Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Strom 2012)
Die technische Verfügbarkeit der Wechselplattform und der über die standardisierte Schnittstelle an die Wechselplattform angebundenen Systeme der Lieferanten und Netzbetreiber umfasst die Zeit innerhalb der die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme verfügbar sein müssen, um die in diesem Anhang beschriebenen Verfahrensschritte durchführen zu können.
Die Wechselplattform hat an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 99% aufzuweisen. Alle an die Wechselplattform über die standardisierte Schnittstelle angebundenen Systeme haben an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr die Verfügbarkeit von mindestens 90% aufzuweisen. Außerhalb dieser Zeit haben die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme eine Verfügbarkeit von mindestens 50 % aufzuweisen.
5.8 Prozessüberwachung
Die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen aufgrund einer Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Marktteilnehmer mit der Wechselplattform ist durch die Verrechnungsstelle zu protokollieren, um nicht zuletzt die Vorgaben des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.
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