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Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Festlegung der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Bundeshaftungsobergrenzengesetz für das Jahr 2013 (Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2013)

Geltender Text a fecha 2012-10-30

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2011, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Außerbudgetäre Einheiten

§ 1. Außerbudgetäre Einheiten des Bundes für das Jahr 2013 sind die in § 1 der Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2012, BGBl. II Nr. 26/2012, genannten Rechtsträger.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Oktober 2012 in Kraft.