Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2014-10-01
Letzte Aktualisierung 2027-01-01
Status Aufgehoben · 2021-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 191
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(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind anzuhören. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Abkürzung

HSG 2014

Rechtsgeschäfte

§ 42. (1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten. Vor Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Ausgaben von über 800 Euro verbunden sind, sind mindestens drei Angebote einzuholen. Es können auch niedrigere Beträge festgelegt werden.

(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 6 000 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Hochschulvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 12 000 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Hochschulvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 9 000 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 18 000 Euro.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 800 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.

(6) Die im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Dienstverträge sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Jahresabschluss zu übermitteln. Abgeschlossene Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen sind der Kontrollkommission, auf deren Verlangen, in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Bei Feststellung grober Mängel ist die Bundesministerin oder der Bundesminister zu informieren.

(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse, Änderungen und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind anzuhören. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 43. (1) Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, anzuwenden.

(4) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.

(5) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:

1.

Namen,

2.

Matrikelnummer, Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen wenn vorhanden,

3.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

Anschrift am Studienort und am Heimatort,

7.

die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien und

8.

die Bezeichnung der Bildungseinrichtung.

(6) Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(7) Nähere Bestimmungen über die Übermittlung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 43. (1) Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, anzuwenden.

(4) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.

(5) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:

1.

Familienname oder Nachname,

2.

Vorname,

3.

bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),

4.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

5.

Geburtsdatum,

6.

Geschlecht,

7.

Anschrift am Studienort und am Heimatort,

8.

die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,

9.

die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,

10.

E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,

11.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(6) Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(7) Nähere Bestimmungen über die Übermittlung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

Abkürzung

HSG 2014

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 43. (1) Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, anzuwenden.

(4) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.

(5) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:

1.

Familienname,

2.

Vorname,

3.

bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),

4.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

5.

Geburtsdatum,

6.

Geschlecht,

7.

Anschrift am Studienort und am Heimatort,

8.

die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,

9.

die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,

10.

E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,

11.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(6) Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(7) Nähere Bestimmungen über die Übermittlung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

Abkürzung

HSG 2014

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 43. (1) Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, anzuwenden.

(4) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(5) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1.

Familienname,

2.

Vorname,

3.

bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),

4.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

5.

Geburtsdatum,

6.

Geschlecht,

7.

Anschrift am Studienort und am Heimatort,

8.

die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,

9.

die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,

10.

E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,

11.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(6) Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 7a Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.

(7) Nähere Bestimmungen über die Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

Abkürzung

HSG 2014

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 43. (1) Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, anzuwenden.

(4) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(5) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1.

Familienname,

2.

Vorname,

3.

bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),

4.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

5.

Geburtsdatum,

6.

Geschlecht,

7.

Anschrift am Studienort und am Heimatort,

8.

die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,

9.

die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,

10.

E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,

11.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(6) Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I. Nr. 20/2021, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.

(7) Nähere Bestimmungen über die Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

Abkürzung

HSG 2014

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 43. (1) Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, anzuwenden.

(4) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(5) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1.

Familienname,

2.

Vorname,

3.

bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),

4.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

5.

Geburtsdatum,

6.

Anschrift am Studienort und am Heimatort,

7.

die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,

8.

die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,

9.

E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,

10.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(6) Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I. Nr. 20/2021, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.

(7) Nähere Bestimmungen über die Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

Ausstellung einer Wahlkarte

§ 44. (1) Wahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verbunden.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten Zeitraumes schriftlich, persönlich oder elektronisch zu beantragen. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist nachzuweisen.

(3) Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag in gesicherter Form postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat im Wege einer eingeschriebenen Briefsendung an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Falle der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.

2.

Eine postalische Versendung hat mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die Empfängerin oder an den Empfänger selbst zu erfolgen. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte möglich ist, die persönlichen Daten der Wählerin oder des Wählers sowie deren oder dessen eidesstattliche Erklärung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

1.

Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss insbesondere mit folgenden Angaben versehen sein:

a. Name und Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,

b. Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,

c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe und

d. Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist.

2.

Die Stimmzettel samt den Wahlkuverts.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.

Abkürzung

HSG 2014

Ausstellung einer Wahlkarte

§ 44. (1) Wahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verbunden.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten Zeitraumes schriftlich, persönlich oder elektronisch zu beantragen. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist glaubhaft zu machen.

(3) Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu übermitteln. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Falle der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.

2.

Eine postalische Versendung hat mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausschließlich an die Empfängerin oder an den Empfänger selbst zu erfolgen. Ausgenommen vom Erfordernis der postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ sind jene persönlich oder elektronisch durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur) gestellten Anträge, bei denen ausdrücklich darauf verzichtet worden ist.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

1.

Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss insbesondere mit folgenden Angaben versehen sein oder diese beinhalten:

a. Name und Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,

b. Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,

c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe und

d. Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist.

2.

Die Stimmzettel samt den Wahlkuverts.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.

Abkürzung

HSG 2014

Ausstellung einer Wahlkarte

§ 44. (1) Wahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verbunden.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten Zeitraumes schriftlich, persönlich oder elektronisch zu beantragen. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist glaubhaft zu machen.

(3) Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu übermitteln. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Falle der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.

2.

Eine postalische Versendung hat mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausschließlich an die Empfängerin oder an den Empfänger selbst zu erfolgen. Ausgenommen vom Erfordernis der postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ sind jene persönlich oder elektronisch durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (ID Austria) gestellten Anträge, bei denen ausdrücklich darauf verzichtet worden ist.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

1.

Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss insbesondere mit folgenden Angaben versehen sein oder diese beinhalten:

a. Name und Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,

b. Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,

c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe und

d. Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist.

2.

Die Stimmzettel samt den Wahlkuverts.

3.

Das Beiblatt mit der eidesstattlichen Erklärung.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im elektronischen Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler zu vermerken.

Stimmabgabe mit einer Wahlkarte

§ 45. (1) Wurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung vor der zuständigen lokalen Wahlkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte zulässig.

(2) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu legen. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18:00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte mehr Wahlkuverts oder Stimmzettel enthält, als dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,

4.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

5.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

6.

die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.

(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung im Wahladministrationssystem zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung sicher zu verwahren.

(5) Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Briefwahl sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

Abkürzung

HSG 2014

Stimmabgabe mit einer Wahlkarte

§ 45. (1) Wurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen zulässig. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.

(2) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu legen. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18:00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,

3.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

4.

das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,

5.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

6.

die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder

7.

das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wahlkarten bis zur Auszählung sicher zu verwahren und die auf oder in der Wahlkarte befindlichen Daten im Wahladministrationssystem zu erfassen.

(5) Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Briefwahl sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass die eidesstattliche Erklärung gemäß Abs. 2 auf einem zur Verfügung gestellten Formular durch Einlage in die Wahlkarte abgegeben werden kann oder dass für die Rückübermittlung der Wahlkarte ein Überkuvert zu verwenden ist.

Abkürzung

HSG 2014

Stimmabgabe mit einer Wahlkarte

§ 45. (1) Wurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen,ausgenommen das personalisierte Begleitschreiben, zulässig. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.

(2) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu legen. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte oder dem Beiblatt durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18:00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,

3.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

4.

das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,

5.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

6.

die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder

7.

das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft * (Anm. 1) * eingelangt ist.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wahlkarten bis zur Auszählung sicher zu verwahren und die auf oder in der Wahlkarte befindlichen Daten im Wahladministrationssystem zu erfassen.

(5) Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Briefwahl sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass die eidesstattliche Erklärung gemäß Abs. 2 auf einem zur Verfügung gestellten Formular durch Einlage in die Wahlkarte abgegeben werden kann oder dass für die Rückübermittlung der Wahlkarte ein Überkuvert zu verwenden ist.

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Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 41, BGBl. I Nr. 146/2023 lautet: „In § 45 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „zuständige Wahlkommission“ durch die Wortfolge „Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist die Wortfolge „zuständigen Wahlkommission“.)

Wahladministrationssystem

§ 46. Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung dieser Wahlen ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein elektronisches Wahladministrationssystem zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wahladministrationssystems sind anteilsmäßig je zur Hälfte von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und zur Hälfte aliquot nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen zu tragen.

Wahlberechtigte

§ 47. (1) Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben. Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind für die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen an jeder dieser Bildungseinrichtungen wahlberechtigt.

(2) Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.

(3) Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 15 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(4) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.

(5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Abkürzung

HSG 2014

Wahlberechtigte

§ 47. (1) Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.

(2) Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.

(2a) Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Abs. 1 und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt.

(3) Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 15 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(4) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.

(5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen. Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Abkürzung

HSG 2014

Wahlberechtigte

§ 47. (1) Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.

(2) Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.

(2a) Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Abs. 1 und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt. Die Anzahl der Wahlberechtigten von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.

(3) Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 15 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(4) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.

(5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen. Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wahlausschließungsgründe

§ 48. Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.

Abkürzung

HSG 2014

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 49. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(2) Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.

(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Abkürzung

HSG 2014

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 49. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(2) Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs, sofern sie zur unmittelbar darauffolgenden Wahl für dasselbe Organ nicht erneut antritt.

(3a) Eine wahlwerbende Gruppe tritt erneut an, wenn der Wahlvorschlag für die folgende Wahl dieselbe Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beinhaltet und die Erfordernisse der Unterstützungserklärungen gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 erfüllt. Die Einreichung unter einer anderen Bezeichnung ist nur mit den Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mandatarinnen oder Mandatare und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters des betreffenden Wahlvorschlages möglich.

(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 50. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft).

(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung).

(4) Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ist für die Durchführung der Wahlen eine Unterwahlkommission der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzurichten, welche sich wie folgt zusammensetzt:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(7) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

Abkürzung

HSG 2014

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 50. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft).

(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung).

(4) Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ist für die Durchführung der Wahlen eine Unterwahlkommission der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzurichten, welche sich wie folgt zusammensetzt:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gesetzeskonform zusammengesetzt. Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission aus.

(7) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

(8) Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 setzt sich abweichend von Abs. 3 die Wahlkommission und abweichend von Abs. 4 die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: Aus

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter und

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.

Abkürzung

HSG 2014

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 50. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft).

(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung).

(4) Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ist für die Durchführung der Wahlen eine Unterwahlkommission der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzurichten, welche sich wie folgt zusammensetzt:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gesetzeskonform zusammengesetzt. Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission aus.

(7) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

(8) Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 setzt sich abweichend von Abs. 3 die Wahlkommission und abweichend von Abs. 4 die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: Aus

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter und

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.

Abkürzung

HSG 2014

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 50. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft).

(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung).

(4) Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ist für die Durchführung der Wahlen eine Unterwahlkommission der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzurichten, welche sich wie folgt zusammensetzt:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.

(5) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestimmen, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gesetzeskonform zusammengesetzt. Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission aus.

(7) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

(8) Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und an Bildungseinrichtungen, an welchen die Hochschulvertretung gemäß § 52 Abs. 3 von der Bundesvertretung mitverwaltet wird, setzt sich abweichend von Abs. 3 die Wahlkommission und abweichend von Abs. 4 die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: Aus

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter und

2.

einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.

Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen

§ 51. (1) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Ihnen obliegt die:

1.

Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2.

Prüfung der Wahlvorschläge,

3.

Leitung der Wahlhandlung,

4.

Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5.

Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

6.

Feststellung des Wahlergebnisses,

7.

Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,

8.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

9.

Verlautbarung des Wahlergebnisses,

10.

bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54,

11.

Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Briefwahl zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches ist zulässig. Ihr obliegt die:

1.

Prüfung der Wahlvorschläge,

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