Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2014-01-22
Letzte Aktualisierung 2026-09-17
Status Aufgehoben · 2019-07-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 156

BGBl. I Nr. 2/2014

Änderungshistorie JSON API
3.

die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder

4.

gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.

Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Abs. 2 bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Z 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Abkürzung

HDG 2014

Verteidigung

§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich im Kommandanten- und Senatsverfahren selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch

1.

einen Soldaten oder

2.

eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat, oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

3.

seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organs der Personalvertretung oder

4.

einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.

Der Verteidiger hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren schriftlichen Nachweis. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Die genannten Personen sind dem Beschuldigten zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.

(3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,

1.

die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder

2.

gegen die ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens, oder

3.

die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder

4.

gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.

Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Abs. 2 bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Z 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Abkürzung

HDG 2014

Zustellung

§ 29. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Im Kommissionsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen

1.

den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,

2.

dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,

3.

soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

Abkürzung

HDG 2014

Zustellung

§ 29. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Im Senatsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen

1.

den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,

2.

dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,

3.

soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

Abkürzung

HDG 2014

Ladungen

§ 30. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.

Abkürzung

HDG 2014

Fristenberechnung

§ 31. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind in den Fristenlauf nicht einzurechnen.

Abkürzung

HDG 2014

Verfahrensgrundsätze

§ 32. (1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.

(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.

Abkürzung

HDG 2014

Zeugen

§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit

1.

die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf- und absteigender Linie,

2.

deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,

3.

deren Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten,

4.

deren Wahl- und Pflegeeltern,

5.

deren Wahl- und Pflegekinder und

6.

deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.

(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.

(3) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(4) Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

Abkürzung

HDG 2014

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen

1.

die Tatsache

a)

der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und

b)

einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz

und

2.

die Tatsache und den jeweiligen Stand

a)

einer Sicherungsmaßnahme und

b)

eines Disziplinarverfahrens.

(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache

1.

eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder

2.

der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen

a)

der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder

b)

seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand

oder

3.

der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.

(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.

(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.

(6) Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Abs. 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.

Abkürzung

HDG 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen

1.

die Tatsache

a)

der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und

b)

einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz

und

2.

die Tatsache und den jeweiligen Stand

a)

einer Sicherungsmaßnahme und

b)

eines Disziplinarverfahrens.

(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache

1.

eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder

2.

der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen

a)

der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Senatsverfahrens oder

b)

seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand

oder

3.

der rechtskräftigen Einstellung des Senatsverfahrens.

(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.

(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.

(6) Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Abs. 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.

Abkürzung

HDG 2014

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen

1.

die Tatsache

a)

der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und

b)

einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz

und

2.

die Tatsache und den jeweiligen Stand

a)

einer Sicherungsmaßnahme und

b)

eines Disziplinarverfahrens.

(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache

1.

eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder

2.

der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen

a)

der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Senatsverfahrens oder

b)

seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand

oder

3.

der rechtskräftigen Einstellung des Senatsverfahrens.

(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.

(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.

(6) Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Abs. 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.

Abkürzung

HDG 2014

Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

1.

der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

2.

der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission.

Abkürzung

HDG 2014

Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

1.

der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

2.

der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde.

Abkürzung

HDG 2014

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.

(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.

(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Abkürzung

HDG 2014

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.

(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Senatsverfahren zehn Jahre.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.

(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Abkürzung

HDG 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Revision

§ 37. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Abkürzung

HDG 2014

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Revision

§ 37. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Abkürzung

HDG 2014

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

Abkürzung

HDG 2014

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

Abkürzung

HDG 2014

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

Abkürzung

HDG 2014

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

§ 39. Mit der Bestellung

1.

zum Mitglied der Disziplinarkommission oder

2.

zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

3.

zum Schriftführer

sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

Abkürzung

HDG 2014

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

§ 39. Mit der Bestellung

1.

zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder

2.

zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

3.

zum Schriftführer

sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

Abkürzung

HDG 2014

4.

Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1.

Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1.

über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1.

a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b)

den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder

2.

dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

Abkürzung

HDG 2014

4.

Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1.

Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1.

über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1.

a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b)

den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder

2.

dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

Abkürzung

HDG 2014

Bezugskürzung

§ 41. (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese Kürzung

1.

auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2.

von Amts wegen

vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1.

auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2.

von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

1.

strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

2.

mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.

Abkürzung

HDG 2014

Bezugskürzung

§ 41. (1) Jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Bundesdisziplinarbehörde kann diese Kürzung

1.

auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2.

von Amts wegen

vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Bundesdisziplinarbehörde über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1.

auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2.

von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

1.

strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

2.

mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.

Abkürzung

HDG 2014

Verfahren

§ 42. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2.

im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und

2.

eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über

1.

eine vorläufige Dienstenthebung oder

2.

eine Dienstenthebung oder

3.

eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Abkürzung

HDG 2014

Verfahren

§ 42. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2.

im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Senatsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und

2.

eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über

1.

eine vorläufige Dienstenthebung oder

2.

eine Dienstenthebung oder

3.

eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Abkürzung

HDG 2014

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 43. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

Wahrzunehmen sind die Aufgaben

a)

des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und

b)

der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten.

Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 40 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organs der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.

2.

Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.

3.

Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.

4.

Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.

5.

Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

Abkürzung

HDG 2014

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 43. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

Wahrzunehmen sind die Aufgaben

a)

des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und

b)

der Bundesdisziplinarbehörde vom Disziplinarvorgesetzten.

Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 40 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organs der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.

2.

Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.

3.

Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.

4.

Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.

5.

Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

Abkürzung

HDG 2014

2.

Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 44. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn

1.

er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2.

begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder

3.

er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Als zuständige Disziplinarbehörde nach diesem Abschnitt gilt die für den Festgenommenen im Kommandantenverfahren zuständige Disziplinarbehörde.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu

1.

Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,

2.

Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,

3.

Soldaten vom Tag,

4.

militärischen Organen im Wachdienst und

5.

Angehörigen der Militärstreife.

Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zu, sofern das Einschreiten eines Organs nach den Z 1 bis 5 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wird ein zur vorläufigen Festnahme befugtes Organ selbst vorläufig festgenommen, so ruht dessen Befugnis für den Zeitraum seiner Festnahme.

(3) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.

(4) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

(5) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(6) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben

1.

seinem Einheitskommandanten oder,

2.

sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,

3.

sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.

(7) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen

1.

von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,

2.

sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 6 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,

3.

sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.

Der Festgenommene darf in keinem Fall länger als 24 Stunden angehalten werden.

(8) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden

1.

ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und

2.

ein Rechtsbeistand.

Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.

(9) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.

Abkürzung

HDG 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

2.

Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 44. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn

1.

er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2.

begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder

3.

er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Als zuständige Disziplinarbehörde nach diesem Abschnitt gilt die für den Festgenommenen im Kommandantenverfahren zuständige Disziplinarbehörde.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu

1.

Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,

2.

Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,

3.

Soldaten vom Tag,

4.

militärischen Organen im Wachdienst und

5.

Angehörigen der Militärpolizei.

Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zu, sofern das Einschreiten eines Organs nach den Z 1 bis 5 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wird ein zur vorläufigen Festnahme befugtes Organ selbst vorläufig festgenommen, so ruht dessen Befugnis für den Zeitraum seiner Festnahme.

(3) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.

(4) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

(5) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(6) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben

1.

seinem Einheitskommandanten oder,

2.

sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,

3.

sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.

(7) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen

1.

von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,

2.

sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 6 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,

3.

sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.

Der Festgenommene darf in keinem Fall länger als 24 Stunden angehalten werden.

(8) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden

1.

ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und

2.

ein Rechtsbeistand.

Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.

(9) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.

Abkürzung

HDG 2014

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

2.

Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 44. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn

1.

er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2.

begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder

3.

er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Als zuständige Disziplinarbehörde nach diesem Abschnitt gilt die für den Festgenommenen im Kommandantenverfahren zuständige Disziplinarbehörde.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu

1.

Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,

2.

Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,

3.

Soldaten vom Tag,

4.

militärischen Organen im Wachdienst und

5.

Angehörigen der Militärpolizei.

Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zu, sofern das Einschreiten eines Organs nach den Z 1 bis 5 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wird ein zur vorläufigen Festnahme befugtes Organ selbst vorläufig festgenommen, so ruht dessen Befugnis für den Zeitraum seiner Festnahme.

(3) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.

(4) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

(5) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(6) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben

1.

seinem Einheitskommandanten oder,

2.

sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,

3.

sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.

(7) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen

1.

von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,

2.

sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 6 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,

3.

sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.

Der Festgenommene darf in keinem Fall länger als 24 Stunden angehalten werden.

(8) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden

1.

ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und

2.

ein Rechtsbeistand.

Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.

(9) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.

Abkürzung

HDG 2014

Anhaltung

§ 45. (1) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

1.

als Mittel zur Flucht zu dienen oder

2.

Verletzungen herbeizuführen oder

3.

eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.

§ 44 Abs. 3 über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.

(2) Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.

(3) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

Abkürzung

HDG 2014

Besonderer Teil

1.

Hauptstück

Disziplinarstrafen

1.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 46. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße,

3.

das Ausgangsverbot und

4.

die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Abkürzung

HDG 2014

Geldbuße

§ 47. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst

1.

das Monatsgeld,

2.

die Dienstgradzulage und

3.

die Grundvergütung,

die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Bezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Bezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Bezüge, so sind die Bezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Bezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Bezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Abkürzung

HDG 2014

Geldbuße

§ 47. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst

1.

das Monatsgeld,

2.

die Dienstgradzulage und

3.

die Grundvergütung,

die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Bezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Bezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Bezüge, so sind die Bezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Bezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Bezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(3a) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch auf eine erhöhte Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 besteht, so ist dieser Bezug in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung dieses Anspruches getroffen wird.

(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Abkürzung

HDG 2014

Ausgangsverbot

§ 48. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden nach Dienstschluss oder an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.

(3) Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch

1.

die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder

2.

die Verpflichtung zur Dienstleistung.

Die Dienstleistung nach Z 2 darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die genannten Strafverschärfungen dürfen auch nebeneinander angeordnet werden.

(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen.

(5) An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.

Abkürzung

HDG 2014

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 49. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

Abkürzung

HDG 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Ersatzgeldstrafe

§ 50. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:

1.

10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und

2.

10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 47 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

Abkürzung

HDG 2014

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Ersatzgeldstrafe

§ 50. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarkommandanten, der über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzusetzen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:

1.

10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und

2.

10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 47 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

Abkürzung

HDG 2014

2.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße,

3.

die Geldstrafe und

4.

a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b)

bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Abkürzung

HDG 2014

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1.

bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2.

bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

1.

eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder

2.

eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

3.

eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

Abkürzung

HDG 2014

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1.

bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2.

bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

1.

eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder

2.

eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

3.

eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

Abkürzung

HDG 2014

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1.

bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2.

bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

1.

ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder

2.

eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

3.

eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

Abkürzung

HDG 2014

Entlassung

§ 53. Die Entlassung bewirkt

1.

die Auflösung des Dienstverhältnisses,

2.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,

3.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,

4.

sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.

Abkürzung

HDG 2014

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 54. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 49.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Abkürzung

HDG 2014

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 55. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder der Personalstelle sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.

(2) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.

Abkürzung

HDG 2014

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

§ 56. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört hat, gewähren, der mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung rechtskräftig bestraft wurde.

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