Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2010-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 116
Änderungshistorie JSON API

Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien für eine enge Koordinierung zwischen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe und den Beiträgen anderer Geber, z.B. Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder-aufbau und Entwicklung.

TITEL XI

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 77

Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regelmäßig auf Ministerebene zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt, mindestens jedoch einmal alle zwei Jahre. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

ARTIKEL 78

(1) Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der tadschikischen Regierung andererseits zusammen.

(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Mitglied der tadschikischen Regierung geführt.

ARTIKEL 79

(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan geführt.

Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.

(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Kooperations-ausschuss übertragen, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewährleistet.

ARTIKEL 80

Der Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeits-weise fest.

ARTIKEL 81

Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch die WTO-Mitglieder erfährt.

ARTIKEL 82

Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des tadschikischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen, der unter anderem Fragen des politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfasst. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

ARTIKEL 83

(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des tadschikischen Parlaments andererseits zusammen.

(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und dem tadschikischen Parlament geführt.

ARTIKEL 84

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann vom Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses Abkommens verlangen; dieser erteilt dem Ausschuss die verlangten Informationen.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

ARTIKEL 85

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

ARTIKEL 86

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

d)

die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten.

ARTIKEL 87

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuer-vorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

ARTIKEL 88

(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

(3) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertrags-partei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.

Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

ARTIKEL 89

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.

Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.

ARTIKEL 90

Die Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

ARTIKEL 91

"Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.

ARTIKEL 92

Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

ARTIKEL 93

Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen; danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt wird.

ARTIKEL 94

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Kooperationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert.

ARTIKEL 95

Die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 96

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte der Einzelnen und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

ARTIKEL 97

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan andererseits.

ARTIKEL 98

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

ARTIKEL 99

Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

ARTIKEL 100

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

ARTIKEL 101

Für den Fall, dass bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter dem Zeitpunkt "Inkrafttreten dieses Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.

Geschehen zu Luxemburg am elften Oktober zweitausendundvier.

ANHANG I

INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATENVON DER REPUBLIK TADSCHIKISTANGEWÄHRTEN VORTEILENACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3

1.

Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.

2.

Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.

3.

Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.

4.

Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.

5.

Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.

ANHANG II

VORBEHALTE DER GEMEINSCHAFTNACH ARTIKEL 21 ABSATZ 2

Bergbau

In einigen Mitgliedstaaten können für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fische-reifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Immobilien

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nichtgemeinschaftsgesellschaften Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk

Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen; ausgenommen ist jedoch insbesondere die Rundfunkinfrastruktur für die Übertragung dieser audiovisuellen Werke.

Berufliche Dienstleistungen

Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen.

Landwirtschaft

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder gegebenenfalls genehmigungspflichtig.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

ANHANG III

FINANZDIENSTLEISTUNGENNACH ARTIKEL 23 ABSATZ 3

"Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

1.

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

i)

Lebensversicherung

ii) Sachversicherung

2.

Rückversicherung und Folgerückversicherung

3.

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4.

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1.

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2.

Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3.

Finanzleasing

4.

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

5.

Bürgschaften und Verpflichtungen

6.

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

a)

Geldmarkttitel (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, usw.)

b)

Devisen

c)

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

d)

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, usw.

e)

begebbare Wertpapiere

f)

sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

7.

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8.

Geldmaklergeschäfte

9.

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

10.

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11.

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

12.

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.

Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:

a)

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik.

b)

Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung des Staates ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienst-leistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können.

c)

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

ANHANG IV

ÜBEREINKÜNFTE ÜBER GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUMNACH ARTIKEL 39

1.

Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:

– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),

– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),

– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).

2.

Der Kooperationsrat kann empfehlen, dass Artikel 39 Absatz 2 auch auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so werden auf Ersuchen einer Vertrags-partei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.

3.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),

– Geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979),

– Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).

4.

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt der Republik Tadschikistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.

5.

Nummer 4 gilt nicht für die von der Republik Tadschikistan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Tadschikistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.

PROTOKOLLÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFEIM ZOLLBEREICH

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Zollrecht" ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der von den Vertragsparteien eingeführten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b)

"Ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Ersuchen um Amtshilfe im Zollbereich stellt.

c)

"Ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Ersuchen um Amtshilfe im Zollbereich gerichtet wird.

d)

"Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e)

"Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

ARTIKEL 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch entsprechende Ermittlungen.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Protokoll betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vor-schriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

ARTIKEL 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob:

a)

die aus dem Gebiet der einen Vertragsparteien ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

die in das Gebiet der einen Vertragsparteien eingeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

ARTIKEL 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

– neue Mittel oder Methoden, die bei diesen Handlungen angewandt werden;

– Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-recht sind;

– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

ARTIKEL 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften

– die Zustellung aller Schriftstücke,

– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

ARTIKEL 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen.

(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; Sicherungsmaßnahmen können jedoch angeordnet werden.

ARTIKEL 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vor-liegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über fest-gestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen an in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen beteiligt werden und bei diesen Ermittlungen anwesend sein.

ARTIKEL 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigte Kopien von Schriftstücken, Berichten und dergleichen bei.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Schriftstücke können durch Informationen auf Daten-trägern ersetzt werden, die, gleichgültig in welcher Form, für diesen Zweck erstellt werden.

(3) Originalakten und -unterlagen werden nur angefordert, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben.

ARTIKEL 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können die in diesem Protokoll vorgesehene Amtshilfe ablehnen, wenn durch diese Amtshilfe

a)

die Souveränität der Republik Tadschikistan oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte

oder

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2,

oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt werden würde.

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so muss diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde notifiziert werden.

ARTIKEL 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Alle Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte.

(3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4) Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(5) Die Vertragsparteien können die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und ein-gesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden.

ARTIKEL 11

Sachverständige und Zeugen

(1) Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die von Gerichten der anderen Vertrags-partei in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten eingeleitet wurden, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft und mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

(2) Der Beamte genießt den Schutz, der von den bestehenden Rechtsvorschriften der ersuchenden Behörde auf ihrem Gebiet für Beamte garantiert wird.

ARTIKEL 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

ARTIKEL 13

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zollbehörden der Republik Tadschikistan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

ARTIKEL 14

Andere Übereinkünfte

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

– lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

– lässt dieses Protokoll die Vorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmun-gen der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten sich die Vertragsparteien mit-einander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 79 dieses Abkommens eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PERSONENBEZOGENEN DATEN

Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendigkeit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS

Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Umstände Treffen auf höchster Ebene recht-fertigen, so können diese Treffen ad hoc abgehalten werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 13 DES ABKOMMENS

Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im Kooperations-ausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschikistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNGZUM BEGRIFF DER KONTROLLEIN ARTIKEL 22 BUCHSTABE b UND IN ARTIKEL 33DES ABKOMMENS

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit darüber, dass die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.

(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn

– die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt

oder

– die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans, des Geschäftsführungsorgans oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.

(3) Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Nummer 2 als nicht erschöpfend an.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 32 DES ABKOMMENS

Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien nicht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster und Modelle, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungs-bezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schalt-kreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 94 DES ABKOMMENS

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 94 des Abkommens genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

a)

in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens,

b)

im Verstoß gegen die in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 94 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

ERKLÄRUNGDER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNIONZUR KLAUSEL ÜBER DIE RÜCKKEHRUND DIE RÜCKÜBERNAHME ILLEGALER EINWANDERER(ARTIKEL 70 DES ABKOMMENS)

Artikel 70 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.

BRIEFWECHSELZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTUND DER REPUBLIK TADSCHIKISTANÜBER DIE NIEDERLASSUNG VON GESELLSCHAFTEN

A. Schreiben der Regierung Tadschikistans

Herr …,

ich berufe mich auf das am 16.12.2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen.

Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie möglich zu fördern.

In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkrafttreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungder Republik Tadschikistan

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr …,

ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:

Ich bestätige den Eingang des Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für dieEuropäische Gemeinschaft

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK TADSCHIKISTAN

andererseits,

die am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, im Folgenden "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

das Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll:

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70) zur Kenntnis genommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben außerdem die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der französischen Regierung.

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Anhang I Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3
Anhang II Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2
Anhang III Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3
Anhang IV Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

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