Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV)
5 Versionen
· 2014-03-10 — 2024-06-26
2024-06-26
PferdePauschV — art. 1
2020-05-31
PferdePauschV — art. 3
2014-06-26
PferdePauschV — art. 5
2014-03-10
PferdePauschV — art. 0
2014-03-10
PferdePauschV
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2020-05-31
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§ 3. Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 24 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.3.2020 beginnen (vgl. § 5 Abs. 3).
§ 3. Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 27 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
§ 4. Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit.
§ 5. Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
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(2) § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
(2) § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2020 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 beginnen.