Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG)
(4) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 1 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(5) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten festzulegen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu übermitteln.
(6) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(7) Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnahmen schriftlich zu berichten.
(8) Bei der Überwachung ist auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung in Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu berücksichtigen und es sind gegebenenfalls die notwendigen Informationen mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Bundesgebiet betrauten Behörden auszutauschen. § 64a Abs. 1 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Abschnitt:
Überwachung
Überwachung
§ 15. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig.
(2) Die Überwachung der Prüfstellen im Sinne des § 8 Abs. 1, die eine Meldung gemäß § 50 Z 3 ChemG 1996 erstattet haben, obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. § 52 ChemG 1996 ist anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen und kann auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Sicherstellung eines für die Überwachungsaufgaben notwendigen Qualifikationsniveaus zweckmäßig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 140/2020)
(5) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten festzulegen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu übermitteln.
(6) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(7) Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnahmen schriftlich zu berichten.
(8) Bei der Überwachung ist auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung in Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu berücksichtigen und es sind gegebenenfalls die notwendigen Informationen mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Bundesgebiet betrauten Behörden auszutauschen. § 64a Abs. 1 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Überwachungsbefugnisse
§ 16. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch die Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetz erfasste Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren hergestellt, angeboten, auf dem Markt bereit gestellt oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Biozidprodukten, Wirkstoffen, oder von behandelten Waren im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist zu untersuchen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozidproduktes, des Wirkstoffes oder der behandelten Ware vorhanden, so ist je eine Einheit zu entnehmen und amtlich zu verschließen.
(8) Die entnommene Probe ist daraufhin zu untersuchen, ob die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
(10) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hierzu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 15 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(11) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse in dem vom Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, vorgegebenen Rahmen Hilfe zu leisten.
(12) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Überwachungsbefugnisse
§ 16. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch die Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetz erfasste Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren hergestellt, angeboten, auf dem Markt bereit gestellt oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Biozidprodukten, Wirkstoffen, oder von behandelten Waren im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist zu untersuchen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozidproduktes, des Wirkstoffes oder der behandelten Ware vorhanden, so ist je eine Einheit zu entnehmen und amtlich zu verschließen.
(8) Die entnommene Probe ist daraufhin zu untersuchen, ob die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
(10) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hierzu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 15 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(11) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse in dem vom Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, vorgegebenen Rahmen Hilfe zu leisten.
(12) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Überwachungsbefugnisse
§ 16. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch die Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetz erfasste Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren hergestellt, angeboten, auf dem Markt bereit gestellt oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Biozidprodukten, Wirkstoffen, oder von behandelten Waren im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist zu untersuchen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozidproduktes, des Wirkstoffes oder der behandelten Ware vorhanden, so ist je eine Einheit zu entnehmen und amtlich zu verschließen.
(8) Die entnommene Probe ist daraufhin zu untersuchen, ob die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
(10) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hierzu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 15 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(11) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse in dem vom Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, vorgegebenen Rahmen Hilfe zu leisten.
(12) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Vorläufige Beschlagnahme
§ 17. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung Biozidprodukte, Wirkstoffe und behandelte Waren, die den Regelungen der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Bestandteile und Verpackungen (im Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
entgegen den in § 2 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
entgegen einem Zulassungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann,
sofern eine Zulassung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in einer Aufmachung oder Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann, oder
entgegen Auflagen, Beschränkungen oder Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens festgelegt wurden, in einer Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände dann vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies aufgrund einer augenscheinlichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt, die mit der Abgabe oder Verwendung der Gegenstände verbunden sein könnte, unerlässlich erscheint.
(3) Wenn, abgesehen von den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles der begründete Verdacht besteht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen und eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der rechtmäßige Zustand entgegen einer Aufforderung durch das Überwachungsorgan nicht hergestellt wird, so ist ein Absehen von der Erstattung einer Anzeige nicht zulässig.
(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen dieser Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 18 anordnet.
(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(6) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid.
(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 16 Abs. 11 anzuwenden.
(11) Wenn in dieser Bestimmung auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands
§ 17. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung Biozidprodukte, Wirkstoffe und behandelte Waren, die den Regelungen der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Bestandteile und Verpackungen (im Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
entgegen den in § 2 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
entgegen einem Zulassungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann,
sofern eine Zulassung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in einer Aufmachung oder Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann, oder
entgegen Auflagen, Beschränkungen oder Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens festgelegt wurden, in einer Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände dann vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies aufgrund einer augenscheinlichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt, die mit der Abgabe oder Verwendung der Gegenstände verbunden sein könnte, unerlässlich erscheint.
(3) Wenn, abgesehen von den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan den Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 12 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern. Für den Fall, dass ein Biozidprodukt nicht gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung bzw. eine behandelte Ware nicht gemäß Art. 58 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung vorschriftsgemäß gekennzeichnet ist, kann das Überwachungsorgan die Verwendung dieses Biozidproduktes bzw. dieser behandelten Ware vorläufig untersagen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist; die Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß für die vorläufige Untersagung der Verwendung. § 50 Abs. 5a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen dieser Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 18 anordnet.
(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(6) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid.
(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 16 Abs. 11 anzuwenden.
(11) Wenn in dieser Bestimmung auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen.
(12) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, Bescheide oder sonstiger Anordnungen, der Biozidprodukteverordnung oder darauf basierender, unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsakte nicht eingehalten werden, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der rechtmäßige Zustand entgegen einer Aufforderung durch das Überwachungsorgan nicht hergestellt wird, so hat der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen.
Beschlagnahme
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane sowie
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
Verfall
§ 19. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 18 beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer als Abfall umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 20. (1) In Fällen einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelter Waren oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, Wirkstoffen oder behandelten Waren den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane oder die Bezirksverwaltungsbehörde auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr getroffene Maßnahmen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Über die getroffenen Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmannes zu erlassen, widrigenfalls die Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes einhalten wird, hat der Landeshauptmann auf dessen Antrag hin die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Marktüberwachungsbehörden
§ 20a. (1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 1 ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.
(2) Unbeschadet der in § 16 festgelegten Überwachungsbefugnisse richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.
(3) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
ein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Art. 17 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Zulassung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
es als Inhaber einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie entgegen Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung unterlässt, jedes Produkt der Biozidproduktefamilie, für das eine Meldepflicht besteht, innerhalb der vorgesehenen Frist und einschließlich der erforderlichen Angaben zu melden,
ein Biozidprodukt, das gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung der Genehmigungspflicht für den Parallelhandel unterliegt, entgegen Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der in der Genehmigung festgelegten Voraussetzungen anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein zugelassenes Biozidprodukt entgegen dem Zulassungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer im Zulassungsbescheid festgesetzten Auflage anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein Biozidprodukt entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 oder entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 erlassen worden ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
den Pflichten des § 16 Abs. 10 zuwiderhandelt,
ein Experiment oder einen Versuch zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter, nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird, entgegen Art. 56 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 4 Abs. 3 ohne die in Art. 56 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegte Frist abzuwarten, ohne die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen, ohne Erstattung der entsprechenden Meldung, ohne Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder entgegen den bei der Genehmigung festgelegten Auflagen und Bedingungen durchführt,
ein Biozidprodukt entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, das einen alten Wirkstoff enthält, der gemäß Art. 89 der Biozidprodukteverordnung in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht oder nicht mehr zulässig ist,
als Inhaber einer Zulassung für ein Biozidprodukt die in Art. 47 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung festgelegte Mitteilungspflicht verletzt,
eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 3 bis 4 und Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 oder § 13 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 ohne Erfüllung der in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Erfordernisse für die Wirkstoffe in den Biozidprodukten, mit denen die behandelte Ware behandelt worden ist oder die in der behandelten Ware enthalten sind, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
einem Verbraucher entgegen Art. 58 Abs. 5 der Biozidprodukteverordnung die ausdrücklich verlangten Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt,
als Hersteller eines Biozidproduktes gegen die in Art. 65 Absatz 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Dokumentationspflichten oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Proben der Herstellungschargen verstößt,
als Zulassungsinhaber gegen die in Art. 68 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung und der Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen verstößt,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 69 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 70 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 Abs. 5 ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen dieser Vorschriften nicht entspricht, abgibt oder den zum Sicherheitsdatenblatt verankerten weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt,
Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die nicht Art. 72 der Biozidprodukteverordnung entspricht, indem der in Art. 72 Abs. 1 und 2 der Biozidprodukteverordnung dargestellte Wortlaut nicht, nicht vollständig, nicht in deutscher Sprache, nicht deutlich, nicht gut lesbar oder nicht gut hörbar wiedergegeben wird,
Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die entgegen Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung hinsichtlich der Risiken des Biozidproduktes irreführend ist oder Ausdrücke enthält, die gemäß Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung unzulässig sind,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 95 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, oder
ein Biozidprodukt mit einem alten Wirkstoff, der nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, enthalten ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20 180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 180,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozidproduktes, Wirkstoffes oder einer behandelten Ware nach Österreich begangen, so gilt als Tatort der Sitz beziehungsweise die Niederlassung des inländischen Verantwortlichen, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware bezogen hat.
(4) Soweit in den Abs. 1 und 2 auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, in Abs. 1 Z 20 ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Fassung der genannten Verordnung angesprochen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
ein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Art. 17 Abs. 1 oder 5 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Zulassung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
es als Inhaber einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie entgegen Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung unterlässt, jedes Produkt der Biozidproduktefamilie, für das eine Meldepflicht besteht, innerhalb der vorgesehenen Frist und einschließlich der erforderlichen Angaben zu melden,
ein Biozidprodukt, das gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung der Genehmigungspflicht für den Parallelhandel unterliegt, entgegen Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der in der Genehmigung festgelegten Voraussetzungen anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein zugelassenes Biozidprodukt entgegen dem Zulassungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer im Zulassungsbescheid festgesetzten Auflage anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein Biozidprodukt entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 oder entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 erlassen worden ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
den Pflichten des § 16 Abs. 10 zuwiderhandelt,
ein Experiment oder einen Versuch zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter, nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird, entgegen Art. 56 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 4 Abs. 3 ohne die in Art. 56 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegte Frist abzuwarten, ohne die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen, ohne Erstattung der entsprechenden Meldung, ohne Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder entgegen den bei der Genehmigung festgelegten Auflagen und Bedingungen durchführt,
ein Biozidprodukt entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, das einen alten Wirkstoff enthält, der gemäß Art. 89 der Biozidprodukteverordnung in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht oder nicht mehr zulässig ist,
als Inhaber einer Zulassung für ein Biozidprodukt die in Art. 47 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung festgelegte Mitteilungspflicht verletzt,
eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 3 bis 4 und Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 oder § 13 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 ohne Erfüllung der in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Erfordernisse für die Wirkstoffe in den Biozidprodukten, mit denen die behandelte Ware behandelt worden ist oder die in der behandelten Ware enthalten sind, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
einem Verbraucher entgegen Art. 58 Abs. 5 der Biozidprodukteverordnung die ausdrücklich verlangten Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt,
als Hersteller eines Biozidproduktes gegen die in Art. 65 Absatz 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Dokumentationspflichten oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Proben der Herstellungschargen verstößt,
als Zulassungsinhaber gegen die in Art. 68 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung und der Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen verstößt,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 69 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 70 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 Abs. 5 ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen dieser Vorschriften nicht entspricht, abgibt oder den zum Sicherheitsdatenblatt verankerten weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt,
Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die nicht Art. 72 der Biozidprodukteverordnung entspricht, indem der in Art. 72 Abs. 1 und 2 der Biozidprodukteverordnung dargestellte Wortlaut nicht, nicht vollständig, nicht in deutscher Sprache, nicht deutlich, nicht gut lesbar oder nicht gut hörbar wiedergegeben wird,
Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die entgegen Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung hinsichtlich der Risiken des Biozidproduktes irreführend ist oder Ausdrücke enthält, die gemäß Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung unzulässig sind,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 95 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, oder
ein Biozidprodukt mit einem alten Wirkstoff, der nicht im Arbeitsprogramm der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/227, enthalten ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20 180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 180,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozidproduktes, Wirkstoffes oder einer behandelten Ware nach Österreich begangen, so gilt als Tatort der Sitz beziehungsweise die Niederlassung des inländischen Verantwortlichen, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware bezogen hat.
(4) Soweit in den Abs. 1 und 2 auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, in Abs. 1 Z 20 ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Fassung der genannten Verordnung angesprochen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Verantwortlichkeit
§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.
(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder eingetragene Personengemeinschaft ihren Sitz beziehungsweise ihre Niederlassung hat, schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist auch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu dokumentieren und dessen Hauptwohnsitz anzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang dieser Mitteilung beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Verantwortlichkeit
§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.
(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder eingetragene Personengemeinschaft ihren Sitz beziehungsweise ihre Niederlassung hat, schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist auch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu dokumentieren und dessen Hauptwohnsitz anzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang dieser Mitteilung beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Abkürzung
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Beschwerde und Eintrittsrecht
§ 22a. (1) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eintreten.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Revision
§ 22b. (1) Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.
(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften als Bundesgesetze verwiesen wird, so sind diese Verweise als Verweise auf diejenige Fassung zu verstehen, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stand, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(3) Bei Bezugnahmen auf unmittelbar für Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren geltende Vorschriften der Europäischen Union ist die jeweils unionsrechtlich in Geltung stehende Fassung maßgeblich, es sei denn, es ist auf eine bestimmte Fassung verwiesen worden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 24. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen sind als Verordnungen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit der Behörde entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.
(3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, ist als Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Art. 90 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(5) Zulassungs- und Registrierungsverfahren gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 91 der Biozidprodukteverordnung weiterzuführen.
(6) Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.
(7) Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungs- oder Registrierungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen sind als Verordnungen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit der Behörde entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.
(3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, ist als Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Art. 90 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(5) Zulassungs- und Registrierungsverfahren gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 91 der Biozidprodukteverordnung weiterzuführen.
(6) Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.
(7) Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungs- oder Registrierungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.
(8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 bis 5 außer Kraft.
(9) Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 als Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 bzw. als Bestätigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 2 des ChemG 1996. Bescheinigungen für den Bezug von Giften für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 des Chemikaliengesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen sind als Verordnungen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit der Behörde entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.
(3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, ist als Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Art. 90 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(5) Zulassungs- und Registrierungsverfahren gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 91 der Biozidprodukteverordnung weiterzuführen.
(6) Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.
(7) Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungs- oder Registrierungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.
(8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 bis 5 außer Kraft.
(9) Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 als Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 bzw. als Bestätigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 2 des ChemG 1996. Bescheinigungen für den Bezug von Giften für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 des Chemikaliengesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015.
(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen sind als Verordnungen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit der Behörde entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.
(3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, ist als Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Art. 90 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(5) Zulassungs- und Registrierungsverfahren gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 91 der Biozidprodukteverordnung weiterzuführen.
(6) Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.
(7) Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungs- oder Registrierungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.
(8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 bis 5 außer Kraft.
(9) Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 als Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 bzw. als Bestätigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 2 des ChemG 1996. Bescheinigungen für den Bezug von Giften für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 des Chemikaliengesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015.
(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, § 14 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 15 Abs. 2 bis 7, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 3 und 12, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, §§ 22a und 22b samt Überschriften und § 26 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 außer Kraft.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen sind als Verordnungen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit der Behörde entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.
(3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, ist als Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Art. 90 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(5) Zulassungs- und Registrierungsverfahren gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 91 der Biozidprodukteverordnung weiterzuführen.
(6) Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.
(7) Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungs- oder Registrierungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.
(8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 bis 5 außer Kraft.
(9) Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 als Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 bzw. als Bestätigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 2 des ChemG 1996. Bescheinigungen für den Bezug von Giften für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 des Chemikaliengesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015.
(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, § 14 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 15 Abs. 2 bis 7, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 3 und 12, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, §§ 22a und 22b samt Überschriften und § 26 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 außer Kraft.
(12) Es treten
mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: § 12 Abs. 4 zweiter Satz,
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft: § 12 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020,
mit 16. Juli 2021 in Kraft: der Eintrag zu § 20a im Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020,
mit 16. Juli 2021 außer Kraft: § 15 Abs. 4.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen sind als Verordnungen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit der Behörde entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.
(3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, ist als Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Art. 90 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(5) Zulassungs- und Registrierungsverfahren gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 91 der Biozidprodukteverordnung weiterzuführen.
(6) Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.
(7) Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungs- oder Registrierungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.
(8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 bis 5 außer Kraft.
(9) Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 als Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 bzw. als Bestätigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 2 des ChemG 1996. Bescheinigungen für den Bezug von Giften für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 des Chemikaliengesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015.
(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, § 14 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 15 Abs. 2 bis 7, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 3 und 12, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, §§ 22a und 22b samt Überschriften und § 26 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 außer Kraft.
(12) Es treten
mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: § 12 Abs. 4 zweiter Satz,
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft: § 12 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020,
mit 16. Juli 2021 in Kraft: der Eintrag zu § 20a im Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020,
mit 16. Juli 2021 außer Kraft: § 15 Abs. 4.
(13) Die Änderungen in § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Vollziehung
§ 26. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen herzustellen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Vollziehung
§ 26. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Abkürzung
BiozidprodukteG
Vollziehung
§ 26. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
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