← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)

Geltender Text a fecha 2016-12-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 2/2013, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 2/2013 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1.

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;

2.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:

a)

allgemeiner Strafvollzug;

b)

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);

c)

Erstvollzug (§ 127 StVG);

3.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;

4.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

Erster Abschnitt

Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt

§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG von der Vollzugsdirektion im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Erster Abschnitt

Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt

§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt

§ 3. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.

(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

§ 4. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

§ 5. Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf und das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz), für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.

(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG von der Vollzugsdirektion im Einzelfall angeordnet.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf und das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz), für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.

(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Zweiter Abschnitt

Jugendstrafvollzug

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.

(2) Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Zweiter Abschnitt

Jugendstrafvollzug

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

§ 8. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 10. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Die Vollzugsdirektion hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder maßnahmenvollzug unterstellt sind

§ 12. Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder maßnahmenvollzug unterstellt sind.

Schlussbestimmung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.

Schlussbestimmung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Schlussbestimmung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) Die §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Anlage

zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den
allgemeinen Strafvollzug Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)
Männer Graz-Jakomini Graz-Jakomini(Außenstelle Paulustor)
Frauen Graz-Jakomini Graz-Jakomini
Männer Klagenfurt Klagenfurt(Außenstelle Rottenstein)
Frauen Klagenfurt Klagenfurt
Männer Leoben Leoben
Frauen Leoben Leoben
Männer Feldkirch Feldkirch(Außenstelle Dornbirn)
Frauen Feldkirch Feldkirch
Männer Innsbruck Innsbruck
Frauen Innsbruck Innsbruck
Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den
allgemeinen Strafvollzug Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)
Männer Linz Linz(Außenstelle Asten)
Frauen Strafzeit bis drei MonateLinz(Außenstelle Asten)Strafzeit über drei Monate:Linz Linz(Außenstelle Asten)
Männer Ried Ried
Frauen Ried Ried
Männer Salzburg Salzburg
Frauen Salzburg Salzburg
Männer Linz Linz(Außenstelle Asten)
Frauen Strafzeit bis drei Monate:Linz(Außenstelle Asten)Strafzeit über drei Monate:Linz Linz(Außenstelle Asten)
Männer Wels Linz(Außenstelle Asten)
Frauen Wels Wels
Männer Eisenstadt Eisenstadt
Frauen Wr. Neustadt (bis30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016) Wr. Neustadt (bis30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016)
Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den
allgemeinen Strafvollzug Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)
Männer Korneuburg Korneuburg
Frauen Korneuburg Korneuburg
Männer Krems Krems
Frauen Krems Krems
Männer St. Pölten St. Pölten
Frauen Krems Krems
Männer Strafzeit bis drei Monate: Wien Josefstadt Strafzeit über drei Monate: Wien-Simmering Strafzeit bis drei Monate: Wien Josefstadt Strafzeit über drei Monate: Wien-Simmering
Frauen Wien-Josefstadt Wien-Josefstadt
Männer Wr. Neustadt Wr. Neustadt
Frauen Wr. Neustadt Wr. Neustadt