Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014
BGBl. I Nr. 2/2014
(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren als Abfertigung gebührt hätte.
(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.
Abkürzung
HDG 2014
Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes
Degradierung
§ 57. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.
(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Abkürzung
HDG 2014
Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes
Arten der Strafen
§ 58. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
der Verweis,
die Geldstrafe und
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 52 Abs. 2 und 3.
(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.
Abkürzung
HDG 2014
Hauptstück
Besondere Verfahrensbestimmungen
Abschnitt
Kommandantenverfahren
Anwendungsbereich
§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
Abkürzung
HDG 2014
Zuständigkeit
§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
Abkürzung
HDG 2014
zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Einleitung des Verfahrens
§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.
Abkürzung
HDG 2014
zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Einleitung des Verfahrens
§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.
Abkürzung
HDG 2014
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
Abkürzung
HDG 2014
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
Abkürzung
HDG 2014
Disziplinarerkenntnis
§ 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Abkürzung
HDG 2014
Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 64. (1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
a) ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
und
keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.
(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.
Abkürzung
HDG 2014
Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
§ 65. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.
(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.
(3) Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
Abkürzung
HDG 2014
zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Einspruch gegen Disziplinarverfügungen
§ 66. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.
(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.
(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.
Abkürzung
HDG 2014
zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Einspruch gegen Disziplinarverfügungen
§ 66. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.
(1a) Ein Einspruch ist nicht mehr zulässig, wenn der Beschuldigte nach Erlassung der Disziplinarverfügung ausdrücklich auf den Einspruch verzichtet hat.
(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.
(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.
Abkürzung
HDG 2014
zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Aufhebung von Entscheidungen
§ 67. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung
die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 64 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung
Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
Abkürzung
HDG 2014
zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Aufhebung von Entscheidungen
§ 67. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung
die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 64 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung
Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
Abkürzung
HDG 2014
Abschnitt
Kommissionsverfahren
Disziplinaranzeige
§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
eines Berufssoldaten des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Abkürzung
HDG 2014
Abschnitt
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)
Disziplinaranzeige
§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
eines Berufssoldaten des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Abkürzung
HDG 2014
Entscheidungen der Disziplinarsenate
§ 69. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
der Entlassung,
der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
dürfen im Verfahren vor der Disziplinarkommission jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.
Abkürzung
HDG 2014
Entscheidungen der Disziplinarsenate
§ 69. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
der Entlassung,
der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
dürfen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.
Abkürzung
HDG 2014
Entscheidungen der Disziplinarsenate
§ 69. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
der Entlassung,
der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
dürfen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.
Abkürzung
HDG 2014
Akteneinsicht
§ 70. Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.
Abkürzung
HDG 2014
Verteidigung
§ 71. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Abkürzung
HDG 2014
Verteidigung
§ 71. Im Senatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.
Soldaten, die zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Abkürzung
HDG 2014
Einleitung des Verfahrens
§ 72. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.
(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.
(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
Abkürzung
HDG 2014
zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Einleitung des Verfahrens
§ 72. (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.
(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
Abkürzung
HDG 2014
zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Einleitung des Verfahrens
§ 72. (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.
(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
Abkürzung
HDG 2014
zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Einleitung des Verfahrens
§ 72. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.
(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
Abkürzung
HDG 2014
Mündliche Verhandlung
§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn
er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und
eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei
Soldaten oder
Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organs der Personalvertretung.
Der Senat darf zur mündlichen Verhandlung erforderliche Hilfskräfte beiziehen.
(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.
(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat
die Namen der Anwesenden,
eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,
zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und
im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.
Abkürzung
HDG 2014
Mündliche Verhandlung
§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn
er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und
eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei
Soldaten oder
Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organs der Personalvertretung.
Der Senat darf zur mündlichen Verhandlung erforderliche Hilfskräfte beiziehen.
(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat die oder der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.
(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat die oder der Senatsvorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat
die Namen der Anwesenden,
eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,
zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und
im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.
Abkürzung
HDG 2014
Disziplinarerkenntnis
§ 74. (1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und
allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
im Falle eines Schuldspruches
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
den allfälligen Kostenbeitrag,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
Abkürzung
HDG 2014
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
§ 75. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2,
gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Z 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(4) Als fachkundige Laienrichter nach Abs. 3 dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.
Abkürzung
HDG 2014
zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
§ 75. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.
(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(4) Als fachkundige Laienrichter nach Abs. 3 dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.
Abkürzung
HDG 2014
zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
§ 75. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.
(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Als fachkundige Laienrichter nach Abs. 3 dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.
Abkürzung
HDG 2014
Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
§ 76. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.
Abkürzung
HDG 2014
Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 77. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 52 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.
(2) Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.
(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.
Abkürzung
HDG 2014
Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 77. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 47 Abs. 3a oder § 52 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.
(2) Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.
(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.
Abkürzung
HDG 2014
Wirkungen von Pflichtverletzungen
§ 78. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in diesem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Abkürzung
HDG 2014
Schlussteil
Hauptstück
Disziplinarrecht im Einsatz
Anwendungsbereich
§ 79. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.
(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
Abkürzung
HDG 2014
Disziplinarstrafen
§ 80. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
der Verweis,
die Geldbuße,
das Ausgangsverbot,
die Disziplinarhaft,
der Disziplinararrest und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
des Ausgangsverbotes 21 Tage.
Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 49
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und
für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 50 tritt an die Stelle
der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
der Bezüge nach § 47 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist § 45 anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.
(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
der Bestrafte haftuntauglich ist oder
geeignete Hafträume fehlen oder
die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 50 sowie nach Abs. 2 Z 3 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Abkürzung
HDG 2014
Verfahren
§ 81. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.
(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(3) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(4) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(5) Während eines Einsatzes ist § 43 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Z 5 über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.
Abkürzung
HDG 2014
Übergangsbestimmungen
§ 82. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
von einer Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinarkommission. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Disziplinarbehörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.
(7) Wird der Überprüfungsantrag nach Abs. 5 nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004.
(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen. Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen. Wurde während eines Einsatzes hinsichtlich eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die vorläufige Dienstenthebung verfügt, so ist nach Beendigung des Einsatzes das Verfahren über die Dienstenthebung durch die Disziplinarkommission durchzuführen.
(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.
Abkürzung
HDG 2014
Übergangsbestimmungen
§ 82. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
von einer Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Bundesdisziplinarbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Disziplinarbehörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.
(7) Wird der Überprüfungsantrag nach Abs. 5 nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004.
(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen. Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen. Wurde während eines Einsatzes hinsichtlich eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die vorläufige Dienstenthebung verfügt, so ist nach Beendigung des Einsatzes das Verfahren über die Dienstenthebung durch die Bundesdisziplinarbehörde durchzuführen.
(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.
Abkürzung
HDG 2014
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen
§ 83. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe auch die Ausbildungsprämie heranzuziehen ist.
(2) Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) § 80 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(4) Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Abkürzung
HDG 2014
zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 84. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Abkürzung
HDG 2014
zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 84. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Abkürzung
HDG 2014
Änderung der rechtlichen Stellung
§ 85. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2) Ist gegen einen Soldaten, der
Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.
(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,
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