Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Der Lehrplan gibt Ziele vor. Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer ist es, durch geeignete Gestaltung des Unterrichts den einzelnen Schülerinnen und Schülern die Erreichung dieser Ziele zu ermöglichen. Im Sinne ihrer eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit haben die Lehrerinnen und Lehrer

Eine zentrale Voraussetzung für Lernen ist das persönliche Interesse, die Betroffenheit, die Begeisterung für ein Thema. Für die Nachhaltigkeit von Lernergebnissen ist es demnach von grundlegender Bedeutung, den einzelnen Schülerinnen und Schülern den Zugang zum Lerninhalt zu eröffnen und Lernprozesse entsprechend ihrer Vorerfahrung, Interessen und Lernpräferenzen zu gestalten.

Die Schülerinnen und Schüler sollen dazu aufgefordert werden, ihre Interessen, Neigungen, Fähigkeiten und Stärken in die Gestaltung von Unterricht einzubringen. Die Gestaltung der Lernkultur soll sie zum selbsttätigen Handeln – allein und mit anderen – anregen, durch eine Vielfalt an Lernmaterialien, Sozialformen, Aufgaben und Lernarrangements. Dazu gehören auch transparente Lernziele und Kriterien für die Selbst- und Fremdbeurteilung, damit sie ihr eigenes Handeln zielgerecht und dem Anspruch entsprechend ausrichten können.

Gelingende Lernprozesse gründen auf einer wertschätzenden, unterstützenden Beziehung – das gilt insbesondere für schulische Lernprozesse. Die Lehrerinnen und Lehrer haben – als Erwachsene – die Verantwortung für die Qualität der Beziehung zu den Kindern und Jugendlichen. Die wesentlichen Merkmale dieser Beziehung sind Gleichwürdigkeit, Authentizität, Verantwortung, Gemeinschaft (Subjekt-Subjekt-Beziehung statt Subjekt-Objekt-Beziehung). Gedanken, Reaktionen, Gefühle, Selbstbild, Träume, innere Realität der Kinder und Jugendlichen sind genauso ernst zu nehmen, wie die von Erwachsenen, und müssen in der Beziehung berücksichtigt werden.

Der Einsatz digitaler Technologien ist eine unabdingbare Voraussetzung für zeitgemäßes Lernen. In allen Gegenständen sind daher altersadäquate Grundzüge von Informationsmanagement sowie Lern- und Unterrichtsorganisation mit Mitteln der Informationstechnologie zu praktizieren. Dabei sind in kommunikativen und kooperativen Arbeitsformen Informationsquellen zu erschließen und unterschiedliche Informationsformen zu bearbeiten, Inhalte zu systematisieren und zu strukturieren und Arbeitsergebnisse zusammenzustellen und multimedial zu präsentieren. Die Ergebnisse und deren Interpretation sind stets kritisch zu hinterfragen und Auswirkungen auf den Einzelnen und die Gesellschaft zu reflektieren.

Die Erstellung eigenständiger Arbeiten mit Mitteln der Informationstechnologie ist in altersgemäßem Ausmaß anzuregen. Dazu zählen: Recherche und Verarbeitung von Informationen mit einer Textverarbeitung oder einem Präsentationsprogramm, Erstellung von Kalkulationsmodellen, Durchführung und Auswertung von Befragungen und Experimenten, Gestaltung von Medien, dokumentierte Kommunikation und Kooperation auch in einer Fremdsprache, Dokumentation und Präsentation von Projektarbeiten.

Bei der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Anknüpfen an die Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Schülerinnen und Schüler

Der Unterricht hat an die Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und an die Vorstellungswelt der Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen, damit die Lerninhalte und Lernprozesse anschlussfähig sind und der Zugang dazu gesichert wird. Vorwissen soll bereits im Vorfeld der fachdidaktischen Planung mittels Vorerhebungen möglichst fach- und lernzielgerecht festgestellt werden. Dabei können auch bestehende Falschannahmen erkannt und ihre Auswirkungen vermieden werden.

Kontinuierliche Kontakte mit vor- und nachgelagerten Aus-/Bildungseinrichtungen gewährleisten möglichst friktionsfreie Übergänge an den Nahtstellen. An die Anforderungen und die gebräuchlichen Lernformen der Grundschule ist anzuschließen.

2.

Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler

Im Unterricht ist durch das Schaffen einer entsprechenden Lernatmosphäre, individuell herausfordernder Aufgaben, einer förderlichen Lerngemeinschaft und einer anregenden Lernumgebung eigenverantwortliches und selbsttätiges Lernen besonders zu fördern. Das Ziel der unterrichtlichen Bemühungen muss sein, die Schülerinnen und Schüler als Subjekte ihres eigenen Lernens zu erkennen und zu stärken. Dafür bieten sich alle Unterrichtsaktivitäten an, die Auseinandersetzung, Entdeckung, Erkenntnisgewinnung, Problemlösung, Anwendung und Reflexion fördern und fordern.

Eine Öffnung des Unterrichts trägt zur Stärkung der Selbstwirksamkeit und Eigenverantwortung bei. Offenheit des Unterrichts zeigt sich am Grad der Mitbestimmung der Schülerinnen und Schüler in folgenden Dimensionen:

Organisation (Zeiteinteilung, Orts- und Partnerwahl),

Methode (Gestaltung individueller Lernwege),

Inhalt (Auswahl der Themen und Fragestellungen),

soziales Leben in der Klasse (Regeln und Ablauf des Klassenlebens, Umgang mit Konflikten, Entscheidung über gemeinsame Vorhaben),

Werte (Beziehung zwischen Lehrperson und Schülerinnen bzw. Schülern sowie zwischen letzteren untereinander, Grundsatz der Gleichwürdigkeit).

Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend zu kritischem und eigenverantwortlichem Denken zu führen. Es sind Impulse zu setzen, die die Entwicklung eigener Wert- und Normvorstellungen bei den Schülerinnen und Schülern anregen und fördern.

Den Schülerinnen und Schülern ist Lernen als Prozess verständlich zu machen. Sie sollen die an sie gestellten Anforderungen kennen, diese annehmen und sich selbst einschätzen lernen, die für sich passenden Zugänge und Methoden zum Erwerb der geforderten Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz wählen können und solcherart auch Motivation für ihre Arbeit finden.

Der bewusste Umgang mit Lernstrategien ist eine unabdingbare Voraussetzung für selbsttätiges Erarbeiten von Kenntnissen und Fertigkeiten, dient aber auch dem Zweck, eine Basis für den lebensbegleitenden selbstständigen Bildungserwerb zu legen. Lehrerinnen und Lehrer sind dabei Vermittler und Vorbilder, indem sie ihr eigenes Lernen vorleben, demonstrativ reflektieren und erläutern.

Bei der Gestaltung des Unterrichts soll auch Möglichkeit geboten werden, außerschulisch erworbenes Wissen in die Klassengemeinschaft einzubringen.

3.

Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt

Im Sinne des exemplarischen Lernens und der Kompetenzorientierung sind zeit- und lebensnahe Themen zu wählen, durch deren Bearbeitung Einsichten, Einstellungen, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere strukturverwandte Probleme und Aufgaben übertragen werden können. Die Materialien und Medien, die im Unterricht eingesetzt werden, haben aktuell und anschaulich zu sein, um die Schülerinnen und Schüler zu aktiver Mitarbeit anzuregen. Schule öffnet sich nach außen und setzt dabei verstärkt auf partnerschaftliche Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen, Institutionen, Betrieben u.ä. Begegnungen mit Fachleuten, die in den Unterricht eingeladen werden können, sowie die Einbeziehung außerschulischer Lernorte bzw. die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch Schulveranstaltungen stellen wesentliche Bereicherungen dar. Den neuen Technologien kommt verstärkt Bedeutung zu.

In Hinblick auf die Entscheidung bezüglich des weiteren Aus-/Bildungsweges kommt den Bezügen zur Lebenswelt besondere Bedeutung zu. Die Schülerinnen und Schüler sollen Einblick in Tätigkeitsfelder, die für ihren zukünftigen Bildungsweg sowie ihr zukünftiges Berufsleben relevant sein können gewinnen. Sie sollen befähigt werden, ihre Fähigkeiten und Potenziale einzuschätzen, sich ihren Interessen entsprechende Ziele zu setzen und ihren weiteren Aus-/Bildungsweg entsprechend zu planen. Dafür ist eine gut ausgeprägte Orientierungskompetenz notwendig.

4.

Diversität und Inklusion, Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit

Die Schulen stehen heute vor der Herausforderung, mit der wachsenden Vielfalt bzw. Heterogenität der Schülerinnen und Schülern konstruktiv umzugehen, sodass die individuellen Begabungen und Potenziale – unabhängig von vorgefassten Bildern, Zuschreibungen und familiären Rahmenbedingungen – bestmöglich gefördert und aktiviert werden. Es geht um individuelle und diskriminierungsfreie Lern-, Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten von Mädchen und Buben unterschiedlicher familiärer und kultureller Herkunft mit unterschiedlichen Leistungsspektren. Eine zentrale Rolle dabei spielt neben einem individualisierten Unterricht und der Orientierung an der Erreichung bestimmter Leistungen bzw. Kompetenzen v.a. auch das soziale Lernen im Raum Schule und der Umgang mit Differenzen und Konflikten.

Inklusion in der Schule bedeutet

– gleiche Wertschätzung aller Schülerinnen und Schüler,

– wahrnehmen der Individuen, vermeiden von Etikettierungen und Fremdzuschreibungen,

– erkennen, dass Unterschiede zwischen den Schülerinnen und Schülern Chancen für das gemeinsame Lernen sind und nicht Probleme, die es zu überwinden gilt,

– Steigerung der Teilhabe aller Schülerinnen und Schülern an Arbeit, Kultur und Gemeinschaft der Schule,

– Weiterentwicklung der Kulturen, Strukturen und Praktiken in der Schule, so dass sie besser auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schülern des jeweiligen Umfeldes eingehen,

– Abbau von Barrieren für Lernen und Teilhabe aller Schülerinnen und Schülern, nicht nur solcher mit Beeinträchtigungen oder solcher, denen besonderer Förderbedarf zugesprochen wird,

– Anregung durch Projekte, die Barrieren für Zugang und Teilhabe bestimmter Schülerinnen und Schülern überwinden und mit denen Veränderungen zum Wohl vieler Schülerinnen und Schülern bewirkt werden können,

– den Auf- und Ausbau nachhaltiger Beziehungen zwischen Schulen und Gemeinden.

Interkulturelles Lernen

Aufgabe des interkulturellen Lernens ist das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte beim gemeinsamen Lernen und nicht nur die Vermittlung von Kenntnissen über andere Kulturen. Sensibilität für die psychische und soziale Situation von Kindern mit Migrationshintergrund ist besonders wichtig. Der Zusammenhalt in der Klasse wird dadurch gefördert, dass alle Schülerinnen und Schüler als gleichberechtigte Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Diskursgemeinschaft der Klasse ihre besonderen Fähigkeiten und Stärken, zum Beispiel ihre Mehrsprachigkeit, einbringen und dafür Anerkennung erfahren.

Interkulturelle Bildung behandelt nicht nur Fragen der Kommunikation über sprachliche Unterschiede hinweg, sondern auch die Zusammenhänge zwischen Sprachen und ihren kulturellen Hintergründen, Fragen des Austauschs und des Verstehens zwischen Gruppen verschiedener sprachlicher, sozialer, geographischer bzw. sonstiger Herkunft und damit Fragen der individuellen und sozialen Identität sowie der Zugehörigkeit und der Strategien zum Umgang mit kulturellen Praktiken.

Gleichwertigkeit und gleiche Gültigkeit sind Leitbegriffe, an denen sich die Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu Akzeptanz, Respekt und gegenseitiger Achtung und Wertschätzung orientieren soll. Die Normalität des Anderen soll zunehmend zur Selbstverständlichkeit werden. Interkulturelles Lernen leistet seinen Beitrag dazu, indem es eine sprachliche und kulturelle Vielfalt in einer inklusiven Lernkultur fördert und pflegt.

Die Auseinandersetzung mit dem Kulturgut der in Österreich lebenden Volksgruppen ist in allen Bundesländern wichtig, wobei sich jedoch bundeslandspezifische Schwerpunktsetzungen ergeben werden.

Mehrsprachigkeit

Sprache hat in einer von Globalisierung und sprachlich-kultureller Vielfalt geprägten Welt große Bedeutung für die persönliche Entwicklung und die Wahrnehmung von Bildungs- und Lebenschancen.

Im Mittelpunkt sollen die Wertschätzung aller Sprachen und die Entwicklung der Fähigkeit aller Schülerinnen und Schüler stehen, mehrere Sprachen zu lernen und zu verwenden. Diese Kompetenzen sollen durch angemessenen Unterricht und durch eine plurilinguale Bildung verbreitert und vertieft werden, mit dem Ziel, sprachliche Sensibilität und interkulturelles Verständnis als Basis für eine demokratische Gesellschaft von Bürgerinnen und Bürgern zu schaffen.

Eine allfällige Mehrsprachigkeit von Schülerinnen und Schüler wird als wertvolle Ressource gesehen und nicht nur in jenen Unterrichtsgegenständen genutzt, die sich primär mit Sprache beschäftigen. Der Spracherwerb ist kein Prozess, der sich nur auf die Nachahmung der Sprache der Eltern, anderer Kinder usw. beschränkt, sondern das Erlernen der Sprache in ihrem gesamten sozialen Umfeld fördert. Mimesis, verstanden als schöpferische Nachahmung sprachlicher Vorbilder, ist dabei die Basis des Spracherwerbs, die Systematisierung des solcherart Erworbenen ist der zweite Schritt im sprachdidaktischen Prozess.

Besondere Bedeutung kommt der Ermutigung durch die Lehrerinnen und Lehrer zu, sprachliche Ressourcen in der Klasse zu nutzen.

Kompetenzorientierter Unterricht ist an den Prinzipien der kommunikativen Didaktik auszurichten, wobei insbesondere Modelle der Immersion in der schulischen Praxis bzw. „Content and Language Integrated Learning“ (CLIL) gefördert werden sollen.

Das Wahrnehmen anderer Sprachen, ihrer Gemeinsamkeiten und Unterschiede, mit allen Sinnen fördert nicht nur das Interesse und den Respekt für andere Sprachen, sondern schafft die Möglichkeit, die unbewusst bereits vorhandenen Theorien über Sprache und Sprachen bewusst zu machen und zu elaborieren (“Language Awareness”).

„Interimssprache“ („Interlanguage“) ist eine Sprache, die sich Lernende zurechtlegen aus all dem, was sie über die neue Sprache schon wissen, und dem, was sie aus ihrer eigenen Sprache an Sprachwissen mitbringen. Sie hat System und Logik, obwohl sie fehlerhaft sein kann. Interimssprache ist das Optimum dessen, was Lernende in einer gewissen Phase des Spracherwerbs aus dem mitgebrachten Sprachwissen und dem für sie neuen Repertoire der Zielsprache zu machen imstande sind. Man könnte sie daher als asymptotische Annäherung an die Zielsprache bezeichnen. Sie ist nichts Fixes, sondern ständig in Bewegung, und zwar hin in Richtung auf die Zielsprache. Die Interimssprache sollte allmählich zugunsten der Zielsprache in den Hintergrund treten. Beim Umgang mit Interimssprache wird vom Korrekturverhalten der Lehrerinnen und Lehrer besondere Sensibilität verlangt. Es ist von Fall zu Fall zu prüfen, inwiefern Interferenzen als Zeichen von Kreativität und als notwendige Bausteine auf dem Weg zur Zielsprache gesehen und verstanden werden können.

Lokale sprachliche Ressourcen sollen im Rahmen von Projekten und Kooperationen mit außerschulischen Bereichen genützt werden. Die dafür notwendigen Voraussetzungen schafft eine moderne, als „Community Education“ bezeichnete Pädagogik.

Mehrsprachigkeit und Sprachenvielfalt können sich dann am besten entwickeln, wenn sie auf frühem und kontinuierlichem Sprachenlernen, dem Unterricht des Deutschen als Erst- und als Zweitsprache, dem Unterricht der Volksgruppensprachen, der Herkunftssprachen von Migrantinnen und Migranten sowie einer Vielzahl von lebenden Fremdsprachen und klassischen Sprachen basieren.

Die Förderung und Weiterentwicklung sprachlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Unterrichtsgegenständen ist die Grundlage dieses sprachdidaktischen Ansatzes.

Reflexive Koedukation und gendersensible Pädagogik

Koedukation beschränkt sich nicht auf gleichzeitiges Unterrichten von Schülerinnen und Schülern. Vielmehr ist eine forschungsgestützte Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Stereotypisierungen zu führen, um die Handlungsspielräume und Potenziale von Mädchen und Buben möglichst breit zu entfalten. Es ist wesentlich, die Lerninhalte und Unterrichtsmethoden so auszuwählen, dass sie beide Geschlechter gleichermaßen ansprechen und den Unterricht so zu gestalten, dass er sozialisationsbedingt unterschiedlichen Vorerfahrungen entgegenzusteuern in der Lage ist. Lehrerinnen und Lehrer sind angehalten, ein (Lern)Klima der gegenseitigen Achtung zu schaffen und eigene Erwartungshaltungen, Geschlechterrollenbilder und Interaktionsmuster zu reflektieren. Lehrerinnen und Lehrer sollen sich ein Grundwissen über die Ergebnisse der Geschlechterforschung aneignen, sowohl gegenstandsbezogen als auch in Bezug auf allgemeinpädagogische, psychologische, soziologische und didaktische Fragestellungen.

Unterricht in geschlechtshomogenen Gruppen kann auf Basis eines reflektierten Konzepts genderkompetenter Lehrerinnen und Lehrer zu einer Erweiterung des Verhaltens- und Interessensspektrums von Mädchen und Burschen beitragen. Im Zusammenhang mit speziellen Themen oder Situationen kann es sinnvoll sein, unter Beachtung der im § 8a des Schulorganisationsgesetzes sowie der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung festgelegten Voraussetzungen den Unterricht temporär nach Geschlechtern getrennt durchzuführen.

Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist gemäß § 21a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.

Sofern für diese Schülergruppe ein der Behinderung entsprechender Lehrplan der Sonderschule zur Anwendung kommt, gelten die hier angeführten Allgemeinen Didaktischen Grundsätze sinngemäß in Ergänzung der didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der Sonderschule.

5.

Förderung durch Differenzierung und Individualisierung

Lernen ist ein zutiefst persönlicher, aktiver Aneignungsprozess, auf eigenen, vielfältigen Wegen, die nicht linear verlaufen. Die Schülerinnen und Schüler bringen unterschiedliches Vorwissen, vielfältige und unterschiedliche Vorerfahrungen, Interessen und Lernpräferenzen mit. Diese Unterschiede sind zu würdigen und für die Stärkung der individuellen Lernmotivation und Leistungsfähigkeit nutzbar zu machen.

Je nach dem persönlichen Entwicklungsstand, nach Themenstellung und Herangehensweise im Unterricht, finden die Schülerinnen und Schüler in unterschiedlicher Weise Zugang zu den Lerninhalten. Aufgabe der Schule ist es, durch Individualisierung, Personalisierung und Differenzierung den Schülerinnen und Schülern die jeweils passenden Zugangsmöglichkeiten zu eröffnen, damit sie aktiv und zunehmend eigenständig ihre individuellen Leistungspotenziale und besonderen Begabungen entfalten können. Leistungsfähigkeit ist dabei kontinuierlich zu fördern und herauszufordern.

Für den Unterricht ergeben sich jedenfalls folgende Aufgabenstellungen bzw. pädagogisch-didaktische Konsequenzen:

Die methodisch-didaktische Gestaltung soll die Berücksichtigung der jeweils aktuellen Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler gestatten, aber auch bisher unerkannte vorhandene Potenziale und Interessen aktivieren. Einzelarbeit, Partnerarbeit und die zahlreichen Formen der Gruppenarbeit sind von besonderer Bedeutung, weil sie auch Raum und Zeit für individuelle Begleitung eröffnen. Auch fächerverbindende, fächerübergreifende, projektorientierte und offene Lern- und Lehrformen mit Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler haben große Bedeutung.

Differenzierung in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache:

Die für alle Unterrichtsgegenstände formulierten Aussagen zur Differenzierung und Individualisierung gelten selbstverständlich auch für die differenzierten Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache. Diesen Unterrichtsgegenständen kommt im Hinblick auf den weiteren Bildungs- bzw. Ausbildungsweg besondere Bedeutung zu, als Kulturtechniken vermittelt werden, die Kommunikationsfähigkeit erweitert wird und die Übertrittsmöglichkeiten in mittlere und höhere Schulen in besonderem Maße auf die Leistungen in diesen Unterrichtsgegenständen abzielen.

In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache erfolgt ab der 7. Schulstufe im Kernbereich eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung, wobei die Inhalte der vertieften Allgemeinbildung eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten in einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Art auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen haben. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen.

Die Anforderungen sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen, vor allem über transparente Beurteilungskriterien mit Bezug zu den jeweiligen Kompetenzen. Ihre Einschätzung des eigenen Leistungsstandes ist zu fördern und es sind ihnen Wege zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu eröffnen.

In der 7. und 8. Schulstufe ist die Zuordnung der Leistungen in grundlegende und vertiefte Allgemeinbildung im Rahmen der Benotung auszuweisen.

Schülergruppen können zur Förderung, wie in § 31a Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz vorgesehen, temporär gebildet werden. Dies entspricht den Grundsätzen der Individualisierung und inneren Differenzierung. Dies gilt sinngemäß auch in Bezug auf alle Formen der Schwerpunktbildung. Auf Leistungsänderungen ist unmittelbar zu reagieren, und zwar im Falle eines Leistungsabfalls durch fördernde Angebote, im Fall einer Leistungssteigerung durch geeignete zusätzliche und komplexere Lernangebote.

Ein differenziertes Angebot an grundlegenden und vertiefenden Aufgaben ist grundsätzlich vorzusehen und dient einerseits dem Zugang und der Herausforderung für alle sowie andererseits der Sicherstellung der Durchlässigkeit im Schulwesen. Pädagogische Bemühungen sollen möglichst viele Schülerinnen und Schüler zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung führen.

Die organisatorische Umsetzung hat sich nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an diesen pädagogischen Zielstellungen zu orientieren. Grundlage ist dabei der von den Prinzipien der Individualisierung/Personalisierung getragene Unterricht im Klassenverband. Das Lernen der Schülerinnen und Schüler rückt (gegenüber dem Lehren) in den Mittelpunkt des Unterrichts. Dieses didaktische Grundschema wird entscheidend unterstützt, wenn Lehrerinnen und Lehrer im Team unterrichten (Teamteaching). Beim Einsatz von mehreren Lehrerinnen bzw. Lehrern ist auch eine temporäre räumliche Trennung in Schülergruppen oder die temporäre Bildung von Förder- oder Leistungskursen möglich, wenn dies aus Gründen der Förderung nötig erscheint. Diese Gruppen und Kurse sind dem jeweiligen Bedarf der Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Leistungsstand und ihrer Leistungsentwicklung laufend anzupassen.

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Einschätzung in Bezug auf den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler regelmäßig durch genaue Beobachtung zu aktualisieren und die Differenzierungsmaßnahmen darauf abzustimmen. Einschätzungen und Prognosen über die Leistungsfähigkeit dürfen nicht bewirken, dass einzelnen Schülerinnen und Schülern Teile des Bildungsangebots vorenthalten werden. Über den aktuellen Stand ihrer Leistungen sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte regelmäßig zu informieren (unter anderem durch Kinder-Eltern-Lehrer-Gespräche).

6.

Förderunterricht

Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar.

In die zeitgemäße Förderdidaktik fließen die neuesten Erkenntnisse der Lern- und Motivationsforschung ein. Insbesondere geht es darum, eine individuell passende und andere als die im Unterricht verwendete Herangehensweise zu eröffnen, wenn alle Bemühungen im Rahmen von Differenzierung und Individualisierung/Personalisierung nicht ausreichend waren.

Für die Planung und Umsetzung pädagogischer Fördermaßnahmen sind die in der Schule wirkenden Beziehungen (Schüler/in-Schüler/in, Schüler/in-Lehrer/in, Schüler/in-Eltern etc.), die soziale Situation, lernhinderliche Bedingungen oder mögliche Nebenwirkungen zu beachten. Eine gezielte Förderung setzt eine genaue und sensible Beobachtung, am besten durch das gesamte Lehrerteam, voraus. Aus dieser Beobachtung werden Hypothesen über Entwicklungsmöglichkeiten gebildet.

Förderung baut auf den Stärken und Ressourcen und nicht auf Schwächen oder Defiziten auf. Eine Defizitorientierung ermöglicht es nicht, die jeweiligen Schülerinnen und Schüler in ihrer gesamten Situation zu sehen.

Analog zur Arbeit im differenzierten, individualisierten Regelunterricht im heterogenen Gruppen- oder Klassenverband wird die Arbeit im Förderunterricht ständig beobachtet und reflektiert, um die Fördermaßnahmen gegebenenfalls flexibel weiter zu entwickeln oder neu zu konzipieren.

In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, um mit dem gesteigerten Grad an Komplexität in Aufgabenstellungen im Bereich der vertieften Allgemeinbildung entsprechend umzugehen. Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.

Der Förderunterricht kann als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden.

Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede/n Schüler/in 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch wird auf Z 3 und 4 der Bemerkungen zu den Stundentafeln verwiesen.

7.

Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; neue Prüfungskultur und Leistungsbeurteilung

Für die Sicherstellung des Unterrichtsertrages sind im Unterricht Selbsttätigkeit sowie ausreichende und gezielte Wiederholungen und Übungen vorzusehen, sodass eine außerschulische Lernunterstützung nicht nötig ist. Zur Festigung des Gelernten ist beizutragen, indem Zusammenhänge zwischen neu Gelerntem und bereits Bekanntem hergestellt werden und indem - soweit möglich - Neues in bekannte Systeme und Strukturen eingeordnet wird.

Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können Hausübungen gegeben werden. Sie sollen besondere Intentionen verfolgen, wie zB Sammeln von Materialien und Informationen, Erkundungen, oder – sofern nötig – zusätzliche Übung und Festigung. Dabei ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten, und die Hausübungen sind so vorzubereiten, dass sie von den Schülerinnen und Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können (siehe auch § 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes).

Eine detaillierte Rückmeldung über die jeweiligen Lernfortschritte, über die aktuelle Ausprägung von Stärken und Schwächen und über die erreichte Leistung (erworbene Kompetenzen) ist wichtig und soll auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund stehen. Klar definierte und transparente Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung bieten und Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen. Mögliche Effekte durch die Erwartungshaltung der Lehrerinnen und Lehrer auf das Erkennen von Leistung oder die Möglichkeit zur Leistungserbringung, die u.a. aus der Genderforschung bekannt sind, sind zu beachten und zu reflektieren.

Für die Bestimmung des Wesentlichen für die Leistungsbeurteilung sind bei den Lehrstoffangaben jedes Faches auch die jeweiligen Beiträge zu den Bildungsbereichen, zu den Aufgabenbereichen der Schule und zu den Leitvorstellungen zu beachten.

Im Rahmen der Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung (Leistungsbeurteilungsverordnung) sind auch Methodenkompetenz und Teamkompetenz in die Leistungsbeurteilung so weit einzubeziehen, wie sie für den Unterrichtserfolg im jeweiligen Unterrichtsgegenstand relevant sind.

Die Schülerinnen und Schüler sind in die Planung und Gestaltung, Kontrolle und Analyse ihrer Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse aktiv einzubeziehen, damit sie Verantwortung für die Entwicklung ihrer eigenen Kompetenzen übernehmen können.

Produktorientierte Arbeitsformen mit schriftlicher oder dokumentierender Komponente, wie zB Portfolio-Präsentationen oder (Projekt)Arbeiten sind für die Entwicklung von Selbstkompetenz und Selbsteinschätzung geeignet.

Den Schülerinnen und Schülern ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken ausweist.

DRITTER TEIL

SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Für die Qualität des Unterrichts ist wesentlich, dass standortspezifische Faktoren wie die regionalen Bedingungen und Bedürfnisse, spezielle Fähigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern oder besondere Formen der Ausstattung konstruktiv in die Unterrichtsarbeit eingebracht werden. Die Konkretisierung und Realisierung der Vorgaben des Lehrplans hat gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen standortbezogen zu erfolgen. Dabei sind im Sinne des Lerndesigns ausgehend von den Lernzielen deduktiv Inhalte, Aufgaben und Prozesse zur Erreichung der Lernziele im Rahmen der Unterrichtsgestaltung sowie Kriterien für die Leistungsfeststellung vorzubereiten.

Planungsvorgänge beziehen sich insbesondere auf:

Nach Maßgabe der verfügbaren Ressourcen können auch mehrere Schwerpunkte angeboten werden, um so den Schülerinnen und Schülern interessensbezogene Wahlmöglichkeiten zu eröffnen. Die Schwerpunktsetzungen (siehe Teil 4, Ziffer 2, Stundentafeln a bis d) gelten für den Bildungsgang (siehe § 21b Abs. 1 Z 1 lit. a bis d Schulorganisationsgesetz). Das heißt, eine derartige Schwerpunktentscheidung umfasst in der Regel die gesamte Schule. Die Kombination mit einem oder mehreren schulautonomen Schwerpunkten ist möglich.

Der Bund finanziert weiterhin sechs  zusätzliche Wochenstunden je NMS-Klasse. Diese zusätzlichen sechs  Lehrerwochenstunden stehen  jeder NMS-Klasse zweckgewidmet für Individualisierungs-maßnahmen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) im Sinne der Lehr- und Lerninhalte der Neuen Mittelschule zur Verfügung.

Parallel dazu sind auch jene Ressourcen an Unterrichtsleistung, die durch den Wegfall der äußeren Differenzierung (Leistungsgruppen in der Hauptschule) generiert werden, in den differenzierten Pflichtgegenständen ebenfalls dafür einzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Einsatz dieser Mittel in einem anderen Pflichtgegenstand der Klasse anordnen. Auf diesen Umstand wäre im Schulentwicklungsplan gem. § 18 Abs. 2 Z 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz Rücksicht zu nehmen.

Für den Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer bzw. für deren Unterrichtstätigkeit in den differenzierten Pflichtgegenständen sind die in § 31a Abs. 2 SchUG genannten Prinzipien maßgeblich.

Die zusätzlichen sechs Wochenstunden sowie die aus den wegfallenden Leistungsgruppen frei werdenden Ressourcen dürfen keinesfalls für Koordinations- und Planungstätigkeiten eingesetzt werden.

Aspekte des Lehrens und Lernens wie Unterrichtsgestaltung, Erziehungsstil und individuelle Förderung sowie Rückmeldungen über das Unterrichts- und Schulgeschehen sind wichtige Bereiche von Qualität in der Schule. Schulqualität umfasst weiters Elemente wie Schulklima, Schulmanagement, Außenbeziehungen und Professionalität sowie Personalentwicklung. Die Entwicklung von Schulqualität wird auch durch geeignete Maßnahmen der Selbstevaluation gefördert.

1.

Unterrichtsplanung der Lehrerinnen und Lehrer

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit in verantwortungsbewusster und eigenständiger Weise auf der Grundlage des Lehrplans und schulautonomer Lehrplanbestimmungen zu planen. Auf die Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Beteiligung bei der Gestaltung des Unterrichts ist Bedacht zu nehmen (siehe § 17 und § 57a des Schulunterrichtsgesetzes).

Die Vorgaben im Abschnitt “Kernbereich” der Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände (5. bis 8. Schulstufe) sind verbindlich. Ebenso sind jedenfalls das Allgemeine Bildungsziel und die Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viel Zeit für den Kernbereich (5. bis 8. Schulstufe) zur Verfügung steht. Die Festlegung insbesondere der konkreten Inhalte und Beispiele erfolgt durch die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer. Diese haben außerdem festzulegen, welche Teilziele im Erweiterungsbereich (5. bis 8. Schulstufe) behandelt werden und wie die beiden Bereiche zusammenwirken.

Die standortbezogene Gestaltung der Erweiterungsbereiche (5. bis 8. Schulstufe) bietet im Sinne der anzustrebenden gemeinsamen Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände die Möglichkeit, sowohl mit jenen Lehrerinnen und Lehrern, die denselben Unterrichtsgegenstand unterrichten, als auch mit den Lehrerinnen und Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände in den jeweiligen Klassen Planungen und Abstimmungen durchzuführen. Auf diese Weise kann ein koordiniertes pädagogisches Vorgehen erwirkt werden.

Die Unterrichtsplanung umfasst die zeitliche Verteilung sowie die Gewichtung der Ziele und Inhalte. Sie bezieht sich auch auf die Methoden, die zur Bearbeitung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele angewendet werden sowie auf die Lehrmittel und Medien, die eingesetzt werden. Die Planung erfolgt in mehreren Schritten, als Jahresplanung sowie als ergänzende mittel- und kurzfristige Planung während des Schuljahres. In die Planung mit einbezogen werden sollen zB projektorientierte, fächerübergreifende und offene Lernformen, Planen im Team /Teamteaching.

2.

Kern- und Erweiterungsbereich

Der Lehrplan unterscheidet in den Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zwischen einem Kern- und einem Erweiterungsbereich. Für den Kernbereich sind zwei Drittel der in der subsidiären Stundentafel (siehe Z 2 im Vierten Teil - Stundentafeln) angegebenen Wochenstundenanzahlen vorzusehen. Neben dieser zeitlichen Begrenzung ist der Kernbereich auch inhaltlich definiert.

Bei den differenzierten Pflichtgegenständen Mathematik, Deutsch und Lebende Fremdsprache erfolgt ab der 7. Schulstufe sowohl innerhalb des Kernbereichs als auch im Erweiterungsbereich eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung. Die Bildungsinhalte der vertieften Allgemeinbildung zeichnen sich dadurch aus, dass eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten in einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Art auf einem höheren Komplexitätsgrad erfolgt. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

Das Allgemeine Bildungsziel und die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze sowie die Bildungs- und Lehraufgaben und die didaktischen Grundsätze der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen gelten für Kern- und Erweiterungsbereich. Der Abschnitt “Lehrstoff” legt zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und Durchlässigkeit den verbindlichen Kernbereich fest. Die Umsetzung der knapp und abstrakt formulierten Kernanliegen ist verbindliche Aufgabe der jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer. Die zeitliche Gewichtung sowie die konkrete Umsetzung obliegen den jeweiligen Lehrerinnen und Lehrern.

Der Erweiterungsbereich ist standortbezogen durch die jeweilige Lehrerin bzw. den jeweiligen Lehrer allein oder fachübergreifend im Team zu planen, allenfalls nach Maßgabe schulautonomer Lehrplanbestimmungen.

Bei der Gestaltung des Erweiterungsbereiches sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Regionale und lokale Gegebenheiten; Bedürfnisse, Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler; aktives Lernen; Abbau von Barrieren; Lernfortschritte der Klasse (Bedarf an Vertiefung, Übung usw.); Berücksichtigung der Vielfalt der Schülerinnen und Schüler; individuelle Schwerpunkte der Lehrerinnen und Lehrer; materielle und personelle Ressourcen; schulautonome Lehrplanbestimmungen.

Kern- und Erweiterungsbereich sind sowohl inhaltlich als auch organisatorisch miteinander vernetzt. Lernformen, Unterrichtsphasen, Schulveranstaltungen usw. sind nicht von vornherein dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet. Die Zuordnung hat sich vielmehr an den Lernzielen zu orientieren. Sowohl Leistungsfeststellung als auch Leistungsbeurteilung beziehen sich auf beide Bereiche.

3.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Der Lehrplan eröffnet besonders gekennzeichnete Freiräume, für deren Nutzung schulautonome Lehrplanbestimmungen erforderlich sind. Auszugehen ist von den spezifischen Bedarfs- und Problemsituationen in einzelnen Klassen oder an der gesamten Schule. Die Nutzung von Freiräumen im Rahmen der Schulautonomie soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern erfordert ein auch auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler ausgerichtetes Gesamtkonzept. Dies ist in einer sachlich fundierten Auseinandersetzung, in die grundsätzlich alle am Schulleben Beteiligten einzubeziehen sind, unter Berücksichtigung der räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Standortbedingungen sicherzustellen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Im Rahmen der Schulautonomie können Freigegenstände bzw. unverbindliche Übungen in Pflichtgegenstände umgewandelt werden. Soweit schulautonom Unterrichtsgegenstände eingeführt werden, die in diesem Lehrplan nicht enthalten sind, müssen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen neben Lehrstoffumschreibungen auch Bildungs- und Lehraufgaben und didaktische Grundsätze enthalten.

Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht, sind jedenfalls die Lehrstoffe und gegebenenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe sowie die Didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen.

Bei der Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist auf Folgendes zu achten:

– Abstimmung der inhaltlichen Angebote und der angestrebten Kompetenzen und Aufgaben des allgemein bildenden Schulwesens und insbesondere mit dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule

– Sicherstellung eines breit gefächerten Bildungsangebots, das die Vielfalt der Begabungen und Interessen berücksichtigt

– Vermeidung einer frühzeitigen Spezialisierung oder einer einengenden Ausrichtung auf bestimmte Schul- und Berufslaufbahnen

– Erhaltung der Berechtigungen und Übertrittsmöglichkeiten

– Vermeidung der Vorwegnahme von Bildungsinhalten anderer Schularten in wesentlichen Bereichen

– Einhaltung der Verfahrensbestimmungen (siehe § 6 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes bzw. § 63a des Schulunterrichtsgesetzes).

Im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen können die in § 21b SchOG geregelten Schwerpunktbereiche näher ausgestaltet werden bzw. können auch andere Schwerpunkte gesetzt werden, wie z. B.

Wenn Unterrichtsgegenstände mit fächerübergreifendem Charakter geschaffen werden, kann es - um Stoffwiederholungen zu vermeiden - erforderlich sein, Teile aus den Kernbereichen bestehender Unterrichtsgegenstände in diese Unterrichtsgegenstände zu verlagern. In den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind diese Verlagerungen auszuweisen.

Auch das Zusammenlegen von Unterrichtsgegenständen ist möglich.

Wenn durch schulautonome Lehrplanbestimmungen die Stundenanzahl eines Pflichtgegenstandes bzw. einer verbindlichen Übung reduziert wird, geht dies zu Lasten des Zeitbudgets für den Erweiterungsbereich. Eine Verlagerung von Teilen des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände oder in eine andere Schulstufe desselben Unterrichtsgegenstandes ist möglich, im Falle einer zeitlichen Reduktion von mehr als einem Drittel verpflichtend.

Im Zusammenhang mit einer Schwerpunktsetzung haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls nachvollziehbar festzulegen, welche Lehrstoffbereiche dieser schulautonomen Lehrpläne über die im Sechsten Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) festgelegten Inhalte hinausgehen.Bezüglich spezieller Vorgaben für autonome Beschlussfassungen siehe auch die Abschnitte „Förderunterricht“, „Kern- und Erweiterungsbereich“, „fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht“, „Betreuungsplan für ganztätige Schulformen“ sowie die Stundentafeln (samt den Bemerkungen zu den Stundentafeln).

4.

Leistungsfeststellung

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben. Hier können beispielsweise „Kind-Eltern-Lehrer-Gespräche (KEL), das sind regelmäßige Gespräche über den Leistungsstand unter Einbeziehung der Schülerin bzw. des Schülers, Eingang finden.

In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Zahl und Dauer getroffen werden, beträgt der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Schuljahr insgesamt vier bis sechs Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung.

Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt - vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen - durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer.

5.

Fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht

Die Tradition des Fachunterrichts trägt der Notwendigkeit zu systematischer Spezialisierung Rechnung. Gleichzeitig sind der Schule aber Aufgaben gestellt, die sich nicht einem einzigen Unterrichtsgegenstand zuordnen lassen, sondern nur im Zusammenwirken mehrerer Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Dieses Zusammenwirken erfolgt durch fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht auf Basis der im ersten Teil, Punkt 5, definierten Bildungsbereiche. Dabei erfolgt eine Bündelung von allgemeinen und fachspezifischen Zielen unter einem speziellen Blickwinkel, wodurch es den Schülerinnen und Schülern eher ermöglicht wird, sich Wissen in größeren Zusammenhängen (siehe den Ersten Teil “Allgemeines Bildungsziel”) selbstständig anzueignen. Anregungen bzw. Aufträge für fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht ergeben sich sowohl aus den Allgemeinen Bestimmungen als auch aus den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände.

Im fächerverbindenden Unterricht haben Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres Fachunterrichts mögliche, die Fächergrenzen überschreitende Sinnzusammenhänge herzustellen. Die Organisation des nach Fächern getrennten Unterrichts bleibt hier bestehen.

Bei fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung steht ein komplexes, meist lebens- oder gesellschaftsrelevantes Thema oder Vorhaben im Mittelpunkt. Die einzelnen Unterrichtsgegenstände haben im integrativen Zusammenwirken - zB im Sinne des Projektunterrichts -ihren themenspezifischen Beitrag zu leisten. Dies bedingt eine aufgabenbezogene besondere Organisation des Fachunterrichts und des Stundenplans. Die Organisation kann über längere Zeiträume sowie klassen- und schulstufenübergreifend erfolgen.

6.

Gestaltung der Nahtstellen

Der pädagogischen Gestaltung von Schulein- und Schulaustrittsphasen kommt besondere Bedeutung zu. Erste Erfahrungen beeinflussen die Entstehung von Einstellungen oft sehr nachhaltig, in Abschluss- und Austrittsphasen ist eine Vorbereitung auf zukünftige Arbeits- und Organisationsformen erforderlich.

Um Voraussetzungen für einen möglichst erfolgreichen Übergang zu schaffen, haben die Lehrerinnen und Lehrer mit den Erziehungsberechtigten zusammen zu arbeiten (§ 3 Abs.1 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 2 und § 62 des Schulunterrichtsgesetzes).

Um die Kontinuität des Lernens zu wahren, ist in der 5. Schulstufe auf die Lehrplananforderungen und die gebräuchlichen Lernformen der Volksschule Bezug zu nehmen. Die Lernanforderungen, die an die Schülerinnen und Schüler gestellt werden, müssen den Übergang von der bisherigen Schulart berücksichtigen und dürfen nicht zu rasch gesteigert werden. Informationsfeststellungen sollen zunächst vor allem der Vorerhebung von Interessen und Lernpräferenzen dienen, in weiterer Folge der gezielten individuellen Rückmeldung des Lernfortschritts. Erst nach einer angemessenen Eingewöhnungs- und Einarbeitungsperiode sind die Formen der Leistungsfeststellung einzusetzen.

Vor dem Übertritt in eine weiterführende Schule sind die Schülerinnen und Schüler schrittweise und gezielt auf die neuen Arbeitsweisen und Organisationsformen vorzubereiten.

7.

Öffnung der Schule

Die Schule ist in ein soziales Umfeld eingebettet, zB in die Nachbarschaft, den Stadtteil, die Gemeinde. Durch Öffnung nach außen und nach innen ist dem Rechnung zu tragen, um die darin liegenden Lernchancen zu nutzen.

Öffnung nach außen kann durch Unterricht außerhalb der Schule erfolgen sowie durch Ergänzung des Unterrichts in Form von Schulveranstaltungen, außerschulische Kooperationen und Partnerinnen und Partner. Den Grundsätzen der Anschaulichkeit und der Alltagsbezogenheit entsprechend eignen sich Betriebe, öffentliche Einrichtungen, Naturräume usw. als Unterrichts- bzw. Lernorte.

Öffnung nach innen bedeutet, Personen aus dem Umfeld der Schule sowie externe Expertinnen und Experten einzubeziehen, die ihre Erfahrungen, ihre Fertigkeiten und ihre Kenntnisse an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können.

8.

Betreuungsplan für ganztägige Schulformen

Der Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen umfasst die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten:

Die individuelle Betreuung wird am besten durch innere Differenzierung und häufiges Arbeiten in kleinen Gruppen erreicht, vor allem dann, wenn die Gruppe aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen besteht. Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ist so einzugehen, sodass alle Schülerinnen und Schüler möglichst wirkungsvoll gefördert werden. Eine abwechslungsreiche Zeitgestaltung mit ausgeglichenen Lern- und Freizeiteinheiten ist zu berücksichtigen.

Der Zusammenarbeit der für den Betreuungsteil Zuständigen mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrerinnen und Lehrern des Unterrichtsteiles kommt besondere Bedeutung zu.

Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten. Sie ist jeweils einem bestimmten Pflichtgegenstand, in der Regel einem, für den schriftliche Arbeiten vorgesehen sind, zuzuordnen. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Bei schriftlichen Arbeiten ist der vollständigen sowie möglichst richtigen und eigenständigen Ausarbeitung Augenmerk zu schenken. Die Unterstützung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer darf nur so weit gehen, dass die Erledigung der gestellten Aufgabe selbstständige Leistung der Schülerin bzw. des Schülers bleibt.

Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus schulautonomen Regelungen nicht anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:

Lernzeiten Wochenstunde(n)
Gegenstandsbezogene Lernzeit 0 1 2 3 4 5
Individuelle Lernzeit 10 8 6 4 2 0

Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

VIERTER TEIL

STUNDENTAFELN

(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

1.

Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Klassen und Wochenstunden *2) 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Summe
Religion 2 2 2 2 8
Deutsch 11-22
Lebende Fremdsprache 10-20
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 4-10
Geographie und Wirtschaftskunde 5-12
Mathematik 10-20
Biologie und Umweltkunde 5,5-12
Chemie 1,5-4
Physik 3,5-10
Musikerziehung 5-10
Bildnerische Erziehung 5,5-12
Technisches und textiles Werken *4) 5,5-12
Bewegung und Sport 10-19
Ernährung und Haushalt 1-4
Verbindliche Übung Berufsorientierung 0-1 0-1 1-2 1-2 2-4 *3)
Sonstige verbindliche Übungen 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4
Gesamtwochenstundenzahl 26-30 28-32 28-32 30-34 120

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie in Ziffer 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können.

Förderunterricht:

Wie in Ziffer 2.

2.

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

a)

Pflichtgegenstände und verbindliche Übung bei Führung eines Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist:

Klassen und Wochenstunden *2) Summe
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Religion 2 2 2 2 8
Deutsch 4 4 4 4 16
Erste lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14
Zweite lebende Fremdsprache oder Latein *5) - - 3 3 6
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung - 2 2 2 6
Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7
Mathematik 4 4 4 3 15
Biologie und Umweltkunde 2 2 2 1 7
Chemie - - - 2 2
Physik - 1 2 1 4
Musikerziehung 2 2 1 1 6
Bildnerische Erziehung 2 2 1 2 7
Technisches und textiles Werken *4) 2 2 1 2 7
Bewegung und Sport 4 3 3 3 13
Ernährung und Haushalt - 1 - - 1
Verbindliche Übung Berufsorientierung - - 0-1x 0-1x 1x *6)
Gesamtwochenstundenzahl 28 30 30-31 31-32 120
b)

Pflichtgegenstände und verbindliche Übung bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist:

Klassen und Wochenstunden *2) Summe
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Religion 2 2 2 2 8
Deutsch 4 4 4 4 16
Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung - 2 2 2 6
Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7
Mathematik 4 4 4 3 15
Geometrisches Zeichnen - - - 2 2
Biologie und Umweltkunde 2 2 2 2 8
Chemie - - 1 2 3
Physik - 1 2 2 5
Musikerziehung 2 2 1 1 6
Bildnerische Erziehung 2 2 2 1 7
Technisches und textiles Werken *4) 2 2 2 2 8
Bewegung und Sport 4 3 3 3 13
Ernährung und Haushalt - 1 - - 1
Verbindliche Übung Berufsorientierung - - 0-1x 0-1x 1x *6)
Gesamtwochenstundenzahl 28 30 30-31 31-32 120
c)

Pflichtgegenstände und verbindliche Übung bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist:

Klassen und Wochenstunden *2) Summe
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Religion 2 2 2 2 8
Deutsch 4 4 4 4 16
Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung - 2 2 2 6
Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 3 8
Mathematik 4 4 4 3 15
Biologie und Umweltkunde 2 2 1 2 7
Chemie - - - 2 2
Physik - 1 2 2 5
Musikerziehung 2 2 1 1 6
Bildnerische Erziehung 2 2 2 1 7
Technisches und textiles Werken *4) 2 2 2 2 8
Bewegung und Sport 4 3 3 4 14
Ernährung und Haushalt - 1 2 - 3
Verbindliche Übung Berufsorientierung - - 0-1x 0-1x 1 x *6)
Gesamtwochenstundenzahl 28 30 30-31 31-32 120
d)

Pflichtgegenstände und verbindliche Übung bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist:

Klassen und Wochenstunden *2) Summe
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Religion 2 2 2 2 8
Deutsch 4 4 4 4 16
Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung - 2 2 2 6
Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7
Mathematik 4 4 4 3 15
Biologie und Umweltkunde 2 2 1 1 6
Chemie - - - 2 2
Physik - 1 2 2 5
Musikerziehung 2 2 2 2 8
Bildnerische Erziehung 2 2 3 3 10
Technisches und textiles Werken *4) 2 2 2 2 8
Bewegung und Sport 4 3 3 3 13
Ernährung und Haushalt - 1 - - 1
Verbindliche Übung Berufsorientierung - - 0-1x 0-1x 1x *6)
Gesamtwochenstundenzahl 28 30 30-31 31-32 120
e)

Pflichtgegenstände und verbindliche Übung ohne Führung eines Schwerpunktes:

Klassen und Wochenstunden *2) Summe
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Religion 2 2 2 2 8
Deutsch 4 4 4 4 16
Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung - 2 2 2 6
Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7
Mathematik 4 4 4 3 15
Biologie und Umweltkunde 2 2 2 2 8
Chemie - - - 2 2
Physik - 1 2 2 5
Musikerziehung 2 2 2 1 7
Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8
Technisches und textiles Werken *4) 2 2 2 2 8
Bewegung und Sport 4 3 3 4 14
Ernährung und Haushalt - 1 - - 1
Verbindliche Übung Berufsorientierung - - 0-1x 0-1x 1 x *6)
Gesamtwochenstundenzahl 28 30 30-31 31-32 120
f)

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf die Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden
1. Kl. 2.Kl. 3.Kl. 4. Kl.
siehe Pflichtgegenstände 2-8
*7)
Spezielle Interessen-und Begabungsförderung 2-8
Berufsorientierung 2-8
Chorgesang 2-8
Darstellendes Spiel 2-8
Informatik 2-8
Ernährung und Haushalt 2-8
Geometrisches Zeichnen 2-8
Kurzschrift 2-8
Maschinschreiben 2-8
Schach 2-8
Spielmusik (Instrumentalmusik) 2-8
Technisches Werken bzw. Textiles Werken 2-8
Verkehrserziehung 2-8
6-12
Englisch
Französisch
Italienisch
Russisch
Spanisch
Tschechisch
Slowenisch
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch
Ungarisch
Kroatisch
Slowakisch
Polnisch
Türkisch
2-6 2-6 2-6 2-6 8-24
g)

Förderunterricht:

Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt „Förderunterricht” im zweiten Teil.

h)

Fußnoten

*1) Bei Führung des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache” sind mindestens sechs Wochenstunden über zwei Jahre vorzusehen und der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache” ist als „Erste lebende Fremdsprache” zu bezeichnen.

*2) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.

*3) In der dritten bzw. vierten Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

*4) Eine abwechselnde Führung der Gegenstandsteile „technisches Werken“ und „textiles Werken“ ist bei Bedarf möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass innerhalb eines Schuljahres beide Gegenstandsteile gleich stark vertreten sind.

*5) Anstelle der Zweiten lebenden Fremdsprache kann auch eine Volksgruppensprache gewählt werden.

*6) In der dritten bzw. vierten Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4 Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.

*7) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich.

*8) Für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch

i)Bemerkungen zu den Stundentafeln:

1) Unterrichtsgegenstände mit weniger als 2 Wochenstunden können in größeren Einheiten geblockt geführt werden.

2) Für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Schulpflicht in der 2. oder 3. Klasse vollenden, kann in der 1. und 2. Klasse bzw. in der 2. Klasse ein bestimmtes Angebot an zusätzlichen Freigegenständen vorgesehen werden (z. B. Ernährung und Haushalt, Berufsorientierung).

3) Für außerordentliche Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch kann zum Erwerb der Unterrichtssprache zusätzlich zum Förderunterrichtsangebot ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu zwölf Wochenstunden angeboten werden, der bei besonderen Lernproblemen bis auf achtzehn Wochenstunden erweitert werden kann. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam geführt werden. Sofern die Organisation des besonderen Förderunterrichts nur zusätzlich zum Unterricht in den Pflichtgegenständen möglich ist, ist – allenfalls auch durch entsprechende Kürzungen in anderen Unterrichtsgegenständen – dafür Sorge zu tragen, dass die zusätzliche Belastung höchstens sechs Wochenstunden beträgt. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichts zulässig.

4) Für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch kann zusätzlich zum Förderunterrichtsangebot ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu sechs Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichts zulässig. Sofern dieser Unterricht mehr als zwei Wochenstunden umfasst, kann für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Gesamtwochenstundenanzahl der Pflichtgegenstände um bis zu drei Wochenstunden gekürzt werden.

FÜNFTER TEIL

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

Folgende Lehrpläne sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die jeweiligen Bestimmungen für die Hauptschulen und die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule bzw. die 5. bis 8. Schulstufe zur Anwendung kommen:

1.

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.

2.

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.

3.

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 63/1989.

4.

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011.

5.

Israelitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985.

6.

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

7.

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

8.

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

9.

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 243/2010.

10.

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008.

SECHSTER TEIL

LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Deutschunterricht hat die Aufgabe, die Kommunikations- und Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler durch Lernen mit und über Sprache zu fördern.

Im Besonderen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden,

Die Schülerinnen und Schüler sollen Einblicke in Struktur und Funktion von Sprache gewinnen. Der mündliche und schriftliche Sprachgebrauch soll frei von groben Verstößen gegen die Sprach- und Schreibrichtigkeit sein.

Der Deutschunterricht muss mit den anderen Unterrichtsgegenständen verknüpft gesehen werden. Er soll die sprachlichen Mittel sichern und erweitern, damit die Schülerinnen und Schüler sich über Sachthemen, über Beziehungen und über Sprache angemessen verständigen können.

Der Deutschunterricht muss Schülerinnen und Schüler, für die Deutsch Zweit-(Dritt- oder Viert)Sprache ist, im Anschluss an die Lern- und Lebenserfahrungen ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation so fördern, dass damit eine grundlegende Voraussetzung für deren schulische und gesellschaftliche Integration geschaffen wird.

Die zuerst erworbene Sprache ist in hohem Maß Grundlage für den Erwerb einer Zweitsprache. Daher soll die Muttersprache beim Zweitspracherwerb nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule:

Den Schülerinnen und Schülern sollen im Deutschunterricht Werte und Lebenshaltungen mit Hilfe von Texten vermittelt werden. Dabei soll die inhaltliche Auseinandersetzung mit Religionen, Weltanschauungen und Traditionen die Basis für ein sinnerfülltes, eigenverantwortliches Leben schaffen und zur Achtung anderer Kulturen und Lebensweisen führen.

Beiträge zu den Bildungsbereichen:

Sprache und Kommunikation:

Der Deutschunterricht soll beitragen, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ihre kognitiven, emotionalen und kreativen Möglichkeiten zu nutzen und zu erweitern. Der kritische Umgang mit und die konstruktive Nutzung von Medien ist eine wichtige Aufgabe. Die sprachliche und kulturelle Vielfalt in der Gesellschaft soll als bereichernd erfahren werden.

Mensch und Gesellschaft:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.