Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information einer Pensionskasse an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte, Hinterbliebene oder Versicherte (Informationspflichtenverordnung Pensionskassen – InfoV-PK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API
1.

Rechnungszins der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG

zu Grunde zu legen.

Abkürzung

PK-InfoV

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung

§ 8. (1) Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;

2.

relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

3.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

4.

Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung in der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

5.

Hinweis auf noch bestehende Wechselmöglichkeiten oder Hinweis, dass keine Wechselmöglichkeiten mehr bestehen.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 4 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Rechnungszins der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und

c)

mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins

zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.

Abkürzung

PK-InfoV

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse

§ 9. (1) Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

2.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

3.

Prognose der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung in der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

4.

Hinweis auf die Unwiderruflichkeit dieses Wechsels.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Abschluss gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Schwankungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG

zu Grunde zu legen.

Abkürzung

PK-InfoV

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse

§ 9. (1) Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

2.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

3.

Prognose der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung in der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

4.

Hinweis auf die Unwiderruflichkeit dieses Wechsels.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Abschluss gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Schwankungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und

c)

mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins

zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.

Abkürzung

PK-InfoV

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse

§ 10. (1) Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

2.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

3.

Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung;

4.

Hinweis auf noch bestehende Wechselmöglichkeiten oder Hinweis, dass keine Wechselmöglichkeiten mehr bestehen.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämien des Arbeitgebers und des Versicherten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG

zu Grunde zu legen.

Abkürzung

PK-InfoV

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse

§ 10. (1) Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

2.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

3.

Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung;

4.

Hinweis auf noch bestehende Wechselmöglichkeiten oder Hinweis, dass keine Wechselmöglichkeiten mehr bestehen.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämien des Arbeitgebers und des Versicherten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und

c)

mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins

zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.

Abkürzung

PK-InfoV

Gliederung

§ 11. Die Informationen gemäß den §§ 5 bis 10 sind in der in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs.1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.

Abkürzung

PK-InfoV

Gliederung

§ 11. (1) Die Informationen gemäß § 1a und §§ 4 bis 10 sind in der in § 1a, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.

(2) Die Informationen gemäß § 2 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

1.

Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6);

2.

Beitrags- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 13);

3.

Voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 14);

4.

Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 und 16);

5.

Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 16a bis 18).

(3) Die Informationen gemäß § 3 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

1.

Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7);

2.

Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 14);

3.

Beitrags- und Kapitalwerte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 bis 13);

4.

Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 bis 16);

5.

Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 bis 18).

Abkürzung

PK-InfoV

Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG

§ 11a. Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG haben die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.

Abkürzung

PK-InfoV

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 2 und § 3 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden. § 4 ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden.

Abkürzung

PK-InfoV

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 2 und § 3 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden. § 4 ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden.

(2) Der Titel, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

Abkürzung

PK-InfoV

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 2 und § 3 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden. § 4 ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden.

(2) Der Titel, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(3) § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 4 Z 1 und 17, § 11 und § 11a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

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