Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports durch den Bund (Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 – BSFG 2013)
die Genehmigung des Stellenplans des Bundes-Sportförderungsfonds nach Vorlage durch die Bundes-Sportkonferenz und von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Bundes-Sportförderungsfonds zum Gegenstand haben sowie
die Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums.
(6) Für die Prüfung der Tätigkeiten des Fonds im Einklang mit der Finanzordnung hat das Kuratorium unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zwei Wirtschaftsprüfer zu bestellen, von denen einer durch die Bundes-Sportkonferenz vorzuschlagen ist.
(7) Die nach Abs. 5 Z 3 geprüften und genehmigten Jahresabschlüsse sind vom Kuratorium an den Rechnungshof zu übermitteln.
(8) Das Kuratorium berichtet über seine Tätigkeiten und deren Ergebnisse an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Abkürzung
BSFG 2013
Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
§ 40. (1) Das Kuratorium hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.
(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 über die Einberufung einer Sitzung, die Beschlussfähigkeit, das Verlangen einer Sitzung, die Vertretungsregelung bei einer Sitzung, die Sitzungsleitung und die Niederschrift sind anzuwenden.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Abkürzung
BSFG 2013
Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports
§ 41. (1) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports besteht aus sechs Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden
drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
drei Mitglieder durch die Bundes-Sportkonferenz.
(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den Breitensport in Österreich aufweisen.
(3) Die Geschäftsführung hat den Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports
vor Gewährung von Förderungen im Bereich des Breitensports und
bei der Evaluierung von geförderten Vorhaben im Bereich des Breitensports
(4) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports hat Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen und im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben schriftlich zu begründen, von denen die Bundes-Sportkonferenz nur aus wichtigen Gründen, die zu dokumentieren sind, abweichen darf.
(5) Vorsitzführung, Bestelldauer der Mitglieder, Beschlussmodalitäten und Protokollführung sind in einer durch die Mitglieder des Förderungsbeirats einstimmig zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Mitgliedschaft im Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Abkürzung
BSFG 2013
Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports
§ 42. (1) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports besteht aus sechs Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden
drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
drei Mitglieder durch die Bundes-Sportkonferenz.
(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen.
(3) Die Geschäftsführung hat den Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports
vor Gewährung von Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports und
bei der Evaluierung von geförderten Vorhaben im Bereich des Leistungs- und Spitzensports
(4) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports hat Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen und im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben schriftlich zu begründen, von denen die Bundes-Sportkonferenz nur aus wichtigen Gründen, die zu dokumentieren sind, abweichen darf.
(5) Vorsitzführung, Bestelldauer der Mitglieder, Beschlussmodalitäten und Protokollführung sind in einer durch die Mitglieder des Förderungsbeirats einstimmig zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Mitgliedschaft im Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Abkürzung
BSFG 2013
Geschäftsführung
§ 43. (1) Die laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.
(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Bundes-Sportförderungsfonds aus bestehenden Verträgen, ihren/seinen Rücktritt gegenüber der Bundes-Sportkonferenz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
(4) Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:
die Vertretung des Bundes-Sportförderungsfonds im Rahmen der ihm/ihr durch die Geschäftsordnung erteilten Ermächtigung insbesondere bei Ämtern, Behörden und Besprechungen;
die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;
die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 und deren operative Abwicklung;
Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß §§ 8 Abs. 5, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;
die Evaluierung der Förderungsprogramme und der Förderungen;
die Durchführung der Basiskontrolle;
die Veranlagung des Fondsvermögens im Einvernehmen mit der Österreichischen Bundes-Finanzierungsagentur;
die Erstellung eines Prüfberichts über die durchgeführten Basiskontrollen und Übermittlung an das Kuratorium.
(5) Die Geschäftsführung hat der Bundes-Sportkonferenz auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern in allen das Förderungswesen betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen
Abkürzung
BSFG 2013
Hauptstück
Förderungsdatenbank
Einrichtung, Inhalt und Öffentlichkeit
§ 44. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Förderungsdatenbank über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen einzurichten.
(2) Die Datenbank hat zu enthalten
Bezeichnung des Förderungsnehmers,
Höhe der Förderung,
Förderungszweck und Kurzbeschreibung des Förderungsprojekts sowie
Kalenderjahr der Förderung.
(3) Als Förderungsnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Abs. 2 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.
(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.
Abkürzung
BSFG 2013
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Anwendung dieses Bundesgesetzes
§ 45. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.
(2) Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
Abkürzung
BSFG 2013
Befassung der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen
§ 46. Übersteigt die beabsichtigte Bundes-Sportförderung aus Mitteln gemäß § 20 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.
Abkürzung
BSFG 2013
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 47. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.
Abkürzung
BSFG 2013
Vorbereitende Maßnahmen
§ 48. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Bundes-Sportförderungsfonds zum 1. Jänner 2014 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds vor dem 1. Jänner 2014 bestellt werden und vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderungszyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen.
Abkürzung
BSFG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2013 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.
Abkürzung
BSFG 2013
Übergangsbestimmungen
§ 50. Bundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 Förderungen erhalten und im Vertrauen auf diese Rechtslage langfristige Investitionen getätigt haben, gelten als Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 13.
Abkürzung
BSFG 2013
Vollziehung
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 22 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
hinsichtlich der §§ 32 und 46 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen sowie
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
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