Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten bei Rindern (Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung)
die für den jeweiligen Gesamtbericht erforderlichen Teilberichte der TSE-Untersuchungsstellen in der vom nationalen Referenzlabor für TSE vorgegebenen Form sowie
innerhalb der vom nationalen Referenzlabor für TSE festgesetzten Frist an das nationale TSE-Referenzlabor zu übermitteln.
Im Bedarfsfall und insbesondere bei Verdachtsfällen, positiven Fällen und Ausmerzungen sind die seitens der Untersuchungsstellen gemeldeten Daten vom nationalen TSE-Referenzlabor mit den zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Übermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit abzugleichen.
Die den Meldungen zugrunde liegenden Informationen sind von den Untersuchungsstellen sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren und dem Bundesminister für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Laboruntersuchungen auf BSE
Probenmaterial von allen zu untersuchenden Rindern (mit Ausnahme der nach Z 2 eingesandten Proben), welches zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist einem gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassenen Schnelltest zu unterziehen:
a. Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht schlüssig oder positiv, so sind die Gewebe unverzüglich einem Bestätigungstest im nationalen Referenzlabor für TSE, zu unterziehen. Der Bestätigungstest hat nach einer Methode entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang X Kapitel C Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfolgen;
b. Ist das Untersuchungsergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht schlüssig oder negativ oder ist das Material autolytisch, so ist das betreffende Gewebe jedenfalls nach einer anderen im Handbuch genannten Methode zu untersuchen.
Ein Tier gilt als BSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests positiv oder nicht schlüssig ist und das Ergebnis einer weiteren Untersuchung (Bestätigungstest) positiv ist. Bis zum Vorliegen eines endgültigen Ergebnisses sind die jeweiligen Proben jedenfalls aufzubewahren.
Gewebe, welches von Rindern mit klinischem BSE-Verdacht stammt und zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang X Kapitel C Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu im nationalen Referenzlabor für TSE zu untersuchen. Jedenfalls ist eine Probe, welche im ersten Test nicht schlüssig oder negativ ist mit einem weiteren geeigneten Testverfahren (Bestätigungstests) zu unterziehen.
Das Tier gilt als positiv, wenn das Ergebnis zumindest eines Bestätigungstests positiv ist.
Die Untersuchungsstellen haben alle Aufzeichnungen über Tests, insbesondere die Laborbücher sowie die Paraffinblocks und die Fotografien der Westernblots sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Stellt die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle fest, dass keine ausreichende Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial zur Verfügung steht, hat diese unverzüglich Kontakt mit der für die Einsendung zuständigen Person aufzunehmen, um die Einsendung von zusätzlichem, für die Untersuchung geeignetem Probenmaterial zu veranlassen. Ist die Einsendung von zusätzlichem Probenmaterial nicht möglich, ist der Grund hiefür auf dem Begleitbericht schriftlich zu dokumentieren.
Anhang G
gemäß § 40 Abs. 2
Entschädigungen
Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung geschlachteten Tiere beträgt:
| Kategorie | Entschädigung pro Tier in € * |
|---|---|
| Rinder | |
| Kalb bis 6 Monate | 375,- |
| Zuchtkalb bis 6 Monate | 450,- |
| Rind 6 bis 24 Monate | 675,- |
| Zuchtrind 6 bis 24 Monate | 900,- |
| Rind 2 bis 6 Jahre | 900,- |
| Zuchtrind 2 bis 6 Jahre | 1125,- |
| Rind über 6 Jahre | 600,- |
| Zuchtrind über 6 Jahre | 750,- |
| Schafe | |
| Schaf | 75,- |
| Zuchtschaf | 210,- |
| Ziegen | |
| Ziege | 57,- |
| Zuchtziege | 143,- |
| Schweine | |
| Zuchtschwein | 2,80 (pro kg) |
| Mastschwein | 1,70 (pro kg) |
- Von dem in der Tabelle angegebenen Betrag ist der individuelle Schlachterlös abzuziehen. Der Wert kann nicht negativ sein. Für Rinder aus Bergbauernbetrieben gebührt weiters ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro.
Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992.
Der Zuchtnachweis ist durch die Vorlage einer Bestätigung einer in Österreich anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
Anhang H
gemäß § 16 Abs. 8
Informationen die Tierhalterinnen und Tierhaltern in verdächtigen oder verseuchten Beständen von der Behörde mitzuteilen sind
Der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eines Betriebes, welcher Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Informationen nachweislich mitzuteilen:
Es ist verboten:
Rinder die nicht amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei sind, in Verkehr zu bringen,
Rinder in den Bestand einzubringen,
weibliche Rinder des Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen,
Stiere des Bestandes zum Decken von weiblichen Rindern anderer Bestände zu verwenden,
Stiere des Bestandes zur Samengewinnung zu verwenden oder Samen von Stieren des Bestandes zur künstlichen Besamung abzugeben bzw. zu verwenden,
Embryonen, die von Rindern des Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen,
Samen von Stieren die gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose geimpft wurden oder die mit geimpften Stieren gemeinsam gehalten wurden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder zu verwenden.
Reagenten, krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder dürfen keiner Behandlung gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose unterzogen werden.
Die Abgabe von Rindern zur Schlachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Reagenten sind bis zur Ausmerzung gesondert aufzustallen und zu betreuen.
Das Saugen von Kälbern an Reagenten ist zu verhindern.
Milch von Bangseuchenreagenten darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern ist seuchensicher zu entsorgen oder darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.
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