Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)
Zerstörungsfreie Prüfung der Laufwerke (einschließlich der Seilendbefestigungen oder der Befestigungen am Zugseil) und der Fangbremsen bei Pendelseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart sowie der Fahrwerke und der Fangbremsen bei Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart jeweils im zerlegten Zustand; spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
Feststellung der Feder- oder Klemmkräfte der Fangbremsen; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
Für die in Betriebsstunden und Jahren angegebenen Überprüfungsfristen ist die jeweils früher erreichte Frist maßgebend. Als Betriebsstunden für die ergänzenden Überprüfungen sind jene Zeiten zu verstehen, in denen die Seilbahn Personen oder Lasten oder beides gemeinsam befördert. Die Betriebsstunden dürfen bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind, vereinfacht so ermittelt werden, dass die vom Betriebsstundenzähler abgelesenen Werte pauschal um 15 % verringert werden.
Bei Schleppliften mit niederer Seilführung sind keine ergänzenden Überprüfungen und bei Schleppliften mit hoher Seilführung lediglich die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 6, 8 und 10 durchzuführen.
Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 1 sind die Hersteller der Prüfgegenstände oder qualifizierte Fachfirmen und für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 13 sind akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen.
Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 4 bis 12, mit Ausnahme jener von allseitig feuerverzinkten Gehängen (einschließlich des Gehängekopfes) und mit Ausnahme jener gemäß Z 6 bei Schleppliften, ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.
Die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 12 haben Prüfspezifikationen der Hersteller für die Prüfgegenstände zu berücksichtigen.
2.2 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind
Für den Umfang der ergänzenden Überprüfungen und die dafür heranzuziehenden Prüfer sind die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller maßgebend. Als ergänzende Überprüfungen gelten jene vorgesehenen Prüfungen an seilbahntechnischen Einrichtungen und Bauteilen, die durch die Hersteller der Prüfgegenstände, durch qualifizierte Fachfirmen oder durch akkreditierte Stellen zu erfolgen haben.
2.3 Elektrotechnische Anlagen
Überprüfungen elektrischer Anlagen (Hoch- und Niederspannungsanlagen) sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 „Betrieb von elektrischen Anlagen“, Ausgabe: 2008-09-01, Punkt 5.3.3.101, und in Abständen von 5 Jahren durchzuführen. Für den Umfang der Überprüfung von Niederspannungsanlagen ist die ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62 als Stand der Technik zu beachten. Die Ergebnisse wiederkehrender Prüfungen gemäß Elektroschutzverordnung können dabei berücksichtigt werden.
Für die Überprüfungen sind qualifizierte Fachfirmen oder akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch Elektrofachkräfte in abwechselnder Reihenfolge mit qualifizierten Fachfirmen oder akkreditierten Inspektionsstellen erfolgen. Die erforderliche Qualifikation ist in ÖVE/ÖNORM EN 50110 festgelegt (Elektrofachkräfte, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben).
Überprüfungsberichte
In den Überprüfungsberichten ist anzuführen:
– die Kennzeichnung der ausstellenden Stelle;
– eine eindeutige Bezeichnung des Überprüfungsberichtes und das Datum der Ausstellung;
– das Datum der Überprüfung;
– die Benennung der Seilbahn;
– die Anzahl der Betriebsstunden der Seilbahn zum Zeitpunkt der Überprüfung;
– die Prüfgegenstände in detaillierter und nachvollziehbarer Weise;
– die festgelegten Anforderungen, nach denen die Überprüfung durchgeführt wurde, wie Rechtsvorschriften, Normen, technische Spezifikationen;
– der Umfang der Überprüfung und die Überprüfungsverfahren;
– die Informationen über die jeweiligen Überprüfungsverfahren gemäß den festgelegten Anforderungen;
– die Ergebnisse der Überprüfungen;
– die Unterschrift oder ein anderer Hinweis auf Bestätigung durch autorisiertes Personal.
Anlage 3
Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003
Allgemeines
Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.
Schlepplifte
Als fachkundige Personen gelten:
Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, welche diese Funktion bei Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben;
Folgende im Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 geführte Personen:
Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;
Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ mit zumindest zweijähriger praktischer Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 in den Fachbereichen „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
Der Hersteller des jeweiligen Schleppliftes.
Nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte
Als fachkundige Personen gelten:
Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen gleicher Bauart, welche diese Funktion im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben. Die Personen dürfen diese Funktion nicht bei der zur Überprüfung vorgesehenen Seilbahn ausüben;
Folgende im Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 geführte Personen:
Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungs-technischen Belange;
Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“ hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungstechnischen Belange;
Der Hersteller der jeweiligen Seilbahn.
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