Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Strom 2012)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;
„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
„Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den eigentlichen Wechsel;
„Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag, wobei Voraussetzung für die Netznutzung ein bereits zwischen Lieferanten und Endverbraucher abgeschlossener Energieliefervertrag ist;
„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;
„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden, einzelnen Prozessschritte;
„Wechselfrist“ die Dauer des eigentlichen Wechsels;
„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
„Wechseltermin“ ein bestimmtes Datum für den Beginn der Belieferung durch den neuen Lieferanten im Zuge des Lieferantenwechsels, unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen.
Einleitung und Durchführung der Verfahren
§ 3. (1) Der Endverbraucher, welcher durch den neuen Lieferanten vertreten wird, muss die Einleitung und Durchführung der Verfahren beim Netzbetreiber an jedem Arbeitstag beantragen können.
(2) Die Wechselfrist darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Fristen im Anhang, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des eigentlichen Wechsels durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.
(3) Die Einleitung und die Durchführung sämtlicher Verfahren haben über die Wechselplattform und automatisiert zu erfolgen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
(4) Der Wechseltermin kann, unter Einhaltung der zivilrechtlichen Verpflichtungen, auf jeden Tag fallen.
Willenserklärung und Vertretung
§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.
(2) Die Bevollmächtigung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist durch den neuen Lieferanten dem Netzbetreiber und dem aktuellen Lieferanten gemäß Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung glaubhaft zu machen. Eine stichprobenartige oder bei begründetem Verdacht erfolgende Prüfung der Bevollmächtigung ist ausreichend. Vor der Übermittlung von Verbrauchsdaten kann eine Bevollmächtigung jederzeit überprüft werden. Gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung werden nur für die Verfahrensdurchführung notwendige Verbrauchsdaten übermittelt. Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der betroffenen Lieferanten und Netzbetreiber haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Willenserklärungen können gegenüber Lieferanten und Netzbetreibern über die Wechselplattform zu jeder Zeit abgegeben werden.
Verweigerung der Durchführung der Verfahren
§ 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktsbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
bei einem Wechseltermin, der außerhalb der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des eigentlichen Wechsels liegt.
(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
Aufgaben der Verrechnungsstelle
§ 6. (1) Die Verrechnungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die vor Einleitung und Durchführung der Verfahren die Authentizität von Lieferanten und Netzbetreibern sicherstellen.
(2) Eine Protokollierung der Verfahrensschritte gemäß Punkt 5.8 des Anhangs zu dieser Verordnung ist zum Zwecke der Einsicht durch die Regulierungsbehörde durch die Verrechnungsstelle sicherzustellen.
(3) Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der Verrechnungsstelle haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2013 in Kraft. Die nach dem 1. Jänner 2013 beantragten Verfahren sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Die Verfahren die für den Stichtag 1. Jänner 2013 gemäß Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln Strom beantragt werden, sind durch Lieferanten und Netzbetreiber noch gemäß Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln Strom durchzuführen.
Anhang
Ablauf der Verfahren
| 1. GRUNDSÄTZE | 3 |
|---|---|
| 1.1 Bearbeitungsdauer | 3 |
| 1.2 Vollmacht | 3 |
| 1.3 Stornierung | 4 |
| 2. LIEFERANTENWECHSEL | 5 |
| 2.1 Vorgelagerter Datenabgleich | 5 |
| 2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber | 5 |
| 2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Lieferanten | 7 |
| 2.2 Eigentlicher Wechsel | 8 |
| 2.2.1 Einleitung | 8 |
| 2.2.2 Prüfung durch den Netzbetreiber | 8 |
| 2.2.3 Übermittlung der Wechselinformation | 9 |
| 2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen | 9 |
| 2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels | 10 |
| 2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels | 10 |
| 3. NEUANMELDUNG | 12 |
| 3.1 Einleitung | 12 |
| 3.2 Anlage ist in Betrieb | 12 |
| 3.2.1 Durchführung der Neuanmeldung | 12 |
| 3.3 Anlage ist außer Betrieb | 14 |
| 3.3.1 Durchführung der Neuanmeldung | 14 |
| 3.3.2 Inbetriebnahme der Anlage | 16 |
| 4. ABMELDUNG | 18 |
| 4.1 Einleitung | 18 |
| 4.2 Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers | 18 |
| 4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netznutzungsvertrages aus anderen Gründen | 19 |
| 5. ANFORDERUNGEN AN DIE WECHSELPLATTFORM UND DIE DARAN ANGEBUNDENEN SYSTEME | 22 |
| 5.1 Anbindung an die Wechselplattform | 22 |
| 5.2 Normierte Schreibweise | 22 |
| 5.3 Technische Antwortzeit | 22 |
| 5.4 Datensätze | 22 |
| 5.5 Sicherheit | 23 |
| 5.6 Vollmacht | 23 |
| 5.7 Technische Verfügbarkeit | 23 |
| 5.8 Prozessüberwachung | 23 |
Grundsätze
1.1 Bearbeitungsdauer
Unter der Berücksichtigung von Wochenenden und regulären staatlichen Feiertagen ist der eigentliche Wechsel binnen höchstens 12 Arbeitstagen vorzunehmen und abzuschließen, um die Einhaltung der gem. § 76 Abs. 1 ElWOG 2010 vorgesehenen Frist von 3 Wochen sicherzustellen. Droht aufgrund von zusätzlich staatlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Feiertagen eine Überschreitung der dreiwöchigen Frist, ist der eigentliche Wechsel in einer entsprechend kürzeren als der vorgesehenen Frist von höchstens 12 Arbeitstagen durchzuführen.
Sämtliche in diesem Anhang genannten Verfahrensschritte sind, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, unverzüglich und automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen.
Sollte eine automatisierte abschließende Bearbeitung im Ausnahmefall nicht möglich sein, kann der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, ehestmöglich, jedoch spätestens innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.
Die beim Lieferantenwechsel, bei der Neuanmeldung sowie der Abmeldung vorgesehenen Höchstfristen gelten für die Bearbeitungsdauer je Einzeldatensatz eines Endverbrauchers gemäß Punkt 5.4. Langt ein Datensatz beim Empfänger an Arbeitstagen zwischen einer Zeit von 9 bis 17 Uhr ein, beginnt der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt des Einlangen des Datensatzes und endet am entsprechenden Arbeitstag nach Ablauf der Frist. Sollte dieser Datensatz außerhalb dieser Zeit einlangen, beginnt der Fristenlauf um 9 Uhr des entsprechenden Arbeitstages. Der Fristenlauf selbst erfolgt, unbeschadet der vorgesehenen Regelung für seinen Beginn, an Arbeitstagen von 0:00 Uhr bis 24 Uhr. An Wochenenden und Feiertagen wird der Fristenlauf unterbrochen.
Eine nicht automatisierte Bearbeitung ist jedenfalls in den Verfahrenschritten Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation gemäß Variante 2 (Punkt 2.1.1) bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage (Punkt 2.1.2) sowie bei den Verfahrensschritten Prüfung auf Verfahrensüberschneidungen durch den Netzbetreiber (Punkt 2.2.2) und Prüfung auf Erhebung des Einwands aus zivilrechtlichen Gründen durch den aktuellen Lieferanten (Punkt 2.2.4) im eigentlichen Wechsel jeweils nur im Ausnahmefall zulässig. Sollte in diesen Ausnahmefällen in den genannten Verfahrensschritten trotz nicht automatisierter Bearbeitung kein Abschluss des Verfahrensschrittes möglich sein, ist ein Abbruch des Verfahrens spätestens innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen.
1.2 Vollmacht
Der neue Lieferant hat jedenfalls elektronisch zu bestätigen, dass er über die notwendige Bevollmächtigung des Endverbrauchers zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte verfügt.
Liegt eine schriftliche Bevollmächtigung des Endverbrauchers zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte vor, ist sie zur Glaubhaftmachung gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz durch den neuen Lieferanten zeitgleich mit der Übermittlung von Daten über die Wechselplattform an den Netzbetreiber oder an den aktuellen Lieferanten zu senden. Die Überprüfung der mitgeschickten Bevollmächtigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 2. und 3. Satz. Dabei kann die vorgesehene Höchstfrist auch für außerhalb der Wechselplattform liegende Nachforschungen, ob tatsächlich eine Bevollmächtigung vorliegt, genützt werden. Die Überprüfung ist dem neuen Lieferanten mit standardisierter Meldung „vorgelegte Bevollmächtigung wird geprüft“ durch den aktuellen Lieferanten bzw. den Netzbetreiber mitzuteilen. Ein Abbruch des Verfahrens ist mit einer standardisierten Meldung „Bevollmächtigung nicht rechtsgültig“ durchzuführen wenn die übermittelte schriftliche Bevollmächtigung gemäß § 4 Abs. 2 2. und 3. Satz und den obigen Ausführungen überprüft und festgestellt wurde, dass die Bevollmächtigung nicht rechtsgültig ist.
Wurde keine schriftliche Bevollmächtigung übermittelt, ist eine standardisierte Meldung „Schriftliche Bevollmächtigung wurde nicht mitgeschickt“ an den neuen Lieferanten durch den aktuellen Lieferanten bzw. den Netzbetreiber zu übermitteln und das Verfahren abzubrechen.
Liegt beim neuen Lieferanten aufgrund mit dem Endverbraucher getroffener zivilrechtlicher Formvereinbarungen keine schriftliche Bevollmächtigung vor und ist daher eine Mitsendung im vorgesehenen Format gemäß Punkt 5.6 für eine Glaubhaftmachung gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz nicht möglich, hat der neue Lieferant eine standardisierte Meldung „keine schriftliche Bevollmächtigung vorhanden“ zu übermitteln. In diesem Fall darf ungeachtet des § 4 Abs. 2 2. Satz jedenfalls die vorgesehene Höchstfrist für außerhalb der Wechselplattform liegende Nachforschungen vor einer etwaigen Datenübermittlung genutzt werden, ob eine Bevollmächtigung vorliegt. Ein Abbruch des Verfahrens ist vorzunehmen, wenn nach solchen Nachforschungen festgestellt wurde, dass eine rechtsgültige Bevollmächtigung nicht vorliegt.
Wurde eine Bevollmächtigung bereits einmal durch den Netzbetreiber überprüft, ist keine erneute Überprüfung durch den Netzbetreiber zulässig. Hat der aktuelle Lieferant eine Bevollmächtigung überprüft, ist keine erneue Überprüfung durch den aktuellen Lieferanten zulässig.
Für das Verfahren der Abmeldung ist die Übermittlung einer Bevollmächtigung nicht erforderlich.
1.3 Stornierung
Eine Stornierung über die Wechselplattform ist in den Verfahren jederzeit möglich. In diesem Fall ist der Grund der Stornierung anzugeben. Im eigentlichen Wechsel ist die Stornierung bis spätestens einen Arbeitstag vor dem Wechseltermin vorzunehmen.
Lieferantenwechsel
2.1 Vorgelagerter Datenabgleich
Die dem eigentlichen Wechsel vorgelagerte Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage sind optional und unabhängig voneinander durchführbar.
2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber
Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er folgende durch den neuen Lieferanten zu übermittelnde Daten für eine Suchabfrage verarbeiten kann:
o Zählpunktsbezeichnung
o Nachname bzw. Firmenname
o Vorname
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
o Stiege
o Stock
o Türnummer
o Zählernummer
o Kundennummer beim Netzbetreiber
Für die Durchführung einer Suchabfrage durch den Netzbetreiber sind folgende Mindestangaben durch den neuen Lieferanten erforderlich:
o Variante 1:
o Zählpunktsbezeichnung
o Nachname bzw. Firmenname oder Postleitzahl
oder
o Variante 2:
o Nachname bzw. Firmenname
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
Der neue Lieferant kann zusätzlich zu den Mindestangaben weitere Daten des Endverbrauchers (Zählpunktsbezeichnung, Zählernummer, Kundennummer beim Netzbetreiber, Nachname bzw. Firmenname, Vorname, Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung, Hausnummer, Stiege, Stock, Türnummer) angeben.
Mit Angabe von Mindestdaten gemäß der Variante 1 kann der neue Lieferant zusätzlich bekanntgeben, ob durch den Netzbetreiber allenfalls vorhandene, weitere Zählpunktsbezeichnungen zur Anlagenadresse an den neuen Lieferanten übermittelt werden.
Nach Übermittlung der obenstehenden Daten durch den neuen Lieferanten hat der Netzbetreiber für die Durchführung der Suchabfrage eine standardisierte Prüflogik vorzusehen.
Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Lieferanten übermittelten Mindestdaten gemäß Variante 1 mit den bei ihm vorliegenden Daten des Endverbrauchers übereinstimmen. Ergibt die Prüfung der Mindestdaten gemäß Variante 1 keine Übereinstimmung oder wurden diese Mindestdaten nicht übermittelt, ist zu prüfen ob die Mindestdaten gemäß Variante 2 übermittelt wurden. Bei Überprüfung der Mindestdaten gemäß Variante 2 müssen jedenfalls Nachname bzw. Firmenname, Straßenbezeichnung, Hausnummer sowie die Postleitzahl oder der Ort mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung von Mindestdaten gemäß Variante 1 oder gemäß Variante 2 mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten das Standardlastprofil gemäß Kapitel 6 der Sonstigen Marktregeln Strom, den aktuellen Lieferanten sowie sämtliche, zur Zählpunktsbezeichnung des Endverbrauchers gehörige Daten, die auch bei der Suchabfrage durch den neuen Lieferanten angegeben werden konnten, mit Ausnahme von Kundennummer und Zählernummer, zu übermitteln. Allfällige zusätzlich gemeinsam mit den Mindestdaten gesendete Daten sind in diesem Fall nicht zu prüfen. Wurde durch den neuen Lieferanten bei Variante 1 bekanntgegeben, dass zur angegebenen Zählpunktsbezeichnung allfällig vorhandene weitere Zählpunktsbezeichnungen rückübermittelt werden sollen, sind diese auch zu übermitteln. Ist keine Bekanntgabe erfolgt, wird immer nur die jeweilige Zählpunktsbezeichnung identifiziert und der Netzbetreiber darf keine weiteren Zählpunktsbezeichnungen übermitteln. Mit Angabe von Mindestdaten gemäß Variante 2 hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten sämtliche allenfalls vorhandene, weitere zur Anlagenadresse gehörende Zählpunktsbezeichnungen zu übermitteln.
Ergibt die Prüfung der Mindestdaten keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, ist durch den Netzbetreiber sicherzustellen, dass anhand der durch den neuen Lieferanten zusätzlich angegebenen Daten eine Identifizierung versucht wird. Einzelne zusätzlich angegebene, jedoch nicht übereinstimmende Daten dürfen nicht zu einem Abbruch führen, wenn eine eindeutige Identifizierung anhand einer oder mehrerer zusätzlich angegebener Daten möglich ist.
Ist eine Identifikation dennoch nicht oder nicht eindeutig möglich oder wurden keine zusätzlichen Daten durch den neuen Lieferanten übermittelt, hat der Netzbetreiber an den neuen Lieferanten eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ oder „Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert“ zu übermitteln.
Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Lieferanten gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.
2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Lieferanten
Die Bindungs- und Kündigungsfristen und Kündigungstermine können durch den neuen Lieferanten durch die Angabe der Zählpunktsbezeichnung zusammen mit dem Nachnamen bzw. Firmennamen beim aktuellen Lieferanten abgefragt werden.
Der aktuelle Lieferant hat zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endverbrauchers mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.
Bei Nichtübereinstimmung dieser Daten hat der aktuelle Lieferant eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Lieferanten zu übermitteln.
Bei Übereinstimmung der Daten und Nichtbestehen einer Bindung hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten eine standardisierte Meldung „Keine Bindung vorhanden“ zu übermitteln. Bei bestehenden Bindungen hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten die standardisierte Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ zu übermitteln. Bei bestehenden Kündigungsterminen hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten die standardisierten Meldungen „Kündigungstermin täglich“ bzw. „Kündigungstermin zum Monatsletzten“ bzw. „Kündigungstermin zum JJJJMMTT“ sowie bei bestehenden Kündigungsfristen die standardisierten Meldungen „Kündigungsfrist: xx Wochen“ bzw. bei einer Kündigungsfrist im Ausmaß von Tagen „Kündigungsfrist: xx Tage“ zu übermitteln.
Der aktuelle Lieferant hat die durch den neuen Lieferanten gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.
2.2 Eigentlicher Wechsel
2.2.1 Einleitung
Der eigentliche Wechsel ist verpflichtend, unbeschadet einer vorgelagerten Durchführung der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchzuführen. Der neue Lieferant kann den eigentlichen Wechsel an jedem Arbeitstag daher auch ohne Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage einleiten. Wird eine Zählpunkt – und Endverbraucheridentifikation oder Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchgeführt, ist diese vor Einleitung des eigentlichen Wechsels abzuschließen.
Die Einleitung des eigentlichen Wechsels hat durch den neuen Lieferanten frühestens 12 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber zu erfolgen.
Der neue Lieferant hat dem Netzbetreiber die Zählpunktsbezeichnung sowie Nachname bzw. Firmenname, den beabsichtigten Wechseltermin und den Netzrechnungsempfänger bekanntzugeben. Die in Punkt 1.1 vorgegebene Höchstfrist von 12 Arbeitstagen beginnt mit Einlangen der durch den neuen Lieferanten an den Netzbetreiber gesendeten Daten.
2.2.2 Prüfung durch den Netzbetreiber
Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Lieferanten angegebene Zählpunktsbezeichnung sowie der Nachnamen bzw. Firmennamen mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.
Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung “Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Lieferanten abzubrechen.
Bei Übereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber zu prüfen, ob sich der eigentliche Wechsel mit anderen Verfahren überschneidet (Neuanmeldung, Abmeldung, eigentlicher Wechsel). Ist durch eine Überschneidung der eigentliche Wechsel nicht möglich, hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung abzubrechen.
Liegt der Wechseltermin außerhalb der für den eigentlichen Wechsel gemäß Punkt 2.2.1 vorgesehenen Frist von höchstens 12 Arbeitstagen, hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung an den neuen Lieferanten abzubrechen.
Der Netzbetreiber hat diese Prüfungen innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Anfrage vorzunehmen.
2.2.3 Übermittlung der Wechselinformation
Wurden alle genannten Prüfungen durch den Netzbetreiber gemäß Punkt 2.2.2 vorgenommen, hat dieser bei Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die den eigentlichen Wechsel verhindern würden, unverzüglich eine Wechselinformation an den aktuellen sowie den neuen Lieferanten zu senden. Diese Information enthält die Zählpunktsbezeichnung, den Nachnamen bzw. Firmennamen sowie den beabsichtigten Wechseltermin.
Gemeinsam mit der Übermittlung der Wechselinformation hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten folgende Daten zu übermitteln:
o Jahresverbrauchswert bei Endverbrauchern mit Standardlastprofil
o Standardlastprofil gemäß Kapitel 6 der Sonstigen Marktregeln Strom
o Bei Endverbrauchern ohne Standardlastprofil das gemessene Lastprofil der letzten 12 Monate
o Tarifebene Netznutzung
o Tarifebene Netzverluste
o Monat der Ablesung
Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen
Ist der aktuelle Lieferant nach Einlangen der Wechselinformation der Ansicht, dass das zwischen ihm und dem Endverbraucher bestehende Vertragsverhältnis auch nach dem bekanntgegebenen Wechseltermin aufrecht ist, so hat er innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Wechselinformation die Möglichkeit, einen Einwand gegen den eigentlichen Wechsel zu erheben.
Die Information ob oder aus welchen Gründen ein Einwand erhoben wird, hat der aktuelle Lieferant an den neuen Lieferanten mit einer standardisierten Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ oder „keine Kündigung eingelangt“ oder „Kündigung nicht eindeutig zuordenbar“ oder „Kündigung abgelehnt“ oder „kein Einwand erhoben“ zu senden. Die Information, ob ein Einwand erhoben wurde, ist auch an den Netzbetreiber zu senden.
Wurde ein Einwand durch den aktuellen Lieferanten erhoben, hat der neue Lieferant die Möglichkeit ungeachtet des im Einwand vorgegebenen Grundes auf den beabsichtigen Wechseltermin weiterhin zu beharren und hat diesfalls innerhalb von 48 Stunden nach Einlangen der Information über den Einwand eine Bestätigung des Wechseltermins an den aktuellen Lieferanten und den Netzbetreiber zu übermitteln. Die Frist von 48 Stunden kann zu einer Rücksprache mit dem Endverbraucher hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise genutzt werden. Erhält der Netzbetreiber nach Ablauf der 48 Stunden keine Bestätigung des Wechseltermins oder wurde durch den neuen Lieferanten die standardisierte Meldung „keine Beharrung“ übermittelt, hat er den eigentlichen Wechsel abzubrechen. Der Netzbetreiber hat mit dem Abbruch innerhalb von 24 Stunden eine entsprechende Information über den Abbruch an den aktuellen und neuen Lieferanten zu übermitteln. Der neue Lieferant hat den Endverbraucher umgehend über den Grund des Abbruchs zu informieren.
2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels
Wird durch den aktuellen Lieferanten innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Punkt 2.2.4 die standardisierte Meldung „kein Einwand erhoben“ übermittelt oder hat der neue Lieferant trotz Einwandserhebung durch den aktuellen Lieferanten auf den Wechseltermin gemäß Punkt 2.2.4 beharrt, hat der Netzbetreiber den von dem neuen Lieferanten bei Einleitung des eigentlichen Wechsels angegebenen Wechseltermin innerhalb 24 Stunden endgültig zu fixieren und zeitgleich eine standardisierte Meldung über die erfolgte Fixierung des Wechseltermins an den aktuellen und neuen Lieferanten zu schicken.
Der neue Lieferant hat den Endverbraucher umgehend über den Wechseltermin zu informieren. Zusätzlich hat der neue Lieferant dem Endverbraucher seine Kontaktdaten bekanntzugeben und über die Berechtigung zur Bekanntgabe des Zählerstands an den Netzbetreiber frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin zu informieren.
2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels
Der Netzbetreiber hat nach Abschluss des eigentlichen Wechsels dem aktuellen Lieferanten die für die Endabrechnung erforderlichen Verbrauchsdaten bis zum Wechseltermin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin über die Wechselplattform oder außerhalb der Wechselplattform zu übermitteln.
Hinsichtlich der Verbrauchsermittlung zum Wechseltermin ist der Endverbraucher berechtigt, den Zählerstand frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin bekanntzugeben. Verlangt der Endverbraucher, der neue oder der aktuelle Lieferant eine Ablesung des Zählerstandes durch den Netzbetreiber, so hat dieser die Ablesung vorzunehmen.
Liegt ein abgelesener Wert vor, hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, heranzuziehen und an den aktuellen Lieferanten weiterzuleiten. Liegt kein abgelesener Wert vor, hat die Ermittlung des Verbrauchs zum Wechseltermin für nicht mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher aufgrund der Standardlastprofile zu erfolgen.
Neuanmeldung
3.1 Einleitung
Bei Durchführung der Verfahrensschritte wird zwischen in Betrieb stehenden Anlagen und nicht in Betrieb stehenden Anlagen unterschieden. Eine automatisierte Abwicklung der Verfahrensschritte ist mit Ausnahme der Suchabfrage nach der Anlagenadresse im System des Netzbetreibers nicht zwingend erforderlich. Eine automatisierte Suchabfrage nach der Anlagenadresse kommt nur bei in Betrieb stehenden Anlagen gemäß Punkt 3.2.1. in Betracht.
Die Neuanmeldung hat vor der tatsächlichen Netznutzung zu erfolgen.
3.2 Anlage ist in Betrieb
3.2.1 Durchführung der Neuanmeldung
Der Netzbetreiber hat dem neuen Lieferanten eine Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation wie in Punkt 2.1.1 Variante 2 zu ermöglichen und dabei auch Abfragen unter bloßer Angabe der Anlagenadresse zuzulassen. Diese Abfragen ermöglichen lediglich eine Identifizierung der Anlagenadresse und der Zählpunktsbezeichnung. Keinesfalls erfolgt eine Rückmeldung des Namens des Endverbrauchers durch den Netzbetreiber.
Wurde eine Neuanmeldung vor der tatsächlichen Netznutzung nicht vorgenommen und erfährt der Netzbetreiber, dass die Anlage eines Endverbrauchers mit Standardlastprofil ohne Energieliefervertrag in Betrieb ist, hat der Netzbetreiber den Endverbraucher in geeigneter und neutraler Form über die freie Wahl eines Lieferanten zu informieren und ihn aufzufordern, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme durch den Netzbetreiber die Neuanmeldung einzuleiten. Die Einleitung ist durch den neuen Lieferanten oder durch den Netzbetreiber durchzuführen. Als Anmeldezeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Lieferanten.
Bei Durchführung der Neuanmeldung durch den Lieferanten hat dieser folgende Daten des Endverbrauchers an den Netzbetreiber mit Einleitung der Neuanmeldung zu übermitteln:
o Nachname bzw. Firmenname
o Vorname
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
o Stiege
o Stock
o Türnummer
o Zählernummer (optional)
o Zählpunktsbezeichnungen (optional)
o Zählerstand und Ablesedatum (optional)
o Beabsichtigter Beginn für die Belieferung mit Energie
o Netzrechnungsempfänger
Wurde ein Energieliefervertrag über die Versorgung letzter Instanz abgeschlossen, hat der Lieferant zeitgleich mit der Übermittlung den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung „Energieliefervertrag aufgrund Versorgung in letzter Instanz“ zu benachrichtigen.
Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Lieferanten angegebenen Daten auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Daten auf Vollständigkeit und Verfahrensüberschneidungen zu überprüfen und hat den neuen Lieferanten mit standardisierter Meldung innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung durch den Lieferanten zu informieren.
| Standardisierte Meldung | Anmerkungen |
|---|---|
| Anlagenadresse nicht eindeutig identifiziert | Die Anlagenadresse ist nicht auffindbar |
| Aufrechter Energieliefervertrag an der Anlagenadresse vorhanden | Ein anderer Endverbraucher als derjenige der die Neuanmeldung eingeleitet hat, verfügt über einen aufrechten Energieliefervertrag |
| Endverbraucher bereits angemeldet | Derselbe Endverbraucher, der die Neuanmeldung eingeleitet hat, verfügt bereits über einen aufrechten Energieliefervertrag |
| Endverbraucher bereits in Neuanmeldung | |
| Zählpunkt bereits im Wechsel | |
| Endverbraucher nicht identifiziert |
Bei Übereinstimmung, Vollständigkeit der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Neuanmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten eine Bestätigung über die Neuanmeldung mit dem Beginn für die Belieferung mit Energie, dem Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse, der Zählpunktsbezeichnung, dem prognostizierten Jahresverbrauch, dem Standardlastprofil, dem Monat der Ablesung sowie der Tarifebene Netznutzung und Netzverluste innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung zu senden.
Bei Durchführung der Neuanmeldung durch den Lieferanten hat dieser den Endverbraucher über die Durchführung der Neuanmeldung zu informieren.
Ändert sich der tatsächliche Beginn für die Belieferung mit Energie nach Übermittlung der Bestätigung über die Neuanmeldung, ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln.
3.3 Anlage ist außer Betrieb
3.3.1 Durchführung der Neuanmeldung
Die nachstehenden Verfahrensschritte gelten für die Neuanmeldung einer Anlage, die nicht unter elektrischer Spannung steht oder bei der keine Messeinrichtung vorhanden ist.
Das Verfahren der Neuanmeldung hat unbeschadet der Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme zu erfolgen.
Die Einleitung ist durch den neuen Lieferanten oder durch den Netzbetreiber durchzuführen.
Bei Durchführung der Neuanmeldung durch den Lieferanten hat dieser folgende Daten des Endverbrauchers an den Netzbetreiber mit Einleitung der Neuanmeldung zu übermitteln:
o Nachname bzw. Firmenname
o Vorname
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
o Stiege
o Stock
o Türnummer
o Zählernummer (optional)
o Zählpunktsbezeichnungen (optional)
o Zählerstand und Ablesedatum (optional)
o Beabsichtigter Beginn für die Belieferung mit Energie
o Netzrechnungsempfänger
Wurde ein Energieliefervertrag über die Versorgung letzter Instanz abgeschlossen, hat der Lieferant zeitgleich mit der Übermittlung den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung „Energieliefervertrag aufgrund Versorgung in letzter Instanz“ zu benachrichtigen.
Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Lieferanten angegebenen Daten auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Daten, auf Vollständigkeit und Verfahrensüberschneidungen zu überprüfen und hat den neuen Lieferanten mit standardisierter Meldung innerhalb von 48 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung durch den Lieferanten zu informieren.
| Standardisierte Meldung | Anmerkungen |
|---|---|
| Anlagenadresse nicht eindeutig identifiziert | Die Anlagenadresse ist nicht auffindbar |
| Aufrechter Energieliefervertrag an der Anlagenadresse vorhanden | Ein anderer Endverbraucher als derjenige der die Neuanmeldung eingeleitet hat, verfügt über einen aufrechten Energieliefervertrag |
| Endverbraucher bereits angemeldet | Derselbe Endverbraucher, der die Neuanmeldung eingeleitet hat, verfügt bereits über einen aufrechten Energieliefervertrag |
| Endverbraucher bereits in Neuanmeldung | |
| Zählpunkt bereits im Wechsel | |
| Endverbraucher nicht identifiziert |
Bei Übereinstimmung, Vollständigkeit der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Neuanmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten eine Bestätigung über die Neuanmeldung mit dem Beginn für die Belieferung mit Energie, dem Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse, der Zählpunktsbezeichnung, dem prognostizierten Jahresverbrauch, dem Standardlastprofil, dem Monat der Ablesung sowie der Tarifebene Netznutzung und Netzverluste innerhalb 48 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung zu senden.
Bei Durchführung der Neuanmeldung durch den Lieferanten hat dieser den Endverbraucher über die Durchführung der Neuanmeldung zu informieren.
Ändert sich der tatsächliche Beginn für die Belieferung mit Energie nach Übermittlung der Bestätigung über die Neuanmeldung, ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln.
3.3.2 Inbetriebnahme der Anlage
Die Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat, sofern eine Messeinrichtung vorhanden ist, innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Abschluss der Neuanmeldung gemäß Punkt 3.3.1 durch den neuen Lieferanten zu erfolgen.
Ist noch keine Messeinrichtung vorhanden, hat der Netzbetreiber innerhalb von 3 Arbeitstagen bei Endverbrauchern mit Standardlastprofil bzw. innerhalb von 8 Arbeitstagen bei Endverbrauchern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, nach Abschluss der Neuanmeldung gemäß Punkt 3.3.1. die Anlage in Betrieb zu setzen, ausgenommen der Fälle, welche nicht im Einflussbereich des Netzbetreibers liegen.
Ist für die Belieferung mit Energie ein späterer Zeitpunkt vorgesehen, als jener, an dem die Inbetriebnahme frühestmöglich erfolgen könnte, hat diese Inbetriebnahme zu diesem vorgesehenen Zeitpunkt zu erfolgen.
Abmeldung
4.1 Einleitung
Wird der Netznutzungsvertrag und/oder der Energieliefervertrag beendet, so hat die Abmeldung unter Einhaltung der folgenden Verfahrensschritte zu erfolgen.
Eine Automatisierung der Verfahrensschritte ist nicht zwingend erforderlich.
4.2 Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers
Informiert der Endverbraucher den aktuellen Lieferanten über den Auszug, so hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber mit einer standardisierten Meldung „Vertragsende aufgrund Auszug“ ehestmöglich zu benachrichtigen.
Mit dieser Benachrichtigung sind folgende Daten des Endverbrauchers durch den aktuellen Lieferanten an den Netzbetreiber zu übermitteln:
o Nachname bzw. Firmenname
o Vorname
o Zählpunktsbezeichnung
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
o Stiege (optional)
o Stock (optional)
o Türnummer (optional)
o voraussichtlicher Abmeldezeitpunkt
o Zählerstand (optional)
Der Netzbetreiber hat zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, dem Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
| Standardisierte Meldung | Anmerkungen |
|---|---|
| Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert | |
| Endverbraucher nicht identifiziert | |
| Zählpunkt bereits abgemeldet | |
| Zählpunkt in Abmeldung | Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet |
| Abmeldedatum nicht richtig | Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit |
Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Bei direkter durch den Endverbraucher erfolgender Information über den Auszug bei dem Netzbetreiber hat der Netzbetreiber die Richtigkeit der Daten zu prüfen und die Abmeldung innerhalb von 120 Stunden nach erfolgter Information durchzuführen. Der Netzbetreiber hat den aktuellen Lieferanten nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung, ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln.
4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netznutzungsvertrages aus anderen Gründen
Wird der Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einen Auszug des Endverbrauchers durch den Endverbraucher oder aktuellen Lieferanten beendet, hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung bis 14 Tage vor dem Ende des Energieliefervertrages zu informieren.
Für diese Information sind folgende Daten des Endverbrauchers zu übermitteln:
o Nachname bzw. Firmenname
o Vorname
o Zählpunktsbezeichnung
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
o Stiege (optional)
o Stock (optional)
o Türnummer (optional)
o voraussichtlicher Abmeldezeitpunkt
o Zählerstand (optional)
Sendet der aktuelle Lieferant an den Netzbetreiber die angeführten Daten, hat dieser zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden. Zeitgleich hat der Netzbetreiber den Endverbraucher über Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren. Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
| Standardisierte Meldung | Anmerkungen |
|---|---|
| Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert | |
| Endverbraucher nicht identifiziert | |
| Zählpunkt bereits abgemeldet | |
| Zählpunkt in Abmeldung | Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet |
| Abmeldedatum nicht richtig | Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit |
Wird der Netznutzungsvertrag durch den Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem Auszug beendet, hat der Netzbetreiber den aktuellen Lieferanten nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung, ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln.
Anforderungen an die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme
5.1 Anbindung an die Wechselplattform
Die Anbindung der Lieferanten und Netzbetreiber an die Wechselplattform hat über eine standardisierte Schnittstelle zu erfolgen.
5.2 Normierte Schreibweise
Bei jeder Suchabfrage gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren ist, sofern dies Zeichenketten betrifft, eine Vereinheitlichung der Schreibweise der angegebenen Buchstaben durchzuführen. Dabei ist eine Kleinschreibung der gesamten Zeichenkette vorzusehen. Sonderzeichen sind zu entfernen. Umlaute sind durch eine entsprechende zweibuchstabige Schreibweise zu ersetzen. Ein scharfes „s“ ist durch ein „Doppel-s“ zu ersetzen. Eine Abkürzung von Straßennamen ist unzulässig.
5.3 Technische Antwortzeit
Der Zeitraum zwischen der Absendung und dem Empfang eines Datensatzes über die Wechselplattform darf durchschnittlich 5 Sekunden, längstens jedoch 15 Minuten betragen.
Die automatisierte Verarbeitung des Datensatzes durch Netzbetreiber oder Lieferanten hat durchschnittlich binnen 5 Sekunden, längstens jedoch binnen 15 Minuten zu erfolgen.
5.4 Datensätze
Jede Datenübermittlung hat in Form von Einzeldatensätzen zu erfolgen. Der Einzeldatensatz ist für eine Zählpunktsbezeichnung vorzusehen und hat die für die jeweiligen erforderlichen Verfahrensschritte notwendigen Informationen, insbesondere die Angabe des Empfängers des zu übermittelnden Einzeldatensatzes sowie die Nennung des konkret erfolgenden Verfahrensschrittes zu enthalten. Je nach Abfolge der Verfahrensschritte wird der Einzeldatensatz mit unterschiedlichen Informationen befüllt.
Für die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation mit Name und Anlagenadresse und Einleitung der Neuanmeldung ist zunächst für die Suchabfrage ein Einzeldatensatz ohne Zählpunktsbezeichnung vorzusehen. Bei einer Rückübermittlung der vollständigen Daten durch den Netzbetreiber ist, wenn die Anlagenadresse mehrere Zählpunkte hat, jede Zählpunktsbezeichnung als Einzeldatensatz zu übermitteln.
Je Einzeldatensatz sind zumindest zwei durch die Wechselplattform zu definierende Identifikationsnummern vorzusehen. Je Datenübermittlung von einem Absender an einen Empfänger ist eine Transaktions-Identifikationsnummer und eine Anlagen-Identifikationsnummer je Anlagenadresse vorzusehen. Die Anlagen-Identifikationsnummer hat für sämtliche Zählpunktsbezeichnungen dieser Anlagenadresse unverändert zu bleiben. Zusätzlich ist eine Fall-Identifikationsnummer je Zählpunktsbezeichnung anzugeben, sofern eine Zählpunktsbezeichnung bekannt ist. Die Anlagen- Identifikationsnummer sowie die Fall-Identifikationsnummer haben für sämtliche Verfahrensschritte und Transaktionen eines Verfahrens unverändert zu bleiben.
Zusätzlich zu den zwingend erforderlichen Identifikationsnummern ist vorzusehen, dass weitere Identifikationsnummern durch Lieferanten und Netzbetreiber angegeben werden können. Werden zusätzliche Identifikationsnummern angegeben, sind diese bei sämtlichen Verfahrensschritten eines Verfahrens mitanzuführen.
5.5 Sicherheit
Bei sämtlichen außerhalb oder über die Wechselplattform erfolgenden Datenübermittlungen ist sicherzustellen, dass die Übermittlung nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt erfolgt.
5.6 Vollmacht
Schriftliche Willenserklärungen sind in PDF/A-2 gemäß ISO-Norm 19005-2:2011 zur Verfügung zu stellen.
5.7 Technische Verfügbarkeit
Die technische Verfügbarkeit der Wechselplattform und der über die standardisierte Schnittstelle an die Wechselplattform angebundenen Systeme der Lieferanten und Netzbetreiber umfasst die Zeit innerhalb der die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme verfügbar sein müssen, um die in diesem Anhang beschriebenen Verfahrensschritte durchführen zu können.
Die Wechselplattform hat an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 99% aufzuweisen. Alle an die Wechselplattform über die standardisierte Schnittstelle angebundenen Systeme haben an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr die Verfügbarkeit von mindestens 90% aufzuweisen. Außerhalb dieser Zeit haben die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme eine Verfügbarkeit von mindestens 50 % aufzuweisen.
5.8 Prozessüberwachung
Die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen aufgrund einer Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Marktteilnehmer mit der Wechselplattform ist durch die Verrechnungsstelle zu protokollieren, um nicht zuletzt die Vorgaben des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.
Anhang
Ablauf der Verfahren
| 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014) | 3 |
|---|---|
| 2. LIEFERANTENWECHSEL | 5 |
| 2.1 Vorgelagerter Datenabgleich | 5 |
| 2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber | 5 |
| 2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Lieferanten | 7 |
| 2.2 Eigentlicher Wechsel | 8 |
| 2.2.1 Einleitung | 8 |
| 2.2.2 Prüfung durch den Netzbetreiber | 8 |
| 2.2.3 Übermittlung der Wechselinformation | 9 |
| 2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen | 9 |
| 2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels | 10 |
| 2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels | 10 |
| 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014) | 12 |
| 4. ABMELDUNG | 18 |
| 4.1 Einleitung | 18 |
| 4.2 Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers | 18 |
| 4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netznutzungsvertrages aus anderen Gründen | 19 |
| 5. ANFORDERUNGEN AN DIE WECHSELPLATTFORM UND DIE DARAN ANGEBUNDENEN SYSTEME | 22 |
| 5.1 Anbindung an die Wechselplattform | 22 |
| 5.2 Normierte Schreibweise | 22 |
| 5.3 Technische Antwortzeit | 22 |
| 5.4 Datensätze | 22 |
| 5.5 Sicherheit | 23 |
| 5.6 Vollmacht | 23 |
| 5.7 Technische Verfügbarkeit | 23 |
| 5.8 Prozessüberwachung | 23 |
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014)
Lieferantenwechsel
2.1 Vorgelagerter Datenabgleich
Die dem eigentlichen Wechsel vorgelagerte Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage sind optional und unabhängig voneinander durchführbar.
2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber
Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er folgende durch den neuen Lieferanten zu übermittelnde Daten für eine Suchabfrage verarbeiten kann:
o Zählpunktsbezeichnung
o Nachname bzw. Firmenname
o Vorname
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
o Stiege
o Stock
o Türnummer
o Zählernummer
o Kundennummer beim Netzbetreiber
Für die Durchführung einer Suchabfrage durch den Netzbetreiber sind folgende Mindestangaben durch den neuen Lieferanten erforderlich:
o Variante 1:
o Zählpunktsbezeichnung
o Nachname bzw. Firmenname oder Postleitzahl
oder
o Variante 2:
o Nachname bzw. Firmenname
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
Der neue Lieferant kann zusätzlich zu den Mindestangaben weitere Daten des Endverbrauchers (Zählpunktsbezeichnung, Zählernummer, Kundennummer beim Netzbetreiber, Nachname bzw. Firmenname, Vorname, Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung, Hausnummer, Stiege, Stock, Türnummer) angeben.
Mit Angabe von Mindestdaten gemäß der Variante 1 kann der neue Lieferant zusätzlich bekanntgeben, ob durch den Netzbetreiber allenfalls vorhandene, weitere Zählpunktsbezeichnungen zur Anlagenadresse an den neuen Lieferanten übermittelt werden.
Nach Übermittlung der obenstehenden Daten durch den neuen Lieferanten hat der Netzbetreiber für die Durchführung der Suchabfrage eine standardisierte Prüflogik vorzusehen.
Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Lieferanten übermittelten Mindestdaten gemäß Variante 1 mit den bei ihm vorliegenden Daten des Endverbrauchers übereinstimmen. Ergibt die Prüfung der Mindestdaten gemäß Variante 1 keine Übereinstimmung oder wurden diese Mindestdaten nicht übermittelt, ist zu prüfen ob die Mindestdaten gemäß Variante 2 übermittelt wurden. Bei Überprüfung der Mindestdaten gemäß Variante 2 müssen jedenfalls Nachname bzw. Firmenname, Straßenbezeichnung, Hausnummer sowie die Postleitzahl oder der Ort mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung von Mindestdaten gemäß Variante 1 oder gemäß Variante 2 mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten das Standardlastprofil gemäß Kapitel 6 der Sonstigen Marktregeln Strom, den aktuellen Lieferanten sowie sämtliche, zur Zählpunktsbezeichnung des Endverbrauchers gehörige Daten, die auch bei der Suchabfrage durch den neuen Lieferanten angegeben werden konnten, mit Ausnahme von Kundennummer und Zählernummer, zu übermitteln. Allfällige zusätzlich gemeinsam mit den Mindestdaten gesendete Daten sind in diesem Fall nicht zu prüfen. Wurde durch den neuen Lieferanten bei Variante 1 bekanntgegeben, dass zur angegebenen Zählpunktsbezeichnung allfällig vorhandene weitere Zählpunktsbezeichnungen rückübermittelt werden sollen, sind diese auch zu übermitteln. Ist keine Bekanntgabe erfolgt, wird immer nur die jeweilige Zählpunktsbezeichnung identifiziert und der Netzbetreiber darf keine weiteren Zählpunktsbezeichnungen übermitteln. Mit Angabe von Mindestdaten gemäß Variante 2 hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten sämtliche allenfalls vorhandene, weitere zur Anlagenadresse gehörende Zählpunktsbezeichnungen zu übermitteln.
Ergibt die Prüfung der Mindestdaten keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, ist durch den Netzbetreiber sicherzustellen, dass anhand der durch den neuen Lieferanten zusätzlich angegebenen Daten eine Identifizierung versucht wird. Einzelne zusätzlich angegebene, jedoch nicht übereinstimmende Daten dürfen nicht zu einem Abbruch führen, wenn eine eindeutige Identifizierung anhand einer oder mehrerer zusätzlich angegebener Daten möglich ist.
Ist eine Identifikation dennoch nicht oder nicht eindeutig möglich oder wurden keine zusätzlichen Daten durch den neuen Lieferanten übermittelt, hat der Netzbetreiber an den neuen Lieferanten eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ oder „Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert“ zu übermitteln.
Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Lieferanten gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.
2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Lieferanten
Die Bindungs- und Kündigungsfristen und Kündigungstermine können durch den neuen Lieferanten durch die Angabe der Zählpunktsbezeichnung zusammen mit dem Nachnamen bzw. Firmennamen beim aktuellen Lieferanten abgefragt werden.
Der aktuelle Lieferant hat zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endverbrauchers mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.
Bei Nichtübereinstimmung dieser Daten hat der aktuelle Lieferant eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Lieferanten zu übermitteln.
Bei Übereinstimmung der Daten und Nichtbestehen einer Bindung hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten eine standardisierte Meldung „Keine Bindung vorhanden“ zu übermitteln. Bei bestehenden Bindungen hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten die standardisierte Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ zu übermitteln. Bei bestehenden Kündigungsterminen hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten die standardisierten Meldungen „Kündigungstermin täglich“ bzw. „Kündigungstermin zum Monatsletzten“ bzw. „Kündigungstermin zum JJJJMMTT“ sowie bei bestehenden Kündigungsfristen die standardisierten Meldungen „Kündigungsfrist: xx Wochen“ bzw. bei einer Kündigungsfrist im Ausmaß von Tagen „Kündigungsfrist: xx Tage“ zu übermitteln.
Der aktuelle Lieferant hat die durch den neuen Lieferanten gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.
2.2 Eigentlicher Wechsel
2.2.1 Einleitung
Der eigentliche Wechsel ist verpflichtend, unbeschadet einer vorgelagerten Durchführung der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchzuführen. Der neue Lieferant kann den eigentlichen Wechsel an jedem Arbeitstag daher auch ohne Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage einleiten. Wird eine Zählpunkt – und Endverbraucheridentifikation oder Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchgeführt, ist diese vor Einleitung des eigentlichen Wechsels abzuschließen.
Die Einleitung des eigentlichen Wechsels hat durch den neuen Lieferanten frühestens 12 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber zu erfolgen.
Der neue Lieferant hat dem Netzbetreiber die Zählpunktsbezeichnung sowie Nachname bzw. Firmenname, den beabsichtigten Wechseltermin und den Netzrechnungsempfänger bekanntzugeben. Die in Punkt 1.1 vorgegebene Höchstfrist von 12 Arbeitstagen beginnt mit Einlangen der durch den neuen Lieferanten an den Netzbetreiber gesendeten Daten.
2.2.2 Prüfung durch den Netzbetreiber
Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Lieferanten angegebene Zählpunktsbezeichnung sowie der Nachnamen bzw. Firmennamen mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.
Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung “Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Lieferanten abzubrechen.
Bei Übereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber zu prüfen, ob sich der eigentliche Wechsel mit anderen Verfahren überschneidet (Neuanmeldung, Abmeldung, eigentlicher Wechsel). Ist durch eine Überschneidung der eigentliche Wechsel nicht möglich, hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung abzubrechen.
Liegt der Wechseltermin außerhalb der für den eigentlichen Wechsel gemäß Punkt 2.2.1 vorgesehenen Frist von höchstens 12 Arbeitstagen, hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung an den neuen Lieferanten abzubrechen.
Der Netzbetreiber hat diese Prüfungen innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Anfrage vorzunehmen.
2.2.3 Übermittlung der Wechselinformation
Wurden alle genannten Prüfungen durch den Netzbetreiber gemäß Punkt 2.2.2 vorgenommen, hat dieser bei Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die den eigentlichen Wechsel verhindern würden, unverzüglich eine Wechselinformation an den aktuellen sowie den neuen Lieferanten zu senden. Diese Information enthält die Zählpunktsbezeichnung, den Nachnamen bzw. Firmennamen sowie den beabsichtigten Wechseltermin.
Gemeinsam mit der Übermittlung der Wechselinformation hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten folgende Daten zu übermitteln:
o Jahresverbrauchswert bei Endverbrauchern mit Standardlastprofil
o Standardlastprofil gemäß Kapitel 6 der Sonstigen Marktregeln Strom
o Bei Endverbrauchern ohne Standardlastprofil das gemessene Lastprofil der letzten 12 Monate
o Tarifebene Netznutzung
o Tarifebene Netzverluste
o Monat der Ablesung
Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen
Ist der aktuelle Lieferant nach Einlangen der Wechselinformation der Ansicht, dass das zwischen ihm und dem Endverbraucher bestehende Vertragsverhältnis auch nach dem bekanntgegebenen Wechseltermin aufrecht ist, so hat er innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Wechselinformation die Möglichkeit, einen Einwand gegen den eigentlichen Wechsel zu erheben.
Die Information ob oder aus welchen Gründen ein Einwand erhoben wird, hat der aktuelle Lieferant an den neuen Lieferanten mit einer standardisierten Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ oder „keine Kündigung eingelangt“ oder „Kündigung nicht eindeutig zuordenbar“ oder „Kündigung abgelehnt“ oder „kein Einwand erhoben“ zu senden. Die Information, ob ein Einwand erhoben wurde, ist auch an den Netzbetreiber zu senden.
Wurde ein Einwand durch den aktuellen Lieferanten erhoben, hat der neue Lieferant die Möglichkeit ungeachtet des im Einwand vorgegebenen Grundes auf den beabsichtigen Wechseltermin weiterhin zu beharren und hat diesfalls innerhalb von 48 Stunden nach Einlangen der Information über den Einwand eine Bestätigung des Wechseltermins an den aktuellen Lieferanten und den Netzbetreiber zu übermitteln. Die Frist von 48 Stunden kann zu einer Rücksprache mit dem Endverbraucher hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise genutzt werden. Erhält der Netzbetreiber nach Ablauf der 48 Stunden keine Bestätigung des Wechseltermins oder wurde durch den neuen Lieferanten die standardisierte Meldung „keine Beharrung“ übermittelt, hat er den eigentlichen Wechsel abzubrechen. Der Netzbetreiber hat mit dem Abbruch innerhalb von 24 Stunden eine entsprechende Information über den Abbruch an den aktuellen und neuen Lieferanten zu übermitteln. Der neue Lieferant hat den Endverbraucher umgehend über den Grund des Abbruchs zu informieren.
2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels
Wird durch den aktuellen Lieferanten innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Punkt 2.2.4 die standardisierte Meldung „kein Einwand erhoben“ übermittelt oder hat der neue Lieferant trotz Einwandserhebung durch den aktuellen Lieferanten auf den Wechseltermin gemäß Punkt 2.2.4 beharrt, hat der Netzbetreiber den von dem neuen Lieferanten bei Einleitung des eigentlichen Wechsels angegebenen Wechseltermin innerhalb 24 Stunden endgültig zu fixieren und zeitgleich eine standardisierte Meldung über die erfolgte Fixierung des Wechseltermins an den aktuellen und neuen Lieferanten zu schicken.
Der neue Lieferant hat den Endverbraucher umgehend über den Wechseltermin zu informieren. Zusätzlich hat der neue Lieferant dem Endverbraucher seine Kontaktdaten bekanntzugeben und über die Berechtigung zur Bekanntgabe des Zählerstands an den Netzbetreiber frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin zu informieren.
2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels
Der Netzbetreiber hat nach Abschluss des eigentlichen Wechsels dem aktuellen Lieferanten die für die Endabrechnung erforderlichen Verbrauchsdaten bis zum Wechseltermin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin über die Wechselplattform oder außerhalb der Wechselplattform zu übermitteln.
Hinsichtlich der Verbrauchsermittlung zum Wechseltermin ist der Endverbraucher berechtigt, den Zählerstand frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin bekanntzugeben. Verlangt der Endverbraucher, der neue oder der aktuelle Lieferant eine Ablesung des Zählerstandes durch den Netzbetreiber, so hat dieser die Ablesung vorzunehmen.
Liegt ein abgelesener Wert vor, hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, heranzuziehen und an den aktuellen Lieferanten weiterzuleiten. Liegt kein abgelesener Wert vor, hat die Ermittlung des Verbrauchs zum Wechseltermin für nicht mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher aufgrund der Standardlastprofile zu erfolgen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014)
Abmeldung
4.1 Einleitung
Wird der Netznutzungsvertrag und/oder der Energieliefervertrag beendet, so hat die Abmeldung unter Einhaltung der folgenden Verfahrensschritte zu erfolgen.
Eine Automatisierung der Verfahrensschritte ist nicht zwingend erforderlich.
4.2 Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers
Informiert der Endverbraucher den aktuellen Lieferanten über den Auszug, so hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber mit einer standardisierten Meldung „Vertragsende aufgrund Auszug“ ehestmöglich zu benachrichtigen.
Mit dieser Benachrichtigung sind folgende Daten des Endverbrauchers durch den aktuellen Lieferanten an den Netzbetreiber zu übermitteln:
o Nachname bzw. Firmenname
o Vorname
o Zählpunktsbezeichnung
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
o Stiege (optional)
o Stock (optional)
o Türnummer (optional)
o voraussichtlicher Abmeldezeitpunkt
o Zählerstand (optional)
Der Netzbetreiber hat zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, dem Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
| Standardisierte Meldung | Anmerkungen |
|---|---|
| Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert | |
| Endverbraucher nicht identifiziert | |
| Zählpunkt bereits abgemeldet | |
| Zählpunkt in Abmeldung | Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet |
| Abmeldedatum nicht richtig | Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit |
Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Bei direkter durch den Endverbraucher erfolgender Information über den Auszug bei dem Netzbetreiber hat der Netzbetreiber die Richtigkeit der Daten zu prüfen und die Abmeldung innerhalb von 120 Stunden nach erfolgter Information durchzuführen. Der Netzbetreiber hat den aktuellen Lieferanten nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung, ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln.
4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netznutzungsvertrages aus anderen Gründen
Wird der Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einen Auszug des Endverbrauchers durch den Endverbraucher oder aktuellen Lieferanten beendet, hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung bis 14 Tage vor dem Ende des Energieliefervertrages zu informieren.
Für diese Information sind folgende Daten des Endverbrauchers zu übermitteln:
o Nachname bzw. Firmenname
o Vorname
o Zählpunktsbezeichnung
o Postleitzahl
o Ort
o Straßenbezeichnung
o Hausnummer
o Stiege (optional)
o Stock (optional)
o Türnummer (optional)
o voraussichtlicher Abmeldezeitpunkt
o Zählerstand (optional)
Sendet der aktuelle Lieferant an den Netzbetreiber die angeführten Daten, hat dieser zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden. Zeitgleich hat der Netzbetreiber den Endverbraucher über Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren. Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
| Standardisierte Meldung | Anmerkungen |
|---|---|
| Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert | |
| Endverbraucher nicht identifiziert | |
| Zählpunkt bereits abgemeldet | |
| Zählpunkt in Abmeldung | Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet |
| Abmeldedatum nicht richtig | Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit |
Wird der Netznutzungsvertrag durch den Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem Auszug beendet, hat der Netzbetreiber den aktuellen Lieferanten nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung, ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln.
Anforderungen an die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme
5.1 Anbindung an die Wechselplattform
Die Anbindung der Lieferanten und Netzbetreiber an die Wechselplattform hat über eine standardisierte Schnittstelle zu erfolgen.
5.2 Normierte Schreibweise
Bei jeder Suchabfrage gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren ist, sofern dies Zeichenketten betrifft, eine Vereinheitlichung der Schreibweise der angegebenen Buchstaben durchzuführen. Dabei ist eine Kleinschreibung der gesamten Zeichenkette vorzusehen. Sonderzeichen sind zu entfernen. Umlaute sind durch eine entsprechende zweibuchstabige Schreibweise zu ersetzen. Ein scharfes „s“ ist durch ein „Doppel-s“ zu ersetzen. Eine Abkürzung von Straßennamen ist unzulässig.
5.3 Technische Antwortzeit
Der Zeitraum zwischen der Absendung und dem Empfang eines Datensatzes über die Wechselplattform darf durchschnittlich 5 Sekunden, längstens jedoch 15 Minuten betragen.
Die automatisierte Verarbeitung des Datensatzes durch Netzbetreiber oder Lieferanten hat durchschnittlich binnen 5 Sekunden, längstens jedoch binnen 15 Minuten zu erfolgen.
5.4 Datensätze
Jede Datenübermittlung hat in Form von Einzeldatensätzen zu erfolgen. Der Einzeldatensatz ist für eine Zählpunktsbezeichnung vorzusehen und hat die für die jeweiligen erforderlichen Verfahrensschritte notwendigen Informationen, insbesondere die Angabe des Empfängers des zu übermittelnden Einzeldatensatzes sowie die Nennung des konkret erfolgenden Verfahrensschrittes zu enthalten. Je nach Abfolge der Verfahrensschritte wird der Einzeldatensatz mit unterschiedlichen Informationen befüllt.
Für die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation mit Name und Anlagenadresse und Einleitung der Neuanmeldung ist zunächst für die Suchabfrage ein Einzeldatensatz ohne Zählpunktsbezeichnung vorzusehen. Bei einer Rückübermittlung der vollständigen Daten durch den Netzbetreiber ist, wenn die Anlagenadresse mehrere Zählpunkte hat, jede Zählpunktsbezeichnung als Einzeldatensatz zu übermitteln.
Je Einzeldatensatz sind zumindest zwei durch die Wechselplattform zu definierende Identifikationsnummern vorzusehen. Je Datenübermittlung von einem Absender an einen Empfänger ist eine Transaktions-Identifikationsnummer und eine Anlagen-Identifikationsnummer je Anlagenadresse vorzusehen. Die Anlagen-Identifikationsnummer hat für sämtliche Zählpunktsbezeichnungen dieser Anlagenadresse unverändert zu bleiben. Zusätzlich ist eine Fall-Identifikationsnummer je Zählpunktsbezeichnung anzugeben, sofern eine Zählpunktsbezeichnung bekannt ist. Die Anlagen- Identifikationsnummer sowie die Fall-Identifikationsnummer haben für sämtliche Verfahrensschritte und Transaktionen eines Verfahrens unverändert zu bleiben.
Zusätzlich zu den zwingend erforderlichen Identifikationsnummern ist vorzusehen, dass weitere Identifikationsnummern durch Lieferanten und Netzbetreiber angegeben werden können. Werden zusätzliche Identifikationsnummern angegeben, sind diese bei sämtlichen Verfahrensschritten eines Verfahrens mitanzuführen.
5.5 Sicherheit
Bei sämtlichen außerhalb oder über die Wechselplattform erfolgenden Datenübermittlungen ist sicherzustellen, dass die Übermittlung nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt erfolgt.
5.6 Vollmacht
Schriftliche Willenserklärungen sind in PDF/A-2 gemäß ISO-Norm 19005-2:2011 zur Verfügung zu stellen.
5.7 Technische Verfügbarkeit
Die technische Verfügbarkeit der Wechselplattform und der über die standardisierte Schnittstelle an die Wechselplattform angebundenen Systeme der Lieferanten und Netzbetreiber umfasst die Zeit innerhalb der die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme verfügbar sein müssen, um die in diesem Anhang beschriebenen Verfahrensschritte durchführen zu können.
Die Wechselplattform hat an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 99% aufzuweisen. Alle an die Wechselplattform über die standardisierte Schnittstelle angebundenen Systeme haben an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr die Verfügbarkeit von mindestens 90% aufzuweisen. Außerhalb dieser Zeit haben die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme eine Verfügbarkeit von mindestens 50 % aufzuweisen.
5.8 Prozessüberwachung
Die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen aufgrund einer Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Marktteilnehmer mit der Wechselplattform ist durch die Verrechnungsstelle zu protokollieren, um nicht zuletzt die Vorgaben des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.