Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2014-01-22
Letzte Aktualisierung 2026-09-17
Status Aufgehoben · 2019-07-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 156

BGBl. I Nr. 2/2014

Änderungshistorie JSON API

so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach § 77 hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach § 56 an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.

(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für

1.

eine Milizübung oder

2.

eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder

3.

eine außerordentliche Übung

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.

(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Disziplinarkommission aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 52 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

Abkürzung

HDG 2014

Änderung der rechtlichen Stellung

§ 85. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.

(2) Ist gegen einen Soldaten, der

1.

Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder

2.

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.

(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt

1.

über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder

2.

im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,

so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach § 77 hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach § 56 an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.

(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für

1.

eine Milizübung oder

2.

eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder

3.

eine außerordentliche Übung

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.

(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 52 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

Abkürzung

HDG 2014

Abgabenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

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HDG 2014

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Abkürzung

HDG 2014

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Abkürzung

HDG 2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89. Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

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HDG 2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 89 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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HDG 2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 89 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 44 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, tritt mit 1. April 2019 in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 2, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39 Z 1, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43 Z 1 lit. b, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3, jeweils in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

Abkürzung

HDG 2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 89 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 44 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, tritt mit 1. April 2019 in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 2, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39 Z 1, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43 Z 1 lit. b, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3, jeweils in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4a) § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 1a, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(5) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

(3) § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19, § 20, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 1a, § 67 Abs. 1 bis 4, § 71, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. (Anm. 1)

(4) § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. April 2019 in Kraft. (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Die §§ 15 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19, 20, 35 Abs. 3, 44 Abs. 2 und 71 sind von der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 nicht betroffen.)

Abkürzung

HDG 2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) In der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, sind in Kraft getreten

1.

§ 11 Abs. 2 mit 25. Mai 2018 und

2.

§ 89 Abs. 1 mit 18. Mai 2018.

(3) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind in Kraft getreten

1.

§ 44 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2019 und

2.

das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 2, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39 Z 1, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43 Z 1 lit. b, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3 mit 9. Juli 2019.

(4) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind die §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, mit Ablauf des 8. Juli 2019 außer Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 102/2019, sind § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. la, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91 mit 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

(6) § 47 Abs. 3a, § 52 Abs. 4 und § 77 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.

Abkürzung

HDG 2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) In der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, sind in Kraft getreten

1.

§ 11 Abs. 2 mit 25. Mai 2018 und

2.

§ 89 Abs. 1 mit 18. Mai 2018.

(3) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind in Kraft getreten

1.

§ 44 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2019 und

2.

das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 2, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39 Z 1, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43 Z 1 lit. b, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3 mit 9. Juli 2019.

(4) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind die §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, mit Ablauf des 8. Juli 2019 außer Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 102/2019, sind § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. la, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91 mit 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

(6) § 47 Abs. 3a, § 52 Abs. 4 und § 77 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.

(7) § 25 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und § 72 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 207/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Abkürzung

HDG 2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) In der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, sind in Kraft getreten

1.

§ 11 Abs. 2 mit 25. Mai 2018 und

2.

§ 89 Abs. 1 mit 18. Mai 2018.

(3) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind in Kraft getreten

1.

§ 44 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2019 und

2.

das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 2, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39 Z 1, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43 Z 1 lit. b, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3 mit 9. Juli 2019.

(4) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind die §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, mit Ablauf des 8. Juli 2019 außer Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 102/2019, sind § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. la, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91 mit 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

(6) § 47 Abs. 3a, § 52 Abs. 4 und § 77 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.

(7) § 25 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und § 72 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 207/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(8) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Abkürzung

HDG 2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) In der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, sind in Kraft getreten

1.

§ 11 Abs. 2 mit 25. Mai 2018 und

2.

§ 89 Abs. 1 mit 18. Mai 2018.

(3) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind in Kraft getreten

1.

§ 44 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2019 und

2.

das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 2, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39 Z 1, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43 Z 1 lit. b, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3 mit 9. Juli 2019.

(4) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, sind die §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, mit Ablauf des 8. Juli 2019 außer Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 102/2019, sind § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. la, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91 mit 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

(6) § 47 Abs. 3a, § 52 Abs. 4 und § 77 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.

(7) § 25 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und § 72 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 207/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(8) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis und § 26 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

HDG 2014

Übergangsbestimmungen

§ 90. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.

Abkürzung

HDG 2014

Übergangsbestimmungen

§ 90. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.

(3) Für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren ist die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, geltende Rechtslage bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 weiter anzuwenden. Ab 1. Juli 2020 sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. In Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 noch kein Disziplinarerkenntnis verkündet wurde, ist durch den zuständigen Disziplinarsenat in der Bundesdisziplinarbehörde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abkürzung

HDG 2014

Übergangsbestimmungen

§ 90. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.

(3) Für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren ist die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, geltende Rechtslage bis zum Ablauf des 30. September 2020 weiter anzuwenden. Ab 1. Oktober 2020 sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. In Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. September 2020 noch kein Disziplinarerkenntnis verkündet wurde, ist durch den zuständigen Disziplinarsenat in der Bundesdisziplinarbehörde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abkürzung

HDG 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Vollziehung

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 86,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

HDG 2014

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Vollziehung

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 86,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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