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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2013 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2013)

Geltender Text a fecha 2012-12-31

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden (vgl. § 3).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden (vgl. § 3).

§ 1. Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Dreher/innen

3.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4.

Dachdecker/innen

5.

Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

6.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

7.

Bautischler/innen

8.

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

9.

Landmaschinenbauer/innen

10.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

11.

Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

12.

Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

13.

Zimmer(er)innen

14.

Techniker/innen für Maschinenbau

15.

Schlosser/innen

16.

Bau- und Möbeltischler/innen

17.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

18.

Techniker/innen für Starkstromtechnik

19.

Dipl. Krankenpfleger, -schwestern

20.

Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)

21.

Bodenleger/innen

22.

Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

23.

Holzmaschinenarbeiter/innen

24.

Lackierer/innen

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden (vgl. § 3).

§ 2. Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden.