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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Geltender Text a fecha 2014-04-30

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………….. 10

Kärnten: …………………………………115

Niederösterreich: ………………………. 15, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: …………………………125, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ………………………………..140, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ……………………………..135, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ……………………………………220

Vorarlberg: ……………………………..100

Wien: …………………………………… 40, davon 35 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2014 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.