Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das Kalenderjahr 2012 bestimmt wird (Ökostromförderbeitragsverordnung 2012)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das zweite Halbjahr 2012 mit 15,4 % des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 - SNE-VO 2012), BGBl. II Nr. 440/2011, festgelegt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. (1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das zweite Halbjahr 2012 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 bis 3 2,126 Euro/kW;
auf der Netzebene 4 2,752 Euro/kW;
auf der Netzebene 5 2,502 Euro/kW;
auf der Netzebene 6 2,690 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 2,802 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,864 Euro/Zählpunkt.
(2) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das zweite Halbjahr 2012 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 bis 3 0,096 Cent/kWh;
auf der Netzebene 4 0,124 Cent/kWh;
auf der Netzebene 5 0,137 Cent/kWh;
auf der Netzebene 6 0,215 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,340 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,344 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,649 Cent/kWh.
(3) Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das zweite Halbjahr 2012 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 bis 3 0,019 Cent/kWh;
auf der Netzebene 4 0,024 Cent/kWh;
auf der Netzebene 5 0,023 Cent/kWh;
auf der Netzebene 6 0,038 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 0,059 Cent/kWh.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Für den von dieser Verordnung erfassten zeitlichen Geltungsbereich ist die Verrechnungspreisverordnung 2012, BGBl. II Nr 467/2011, nicht mehr anzuwenden.