache und „Lebende Fremdsprache“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Anlage 2(zu § 94)

16-Ü. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule (HT 2016)

Abschlussarbeit (HT 2016)

§ 71-Ü. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“ und/oder aus dem Fachbereich den Pflichtgegenstand „Schulautonomer Bereich“.

Klausurprüfung (HT 2016)

§ 72-Ü. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2.

eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.

Mündliche Prüfung (HT 2016)

§ 73-Ü. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“.