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Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz

Geltender Text a fecha 2012-10-24

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird verordnet:

§ 1. Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die entsprechend Art. 49b B-VG absehbare Volksbefragung verpflichtet, mit 30. Oktober 2012

1.

in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinn des § 26 NRWO vorzunehmen und

2.

in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.