Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012)
Abkürzung
TVV 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012 wird – hinsichtlich des 2., 3. und 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit – verordnet:
Abkürzung
TVV 2012
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.
Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
§ 2. (1) Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.
(2) Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierarten eine angemessene Umgebung bieten. Sie müssen außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.
Tierräume
§ 3. (1) Einrichtungen müssen über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und zufriedenstellende Hygienebedingungen aufrechterhalten.
(2) Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieses Material darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie weder von den Tieren beschädigt werden noch Verletzungen für die Tiere verursachen können.
(3) Untereinander unverträgliche Arten, wie etwa Raubtiere und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Raubtier und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite voneinander.
Allgemeine und besondere Räume für Tierversuche
§ 4. (1) Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden. Es müssen allgemeine und besondere Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Tierversuchen oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht vorgesehen ist.
(2) Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands in Quarantäne gehalten werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.
(3) Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Betriebsräume
§ 5. (1) Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden.
(2) Reinigungs- und Waschbereiche müssen so groß sein, dass die für die Dekontamination und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass saubere und verschmutzte Geräte separat befördert werden, um Verunreinigungen frisch gereinigter Geräte zu vermeiden.
(3) In den Einrichtungen müssen Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von toten Tieren und tierischen Abfällen getroffen werden.
(4) Sind chirurgische Eingriffe unter aseptischen Bedingungen erforderlich, so müssen ein oder mehr als ein Raum mit geeigneter Ausrüstung sowie Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können.
Belüftung und Temperatur
§ 6. (1) Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind.
(2) Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierarten und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.
(3) Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, soweit als möglich nicht im Freien gehalten werden.
Beleuchtung
§ 7. (1) Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.
(2) Die Beleuchtung muss den Erfordernissen der Durchführung von Tierpflegearbeiten und Kontrollen der Tiere genügen.
(3) Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.
(4) Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.
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TVV 2012
Lärm
§ 8. (1) Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
(2) Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
(3) Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
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TVV 2012
Alarmsysteme
§ 9. (1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
Gesundheit
§ 10. (1) Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.
(2) Die Tiere sind mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person zu kontrollieren. Mit diesen Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
Tiere aus freier Wildbahn
§ 11. (1) An Fangorten müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.
(2) Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken, für die entsprechende Maßnahmen zu treffen sind. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Tierversuche zu treffen.
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TVV 2012
Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche
§ 12. (1) Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach § 25 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 2012 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden.
(2) Alle Tiere haben über Räume mit hinreichender Komplexität zu verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über angemessene Ausgestaltungsmöglichkeiten verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss der Tierart und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategien in den Einrichtungen müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
(3) Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen überdies so gestaltet und gebaut sein, dass keine Verletzung der Tiere verursacht wird. Außer im Falle von Einwegmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern.
Fütterung
§ 13. (1) Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.
(2) Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters sind in den Einrichtungen Maßnahmen zu ergreifen, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren.
(3) Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden.
(4) Alle Tiere müssen Zugang zu Futter und ausreichend Platz haben, um Konkurrenzkämpfe einzuschränken.
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TVV 2012
Tränkung
§ 14. (1) Alle Tiere müssen ständig über sauberes Tränkwasser verfügen.
(2) Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.
Ruhe- und Schlafbereiche
§ 15. (1) Die Tiere müssen immer über der Tierart entsprechende Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen. Sofern es die Tierart erfordert, sind entsprechende Einstreu und Schlafplätze zur Verfügung zu stellen.
(2) In Tierhaltungsbereichen muss allen Tieren ein für die jeweilige Art geeigneter solider und bequemer Ruhebereich geboten werden. Alle Schlafbereiche müssen sauber und trocken gehalten werden.
Umgang
§ 16. Für Einrichtungen sind Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme zu erstellen, die für die Tiere und gegebenenfalls für die Tierversuche und die Dauer der Projekte geeignet sind.
Abkürzung
TVV 2012
Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
§ 17. Für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Tiere sind die artspezifischen Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung in Anlage 1 festgelegt.
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TVV 2012
Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen
§ 18. (1) Die angemessene Versorgung mit Wasser von ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufanlagen bzw. die Filtration in Aquarien muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Das Wasser für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Bewegung und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums unterstützt. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, ihrer Art entsprechend zu schwimmen und normale Verhaltensweisen beizubehalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.
(2) Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten werden, angemessen sein. Falls erforderlich, ist für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken zu sorgen. Die Konzentration an Stickstoffverbindungen ist niedrig zu halten.
(3) Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und möglichst stabil zu halten. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen.
(4) Die Temperatur muss innerhalb des für die betreffende Fischart optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten. Lärmpegel sind auf ein Minimum zu beschränken und Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie z.B. Stromgeneratoren oder Filteranlagen, sind möglichst von den Fischanlagen getrennt zu halten.
(5) Die Besatzdichte ist an den Gesamtbedürfnissen der Fische in Bezug auf Umgebungsbedingungen, Gesundheit und Wohlergehen auszurichten. Fische müssen eine für ihr artgerechtes Schwimmverhalten ausreichende Wassermenge zur Verfügung haben, wobei ihre Größe, ihr Alter, Gesundheit und Fütterungsmethode zu berücksichtigen sind. Den Fischen ist eine Umgebung mit geeigneter Ausgestaltung wie Verstecken und Bodensubstrat zu bieten, es sei denn, dass nach den Verhaltensmustern eine solche Ausgestaltung nicht erforderlich ist.
(6) Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit ist der Fütterung von Fischen im Larvenstadium zu widmen, wenn die Fütterung von natürlicher Nahrung auf Kunstnahrung umgestellt wird. Die Handhabung von Fischen ist auf ein Minimum zu reduzieren.
Abschnitt
Spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten
Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
§ 19. Folgende Tierarten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden:
Maus ( Mus musculus ),
Ratte ( Rattus norvegicus ),
Meerschweinchen ( Cavia porcellus ),
Goldhamster ( Mesocricetus auratus ),
Chinesischer Streifenhamster ( Cricetulus griseus ),
Mongolische Wüstenrennmaus ( Meriones unguiculatus ),
Kaninchen ( Oryctolagus cuniculus ),
Hund ( Canis familiaris ),
Katze ( Felis catus ),
alle Arten nichtmenschlicher Primaten,
Frosch ( Xenopus laevis, X. tropicalis , Rana temporaria, R. pipiens ) sowie
Zebrafisch ( Danio rerio ).
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TVV 2012
Abschnitt
Zulässige Tötungsmethoden
Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
§ 20. (1) Auf die in der Anlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.
(2) Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:
in den Fällen des § 7 Abs. 4 des Tierversuchsgesetzes 2012,
bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und
bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.
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TVV 2012
Abschnitt
Projektanträge
Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen
§ 21. Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 des Tierversuchsgesetzes 2012 müssen folgende Angaben umfassen:
Bedeutung und Begründung des Tierversuchs,
Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte,
die Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in den beantragten Tierversuchen,
den geplanten Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden,
gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod,
die Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte,
die Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen,
die erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier,
die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads,
gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen,
die Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere,
die anzuwendenden Tötungsmethoden sowie
die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.
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TVV 2012
Inhalt und Umfang der reduzierten Antragsunterlagen
§ 22. Die vereinfachten Anträge gemäß § 26 Abs. 3 des Tierversuchsgesetzes 2012 müssen nicht die in § 26 Abs. 2 vorgesehenen nichttechnischen Projektzusammenfassungen enthalten.
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TVV 2012
Veröffentlichung im Internet
§ 23. Die Statistiken sowie nichttechnische Projektzusammenfassungen sind unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung http://www.bmwf.gv.at/ zu veröffentlichen.
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TVV 2012
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Umsetzungshinweis
§ 24. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 in österreichisches Recht umgesetzt.
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TVV 2012
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, die Tabellen 1 bis 35 der Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Tierversuchs-Verordnung, BGBl. II Nr. 198/2000, mit Ausnahme der Tabellen 3 bis 12 ihres Anhanges, außer Kraft. Diese Tabellen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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TVV 2012
Anlage 2
Methoden zur Tötung von Tieren
Verfahren zur Tötung von Tieren
| Tötungsmethoden | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tiere – Bemerkungen/Methoden | Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Nicht-menschliche Primaten |
| Überdosis eines Betäubungsmittels | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) |
| Bolzenschuss | nicht zulässig | nicht zulässig | (2) | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig |
| Kohlendioxidexposition | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | (3) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Zervikale Dislokation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (4) | (5) | (6) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Gehirnerschütterung /Stumpfer Schlag auf den Kopf | zulässig | zulässig | zulässig | (7) | (8) | (9) | (10) | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Dekapitation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (11) | (12) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Elektrische Betäubung | (13) | (13) | nicht zulässig | (13) | nicht zulässig | (13) | (13) | (13) | nicht zulässig |
| Inhalation von Inertgasen (Ar, N2) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (14) | nicht zulässig |
| Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition | nicht zulässig | nicht zulässig | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (16) | (15) | nicht zulässig |
Anmerkungen:
(1) Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
(2) Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
(3) Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
(4) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
(5) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(6) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(7) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(8) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
(9) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(10) Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
(11) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
(12) Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
(13) Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.
(14) Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
(15) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
(16) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren
Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:
Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder
Zerstörung des Gehirns oder
Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder
Entbluten oder
Feststellung des Eintretens der Totenstarre.