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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung - HRSMV)

Geltender Text a fecha 2016-04-29

Abkürzung

HRSMV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HRSMV

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel auf die einzelnen Universitäten gemäß § 6 Universitätsgesetz 2002 – UG sowie deren Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten.

Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel

§ 2. (1) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Die Indikatoren beziehen sich gemäß § 12 Abs. 8 UG auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

(2) Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:

1.

Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH

2.

Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 10 vH

3.

Teilbetrag für Wissenstransfer: 14 vH

4.

Teilbetrag für private Spenden: 2 vH

5.

Teilbetrag für Kooperationen: 14 vH

(3) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie private Spenden.

(4) Der auf die einzelnen Universitäten entfallende Teilbetrag gemäß Abs. 2 Z 5 für Kooperationen wird im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren vergeben.

Abkürzung

HRSMV

Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel

§ 2. (1) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Die Indikatoren beziehen sich gemäß § 12 Abs. 8 UG auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

(2) Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:

1.

Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH

2.

Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 8 vH

3.

Teilbetrag für Wissenstransfer: 15 vH

4.

Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen: 4 vH

5.

Teilbetrag für Kooperationen: 13 vH

(3) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf die Anzahl prüfungsaktiv betriebener ordentlicher Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie die Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität.

(4) Der auf die einzelnen Universitäten entfallende Teilbetrag gemäß Abs. 2 Z 5 für Kooperationen wird im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren vergeben.

Indikatoren zur Berechnung der Zuweisungsbeträge

§ 3. (1) Die Teilbeträge gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden jährlich mittels Indikatoren auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt (Zuweisungsbetrag).

(2) Für die Berechnung der Zuweisungsbeträge werden folgende Indikatoren festgelegt:

a)

Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien:

Indikator I: „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

b)

Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien:

Indikator II: „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

c)

Teilbetrag für Wissenstransfer:

Indikator III: „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“

d)

Teilbetrag für private Spenden:

Indikator IV: „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“

Abkürzung

HRSMV

Indikatoren zur Berechnung der Zuweisungsbeträge

§ 3. (1) Die Teilbeträge gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden jährlich mittels Indikatoren auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt (Zuweisungsbetrag).

(2) Für die Berechnung der Zuweisungsbeträge werden folgende Indikatoren festgelegt:

a)

Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien:

Indikator I: „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

b)

Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien:

Indikator II: „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

c)

Teilbetrag für Wissenstransfer:

Indikator III: „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“

d)

Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen:

Indikator IV: „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“

Definitionen, Datengrundlage, Berechnung und Gewichtung der Indikatoren I und II

§ 4. (1) Für die Berechnung des Indikators I „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien oder bei gemeinsam eingerichteten Studien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung mit 0,5 zu jeder der beteiligten Universitäten. Liegt bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium oder bei einem gemeinsam eingerichteten Studium von einer der beiden Universitäten keine Prüfungsaktivität vor, so wird das Studium jener Universität mit 1,0 zugerechnet, an der die erforderliche Prüfungsaktivität erbracht wurde. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.

(2) Für die Berechnung des Indikators II „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, herangezogen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien sowie bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung des Abschlusses mit 0,5 zu jeder der beiden beteiligten Universitäten.

(3) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik von ISCED-3, mit Ausnahme des ISCED-Ausbildungsfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145), für dessen Zuordnung Folgendes gilt: Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 145; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 211) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 212) zugeordnet. Die weiteren ISCED 145 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Erziehungswissenschaft und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

(4) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED 3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 3 erfolgt gemäß Anlage 1. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage 1 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 1 erfolgt.

(5) Die Fächergruppen gemäß Abs. 3 werden mit folgendem Faktor gewichtet:

Fächergruppe Gewichtungsfaktor
Fächergruppe 1 1,00
Fächergruppe 2 3,00
Fächergruppe 3 3,00
Fächergruppe 4 5,00
Fächergruppe 5 5,00
Fächergruppe 6 5,00
Fächergruppe 7 5,00

Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.

(6) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Abkürzung

HRSMV

Definitionen, Datengrundlage, Berechnung und Gewichtung der Indikatoren I und II

§ 4. (1) Für die Berechnung des Indikators I „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien oder bei gemeinsam eingerichteten Studien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung mit 0,5 zu jeder der beteiligten Universitäten. Liegt bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium oder bei einem gemeinsam eingerichteten Studium von einer der beiden Universitäten keine Prüfungsaktivität vor, so wird das Studium jener Universität mit 1,0 zugerechnet, an der die erforderliche Prüfungsaktivität erbracht wurde. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.

(2) Für die Berechnung des Indikators II „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, herangezogen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien sowie bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung des Abschlusses mit 0,5 zu jeder der beiden beteiligten Universitäten.

(3) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik von ISCED-3, mit Ausnahme des ISCED-Ausbildungsfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145), für dessen Zuordnung Folgendes gilt: Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 145; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 211) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 212) zugeordnet. Die weiteren ISCED 145 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Erziehungswissenschaft und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

(4) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED 3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 3 erfolgt gemäß Anlage 1. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage 1 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 1 erfolgt.

(5) Die Fächergruppen gemäß Abs. 3 werden mit folgendem Faktor gewichtet:

Fächergruppe Gewichtungsfaktor
Fächergruppe 1 1,00
Fächergruppe 2 3,00
Fächergruppe 3 3,00
Fächergruppe 4 5,00
Fächergruppe 5 5,00
Fächergruppe 6 5,00
Fächergruppe 7 5,00

Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.

(6) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

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HRSMV

Berechnung des Zuweisungsbetrags für die Indikatoren I und II

§ 5. (1) Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.

(2) Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III

§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators III „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.2 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von folgenden Auftrag- und/oder Fördergeberorganisationen lukriert werden: EU, Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen), Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien), FWF, Jubiläumsfonds der ÖNB, Unternehmen sowie Private (Stiftungen, Vereine etc.).

(2) Für die Berechnung des Indikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III

§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators III „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.2 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.

(2) Für die Berechnung des Indikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Abkürzung

HRSMV

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III

§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators III „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.

(2) Für die Berechnung des Indikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Abkürzung

HRSMV

Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator III

§ 7. Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro aller Universitäten entspricht.

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IV

§ 8. (1) Für die Berechnung des Indikators IV „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ wird die Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ gemäß der WBV 2010 herangezogen.

(2) Für die Berechnung des Indikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IV

§ 8. (1) Für die Berechnung des Indikators IV „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ wird die Kennzahl 2.B.2 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden.

(2) Für die Berechnung des Indikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Abkürzung

HRSMV

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IV

§ 8. (1) Für die Berechnung des Indikators IV „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden.

(2) Für die Berechnung des Indikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV

§ 9. Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus privaten Spenden in Euro aller Universitäten entspricht.

Abkürzung

HRSMV

Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV

§ 9. Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis aller Universitäten, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden, entspricht.

Teilbetrag für Kooperationen

§ 10. (1) Die Aufteilung des Teilbetrags gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 für Kooperationen erfolgt unter Berücksichtigung von Indikatoren im Rahmen von Ausschreibungsverfahren für eine gesamte Leistungsvereinbarungsperiode. Die Mittel aus dem Ausschreibungsverfahren dienen der Anschubfinanzierung durch Übernahme von bis zu einem Drittel der Projektkosten für neue Kooperationsvorhaben in den Bereichen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei im Bereich Lehre und Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste exzellenzfördernde bzw. strukturentwickelnde Kooperationsprojekte (insbesondere Cluster- Schoolbildung) vorrangig Berücksichtigung finden.

(2) Antragsberechtigt sind die Universitäten gemäß § 6 UG jeweils vertreten durch die Rektorin oder den Rektor. Voraussetzung für die Vergabe der Projektmittel ist die Beteiligung mindestens einer weiteren Institution aus dem Wissenschafts-/Hochschul-/Kunst- oder Kulturbereich oder der Wirtschaft.

(3) Zu Beginn der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode wird eine Kommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, jeweils ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Universitätenkonferenz entsendet.

(4) Die Aufgaben der Kommission sind:

1.

Erstellung eines Vorschlags für den Ausschreibungstext an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die oder der den Ausschreibungstext zu genehmigen hat. Der Ausschreibungstext hat u.a. jene Indikatoren zu enthalten, die bei der Vergabe der Projektmittel zu berücksichtigen sind.

2.

Erstellung eines Vorschlags für die Gewährung der von den Universitäten beantragten Projektmittel an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(5) Die oder der Vorsitzende der Kommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestellt. Für Beschlüsse der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kommission beschließt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren zur Behandlung der Projektanträge beinhaltet. Die Geschäftsordnung ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu genehmigen.

(7) Die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Projektmittel erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(8) Nach Abschluss der Kooperationsprojekte sind die Projekte entsprechend den in der Ausschreibung definierten Kriterien zu evaluieren.

Abkürzung

HRSMV

Teilbetrag für Kooperationen

§ 10. (1) Die Aufteilung des Teilbetrags gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 für Kooperationen erfolgt unter Berücksichtigung von Indikatoren im Rahmen von Ausschreibungsverfahren für eine gesamte Leistungsvereinbarungsperiode. Die Mittel aus dem Ausschreibungsverfahren dienen der Anschubfinanzierung durch Übernahme von bis zu einem Drittel der Projektkosten für neue Kooperationsvorhaben in den Bereichen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei im Bereich Lehre und Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste exzellenzfördernde bzw. strukturentwickelnde Kooperationsprojekte (insbesondere Cluster- Schoolbildung) vorrangig Berücksichtigung finden.

(1a) In sachlich begründeten Fällen können abweichend von Abs. 1 zweiter Satz auch mehr als ein Drittel der Projektkosten übernommen werden. Diesbezügliche Beschlüsse der Kommission gemäß Abs. 3 bedürfen der Einstimmigkeit.

(2) Antragsberechtigt sind die Universitäten gemäß § 6 UG jeweils vertreten durch die Rektorin oder den Rektor. Voraussetzung für die Vergabe der Projektmittel ist die Beteiligung mindestens einer weiteren Institution aus dem Wissenschafts-/Hochschul-/Kunst- oder Kulturbereich oder der Wirtschaft.

(3) Zu Beginn der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode wird eine Kommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jeweils ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Universitätenkonferenz entsendet.

(4) Die Aufgaben der Kommission sind:

1.

Erstellung eines Vorschlags für den Ausschreibungstext an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die oder der den Ausschreibungstext zu genehmigen hat. Der Ausschreibungstext hat u.a. jene Indikatoren zu enthalten, die bei der Vergabe der Projektmittel zu berücksichtigen sind.

2.

Erstellung eines Vorschlags für die Gewährung der von den Universitäten beantragten Projektmittel an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Der Vorschlag ist unter Berücksichtigung der für die Prüfung der Projektanträge erforderlichen Expertise und der erforderlichen Qualitätssicherung zu erstellen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Kommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestellt. Für Beschlüsse der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß Abs. 1a bedürfen der Einstimmigkeit.

(6) Die Kommission beschließt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren zur Behandlung der Projektanträge beinhaltet. Die Geschäftsordnung ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu genehmigen.

(7) Die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Projektmittel erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(8) Nach Abschluss der Kooperationsprojekte sind die Projekte entsprechend den in der Ausschreibung definierten Kriterien zu evaluieren.

Abkürzung

HRSMV

Zuteilung der Hochschulraum-Strukturmittel

§ 11. (1) Die Zuteilungen der Hochschulraum-Strukturmittel erfolgen monatlich aliquot.

(2) Bei den aufgrund von Indikatoren bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgt die Berechnung der Zuweisungsbeträge, nachdem die Daten für die Berechnung der einzelnen Indikatoren qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.

(3) Bei den aufgrund von Ausschreibungen (§ 10) bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgen die Zuweisungen nach Projektverlauf.

(4) Sämtliche der für die betreffende Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel sind an die Universitäten auszuschütten.

Qualitätskontrolle der Daten

§ 12. (1) Alle in die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.

(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.

Abkürzung

HRSMV

Qualitätskontrolle der Daten

§ 12. (1) Alle in die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.

(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 lit. d, § 6 Abs. 1, § 8 und § 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 1a und 3 bis 7, § 12, § 13 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Abkürzung

HRSMV

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 lit. d, § 6 Abs. 1, § 8 und § 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 1a und 3 bis 7, § 12, § 13 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 14. Die Mittel aus dem Teilbetrag für private Spenden gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2014 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2013 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2013 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2014 und 2015 zugewiesen.

Abkürzung

HRSMV

Übergangsbestimmungen

§ 14. Die Mittel aus dem Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2017 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2016 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2016 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2017 und 2018 zugewiesen.

Anlage 1: Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß § 4 Abs. 3.

Anlage 1

zu § 4 Abs. 4

Universität Wien
1
3
3
1
2
3
1
2
1
1
1
2
1
1
3
1
3
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1
1
2
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1
Universität Graz
1
1
1
3
3
3
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3
2
3
1
2
1
2
1
1
3
1
3
2
1
1
1
1
2
2
1
Universität Innsbruck
2
1
3
1
3
3
3
1
2
3
1
2
1
1
1
2
1
1
3
1
3
1
2
1
1
1
2
1
1
1
Medizinische Universität Wien
2
4
Medizinische Universität Graz
1
4
Medizinische Universität Innsbruck
4
Universität Salzburg
1
3
1
2
3
1
2
3
1
2
1
1
1
3
1
2
1
1
1
1
2
Technische Universität Wien
2
3
3
3
3
2
3
1
3
2
3
Technische Universität Graz
2
3
3
3
3
3
3
3
3
2
3
3
2
3
Montanuniversität Leoben
3
3
3
3
3
Universität für Bodenkultur Wien
2
3
3
3
2
3
3
3
3
1
3
3
2
3
Veterinärmedizinische Universität Wien
3
3
5
Wirtschaftsuniversität Wien
1
2
1
1
1
1
1
1
1
Universität Linz
1
3
3
3
3
2
3
1
2
3
1
1
1
2
1
Universität Klagenfurt
3
1
2
3
1
2
1
1
2
1
1
1
2
1
2
1
Universität für angewandte Kunst Wien
6
6
6
6
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
6
7
7
7
Universität MozarteumSalzburg
7
6
6
7
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
7
6
3
7
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
6
6
6
6
Akademie der bildenden Künste Wien
6
6
6
6

Abkürzung

HRSMV

Anlage 1

zu § 4 Abs. 4

Universität Wien
Bildende Kunst 1
Biologie und Biochemie 3
Chemie 3
Chemie und Verfahrenstechnik 3
Erziehungswissenschaft 1
Fremdsprachen 2
Geisteswissenschaften, allgemein 1
Geowissenschaften 3
Geschichte und Archäologie 1
Informatik 2
Journalismus und Berichterstattung 1
Krankenpflege und Pflege von Personen 1
Management und Verwaltung 1
Mathematik 2
Musik und darstellende Kunst 1
Muttersprache 1
Pharmazie 3
Philosophie und Ethik 1
Physik 3
Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde 1
Psychologie 2
Recht, allgemein 1
Religion 1
Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein 1
Soziologie und Kulturwissenschaften 1
Sport 2
Statistik 2
Umweltschutz, allgemein 2
Wirtschaftswissenschaft 1
Universität Graz
Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern 1
Bibliothek, Informationswesen, Archiv 1
Bildende Kunst 1
Biologie und Biochemie 3
Chemie 3
Chemie und Verfahrenstechnik 3
Erziehungswissenschaft 1
Exakte Naturwissenschaften, allgemein 3
Fremdsprachen 2
Geowissenschaften 3
Geschichte und Archäologie 1
Informatik 2
Management und Verwaltung 1
Mathematik 2
Musik und darstellende Kunst 1
Muttersprache 1
Pharmazie 3
Philosophie und Ethik 1
Physik 3
Psychologie 2
Recht, allgemein 1
Religion 1
Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein 1
Soziologie und Kulturwissenschaften 1
Sport 2
Umweltforschung 2
Umweltschutz, allgemein 2
Wirtschaftswissenschaft 1
Universität Innsbruck
Architektur und Städteplanung 2
Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern 1
Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 3
Bildende Kunst 1
Biologie und Biochemie 3
Chemie 3
Elektronik und Automation 3
Erziehungswissenschaft 1
Fremdsprachen 2
Geowissenschaften 3
Geschichte und Archäologie 1
Informatik 2
Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 3
Journalismus und Berichterstattung 1
Kredit- und Versicherungswesen 1
Management und Verwaltung 1
Mathematik 2
Musik und darstellende Kunst 1
Muttersprache 1
Pharmazie 3
Philosophie und Ethik 1
Physik 3
Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde 1
Psychologie 2
Recht, allgemein 1
Religion 1
Soziologie und Kulturwissenschaften 1
Sport 2
Steuer- und Rechnungswesen 1
Umweltforschung 2
Wirtschaft und Verwaltung, allgemein 1
Wirtschaftswissenschaft 1
Medizinische Universität Wien
Informatik 2
Medizin und Zahnmedizin 4
Medizinische Universität Graz
Krankenpflege und Pflege von Personen 1
Medizin und Zahnmedizin 4
Medizinische Universität Innsbruck
Medizin und Zahnmedizin 4
Universität Salzburg
Bildende Kunst 1
Biologie und Biochemie 3
Chemie und Verfahrenstechnik 3
Erziehungswissenschaft 1
Fremdsprachen 2
Geowissenschaften 3
Geschichte und Archäologie 1
Informatik 2
Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 3
Journalismus und Berichterstattung 1
Mathematik 2
Musik und darstellende Kunst 1
Muttersprache 1
Philosophie und Ethik 1
Physik 3
Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde 1
Psychologie 2
Recht, allgemein 1
Religion 1
Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein 1
Soziologie und Kulturwissenschaften 1
Sport 2
Technische Universität Wien
Architektur und Städteplanung 2
Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 3
Chemie 3
Chemie und Verfahrenstechnik 3
Elektrizität und Energie 3
Informatik 2
Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 3
Management und Verwaltung 1
Maschinenbau und Metallverarbeitung 3
Mathematik 2
Physik 3
Technische Universität Graz
Architektur und Städteplanung 2
Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 3
Biologie und Biochemie 3
Chemie 3
Chemie und Verfahrenstechnik 3
Elektrizität und Energie 3
Elektronik und Automation 3
Exakte Naturwissenschaften, allgemein 3
Geowissenschaften 3
Informatik 2
Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 3
Maschinenbau und Metallverarbeitung 3
Mathematik 2
Physik 3
Umweltforschung 2
Montanuniversität Leoben
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3
Chemie und Verfahrenstechnik 3
Elektrizität und Energie 3
Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 3
Maschinenbau und Metallverarbeitung 3
Umweltschutztechnologien 2
Universität für Bodenkultur Wien
Architektur und Städteplanung 2
Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 3
Biologie und Biochemie 3
Chemie und Verfahrenstechnik 3
Ernährungsgewerbe 2
Forstwirtschaft 3
Gartenbau 3
Herstellung und Verarbeitung, allgemein 3
Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 3
Management und Verwaltung 1
Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz 3
Pflanzenbau und Tierzucht 3
Umweltschutztechnologien 2
Werkstoffe 3
Veterinärmedizinische Universität Wien
Biologie und Biochemie 3
Pflanzenbau und Tierzucht 3
Veterinärmedizin 5
Wirtschaftsuniversität Wien
Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern 1
Informatik 2
Kredit- und Versicherungswesen 1
Management und Verwaltung 1
Marketing und Werbung 1
Recht, allgemein 1
Soziologie und Kulturwissenschaften 1
Steuer- und Rechnungswesen 1
Wirtschaft und Verwaltung, allgemein 1
Wirtschaftswissenschaft 1
Universität Linz
Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 1
Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern 1
Biologie und Biochemie 3
Chemie 3
Chemie und Verfahrenstechnik 3
Elektronik und Automation 3
Informatik 2
Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 3
Management und Verwaltung 1
Mathematik 2
Medizin 4
Physik 3
Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde 1
Recht, allgemein 1
Soziologie und Kulturwissenschaften 1
Statistik 2
Steuer- und Rechnungswesen 1
Wirtschaftswissenschaft 1
Wirtschaft und Verwaltung, allgemein 1
Universität Klagenfurt
Elektronik und Automation 3
Erziehungswissenschaft 1
Fremdsprachen 2
Geowissenschaften 3
Geschichte und Archäologie 1
Informatik 2
Journalismus und Berichterstattung 1
Management und Verwaltung 1
Mathematik 2
Musik und darstellende Kunst 1
Muttersprache 1
Philosophie und Ethik 1
Psychologie 2
Soziologie und Kulturwissenschaften 1
Umweltschutz, allgemein 2
Wirtschaft und Verwaltung, allgemein 1
Universität für angewandte Kunst Wien
Architektur und Städteplanung 6
Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 6
Bildende Kunst 6
Design 6
Künste, allgemein 6
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 6
Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern 7
Musik und darstellende Kunst 7
Therapie und Rehabilitation 7
Universität MozarteumSalzburg
Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern 7
Bildende Kunst 6
Design 6
Musik und darstellende Kunst 7
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern 7
Design 6
Elektronik und Automation 3
Musik und darstellende Kunst 7
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
Architektur und Städteplanung 6
Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 1
Bildende Kunst 6
Design 6
Künste, allgemein 6
Akademie der bildenden Künste Wien
Architektur und Städteplanung 6
Bildende Kunst 6
Design 6
Künste, allgemein 6