Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG)
(4) Mit der Vollziehung des § 20a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.
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