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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 – HCV 2013)

Geltender Text a fecha 2015-07-29

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Abkürzung

HCV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2015 in Kraft)

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.10.2016 in Kraft)

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.

(5) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Abkürzung

HCV 2013

Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)

§ 7. Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

2.

Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

§ 12. Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen:

Module ECTS-Credits
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen 5 – 7
Kunst und Kreativität 5 – 7
Musik 5 – 7
Sport 5 – 7

Abkürzung

HCV 2013

2.

Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

§ 12. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Credits
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen 5 – 7
Kunst und Kreativität 5 – 7
Musik 5 – 7
Sport 5 – 7

(2) Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Credits ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Credits
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen 5 – 7
Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt 15 – 21

Abkürzung

HCV 2013

3.

Abschnitt

Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen

§ 13. (1) Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.

(2) Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.

(3) Sämtliche Curricula haben die für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(4) Die Curricula jener Lehrgänge, die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.

3.

Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 15. (1) Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:

1.

Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,

2.

Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

3.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

4.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

5.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie

6.

Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

3.

Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 15. (1) Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:

1.

Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,

2.

Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

3.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

4.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

5.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie

6.

Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 16. Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule sowie die Polytechnische Schule anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Abkürzung

HCV 2013

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 16. Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Abkürzung

HCV 2013

Verweisungen

§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 2 Z 4 mit 1. Oktober 2015,

3.

§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

4.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

5.

§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,

6.

§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,

7.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,

8.

in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.

Abkürzung

HCV 2013

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,

3.

§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

4.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

5.

§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,

6.

§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,

7.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,

8.

in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.

(3) § 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.