Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-01-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API
1.

In Fällen, die nicht unter Artikel 33 fallen, erheben liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii von Zuwendungen betroffener Personen an eine intransparente Vermögensstruktur eine der österreichischen Stiftungseingangssteuer entsprechende Steuer (nachfolgend „Eingangssteuer“ genannt).

2.

Der Steuersatz für die Eingangssteuer betragt 7,5 Prozent. Wird jedoch die Vermögensstruktur im jeweiligen Kalenderjahr nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert, betragt die Eingangssteuer 10 Prozent.

3.

Wird einer Vermögensstruktur, für die im Zeitpunkt einer Zuwendung eine Steuer gemäß Artikel 33 oder Absatz 2 entrichtet worden ist, der Status als Privatvermögensstruktur gemäß Artikel 64 SteG zuerkannt, gilt das in den vergangenen 10 Jahren zugewendete Vermögen als erneut zugewendet. Die Besteuerung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung eines Steuersatzes in Hohe von 2,5 Prozent.

4.

Schuldner der Eingangssteuer sind die betroffene Person und die empfangende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand.

5.

Mit der Erhebung der Eingangssteuer gilt die österreichische Stiftungseingangssteuer als abgegolten.

Art. 35 Erhebung und Hohe der Zuwendungssteuer

1.

Liechtensteinische Zahlstellen erheben von Zuwendungen intransparenter Vermögensstrukturen an betroffene Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Zuwendungssteuer“ genannt).

2.

Schuldner der Zuwendungssteuer sind die betroffene Person und die zuwendende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand. Der Steuersatz betragt 25 Prozent. Werden Vermögenswerte zugewendet, die bereits einer laufenden Besteuerung in Liechtenstein unterlegen sind, wird die liechtensteinische Steuer auf die Zuwendungssteuer angerechnet.

3.

Mit der Erhebung der Zuwendungssteuer gilt die österreichische Einkommensteuer für Zuwendungen als abgegolten. Im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich gilt die Zuwendungssteuer als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.

4.

Die Bestimmungen des Paragraphen 27 Absatz 5 Ziffer 8 und 9 EStG kommen bei Erhebung der Zuwendungssteuer nicht zur Anwendung. Davon abweichend kommen die Bestimmungen des Paragraphen 27 Absatz 5 Ziffer 9 EStG ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn die intransparente Vermögensstruktur aufgelöst wird, weil der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; dabei ist für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens getätigte Zuwendungen an die intransparente Vermögensstruktur höchstens das relevante Kapital gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Abzug zu bringen.

Art. 35 Erhebung und Hohe der Zuwendungssteuer

1.

Liechtensteinische Zahlstellen erheben von Zuwendungen intransparenter Vermögensstrukturen an betroffene Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Zuwendungssteuer“ genannt).

2.

Schuldner der Zuwendungssteuer sind die betroffene Person und die zuwendende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand. Der Steuersatz betragt 25 Prozent. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2016 beträgt der Steuersatz 27,5 Prozent. Werden Vermögenswerte zugewendet, die bereits einer laufenden Besteuerung in Liechtenstein unterlegen sind, wird die liechtensteinische Steuer auf die Zuwendungssteuer angerechnet.

3.

Mit der Erhebung der Zuwendungssteuer gilt die österreichische Einkommensteuer für Zuwendungen als abgegolten. Im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich gilt die Zuwendungssteuer als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.

4.

Die Bestimmungen des Paragraphen 27 Absatz 5 Ziffer 8 und 9 EStG kommen bei Erhebung der Zuwendungssteuer nicht zur Anwendung. Davon abweichend kommen die Bestimmungen des Paragraphen 27 Absatz 5 Ziffer 9 EStG ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn die intransparente Vermögensstruktur aufgelöst wird, weil der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; dabei ist für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens getätigte Zuwendungen an die intransparente Vermögensstruktur höchstens das relevante Kapital gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Abzug zu bringen.

Artikel 35a Steuersatzänderungen

1.

Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht, die die Zuwendungssteuer betreffen.

2.

Artikel 19 Absatz 2 gilt sinngemäß.

Art. 36 Freiwillige Meldung

1.

Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die im Kalenderjahr getätigten Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur und/oder von einer intransparenten Vermögensstruktur zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Eingangssteuer und/oder Zuwendungssteuer eine Meldung vor.

2.

Die Meldung umfasst folgende Angaben:

a)

Identität (Name und Geburtsdatum bzw. Firma) und Wohnsitz bzw. Sitz der betroffenen Person;

b)

soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c)

Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle;

d)

Name und Anschrift der intransparenten Vermögensstruktur;

e)

Art und Hohe jeder im betreffenden Steuerjahr getätigten Zuwendung;

f)

betreffendes Steuerjahr.

Art. 37 Administrative Bestimmungen

1.

Die liechtensteinischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 4 dieses Abkommens erhobenen Steuern jeweils spätestens vier Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Bemessungsgrundlagen für die Eingangs- und Zuwendungssteuer.

2.

Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diese Steuern jeweils spätestens fünf Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins in jeweils einer Zahlung für die Eingangs- und Zuwendungssteuer an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von 0,5 Prozent behalt.

3.

Die Steuerbetrage der Eingangs- und Zuwendungssteuer werden von den liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag vor. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.

4.

In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 36 übermitteln die liechtensteinischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 jeweils spätestens fünf Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische

Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens acht Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige österreichische Behörde weiter.

Art. 38 Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle

1.

Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 33 bis 35 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 15 letzter Satz gilt sinngemäß.

2.

Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

Art. 39 Wechsel der Zahlstelle

Wird die Verwaltung einer intransparenten Vermögensstruktur von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf eine andere liechtensteinische Zahlstelle übertragen, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 33 bis 35 relevanten Daten mitzuteilen.

Art. 40 Missbrauchsbestimmung

Die Missbrauchsbestimmung des Artikels 32 ist sinngemäß auf Teil 4 anzuwenden.

Teil 5

Kontrolle

Art. 41 Kontrolle

1.

Die zuständige liechtensteinische Behörde fuhrt bei den liechtensteinischen Zahlstellen Kontrollen durch. Gegenstand der Kontrollen ist die Einhaltung der Pflichten, die sich für liechtensteinische Zahlstellen aus diesem Abkommen ergeben.

2.

Sie führt Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 dieses Abkommens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl liechtensteinischer Zahlstellen erfassen.

3.

Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens werden regelmäßig durchgeführt.

4.

Die zuständige liechtensteinische Behörde informiert die zuständige österreichische Behörde jeweils in einem zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestutzt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen.

Art. 42 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

1.

Die Einhaltungen der Verpflichtungen, die sich für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens ergeben, wird durch rechtlich, wirtschaftlich und persönlich unabhängige Prüfer kontrolliert.

2.

Die zuständige liechtensteinische Behörde bestimmt den im jeweiligen Kontrollverfahren einzusetzenden Prüfer. Der Prüfer ist eine qualifizierte Fachperson. Als Prüfer zugelassen sind Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die über eine Bewilligung der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Liechtenstein verfugen oder Mitglied der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Berechtigungsumfang als Wirtschaftsprüfer im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sind. Das Verfahren zur Bestellung der Prüfer richtet sich nach dem Verfahren zur Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen zur Durchführung von Kontrollen nach der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung.

3.

Dem Prüfer ist unbeschränkter Zugang zu allen Informationen, die er zur Durchführung der Kontrolle als notwendig erachtet, zu gewahren. Er hat über die im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Stillschweigen zu bewahren.

4.

Die Kontrolle nach Absatz 1 der Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii wird frühestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens durchgeführt und ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abzuschließen.

5.

Der Prüfer reicht bei der zuständigen liechtensteinischen Behörde einen Kontrollbericht ein, der die folgenden Informationen enthalt:

a)

die Bezeichnung des Repräsentanten, der einer Kontrolle unterzogen wurde;

b)

den Einhaltungsgrad der Verpflichtungen, und zwar auf statistisch signifikante Weise.

6.

Die zuständige liechtensteinische Behörde sammelt die Kontrollberichte, erstellt Statistiken und verfasst eine jährliche zusammenfassende Übersicht auf anonymer Basis, die der zuständigen österreichische Behörde übermittelt wird.

7.

Die zuständige liechtensteinische Behörde meldet schwerwiegende oder wiederholte Verstöße der zuständigen Aufsichts- oder Disziplinarbehörde.

Art. 43 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 4 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

1.

Die zuständige liechtensteinische Behörde meldet im sechsten Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auf anonymer Basis der zuständigen österreichischen Behörde die Anzahl der liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen.

2.

Bei 10 Prozent maximal jedoch 20 Fällen pro Kalenderjahr der unter Absatz 1 genannten liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen erfolgt eine gemeinsame Kontrolle der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens sowie für die vergangenen 5 Steuerjahre der ordnungsgemäßen Entrichtung der Steuern gemäß Teil 4 dieses Abkommens durch einen Prüfungsausschuss im Sinne des Artikels 44 dieses Abkommens. Die Auswahl der zu prüfenden Vermögensstrukturen erfolgt nach dem Zufallsprinzip und gilt als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraphen 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG. Der gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 49 kann gegebenenfalls die Anzahl der zu prüfenden Falle anpassen.

3.

Die liechtensteinische Behörde übermittelt dem Prüfungsausschuss alle Angaben, Beweismittel und Schriftstucke, die nach Ansicht der liechtensteinischen Behörde oder des Prüfungsausschusses für die Entscheidungsfindung nützlich sein können. Die liechtensteinische Behörde hat jeder Aufforderung des Prüfungsausschusses Angaben, Beweismittel oder Schriftstucke zu übermitteln, nachzukommen. Alle Informationen, die der Prüfungsausschuss im Zuge dieses Prüfungsverfahrens erhalt, sind geheim zu halten und dürfen durch den Prüfungsausschuss ausschließlich für Zwecke dieses Prüfungsverfahrens verwendet werden.

4.

Der Prüfungsausschuss beurteilt die zu prüfenden Falle innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 3, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten, und berichtet darüber in anonymisierter Form den zuständigen Behörden. Kommt der Prüfungsausschuss zum Ergebnis, dass es sich bei einer Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern gemäß Teil 4 dieses Abkommens nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, sind die Informationen gemäß Absatz 3 unter sinngemäßer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.

5.

Alle vom Prüfungsausschuss durchgeführten Verfahren sind vertraulich und werden in Liechtenstein durchgeführt.

Art. 44. Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 43

1.

Zur Durchführung der gemeinsamen Kontrolle nominieren die Vertragsstaaten mit Inkrafttreten dieses Abkommens die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen unabhängigen Ausschussmitglieder. Ausschussmitglieder eines Vertragsstaates sind unabhängige Personen, die entweder die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Aufgaben in ihrem Land erfüllen oder Steuerexperten von allgemein anerkannter Kompetenz sein müssen. Die Vertragsstaaten können in begründeten Fällen ein vom anderen Vertragsstaat nominiertes Ausschussmitglied ablehnen.

2.

Der Prüfungsausschuss besteht grundsätzlich aus 5 Mitgliedern (jeweils 2 Mitglieder aus einem der beiden Vertragsstaaten und 1 Vorsitzender) und wird erstmals mit Inkrafttreten des Abkommens eingesetzt. Die Mitglieder Wahlen eine Person als Vorsitzenden. Der Vorsitzende stammt jährlich alternierend aus dem einen oder dem anderen Vertragsstaat. Der gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 48 kann gegebenenfalls die Anzahl der Mitglieder reduzieren.

3.

Die Kosten des Verfahrens des Prüfungsausschusses werden zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertragsstaaten getragen.

Teil 6

Schlussbestimmungen

Art. 45 Reziproke Maßnahmen der Republik Österreich

Liechtenstein kann zum Zweck der Sicherung der Besteuerung von Kapitalertragen, die in Liechtenstein ansässige Personen bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielen, von der Republik Österreich im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit dieses Abkommens die Einführung entsprechender Maßnahmen verlangen. Diese sind so auszugestalten, wie sie die Republik Österreich gegenüber anderen Staaten anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

Art. 46 Verwendung von Informationen

1.

Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zuganglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der vom Abkommen betroffenen Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

2.

Ein Vertragsstaat kann zur Durchführung dieses Abkommens erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.

3.

Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fallen einer freiwilligen Meldung nach den Artikeln 10 und 21.

Art. 47 Durchführung dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten treffen alle zur Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere den Erlass von Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften.

Art. 48 Konsultation

1.

Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Losung einigen, so legen sie die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.

2.

Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde über Änderungen des österreichischen Rechts zur Besteuerung von Ertragen, die durch dieses Abkommen erfasst werden.

3.

Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen konnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 2 Buchstabe f und g und Artikel 20 betreffen.

Art. 49 Gemeinsamer Ausschuss

1.

Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.

2.

Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.

3.

Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr:

a)

Überprüfen des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens;

b)

Analyse von relevanten Entwicklungen;

c)

Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens.

Art. 50 Außerordentliche Umstande

Gefährden außerordentliche Umwälzungen auf den Finanzmarkten die Durchführung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Maßnahmen.

Art. 51 Anhang

Der Anhang I ist ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 52 Inkrafttreten

1.

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Janner des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2.

Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.

Art. 52 Inkrafttreten

1.

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Janner des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2.

Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.

3.

Teil 3 dieses Abkommens gilt nur für sämtliche Konten oder Depots (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) von Vermögensstrukturen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), die bis spätestens 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

Art. 53 Kündigung und Aufhebung

1.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.

2.

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kundigen.

3.

Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat.

4.

Absatz 3 gilt sinngemäß, falls eine Steuersatzänderung nach Artikel 19 Absatz 2 nicht nachvollzogen wird.

5.

Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:

a)

bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 22 unberührt;

b)

erstellt Liechtenstein bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Republik Österreich.

Geschehen zu Vaduz, am 29. Janner 2013, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Art. 53 Kündigung und Aufhebung

1.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.

2.

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kundigen.

3.

Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat.

4.

Absatz 3 gilt sinngemäß, falls eine Steuersatzänderung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 35a nicht nachvollzogen wird.

5.

Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:

a)

bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 22 unberührt;

b)

erstellt Liechtenstein bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Republik Österreich.

Geschehen zu Vaduz, am 29. Janner 2013, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anhang I

Berechnung des Steuerbetrages

wobei

K9' = Kr + Kr ・ r

K10' = Kr + Kr ・ 2 ・ r


Um Negativsteuern zu verhindern, gilt:

Falls , wird diese Größe gleich null gesetzt.

Der erhöhte Steuerbetrag SB' errechnet sich wie folgt:

Artikel 8 Absatz 5 legt fest, dass die Einmalzahlung in Euro berechnet wird. Alle Betrage in diesem Anhang sind somit in Euro.

SB Steuerbetrag
SB' Erhöhter Steuerbetrag
s Steuersatz (30 %)
sl Steuerbelastung
sl' Erhöhte Steuerbelastung
Kr Relevantes Kapital
n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2011, 0 n 8
Kb Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 01.01.2004 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2003 maßgebend.
i Jahr i, 1 i 10, wobei das Jahr 1 am 01.01.2004 beginnt
Ki Kapitalbestand am Ende des Jahres i
K8 Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31.12.2011)
K10 Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31.12.2013)
K9', K10' Fiktives Kapital am Ende des neunten (31.12.2012), resp. des zehnten Jahres (31.12.2013)
R Rendite (3 % per annum)
Smin Minimalsteuersatz (15 %)

Schlussakte


zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein Uber Zusammenarbeit im Bereich der Steuern.

Die Bevollmächtigten haben die folgenden Erklärungen angenommen, welche dieser Schlussakte beigefugt sind:

1.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu anderen Abgeltungssteuerabkommen

2.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens

3.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich

4.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 11 dieses Abkommens

5.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Behandlung von Trusts

6.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens

7.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 35 Abs. 4

8.

Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten von Kunden liechtensteinischer Finanz intermediäre

Unterzeichnet in Vaduz, am 29. Janner 2013, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu anderen Abgeltungssteuerabkommen

Die Vertragsstaaten erklären, dass bei Abschluss weiterer Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern mit anderen Staaten diejenigen Vermögenswerte, die das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern erfasst, vom Anwendungsbereich dieser weiteren Abkommen ausgenommen werden sollten. Durch solche weitere Abkommen dürfen die Grundsatze des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern nicht unterwandert werden.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten erklären, dass sie zugig nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern eine so genannte Konkordanztabelle zur Unterstützung der praktischen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren werden. Sie erklären weiter, dass liechtensteinische Zahlstellen, denen die Anwendung der liechtensteinischen-österreichischen Konkordanztabelle im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhebliche Schwierigkeiten bereiten wurde, bis zum 31. Dezember 2014 statt auf die liechtensteinisch-österreichische gültig auf die schweizerisch-österreichische Konkordanztabelle abstellen dürfen (vgl. Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 13. April 2012). Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veräußerungsgewinne, insbesondere für die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten gemäß Artikel 23 Absatz 1, für die Berücksichtigung von Aufwendungen, die unmittelbar im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung anfallen sowie für die Besteuerung thesaurierter Veräußerungsgewinne gemäß Artikel 27 Buchstabe b. Ab dem 1. Janner 2015 müssen alle liechtensteinischen Zahlstellen die liechtensteinisch-österreichische Konkordanztabelle zur Anwendung bringen.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich

Die Vertragsstaaten erklären, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern unter reziproken Maßnahmen der Republik Österreich solche Maßnahmen zu verstehen sind, wie sie die Republik Österreich in Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen gegenüber anderen Staaten anwendet.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 11 dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten erklären, dass

1.

die im Artikel 11 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Zusammenarbeit im Bereich der Steuern vereinbarte Wirkung der freiwilligen Meldung als Selbstanzeige nach der vollständigen Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstande die Voraussetzungen des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erfüllt und

2.

dass die für die Entrichtung der geschuldeten Betrage vorgesehene Frist des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der geschuldeten Betrage durch die zuständige österreichische Behörde zu laufen beginnt.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Behandlung von Trusts

Die Vertragsstaaten erklären, dass in Liechtenstein verwaltete Trusts mit und ohne Persönlichkeit vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst sind, sofern der für die Abkommensanwendung allgemein erforderliche Bezug zu Österreich vorliegt. Trusts ohne Persönlichkeit werden unter dem Abkommen wie andere transparente Strukturen behandelt und somit findet Teil 3 auf die gesamten verwalteten Vermögenswerte im Sinne des Abkommens Anwendung.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern ihre Erwartung, dass aufgrund der Regelung in Teil 2 dieses Abkommens das Gros der Einmalzahlungen im Verlaufe des Jahres 2014 an die Republik Österreich ausbezahlt werden kann. Sie wird die erwartete Entwicklung auf geeignete Weise mit angemessenen Mitteln unterstutzen.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 35 Abs. 4

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass die Erreichung oder Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks und eine darauf abstützende Auflösung einer Stiftung rechtsgültig nur im Einklang mit Art. 552 § 39 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vorgenommen werden kann. Somit bedarf es zur Feststellung, ob der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, jeweils einer Beurteilung der Umstande des Einzelfalls. Eine willkürliche Auflösung einer Stiftung ist gesetzeswidrig.

Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten von Kunden liechtensteinischer Finanzintermediäre

Die Regierung der Republik Österreich erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, dass sich die österreichischen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei liechtensteinischen Finanz intermediären entwendeten Kundendaten bemühen werden.

Schlussakte zum Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Weitergeltung der nicht geänderten Bestimmungen des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (im Folgenden als „Steuerabkommen“ bezeichnet)

Die Vertragsstaaten erklären, dass die nicht geänderten Bestimmungen des Steuerabkommens weiterhin unverändert Gültigkeit haben. Dies betrifft insbesondere die Regelungen über die Stiftungseingangsbesteuerung und die Voraussetzungen für die steuerliche Intransparenz von Vermögensstrukturen.

Erklärung der Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Das Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern kann für Österreich erst nach Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft treten. Sollte die österreichische Notifikation gemäß Art. II Abs. 1 des Protokolls erst nach dem in Art. II Abs. 2 genannten Zeitpunkt erfolgen, so tritt das Protokoll erst ab dem Datum des Empfangs der österreichischen Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein in Kraft und wird von der Republik Österreich rückwirkend ab dem in Art. II Abs. 2 genannten Zeitpunkt angewendet.

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