Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012)
| Tabelle 33 – Arboreale Anura (Tabelle 9.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Mindestgröße der Unterbringung2) (cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung3) (cm) |
| bis zu 3,0 über 3,0 | 900 1 500 | 100 200 | 30 30 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. 3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
Reptilien
| Tabelle 34 – Aquatische Schildkröten (Tabelle 10.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Minimale Wasseroberfläche (cm2) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Minimale Wassertiefe (cm) |
| bis zu 5 5 bis 10 10 bis 15 15 bis 20 20 bis 30 30 | 600 1 600 3 500 6 000 10 000 20 000 | 100 300 600 1 200 2 000 5 000 | 10 15 20 30 35 40 |
1) Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers.
| Tabelle 35 – Terrestrische Schlangen (Tabelle 10.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Mindestbodenfläche (cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung2) (cm) |
| bis 30 30 bis 40 40 bis 50 50 bis 75 75 | 300 400 600 1 200 2 500 | 150 200 300 600 1 200 | 10 12 15 20 28 |
1) Gemessen vom Maul bis zum Schwanz.
2) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
Abkürzung
TVV 2012
Anlage 1
Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen
1.1. In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung“ der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Mindestbodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen.
1.2. Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1 bis 5).
| Tabelle 1 – Mäuse (Tabelle 1.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm2) | Bodenfläche je Tier (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | |
| Vorratshaltung und während der Tierversuche | bis zu 20 20 bis 25 25 bis 30 30 | 330 330 330 330 | 60 70 80 100 | 12 12 12 12 |
| Fortpflanzung | 330 Für ein monogames Paar (Aus-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sind 180 cm2 hinzuzufügen. | 12 | ||
| Vorratshaltung bei den Züchtern1) Größe der Unterbringung 950 cm2 | unter 20 | 950 | 40 | 12 |
| Größe der Unterbringung 1 500 cm2 | unter 20 | 1 500 | 30 | 12 |
1) Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.
| Tabelle 2 – Ratten (Tabelle 1.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm2) | Bodenfläche je Tier (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | |
| Vorratshaltung und während der Tierversuche1) | bis zu 200 200 bis 300 300 bis 400 400 bis 600 600 | 800 800 800 800 1 500 | 200 250 350 450 600 | 18 18 18 18 18 |
| Fortpflanzung | 800 Muttertier und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm2 hinzugefügt. | 18 | ||
| Vorratshaltung bei den Züchtern 2) Größe der Unterbringung 1 500 cm2 | bis zu 50 50 bis 100 100 bis 150 150 bis 200 | 1 500 1 500 1 500 1 500 | 100 125 150 175 | 18 18 18 18 |
| Vorratshaltung bei den Züchtern 2) Größe der Unterbringung 2 500 cm2 | bis zu 100 100 bis 150 150 bis 200 | 2 500 2 500 2 500 | 100 125 150 | 18 18 18 |
1) Liegt bei Langzeitstudien das Platzangebot für die einzelnen Tiere gegen Ende der Studie unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.
2) Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.
| Tabelle 3 – Wüstenrennmäuse (Tabelle 1.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm2) | Bodenfläche je Tier (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | ||
| Vorratshaltung und während der Tierversuche | bis zu 40 40 | 1 200 1 200 | 150 250 | 18 18 | |
| Fortpflanzung | 1 200 Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen | 18 | |||
| Tabelle 4 – Hamster (Tabelle 1.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||
| Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm2) | Bodenfläche je Tier (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | ||
| Vorratshaltung und während der Tierversuche | bis zu 60 60 bis 100 100 | 800 800 800 | 150 200 250 | 14 14 14 | |
| Fortpflanzung | 800 Muttertier oder monogames Paar mit Wurf | 14 | |||
| Vorratshaltung bei den Züchtern1) | unter 60 | 1 500 | 100 | 14 | |
1) Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.
| Tabelle 5 – Meerschweinchen (Tabelle 1.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm2) | Bodenfläche je Tier (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | |
| Vorratshaltung und während der Tierversuche | bis zu 200 200 bis 300 300 bis 450 450 bis 700 700 | 1 800 1 800 1 800 2 500 2 500 | 200 350 500 700 900 | 23 23 23 23 23 |
| Fortpflanzung | 2 500 Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm2 hinzugefügt. | 23 | ||
Kaninchen
2.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, entsprechen.
2.2. Innerhalb der Unterbringung muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen, sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Gibt es aus wissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Gründen kein Podest, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss das Podest mindestens 55 cm x 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.
2.3. Die Vorgaben der Tabelle 6 gelten sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.
| Tabelle 6 – Über 10 Wochen alte Kaninchen (Tabelle 2.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres (kg) | Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere (cm2) | Mindesthöhe (cm) | ||||
| unter 3 3 bis 5 über 5 | 3 500 4 200 5 400 | 45 45 60 | ||||
| Tabelle 7 – Muttertier mit Wurf (Tabelle 2.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||
| Gewicht des Muttertieres (kg) | Mindestgröße der Unterbringung (cm2) | Zusatzfläche für Nestkästen (cm2) | Mindesthöhe (cm) | |||
| unter 3 3 bis 5 über 5 | 3 500 4 200 5 400 | 1 000 1 200 1 400 | 45 45 60 | |||
2.4. Die Vorgaben der Tabelle 8 gelten sowohl für Käfige als auch für Buchten.
| Tabelle 8 – Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen (Tabelle 2.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Alter | Mindestgröße der Unterbringung (cm2) | Mindestbodenfläche je Tier (cm2) | Mindesthöhe (cm) |
| Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche Von der 7. bis zur 10. Lebenswoche | 4 000 4 000 | 800 1 200 | 40 40 |
| Tabelle 9 – Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 6 angegebenen Maßen (Tabelle 2.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
| Alter in Wochen | Endgültiges Körpergewicht (kg) | Optimale Größe (cm x cm) | Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs (cm) |
| über 10 | unter 3 3 bis 5 über 5 | 55 x 25 55 x 30 60 x 35 | 25 25 30 |
Katzen
3.1. Katzen dürfen höchstens 24 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Katzen, die sich gegenüber anderen Katzen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als vier Wochen alten Jungen oder Katzen in den letzten zwei Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden.
3.2. Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden.
3.3. Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.
| Tabelle 10 – Katzen (Tabelle 3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Boden1) (m2) | Etagen (m2) | Höhe (m) | |
| Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier | 1,5 | 0,5 | 2 |
| Zusätzlich für jedes weitere Tier | 0,75 | 0,25 | – |
1) Bodenfläche ohne Etagen.
Hunde
4.1. Hunden ist soweit möglich Auslauf im Freien zu bieten. Hunde dürfen höchstens 4 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden.
4.2. Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 11 zur Verfügung gestellt werden muss.
4.3. Das in den Tabellen 11 und 12 genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 11 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten bestimmt werden.
4.4. Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m2 für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie Tierversuchen unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich. Ein Hund darf höchstens vier Stunden ununterbrochen so beengt untergebracht werden.
4.5. Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.
| Tabelle 11 – Hunde (Tabelle 4.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gewicht (kg) | Mindestgröße der Unterbringung (m2) | Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere (m2 ) | Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens (m2) | Mindesthöhe (m) | ||||
| bis zu 20 über 20 | 4 8 | 4 8 | 2 4 | 2 2 | ||||
| Tabelle 12 – Hunde – abgesetzte Tiere (Tabelle 4.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||||
| Gewicht des Hundes (kg) | Mindestgröße der Unterbringung (m2) | Mindestbodenfläche je Tier (m2) | Mindesthöhe (m) | |||||
| bis zu 5 5 bis 10 10 bis 15 20 bis 25 20 | 4 4 4 4 8 | 0,5 1,0 1,5 2 4 | 2 2 2 2 2 | |||||
Frettchen
| Tabelle 13 – Frettchen (Tabelle 5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Mindestgröße der Unterbringung (cm2) | Mindestbodenfläche je Tier (cm2) | Mindesthöhe (cm) | |
| Tiere bis zu 600 g Tiere 600 g ausgewachsene Männchen Muttertier und Wurf | 4 500 4 500 6 000 5 400 | 1 500 3 000 6 000 5 400 | 50 50 50 50 |
Nichtmenschliche Primaten
6.1. Die Jungtiere von nichtmenschlichen Primaten dürfen je nach Art frühestens im Alter von sechs bis zwölf Monaten vom Muttertier getrennt werden.
6.2. Die Umgebung muss den nichtmenschlichen Primaten ein umfangreiches tägliches Beschäftigungsprogramm ermöglichen.
6.3. Der Haltungsbereich muss den nichtmenschlichen Primaten ein möglichst breites Verhaltensspektrum ermöglichen, ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und eine entsprechend komplexe Umgebung bieten, damit sie rennen, gehen, klettern und springen können.
6.4. Die Jungtiere von Seidenäffchen und Tamarinen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
| Tabelle 14 – Seidenäffchen und Tamarine (Tabelle 6.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Mindestbodenfläche für 11) oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten (m2) | Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten (m3) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) 2) | |
| Seidenäffchen | 0,5 | 0,2 | 1,5 |
| Tamarine | 1,5 | 0,2 | 1,5 |
1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
2) Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein.
6.5. Die Jungtiere von Totenkopfäffchen dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten vom Muttertier getrennt werden.
| Tabelle 15 – Totenkopfäffchen (Tabelle 6.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||
|---|---|---|
| Mindestbodenfläche pro Tier 1 1) oder 2 Tiere (m2) | Mindestraumvolumen je zusätzlichem Tier von mehr als 6 Monaten (m3) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) |
| 2,0 | 0,5 | 1,8 |
1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
6.6. Die Jungtiere von Makaken und Grünen Meerkatzen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
| Tabelle 16 – Makaken und Grüne Meerkatzen1) (Tabelle 6.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindestvolumen der Unterbringung (m3) | Mindestraumvolumen pro Tier (m3) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) | |
| Tiere unter drei Jahren2) | 2,0 | 3,6 | 1,0 | 1,8 |
| Tiere ab drei Jahren3) | 2,0 | 3,6 | 1,8 | 1,8 |
| Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere4) | 3,5 | 2,0 | ||
1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
2) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden.
3) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.
4) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.
6.7. Die Jungtiere von Pavianen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
| Tabelle 17 – Paviane1) (Tabelle 6.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindestvolumen der Unterbringung (m3) | Mindestraumvolumen pro Tier (m3) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) | |
| Tiere unter vier Jahren2) | 4,0 | 7,2 | 3,0 | 1,8 |
| Tiere ab vier Jahren3) | 7,0 | 12,6 | 6,0 | 1,8 |
| Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere3) | 12,0 | 2,0 | ||
1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
2) In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.
3) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.
Landwirtschaftliche Nutztiere
7.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen.
| Tabelle 18 – Rinder (Tabelle 7.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht (kg) | Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindestbodenfläche je Tier (m2/Tier) | Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder (m/Tier) | Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder (m/Tier) | ||||||||||
| bis zu 100 100 bis 200 200 bis 400 400 bis 600 600 bis 800 800 | 2,50 4,25 6,00 9,00 11,00 16,00 | 2,30 3,40 4,80 7,50 8,75 10,00 | 0,10 0,15 0,18 0,21 0,24 0,30 | 0,30 0,50 0,60 0,70 0,80 1,00 | ||||||||||
| Tabelle 19 – Schafe und Ziegen (Tabelle 7.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||||||||||
| Körpergewicht (kg) | Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindestbodenfläche je Tier (m2/Tier) | Mindesthöhe von Trennwänden (m) | Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung (m/Tier) | Trogplatz bei restriktiver Fütterung (m/Tier) | |||||||||
| unter 20 20 bis 35 35 bis 60 60 | 1,0 1,5 2,0 3,0 | 0,7 1,0 1,5 1,8 | 1,0 1,2 1,2 1,5 | 0,10 0,10 0,12 0,12 | 0,25 0,30 0,40 0,50 | |||||||||
| Tabelle 20 – Schweine und Miniaturschweine (Tabelle 7.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||||||||||
| Lebendgewicht (in kg) | Mindestgröße der Unterbringung 1) (m2) | Mindestbodenfläche je Tier (m2/Tier) | Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen) (m2/Tier) | |||||||||||
| bis 5 5 bis 10 10 bis 20 20 bis 30 30 bis 50 50 bis 70 70 bis 100 100 bis 150 150 Ausgewachsene (konventionelle) Eber | 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 3,0 3,0 4,0 5,0 7,5 | 0,20 0,25 0,35 0,50 0,70 0,80 1,00 1,35 2,50 | 0,10 0,11 0,18 0,24 0,33 0,41 0,53 0,70 0,95 1,30 | |||||||||||
1) Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z. B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist.
7.2. Die kürzeste Seite der Unterbringung für Einhufer sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die in Gebäuden gelegenen Haltungsbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.
| Tabelle 21 – Einhufer (Tabelle 7.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Widerristhöhe (m) | Mindestbodenfläche je Tier (m2/Tier) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) | ||
| Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier | Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier | Abfohlbox/Stute mit Fohlen | ||
| 1,00 bis 1,40 1,40 bis 1,60 über 1,60 | 9,0 12,0 16,0 | 6,0 9,0 (2 x WH)2 1) | 16 20 20 | 3,00 3,00 3,00 |
1) Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren.
Vögel
8.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen.
8.2. Können die Mindestabmessungen entsprechend den Vorgaben der Tabelle 22 aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und über eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen müssen.
8.2a. Bei der Haltung von in freier Wildbahn gefangenen Vögeln sind die in den Tabellen 22 bis 28c vorgesehenen Raumabmessungen einzuhalten, wenn die Vögel länger als 24 Stunden gehalten werden. Bei kürzerer Haltungsdauer sind Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für das Wohlergehen der Tiere möglichst niedrig zu halten.
| Tabelle 22 – Haushühner (Tabelle 8.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht (g) | Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindestfläche je Vogel (m2) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) |
| bis 200 200 bis 300 300 bis 600 600 bis 1 200 1 200 bis 1 800 1 800 bis 2 400 2 400 | 1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00 2,00 | 0,025 0,03 0,05 0,09 0,11 0,13 0,21 | 30 30 40 50 75 75 75 | 3 3 7 15 15 15 15 |
8.3. Alle Seiten der Unterbringung für Hausputen sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 23 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.
| Tabelle 23 – Hausputen (Tabelle 8.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht (kg) | Mindestgröße der Unterbringung (m2) | Mindestfläche je Vogel (m2) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) | ||||||
| bis 0,3 0,3 bis 0,6 0,6 bis 1 1 bis 4 4 bis 8 8 bis 12 12 bis 16 16 bis 20 20 | 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 3,00 | 0,13 0,17 0,30 0,35 0,40 0,50 0,55 0,60 1,00 | 50 50 100 100 100 150 150 150 150 | 3 7 15 15 15 20 20 20 20 | ||||||
| Tabelle 24 – Wachteln (Tabelle 8.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||||||||
| Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (m2) | Fläche je Vogel bei Paarhaltung (m2) | Fläche je Vogel bei Gruppenhaltung (m2) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Troges je Vogel (cm) | |||||
| bis 150 über 150 | 1,00 1,00 | 0,5 0,6 | 0,10 0,15 | 20 30 | 4 4 | |||||
8.4. Können diese Mindestabmessungen entsprechend den Vorgaben der Tabelle 25 aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen muss. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 25 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.
| Tabelle 25 – Enten und Gänse (Tabelle 8.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (m2) | Fläche je Vogel (m2) 1) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) |
| Enten | ||||
| bis 300 300 bis 1 2002) 300 bis 1 200 3 500 | 2,00 2,00 2,00 2,00 | 0,10 0,20 0,25 0,50 | 50 200 200 200 | 10 10 15 15 |
| Gänse | ||||
| bis 500 500 bis 2 000 2 000 | 2,00 2,00 2,00 | 0,20 0,33 0,50 | 200 200 200 | 10 15 15 |
1) Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.
2) Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden.
| Tabelle 26 – Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken1) (Tabelle 8.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||
|---|---|---|
| Fläche (m2) | Tiefe (cm) | |
| Enten | 0,5 | 30 |
| Gänse | 0,5 | 10 bis 30 |
1) Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.
8.5. Haltungsbereiche für Tauben müssen eher lang und schmal (z. B. 2 x 1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.
| Tabelle 27 – Tauben (Tabelle 8.6 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Gruppengröße | Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) | Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm) |
| bis 6 7 bis 12 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe 12 | 2 3 0,15 | 200 200 | 5 5 5 | 30 30 30 |
8.6. Haltungsbereiche für Zebrafinken müssen lang und schmal (z. B. 2 m x 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden.
| Tabelle 28 – Zebrafinken (Tabelle 8.7 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gruppengröße | Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindesthöhe (cm) | Mindestanzahl an Futterverteilern | ||||||||||
| bis 6 7 bis 12 13 bis 20 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe 20 | 1,0 1,5 2,0 0,05 | 100 200 200 | 2 2 3 1 für jeweils 6 Vögel | ||||||||||
| Tabelle 28a – Stare (Tabelle 8.8 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||||||||||
| Gruppengröße | Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) | Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm) | |||||||||
| bis 6 7 bis 12 13 bis 20 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe von 21 bis 50 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe 50 | 2,0 4,0 6,0 0,25 0,15 | 200 200 200 | 5 5 5 5 5 | 30 30 30 30 30 | |||||||||
| Tabelle 28b – Haussperlinge (Tabelle 8.9 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||||||||||
| Gruppengröße ohne visuelle Barrieren | Gruppengröße bei visuellen Barrieren | Mindestfläche der Unterbringung (m2) | Mindesthöhe (cm) | ||||||||||
| bis 10 11 bis 20 21 bis 30 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe 30 | bis 15 16 bis 35 36 bis 60 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe 60 | 2,4 4,8 7,3 0,11 | 180 180 180 | ||||||||||
| Tabelle 28c – Kohlmeise und Blaumeise (Tabelle 8.10 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||||||||||
| Gruppengröße | Mindestfläche der Unterbringung (m2) je Vogel | Mindesthöhe (cm) | Mindestanzahl an Futterverteilern | Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm) | |||||||||
| 1 2 bis 10 (*) (Tiere gleichen Geschlechts) 1 Weibchen + 1 Männchen | 3 1 2 | 180 180 180 | 1 2 2 | 100 40 100 | |||||||||
(*) Gruppengrößen über 10 sind ohne festgelegten Zeitplan für die Überwachung in ausreichender Häufigkeit zur Erkennung und Eindämmung von Aggressionen nicht zulässig.
Amphibien
| Tabelle 29 – Aquatische Urodela (Tabelle 9.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Minimale Wasseroberfläche (cm2) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Minimale Wassertiefe (cm) |
| bis 10 10 bis 15 15 bis 20 20 bis 30 30 | 262,5 525 875 1 837,5 3 150 | 50 110 200 440 800 | 13 13 15 15 20 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
| Tabelle 30 – Aquatische Anura1) (Tabelle 9.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Körperlänge2) (cm) | Minimale Wasseroberfläche (cm2) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Minimale Wassertiefe (cm) |
| unter 6 6 bis 9 9 bis 12 12 | 160 300 600 920 | 40 75 150 230 | 6 8 10 12,5 |
1) Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu — aus Gründen der Effizienz — kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen werden entweder getrennt gehalten oder die Abmessungen werden nach dem Grundsatz der Skalierung angepasst.
2) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
| Tabelle 31 – Semiaquatische Anura (Tabelle 9.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Mindestfläche2) der Unterbringung (cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung3) (cm) | Minimale Wassertiefe (cm) |
| bis zu 5,0 5,0 bis 7,5 7,5 | 1 500 3 500 4 000 | 200 500 700 | 20 30 30 | 10 10 15 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
2) Ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Untertauchen.
3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
| Tabelle 32 – Semi-terrestrische Anura (Tabelle 9.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Mindestgröße der Unterbringung2) (cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung3) (cm) | Minimale Wassertiefe (cm) |
| bis 5,0 5,0 bis 7,5 7,5 | 1 500 3 500 4 000 | 200 500 700 | 20 30 30 | 10 10 15 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen.
3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
| Tabelle 33 – Arboreale Anura (Tabelle 9.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Mindestgröße der Unterbringung2) (cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung3) (cm) |
| bis zu 3,0 über 3,0 | 900 1 500 | 100 200 | 30 30 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. 3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
Reptilien
| Tabelle 34 – Aquatische Schildkröten (Tabelle 10.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Minimale Wasseroberfläche (cm2) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Minimale Wassertiefe (cm) |
| bis zu 5 5 bis 10 10 bis 15 15 bis 20 20 bis 30 30 | 600 1 600 3 500 6 000 10 000 20 000 | 100 300 600 1 200 2 000 5 000 | 10 15 20 30 35 40 |
1) Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers.
| Tabelle 35 – Terrestrische Schlangen (Tabelle 10.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
|---|---|---|---|
| Körperlänge1) (cm) | Mindestbodenfläche (cm2) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung2) (cm) |
| bis 30 30 bis 40 40 bis 50 50 bis 75 75 | 300 400 600 1 200 2 500 | 150 200 300 600 1 200 | 10 12 15 20 28 |
1) Gemessen vom Maul bis zum Schwanz.
2) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
Fische
| Tabelle 36 – Zebrafische (Tabelle 11.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |
|---|---|
| Wasserparameter | Mindest-/Höchstwerte |
| Temperatur | 24-29 °C |
| Leitfähigkeit | 150-1 700 μS/cm2 |
| Gesamthärte | 40-250 mg/l CaCO3 |
| pH-Wert | 6,5-8 |
| Stickstoffverbindungen | NH3/NH4+ 0,1 (*) mg/l, NO2- 0,3 mg/l, NO3- 25 mg/l |
| Gelöster Sauerstoff | 5 mg/l |
(*) Oder unterhalb der Nachweisgrenze. 0,1 mg/l gibt den Gesamtgehalt Ammoniak an, NH3/NH4+. Das entspricht 0,002 mg/l NH3 bei 28°C und einem pH-Wert von 7,5.
11.1. Während der Lichtphase müssen die Lichtstärken in Haltungssystemen für Zebrafische konstant sein, außer gegebenenfalls in kurzen Morgen-/Abenddämmerungsphasen. In der Dunkelphase muss es völlig dunkel sein.
11.2. Wassermengen von weniger als 1 Liter dürfen nicht für erwachsene geschlechtsreife Zebrafische verwendet werden. Die Besatzdichte darf 10 erwachsene geschlechtsreife Zebrafische je Liter nicht überschreiten. Die Größe und Form des Beckens muss es den Fischen ermöglichen, sich natürlich zu verhalten und zu schwimmen. Eine längere Einzelunterbringung ist zu vermeiden.
Kopffüßer
12.1. Wasserversorgung und -qualität
Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Die Konstruktion des Beckens und der Wasserdurchfluss müssen den Bedürfnissen des Tieres entsprechen, einschließlich einer ausreichenden Sauerstoffversorgung je nach Größe, Lebensstadium und Verhaltensbedürfnissen. Wassertemperatur, Salzgehalt, pH-Wert und die Konzentrationen von Stickstoffverbindungen müssen den Bedürfnissen der Arten und Lebensformen angemessen sein. Flucht und unbeabsichtigtes Einbringen von Fremdstoffen sind erforderlichenfalls durch Abdeckungen zu verhindern.
Den Kopffüßern ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.
12.2. Beleuchtung
Lichtstärke und Photoperioden müssen den Erfordernissen der Art entsprechen.
12.3. Futter
Kopffüßer müssen je nach Art, Entwicklungsstadium und Verhaltensbedürfnissen angemessen gefüttert werden.
12.4. Ausgestaltung und Handhabung
Kopffüßer müssen physische, kognitive und sensorische Anreize in angemessener und ausreichender Menge erhalten, damit sie ein breites Spektrum artspezifischer Verhaltensweisen entwickeln können. Bei den Unterbringungsbedingungen sind die artspezifischen sozialen Bedürfnisse (d. h. in Gruppen oder einzeln lebende Arten) zu berücksichtigen. Es sind Unterschlupfe oder Höhlen vorzusehen, wenn dies den Gewohnheiten der Art entspricht.
Nach Möglichkeit sollten Kopffüßer nicht aus dem Wasser entnommen werden. Die Handhabung von Kopffüßern innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Materialien, die direkt mit dem Tier in Berührung kommen, müssen befeuchtet werden.
| Tabelle 37 – Kopffüßer (Tabelle 12.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Familie | Gruppe | Körperlänge (*) (cm) | Minimale Wasseroberfläche (cm2) | Minimale Wasserober- fläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) | Minimale Wasser- tiefe (cm) |
| Sepiidae | Sepien | bis 2 2 bis 6 6 bis 12 12 | 100 600 1 200 2 500 | 40 200 400 1 000 | 7 15 20 25 |
| Sepiolidae | Sepiolida (**) | bis 1 1 bis 3 3 | 50 120 150 | 5 50 100 | 5 8 12 |
| Loliginidae | Kalmar () (*) | bis 15 15 bis 25 25 | 2 000 4 500 6 000 | 400 900 1 200 | 60 90 90 |
| Octopodidae | Krake (****) | bis 10 10 bis 20 20 | 2 000 2 600 4 000 | 600 700 1 200 | 40 50 50 |
(*) Länge des dorsalen Mantels.
(**) Gruppen von bis zu 40 Tieren.
(***) Zylindrisch geformte Becken sind zu bevorzugen. Die Mindestwerte werden um 5 % erhöht, wenn nichtzylindrische Becken verwendet werden.
(****) Im juvenilen oder Paralarvenstadium sind Kalmare und Kraken in zylindrischen Becken zu höchstens 20 Jungtieren je Liter unterzubringen, und für eine Einschränkung der visuellen Interaktion ist zu sorgen.
Abkürzung
TVV 2012
Anlage 2
Methoden zur Tötung von Tieren
Verfahren zur Tötung von Tieren
| Tötungsmethoden | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tiere – Bemerkungen/Methoden | Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Nicht-menschliche Primaten |
| Überdosis eines Betäubungsmittels | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) |
| Bolzenschuss | nicht zulässig | nicht zulässig | (2) | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig |
| Kohlendioxidexposition | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | (3) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Zervikale Dislokation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (4) | (5) | (6) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Gehirnerschütterung /Stumpfer Schlag auf den Kopf | zulässig | zulässig | zulässig | (7) | (8) | (9) | (10) | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Dekapitation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (11) | (12) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Elektrische Betäubung | (13) | (13) | nicht zulässig | (13) | nicht zulässig | (13) | (13) | (13) | nicht zulässig |
| Inhalation von Inertgasen (Ar, N2) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (14) | nicht zulässig |
| Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition | nicht zulässig | nicht zulässig | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (16) | (15) | nicht zulässig |
Anmerkungen:
(1) Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
(2) Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
(3) Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
(4) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
(5) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(6) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(7) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(8) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
(9) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(10) Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
(11) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
(12) Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
(13) Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.
(14) Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
(15) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
(16) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren
Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:
Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder
Zerstörung des Gehirns oder
Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder
Entbluten oder
Feststellung des Eintretens der Totenstarre.
Abkürzung
TVV 2012
Anlage 2
Methoden zur Tötung von Tieren
Verfahren zur Tötung von Tieren
| Tötungsmethoden | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tiere – Bemerkungen/Methoden | Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Nicht-menschliche Primaten | Kopffüßer |
| Überdosis eines Betäubungsmittels | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | zulässig |
| Bolzenschuss | nicht zulässig | nicht zulässig | (2) | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Kohlendioxidexposition | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | (3) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Zervikale Dislokation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (4) | (5) | (6) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Gehirnerschütterung /Stumpfer Schlag auf den Kopf | zulässig | zulässig | zulässig | (7) | (8) | (9) | (10) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Dekapitation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (11) | (12) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Elektrische Betäubung | (13) | (13) | nicht zulässig | (13) | nicht zulässig | (13) | (13) | (13) | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Inhalation von Inertgasen (Ar, N2) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (14) | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition | nicht zulässig | nicht zulässig | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (16) | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Hypothermischer Schock | (17) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Anmerkungen:
(1) Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
(2) Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
(3) Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
(4) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
(5) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(6) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(7) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(8) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
(9) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(10) Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
(11) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
(12) Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
(13) Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.
(14) Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
(15) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
(16) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
(17) Darf nur bei Zebrafischen (Danio rerio) ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und bei einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks beträgt ≤ 4 °C, und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur beträgt ≥ 20 °C. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer beträgt 5 Minuten.
Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren
Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:
Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder
Zerstörung des Gehirns oder
Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder
Entbluten oder
Feststellung des Eintretens der Totenstarre.
Die Methoden zur Bestätigung des Todes müssen sich für die zu tötende Art eignen.
Abkürzung
TVV 2012
Anlage 3
Vorlage für nichttechnische Projektzusammenfassungen
| Titel des Projekts | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Projektdauer (in Monaten) | ||||||||
| Schlüsselbegriffe (höchstens 5) 1) | ||||||||
| Projektziel2) (Mehrfachauswahl möglich) | – Grundlagenforschung 3) – Translationale und angewandte Forschung 3) – Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion: – Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen) – Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfungen – oxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, einschließlich pharmakologischer Tests – Routineproduktion – Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Menschen und Tieren – Erhaltung der Art – Hochschulausbildung – Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten – Forensische Untersuchungen – Erhaltung von Kolonien genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden | |||||||
| Ziele und zu erwartender Nutzen des Projekts | ||||||||
| Beschreiben Sie die Projektziele (zB Erforschung wissenschaftlicher Unbekannter oder Deckung eines wissenschaftlichen oder klinischen Bedarfs). | ||||||||
| Welcher potenzielle Nutzen dürfte sich aus diesem Projekt ergeben? Erläutern Sie, wie das Projekt die Wissenschaft voranbringen oder welcher Nutzen sich letztlich für Menschen, Tiere oder die Umwelt ergeben könnte. Bitte gegebenenfalls zwischen kurzfristigem Nutzen (während der Projektlaufzeit) und langfristigem Nutzen (der sich nach Abschluss des Projekts ergeben könnte) unterscheiden. | ||||||||
| Zu erwartender Schaden | ||||||||
| In welchen Tierversuchen werden die Tiere üblicherweise verwendet (zB Injektionen, chirurgische Eingriffe)? Geben Sie die Anzahl und die Dauer dieser Tierversuche an. | ||||||||
| Welche Auswirkungen/Schäden sind für die Tiere zu erwarten (zB Schmerzen, Gewichtsverlust, Inaktivität/eingeschränkte Mobilität, Stress, ungewöhnliches Verhalten) und wie lange halten diese Auswirkungen an? | ||||||||
| Welche Tierarten sollen verwendet werden und wie hoch ist die Zahl der zu verwendenden Tiere? Welche Schweregrade werden erwartet und wie hoch ist die Zahl der Tiere je Schweregrad (nach Tierart)? | Tierart4) | Geschätzte Gesamtanzahl | Geschätzte Anzahl je Schweregrad | |||||
| Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion | Gering | Mittel | Schwer | |||||
| Was geschieht mit den am Leben bleibenden Tieren am Ende des Tierversuchs?5)6) | Geschätzte Anzahl der Tiere, die erneut verwendet werden | Geschätzte Anzahl der Tiere, die in den Lebensraum/das Haltungssystem zurückgebracht werden | Geschätzte Anzahl der Tiere, die privat untergebracht werden | |||||
| Begründen Sie den geplanten Verbleib der Tiere nach Abschluss des Tierversuchs. | ||||||||
| Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung (3R-Prinzip) | ||||||||
| 1. Vermeidung Geben Sie an, welche tierversuchsfreien Alternativen in diesem Bereich verfügbar sind und warum sie nicht für die Zwecke des Projekts angewendet werden können. | ||||||||
| 2. Verminderung Erläutern Sie, wie die Anzahl der Tiere für dieses Projekt festgelegt wurde. Beschreiben Sie die Schritte, die unternommen wurden, um die Anzahl der zu verwendenden Tiere zu verringern, sowie die Grundsätze für die Konzeption von Studien. Beschreiben Sie gegebenenfalls die Praktiken, die während des gesamten Projekts angewandt werden, um die Anzahl der Tiere, die entsprechend den wissenschaftlichen Zielen verwendet werden sollen, so gering wie möglich zu halten. Diese Praktiken können zB Pilotstudien, Computermodelle, die gemeinsame Nutzung von Geweben und die erneute Verwendung umfassen. | ||||||||
| 3. Verbesserung Nennen Sie Beispiele für spezifische Maßnahmen (zB verstärkte Überwachung, postoperative Betreuung, Schmerzbehandlung, Training der Tiere) in Bezug auf die Tierversuche, um die Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere (Schäden) so gering wie möglich zu halten. Beschreiben Sie die Mechanismen zur Einführung neuer Verbesserungsmethoden während der Projektlaufzeit. | ||||||||
| Bitte erläutern Sie die Wahl der Tierarten und entsprechenden Lebensabschnitte. | ||||||||
| Für die rückblickende Bewertung vorgeschriebenes Projekt7) | Frist | Umfasst schwere Tierversuche | Verwendung von nichtmenschlichen Primaten | Anderer Grund | ||||
1) Einschließlich wissenschaftlicher Begriffe, die aus mehr als fünf einzelnen Wörtern bestehen können; ausgenommen Tierarten und Zwecke, die an anderer Stelle in dem Dokument angegeben werden.
2) Wird über ein Dropdown-Menü zur Verfügung gestellt.
3) Liste der Zwecke gemäß den statistischen Kategorien und Unterkategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013.
4) Tierart gemäß den statistischen Kategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 mit der zusätzlichen Option „nicht spezifiziertes Säugetier“, um in Ausnahmefällen die Anonymität zu wahren.
5) Aus der vorherigen Antwort zu übernehmende Tierarten, die unter der relevanten Kategorie ausgewählt werden können (Proportionen).
6) Mehrfachauswahl je Tierart möglich.
7) Mehrfachauswahl möglich.
Vorlage für Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung
| Titel (gemäß der nichttechnischen Projektzusammenfassung) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grund für die rückblickende Bewertung1) | Verwendung von nichtmenschlichen Primaten | Umfasst „schwere“ Tierversuche | Anderer Grund | ||||
| Erläutern Sie „Anderer Grund“ | |||||||
| Erreichen der Ziele | |||||||
| Erläutern Sie kurz, ob und in welchem Umfang die im genehmigten Projekt festgelegten Ziele erreicht wurden. Geben Sie bitte die Gründe an, falls Ziele nicht erreicht wurden. Gab es weitere wesentliche Erkenntnisse? Welchen Nutzen hat die bisherige Arbeit erzielt? Wird ein weiterer Nutzen erwartet? Wurden die Ergebnisse dieses Projekts bekannt gemacht, unter anderem für nicht nachgewiesene Hypothesen? Falls ja, beschreiben Sie bitte, wie. Falls nicht, geben Sie bitte an, wie und wann die Ergebnisse veröffentlicht werden sollen. | |||||||
| Schäden | |||||||
| Tierart2) | Gesamtzahl der verwendeten Tiere | Zahl der Tiere je tatsächlichem Schweregrad | |||||
| Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion | Gering | Mittel | Schwer | ||||
| In welchem Verhältnis stehen die Anzahl der verwendeten Tiere und die tatsächlichen Schweregrade zu den geschätzten Angaben? Bitte erläutern, falls die tatsächliche Anzahl höher ist als die geschätzte Anzahl. Bitte erläutern, falls die tatsächliche Anzahl niedriger ist, es sei denn, diese Differenz ist auf die Verringerung oder die Verbesserung zurückzuführen. | |||||||
| In welchem Verhältnis steht der Verbleib der am Leben gebliebenen Tiere am Ende der Studie zu dem erwarteten Verbleib? Bitte erläutern. | |||||||
| Alle Elemente, die zur weiteren Umsetzung des 3R-Prinzips beitragen können: | |||||||
| 1. Vermeidung | |||||||
| Wurden mit den Erkenntnissen, die aus diesem Projekt gewonnen wurden, neue Ansätze ermittelt/entwickelt, die einige oder alle Verwendungen von Tieren in ähnlichen Projekten ersetzen könnten (einschließlich der Entwicklung/Validierung von neuen In-vitro- oder In-silico-Techniken)? | |||||||
| 2. Verminderung | |||||||
| Könnten mit dem im Rahmen dieses Projekts gewonnenen Wissen Versuchsanordnungen verbessert werden, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermindern? Wenn ja, wie? Bitte erläutern, falls die Anzahl der verwendeten Tiere niedriger war als ursprünglich erwartet. | |||||||
| 3. Verbesserung | |||||||
| Bitte erläutern, falls die tatsächlichen Schweregrade niedriger waren als ursprünglich erwartet. Sind die verwendeten Tiermodelle unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse, die aus diesem Projekt gewonnen wurden, nach wie vor die am besten geeigneten? Bitte gegebenenfalls nach Tierart/Modell angeben. Führen Sie etwaige neue Verbesserungen an, die während der Projektlaufzeit eingeführt wurden, um den Schaden für Tiere zu verringern oder ihr Wohlergehen zu verbessern. Welche Möglichkeiten gibt es für eine weitere Verbesserung in der Zukunft (zB neue Technologien, Techniken, verbesserte Tierschutzbewertungsmethoden, frühere Endpunkte, Unterbringungs-/Haltungsmaßnahmen)? | |||||||
| 4. Andere | |||||||
| Wie werden die Ergebnisse zur weiteren Umsetzung des 3R-Prinzips verbreitet? | |||||||
| Zusätzliche Anmerkungen | |||||||
1) Mehrfachauswahl möglich.
2) Tierart gemäß den statistischen Kategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 mit der zusätzlichen Option „nicht spezifiziertes Säugetier“, um in Ausnahmefällen die Anonymität zu wahren.
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