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Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung – Inneres)

Geltender Text a fecha 2023-05-31

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 1. Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 1. Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

(3) Testverfahren: Methode, nach der ein Test im Sinne des § 3 durchzuführen ist. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, der klinische MMPI-2 Basisskalen-Test gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.

(4) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2 und 3).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

(3) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.

(4) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).

(5) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.

2.

Abschnitt

Allgemeines und Aufnahmeverfahren

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.

(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).

(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.

2.

Abschnitt

Allgemeines und Aufnahmeverfahren

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.

(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).

(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.

Arten der Tests

§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

1.

psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchungen (§ 10 ff),

2.

ärztliche Untersuchungen (§ 14 ff),

3.

sportmotorische Tests (§ 16) oder

4.

Kombinationen der angeführten Untersuchungen oder Tests.

(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.

Arten der Tests

§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

1.

psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),

2.

ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),

3.

sportmotorische Tests (§ 16) oder

4.

Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.

(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.

Arten der Tests

§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

1.

psychologische Eignungsdiagnostik einschließlich Eignungsinterview (§ 10 ff),

2.

ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),

3.

sportmotorische Tests (§ 16) oder

4.

Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.

(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.

Arten der Tests

§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

1.

psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),

2.

ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),

3.

sportmotorische Tests (§ 16) oder

4.

Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.

(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.

Arten der Tests

§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

1.

psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),

2.

ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f) oder

3.

Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.

(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.

Zuständigkeiten

§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(3) Der Psychologische Dienst der Sicherheitsakademie (SIAK) des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden Psychologischer Dienst) sowie die Polizeiärzte haben als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.

Zuständigkeiten

§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(3) Die Psychologischen Dienste des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.

Zuständigkeiten

§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(3) Der Psychologische Dienst des Bundesministeriums für Inneres und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.

Zuständigkeiten

§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.

Auswertung von Tests

§ 5. (1) Die Auswertung von Tests ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen.

(2) Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Pseudonymisierung der zu überprüfenden Personen gegenüber den an der Auswertung Beteiligten sicherzustellen. Dazu ist jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen zu Beginn des Bewerbungsverfahrens eine Kennzahl von der gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufenen Stelle zuzuweisen. Alle Tests und Aufgabeblätter sind mit dieser Kennzahl zu personalisieren.

Auswertung von Tests

§ 5. Die Auswertung von Tests hat nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden und in objektiver Weise zu erfolgen.

Auswertung von Tests

§ 5. Die Auswertung von Tests hat nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden zu erfolgen.

Punktesystem

§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass

1.

jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin und jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen über eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 ein ihm oder ihr entsprechender Punktewert zugeordnet und

2.

eine den Anforderungen der jeweiligen Verwendung angepasste Verteilung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen auf dieses Punktesystem erwartet werden kann.

(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Psychologischen Dienst nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieser um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind dem Psychologischen Dienst die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu überlassen.

Punktesystem

§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem Aufnahmewerbenden sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.

(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Punktesystem und Gesamtergebnis

§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.

(2) Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Punktesystem und Gesamtergebnis

§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.

(2) Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, und § 18 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Eine neuerliche Zulassung eines Aufnahmewerbers oder einer Aufnahmewerberin zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst nach Ablauf der Jahresfrist möglich.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde. Eine Wiederholung des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 3 dritter Satz) gilt nicht als letzter Test.

(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt.

(4) Eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren bleibt solange als medizinischer Ausschließungsgrund aufrecht, bis der Aufnahmewerbende ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen vorgebracht hat, welches die Auffälligkeit widerlegt. Das Gutachten ist binnen eines durch den untersuchenden Polizeiarzt festzulegenden, angemessenen Zeitraums vorzulegen. Eine neuerliche Zulassung zu einem Auswahlverfahren ist erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zulässig.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt.

(4) Eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren bleibt solange als medizinischer Ausschließungsgrund aufrecht, bis der Aufnahmewerbende ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen vorgebracht hat, welches die Auffälligkeit widerlegt. Eine neuerliche Zulassung zu einem Auswahlverfahren ist erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zulässig.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb eines Jahres erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom oder von der Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt oder der Polizeiärztin.

(4) Eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren bleibt solange als medizinischer Ausschließungsgrund aufrecht, bis der oder die Aufnahmewerbende ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen vorgebracht hat, welches die Auffälligkeit widerlegt. Eine neuerliche Zulassung zu einem Auswahlverfahren ist erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zulässig.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb eines Jahres erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom oder von der Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt oder der Polizeiärztin.

(4) Wird eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren festgestellt, hat der oder die Aufnahmewerbende die Möglichkeit, im Zuge der Eignungsprüfung eine Begutachtung durch einen seitens der Behörde gemäß § 4 zur Verfügung gestellten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie oder klinischen Psychologen vornehmen zu lassen. Widerlegt dieses Gutachten die Auffälligkeit, erfolgt die Zulassung zum nachfolgenden Testteil. Bestätigt dieses Gutachten die Auffälligkeit, bleibt diese als medizinischer Ausschließungsgrund dauerhaft aufrecht.

Dokumentation des Auswahlverfahrens

§ 8. (1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verwenden:

1.

Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie der Aufnahmewerbenden,

2.

Gesamttestergebnis (§ 6 Abs. 2),

3.

Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,

4.

die Liste, die der Zuordnung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu den Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 2 dient,

5.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 5 sind insbesondere:

1.

Wohnadresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,

2.

die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,

3.

das Datum der Ausschreibung,

4.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

5.

das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.

(3) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zu löschen.

Dokumentation des Auswahlverfahrens

§ 8. (1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:

1.

Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie der Aufnahmewerbenden,

2.

Gesamttestergebnis (§ 6 Abs. 2),

3.

Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,

4.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:

1.

Wohnadresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,

2.

die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,

3.

das Datum der Ausschreibung,

4.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

5.

das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.

(3) Die Aufzeichnungen sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Dokumentation des Auswahlverfahrens

§ 8. (1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:

1.

Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie der Aufnahmewerbenden,

2.

Gesamttestergebnis (§ 6 Abs. 2),

3.

Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,

4.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:

1.

Wohnadresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,

2.

die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,

3.

das Datum der Ausschreibung,

4.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

5.

das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 48/2019)

Dokumentation des Auswahlverfahrens

§ 8. (1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:

1.

Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Aufnahmewerbenden,

2.

Gesamtergebnis (§ 6 Abs. 2),

3.

Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,

4.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:

1.

Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,

2.

das Datum der Ausschreibung,

3.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

4.

das Datum des Einlangens der Bewerbungsunterlagen bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.

Automationsunterstützte Eignungsfeststellung

§ 9. (1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:

1.

Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 2,

2.

die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,

3.

Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 5 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,

4.

die gemäß § 11 Abs. 4 und 5 erhobenen biografischen Daten,

5.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:

1.

die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,

2.

das Datum der Ausschreibung,

3.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

4.

sowie das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.

(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder klinischen Psychologen des Bundesministeriums für Inneres auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 verarbeitet werden.

(5) Die Ergebnisse der Fragenbeantwortung im Rahmen von Tests gemäß § 3 zur Feststellung der Punktewerte der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind unverzüglich, und zwar nach erfolgter Auswertung des Tests zu löschen. Lediglich die vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin erreichten Punktewerte – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – sind aufzubewahren. Die Fragenbeantwortung im Rahmen eines MMPI-2 Basisskalen-Tests (§ 14 Abs. 2) sind gleichfalls unverzüglich, und zwar nach erfolgter Auswertung des Tests zu löschen. In diesem Fall ist die Feststellung gemäß § 14 Abs. 5 aufzubewahren.

Automationsunterstützte Eignungsfeststellung

§ 9. (1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Ausbildungsgrad der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen,

2.

die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,

3.

Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,

4.

die gemäß § 11 Abs. 3 erhobenen biografischen Daten,

5.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:

1.

die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,

2.

das Datum der Ausschreibung,

3.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

4.

das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.

(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder Psychologen des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 15, BGBl. II Nr. 259/2018)

Automationsunterstützte Eignungsfeststellung

§ 9. (1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Ausbildungsgrad der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen,

2.

die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,

3.

Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,

4.

die gemäß § 11 Abs. 3 erhobenen biografischen Daten,

5.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:

1.

die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,

2.

das Datum der Ausschreibung,

3.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

4.

das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.

(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 15, BGBl. II Nr. 259/2018)

Automationsunterstützte Eignungsfeststellung

§ 9. (1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse und Ausbildungsgrad der Aufnahmewerbenden,

2.

die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,

3.

Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,

4.

die gemäß § 11 Abs. 3 erhobenen biografischen Daten,

5.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:

1.

das Datum der Ausschreibung,

2.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

3.

das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.

(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich ist, dürfen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.

2.

Abschnitt

Tests und Untersuchungen

Psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchung

§ 10. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion obliegt dem Psychologischen Dienst die Feststellung der psychologischen Eignung ebenso wie die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Tests im Rahmen von psychologisch-diagnostischen Untersuchungen. Er kann sich für die Durchführung (Testvorgabe) der in Abs. 2 bezeichneten Einzeltests von ihm besonders geschulter und dazu ermächtigter Test- bzw. Explorationsleiter oder -leiterinnen bedienen.

(2) Für die Feststellung der fachlichen Eignung von Aufnahmewerbenden kommen als Einzeltests die Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse und der grammatikalischen Fertigkeiten sowie die Durchführung eines Intelligenztestes in Betracht. Die Überprüfung der persönlichen Eignung erfolgt aufgrund von Tests oder Fragebögen, welche die Persönlichkeit abbilden, sowie durch ein mündliches Aufnahmegespräch (Exploration). Bei der Auswahl der Personen, die Explorationsgespräche sowie Tests leiten, ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.

(3) Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:

1.

einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,

2.

intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,

3.

schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,

4.

Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,

5.

Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,

6.

Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,

7.

soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,

8.

Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,

9.

spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.

2.

Abschnitt

Tests, Diagnostik und Untersuchungen

Psychologische Eignungsdiagnostik

§ 10. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion obliegen den Psychologischen Diensten die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Sie können sich für die Durchführung (Testvorgabe) von ihm besonders geschulter und dazu ermächtigter Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.

(2) Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:

1.

einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,

2.

intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,

3.

schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,

4.

Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,

5.

Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,

6.

Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,

7.

soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,

8.

Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,

9.

spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.

2.

Abschnitt

Tests, Diagnostik und Untersuchungen

Psychologische Eignungsdiagnostik einschließlich Eignungsinterviews

§ 10. (1) Der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 1 oder 2 obliegt unter Einbindung des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Der Psychologische Dienst des Bundesministeriums für Inneres kann sich bei der Durchführung und Auswertung dazu ermächtigter Bediensteter des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.

(2) Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:

1.

einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,

2.

intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,

3.

schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,

4.

Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,

5.

Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,

6.

Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,

7.

soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,

8.

Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,

9.

spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.

Psychologische Eignungsdiagnostik

§ 10. (1) Der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 1 obliegt unter Einbindung des Bundesministeriums für Inneres die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Das Bundesministerium für Inneres kann sich bei der Durchführung dazu ermächtigter Bediensteter bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.

(2) Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:

1.

einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,

2.

intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,

3.

schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,

4.

Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,

5.

Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,

6.

Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,

7.

soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,

8.

Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,

9.

spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.

Äußeres Erscheinungsbild

§ 10a. Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.

Durchführung der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung

§ 11. (1) Die Testverfahren sind unter Aufsicht und nicht öffentlich durchzuführen.

(2) Zur psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen des Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.

(3) Innerhalb einer Testbatterie sind die Tests nach Möglichkeit in gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, um eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Testteilnehmer zu verhindern.

(4) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage 1 angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. Nach Abschluss der psychologisch-diagnostischen Eignungsprüfung ist vom verantwortlichen Testleiter oder Psychologen der in der Anlage 2 angeführte Testleiterfragebogen zu beantworten.

(5) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen des Psychologischen Dienstes im Zuge der Bearbeitung psychologisch-diagnostischer Testverfahren einen soziodemografischen Fragebogen auszufüllen.

(6) Leistet ein Aufnahmewerber oder eine Aufnahmewerberin nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen der Testleiter nicht Folge (z. B. durch Vor- bzw. Nacharbeiten außerhalb der erlaubten Bearbeitungszeit) und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies die Feststellung, dass die Mindestpunktezahl nicht erreicht wurde. Bei Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen kann ein solches Verhalten den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren rechtfertigen.

Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 11. (1) Die Testverfahren sind nicht öffentlich durchzuführen.

(2) Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.

(3) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist vom verantwortlichen Psychologen eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.

(4) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik einen Fragebogen gemäß Abs. 3 auszufüllen.

(5) Leistet ein Aufnahmewerbender oder ein Bewerber oder eine Bewerberin für Sonderverwendungen nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.

(6) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.

Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 11. (1) Die Testverfahren sind nicht öffentlich unter Aufsicht von dazu ermächtigten Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen durchzuführen.

(2) Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.

(3) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.

(4) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik einen Fragebogen gemäß Abs. 3 auszufüllen.

(5) Leistet ein Aufnahmewerbender oder ein Bewerber oder eine Bewerberin für Sonderverwendungen nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.

(6) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens; dies gilt nicht für den Rechtschreib- und Grammatiktest.

(7) Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen betreffend Rechtsschreibung und Grammatik nicht, ist eine einmalige Wiederholung des Rechtschreib- und Grammatiktests frühestens nach sechs Monaten und längstens innerhalb eines Jahres zulässig.

Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 11. (1) Die Testverfahren sind nicht öffentlich unter Aufsicht von dazu ermächtigten Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen durchzuführen.

(2) Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.

(3) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.

(4) Leistet ein Aufnahmewerbender oder eine Aufnahmewerbende nach Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.

(5) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.

Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 11. (1) Die Testverfahren sind nicht öffentlich unter Aufsicht von dazu ermächtigten Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen durchzuführen.

(2) Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.

(3) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.

(4) Leistet ein Aufnahmewerbender oder eine Aufnahmewerbende nach Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.

(5) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende den festgelegten Mindestausprägungsgrad in einem oder mehreren Testteilen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Testteils nach frühestens sechs Monaten zulässig.

Dokumentation durch den Psychologischen Dienst

§ 12. (1) Soweit dies nicht bereits durch die computerunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat der Psychologische Dienst für die Durchführung und Auswertung der psychologisch-diagnostischen Tests folgende Unterlagen zu dokumentieren:

1.

die gesamten Testunterlagen (Antwortblätter) in einer durch eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 personalisierten Form,

2.

eine Gesamtliste der Kennzahlen (§ 5 Abs. 2) zur Eintragung der Testergebnisse,

3.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familien- oder Nachnamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises,

4.

der Testleiterfragebogen gemäß § 11 Abs. 4,

5.

bei mündlichen Aufnahmegesprächen (Exploration) die den jeweiligen Kennzahlen zugeordneten Explorationsergebnisse.

(2) Das Ergebnis der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern der Psychologische Dienst mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Überlassung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.

(4) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Dokumentation durch den Psychologischen Dienst

§ 12. (1) Soweit dies nicht bereits durch die computerunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat der Psychologische Dienst für die Durchführung und Auswertung der psychologisch-diagnostischen Tests folgende Unterlagen zu dokumentieren:

1.

die gesamten Testunterlagen (Antwortblätter) in einer durch eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 personalisierten Form,

2.

eine Gesamtliste der Kennzahlen (§ 5 Abs. 2) zur Eintragung der Testergebnisse,

3.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises,

4.

der Testleiterfragebogen gemäß § 11 Abs. 4,

5.

bei mündlichen Aufnahmegesprächen (Exploration) die den jeweiligen Kennzahlen zugeordneten Explorationsergebnisse.

(2) Das Ergebnis der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern der Psychologische Dienst mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Überlassung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.

(4) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Dokumentation

§ 12. (1) Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik folgende Unterlagen zu dokumentieren:

1.

die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,

2.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,

3.

das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis des psychologischen Auswahlgesprächs.

(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.

(4) Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Dokumentation

§ 12. (1) Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik einschließlich des Eignungsinterviews folgende Unterlagen zu dokumentieren:

1.

die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,

2.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,

3.

das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis des Eignungsinterviews.

(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik einschließlich des Eignungsinterviews ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 18, BGBl. II Nr. 48/2019)

Dokumentation

§ 12. (1) Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik folgende Unterlagen zu dokumentieren:

1.

die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,

2.

eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,

3.

das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik.

(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist in Form eines Punktewertes zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern das Bundesministerium für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamtergebnis zu dokumentieren.

Erstellung der Tests im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung

§ 13. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 3 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.

Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 13. Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen obliegt der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.

Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 13. Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.

Ärztliche Untersuchung

§ 14. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen.

(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses eines computerunterstützten, klinischen MMPI-2 Basisskalen-Tests (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen), welcher nur im Hinblick auf psychiatrische Krankheiten auszuwerten ist, zu erstellen. Soweit dies zur Feststellung psychiatrischer Krankheiten erforderlich ist, ist dabei eine Überprüfung von Aufnahmewerbenden in folgenden Bereichen (Skalen) vorzunehmen:

1.

Hypochondrie,

2.

Depression,

3.

Konversionshysterie,

4.

Psychopathie,

5.

Paranoia,

6.

Psychasthenie,

7.

Schizophrenie,

8.

Hypermanie.

(3) Die Auswertung der Skalen Maskulinität, Feminität und soziale Introversion ist nicht gestattet. Fragestellungen, die die sexuelle Orientierung betreffen, sind von der Befragung auszunehmen. Jeder Aufnahmewerber und jede Aufnahmewerberin ist vor der Durchführung des MMPI-2 Basisskalen-Tests in geeigneter Form durch den Testleiter über den Zweck der Überprüfung, die Funktionsweise des Tests sowie darüber, welche Fragenstellungen im Gegensatz zur Vollanwendung des MMPI-2 Basisskalen-Tests nicht zu beantworten sind, zu informieren.

(4) Für den Bundesminister für Inneres oder die Landespolizeidirektion erfolgt die Verarbeitung und Auswertung der Tests gemäß Abs. 2 und 3 durch die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Fragebeantwortungen dürfen nur zum Zweck der Auswertung verarbeitet werden und sind danach unverzüglich zu löschen. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation gemäß § 15 zulässig.

(5) In Abweichung von § 6 ist mittels des MMPI-2 Basisskalen-Tests kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Unauffälliger Test“ oder

2.

„Das Ergebnis weist in folgenden Bereichen (Skalen) im Sinne des § 14 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen eine Überschreitung des Normwerts auf: [betroffene Skalen sind einzusetzen!].“

Ärztliche Untersuchung

§ 14. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.

(1a) Eine Tätowierung steht der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegen, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein.

(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.

(3) Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren in Form eines Screenings, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres geschulten Person durchzuführen.

(4) Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation (§ 15) zulässig.

(5) In Abweichung von § 6 ist mittels der klinisch-psychiatrischen Testverfahren kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Unauffälliger Test“ oder

2.

„Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 400/2012, eine Auffälligkeit auf.“

(6) Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres.

Ärztliche Untersuchung

§ 14. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 48/2019)

(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.

(3) Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren in Form eines Screenings, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres geschulten Person durchzuführen.

(4) Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation (§ 15) zulässig.

(5) In Abweichung von § 6 ist mittels der klinisch-psychiatrischen Testverfahren kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Unauffälliger Test“ oder

2.

„Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 400/2012, eine Auffälligkeit auf.“

(6) Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres.

Ärztliche Untersuchung

§ 14. (1) Im Auftrag des Bundesministers oder der Bundesministerin für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 48/2019)

(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.

(3) Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren in Form eines Screenings, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch das Bundesministerium für Inneres geschulten Person durchzuführen.

(4) Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch das Bundesministerium für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den oder die mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt oder Polizeiärztin übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation (§ 15) zulässig.

(5) Im klinisch-psychiatrischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Unauffälliger Test“ oder

2.

„Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 400/2012, eine Auffälligkeit auf.“

(6) Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

Ärztliche Untersuchung

§ 14. (1) Im Auftrag des Bundesministers oder der Bundesministerin für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung, worunter auch die körperliche Eignung zur Sportausübung fällt, von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 48/2019)

(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.

(3) Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch das Bundesministerium für Inneres geschulten Person durchzuführen.

(4) Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch das Bundesministerium für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den oder die mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt oder Polizeiärztin übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation (§ 15) zulässig.

(5) Im klinisch-psychiatrischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Unauffälliger Test“ oder

2.

„Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 400/2012, eine Auffälligkeit auf.“

(6) Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15. (1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1.

die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordnete Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,

2.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familien- oder Nachnamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und

3.

die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordneten Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15. (1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1.

die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordnete Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,

2.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und

3.

die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordneten Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15. (1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1.

die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,

2.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und

3.

die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15. (1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1.

die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,

2.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und

3.

die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 20, BGBl. II Nr. 48/2019)

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15. (1) Die Polizeiärzte oder die Polizeiärztinnen haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1.

die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,

2.

eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und

3.

die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Sportmotorischer Test

§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.

(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind folgende Testverfahren durchzuführen:

1.

Medizinischer Bewegungskoordinationstest (MBKT),

2.

Kraft- und Ausdauertest,

3.

Lauftest,

4.

Schwimmtest und

5.

Rettungssimulation.

Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.

(3) Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines staatlich geprüften Sportlehrers oder Sportwartes zu absolvieren. Vor der Durchführung des sportmotorischen Tests von Aufnahmewerbenden ist deren sportmedizinische Eignung durch einen Arzt festzustellen.

(4) Die Sportergebnisse sind der jeweiligen Kennzahl (§ 5 Abs. 2) zuzuordnen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind dem Psychologischen Dienst zur Auswertung zu überlassen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst zur Verarbeitung weitergegeben werden, sofern dem Psychologischen Dienst die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).

Sportmotorischer Test

§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.

(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf den letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen. Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.

(3) Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren. Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb von sechs Monaten zulässig. Zum Ausschluss einer akuten Erkrankung hat vor Absolvierung der Wiederholung eine klinische Untersuchung durch den Polizeiarzt zu erfolgen.

(4) Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zur Auswertung zu übermitteln. Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres zur Verarbeitung übermittelt werden, sofern diesem die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).

(5) Die Aufzeichnungen sind von der durchführenden Landespolizeidirektion für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Sportmotorischer Test

§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.

(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf den letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen. Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufnahmewerbende hat bereits mit seiner Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren. Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests frühestens nach drei Monaten und längstens innerhalb von sechs Monaten zulässig.

(4) Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zur Auswertung zu übermitteln. Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres zur Verarbeitung übermittelt werden, sofern diesem die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. II Nr. 48/2019)

Sportmotorischer Test

§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen.

(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf dem letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen Das Erreichen festgelegter Mindesterfordernisse ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende die festgelegten Mindesterfordernisse nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb eines Jahres im Rahmen eines nachfolgenden Auswahlverfahrens zulässig.

(3) Der oder die Aufnahmewerbende hat bereits mit der Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden oder die Aufnahmewerbende, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters oder einer Sanitäterin und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren.

(3a) Im sportmotorischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern aufgrund der gemäß Abs. 2 festgelegten Mindesterfordernisse eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Bestanden“ oder

2.

„Nicht bestanden“.

(4) Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Verwendungsspezifische Leistungstests

§ 17. (1) Soweit dies zur Eignungsfeststellung von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen erforderlich ist, können in Ergänzung der in § 3 Abs. 1 angeführten Tests weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen fachlichen Fertigkeit.

(2) Die Erstellung und Durchführung dieser Tests obliegt dem Bundesminister für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 7 und 8 sind anzuwenden.

Äußeres Erscheinungsbild

§ 17. Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.

Äußeres Erscheinungsbild

§ 17. Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

3.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen

§ 18. (1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.

(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

3.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen

§ 18. (1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.

(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

(3) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 iVm Art. 23 DSGVO über gespeicherte Daten von Aufnahmewerbenden sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen umfasst die Daten gemäß § 8.

Aufnahmegespräch

§ 18. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle führt mit den Aufnahmewerbenden ein Aufnahmegespräch, um sich zum Zweck der Beurteilung einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Aufnahmewerbenden zu verschaffen. Eine positive Beurteilung ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.

(2) Das Ergebnis des Aufnahmegesprächs ist in Form einer der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Positive Beurteilung“ oder

2.

„Negative Beurteilung“.

(3) Die Beurteilung ist zu dokumentieren.

Inkrafttreten

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.

(4) Die Promulgationsklausel, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 außer Kraft.

3.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen

Begriffsbestimmung

§ 19. Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

Übergangsbestimmung

§ 20. Alle am 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegensteht, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein.

Übergangsbestimmung

§ 20. Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.

Zuständigkeiten

§ 20. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichteten Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen werden.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung der Landespolizeidirektionen vorgesehen werden.

Tests

§ 21. (1) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen den in § 3 Abs. 1 angeführten Tests, einschließlich klinisch-psychologischer Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik, zu unterziehen haben, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind.

(2) Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden, wenn die Ausübung der jeweiligen Sonderverwendung eine besondere geistige oder körperliche Eignung voraussetzt. Hierbei ist auf die besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung.

(3) Die Erstellung und Durchführung der Tests nach Abs. 2 obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.

(4) § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fragebogen nur auf Verlangen auszufüllen ist.

(5) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist entweder in Form einer geeigneten Rangreihe zu ermitteln oder es ist aufgrund der für die jeweilige Sonderverwendung festgelegten Mindestkriterien eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Mindestkriterien erreicht“ oder

2.

„Mindestkriterien nicht erreicht“.

(6) Das Ergebnis gemäß Abs. 5 ist zu dokumentieren und an die gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Gesamtergebnis

§ 22. Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 und 6 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Gesamtergebnis

§ 22. Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 15 Abs. 2, und § 21 Abs. 2 und 6 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

§ 23. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 16 gelten sinngemäß.

Anwendbare Bestimmungen

§ 23. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 15 gelten sinngemäß. § 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß § 7 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Auswahlverfahrens für die betroffene Sonderverwendung zu laufen beginnt. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens ist.

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen

§ 24. (1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.

(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

(3) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 iVm Art. 23 DSGVO über gespeicherte Daten von Aufnahmewerbenden sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen umfasst die Daten gemäß § 8.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.

(4) Die Promulgationsklausel, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 außer Kraft.

(5) Die Überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt samt Überschrift, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3, § 4, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 samt Überschrift, § 11 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 5, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3 bis 6, § 15, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, der 3. Abschnitt samt Überschrift, §§ 19 bis 22 samt Überschriften, § 23, die Bezeichnung des 4. Abschnitts sowie §§ 24 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.

(4) Die Promulgationsklausel, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 außer Kraft.

(5) Die Überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt samt Überschrift, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3, § 4, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 samt Überschrift, § 11 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 5, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3 bis 6, § 15, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, der 3. Abschnitt samt Überschrift, §§ 19 bis 22 samt Überschriften, § 23, die Bezeichnung des 4. Abschnitts sowie §§ 24 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 1 und 3, 17, 22, 23 samt Überschrift und 26 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 26. (1) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.

(2) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2019 durchzuführen.

Übergangsbestimmung

§ 26. (1) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.

(2) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2019 durchzuführen.

(3) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 157/2023 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anzuwenden sind.

Anlage 1 gemäß § 11 Abs. 4

FRAGEBOGEN ZU DEN BIOGRAPHISCHEN DATEN

gemäß § 11 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst.

– Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)     w      m

– Alter (Jahre) .................................................................

– Wohnort

– Bundesland: ......................................................

– Bezirk (oder Statutarstadt): ..............................

– Bildungsweg

– Höchster Schultyp, den Sie besucht haben:....................................................................

– Höchster Schultyp, den Sie abgeschlossen haben: ...........................................................

– Matura (Zutreffendes ankreuzen)     ja     nein

– Muttersprache ...............................................................


Anlage 2 gemäß § 11 Abs. 4

TESTLEITERFRAGEBOGEN

NICHT VON DEN TESTTEILNEHMERN AUSZUFÜLLEN!

– Aufnehmende Dienststelle ...............................................

– Test durchführende Dienststelle ......................................

RÜCKMELDUNG ZUR TESTDURCHFÜHRUNG

– Testdatum .........................................................................

– Uhrzeit des Testbeginns ....................................................

– Anzahl der Testteilnehmer im Testraum ...........................

– Anzahl der Testleiter im Testraum ....................................

– Besondere Ereignisse während der Testdurchführung..........................................................

*Dieser Fragebogen ist den dazugehörenden anonymisierten Testdaten anzuheften.