Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2012 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2012)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13 und 34 Abs. 39 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2012 gestellt werden (vgl. § 3).
§ 1. Im Jahr 2012 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Fräser/innen
Dreher/innen
Dachdecker/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Bautischler/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Feuerungs- und Gastechnik
Bauspengler/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Landmaschinenbauer/innen
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Zimmer(er)innen
Schlosser/innen
Spengler/innen
Techniker/innen für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Bodenleger/innen
Platten-, Fliesenleger/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Holzmaschinenarbeiter/innen
Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Diplomingenieur(e)innen (Hochschulabschluss)
Dipl. Krankenpfleger, -schwestern
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2012 gestellt werden (vgl. § 3).
§ 2. Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2012 gestellt werden.