Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2014-10-01
Letzte Aktualisierung 2027-01-01
Status Aufgehoben · 2021-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 191
Änderungshistorie JSON API
2.

Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung,

3.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,

4.

Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 57,

5.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

6.

Verlautbarung des Wahlergebnisses und

7.

bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54.

(3) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen.

(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(5) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen bzw. der Unterwahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Abkürzung

HSG 2014

Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen

§ 51. (1) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen obliegt die:

1.

Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2.

Prüfung der Wahlvorschläge,

3.

Leitung der Wahlhandlung,

4.

Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5.

Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

6.

Feststellung des Wahlergebnisses,

7.

Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,

8.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

9.

Verlautbarung des Wahlergebnisses,

10.

bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54,

11.

Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Briefwahl zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches ist zulässig. Ihr obliegt die:

1.

Prüfung der Wahlvorschläge,

2.

Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung,

3.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,

4.

Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 57,

5.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

6.

Verlautbarung des Wahlergebnisses und

7.

bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54.

(3) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(5) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen bzw. der Unterwahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Abkürzung

HSG 2014

Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen

§ 51. (1) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen obliegt die:

1.

Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2.

Prüfung der Wahlvorschläge,

3.

Leitung der Wahlhandlung,

4.

Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5.

Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

6.

Feststellung des Wahlergebnisses,

7.

Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

9.

Verlautbarung des Wahlergebnisses und

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

11.

Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Briefwahl zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches ist zulässig. Ihr obliegt die:

1.

Prüfung der Wahlvorschläge,

2.

Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung,

3.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,

4.

Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 57 und

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

6.

Verlautbarung des Wahlergebnisses.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

(2a) Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen sind:

1.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

2.

Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen.

(3) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(5) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen bzw. der Unterwahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Abkürzung

HSG 2014

Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen

§ 51. (1) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen obliegt die:

1.

Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2.

Prüfung der Wahlvorschläge,

3.

Leitung der Wahlhandlung,

4.

Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5.

Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

6.

Feststellung des Wahlergebnisses,

7.

Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

9.

Verlautbarung des Wahlergebnisses und

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

11.

Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Briefwahl zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches ist zulässig. Ihr obliegt die:

1.

Prüfung der Wahlvorschläge,

2.

Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung,

3.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,

4.

Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 57 und

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

6.

Verlautbarung des Wahlergebnisses.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

(2a) Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen sind:

1.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

2.

Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen.

(3) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(5) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen bzw. der Unterwahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Wahlverfahren

§ 52. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d‘Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:

1.

Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate zu vergeben sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2.

Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.

(2) Bei den Wahlen der Studienvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für die jeweilige Studienvertretung zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Hochschulvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat die Bundesvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben für die Bundesvertretung wahrnimmt, ist zulässig.

(4) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 15 Abs. 2, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß § 15 Abs. 2 die Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen

§ 53. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

(3) Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen.

Abkürzung

HSG 2014

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen

§ 53. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

(3) Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen.

Abkürzung

HSG 2014

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen

§ 53. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, jene Anzahl von Personen bei den Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen nachzunominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen. Diese Personen sind am Ende des Wahlvorschlages anzureihen.

(3) Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach einem neu durchzuführenden Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen.

Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen

§ 54. (1) Die Mandate für die Studienvertretungen werden an die Kandidatinnen und Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.

(2) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen.

Erlöschen von Mandaten

§ 55. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Eigenschaft als ordentliches Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliert.

(2) Ein Mandat für die jeweilige Hochschulvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.

(3) Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß § 15 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.

(4) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.

Erlöschen von Mandaten

§ 55. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Eigenschaft als ordentliches Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliert.

(2) Ein Mandat für die jeweilige Hochschulvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.

(3) Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß § 15 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.

(4) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig. Mandate erlöschen nach Abschluss eines Studiums erst dann, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 56. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

§ 57. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung.

Wahlwiederholung

§ 58. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.

Abkürzung

HSG 2014

Wahlwiederholung

§ 58. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.

(1a) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.

Abkürzung

HSG 2014

Wahlwiederholung

§ 58. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Die Monate Februar, Juli, August und September sowie die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.

(1a) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.

Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

§ 59. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 53 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist zulässig.

(3) Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen

Abkürzung

HSG 2014

Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

§ 59. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 53 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen ständigen Ersatzperson ist zulässig.

(3) Ist die bekanntgegebene ständige Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine ständige Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. In der konstituierenden Sitzung ist nur eine Vertretung durch eine Ersatzperson gemäß § 53 Abs. 1 zulässig. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Abkürzung

HSG 2014

Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

§ 59. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 53 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare können ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in einer weiteren Sitzung bekanntgeben oder ändern.

(3) Ist die bekanntgegebene ständige Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine ständige Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. In der konstituierenden Sitzung ist nur eine Vertretung durch eine Ersatzperson gemäß § 53 Abs. 1 zulässig. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung

§ 60. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen (Präsenz- und Briefwahlen) durch Verordnung (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung) zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts, insbesondere auch Bestimmungen über die Durchführung der Briefwahl, die Funktionen des Wahladministrationssystems sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. der Leiterinnen und Leiter der Privatuniversitäten bzw. der Vertreterinnen und Vertreter des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

HSG 2014

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung

§ 60. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen (Präsenz- und Briefwahlen) durch Verordnung (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung) zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen, die Zusammensetzung der Unterkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts, insbesondere auch Bestimmungen über die Durchführung der Briefwahl, die Funktionen des Wahladministrationssystems sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. der Leiterinnen und Leiter der Privatuniversitäten bzw. der Vertreterinnen und Vertreter des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

HSG 2014

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung

§ 60. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen (Präsenz- und Briefwahlen) durch Verordnung (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung) zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen, die Zusammensetzung der Unterkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts, insbesondere auch Bestimmungen über die Durchführung der Briefwahl, die Funktionen des Wahladministrationssystems sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. der Leiterinnen und Leiter der Privathochschulen und Privatuniversitäten bzw. der Vertreterinnen und Vertreter des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.

2.

Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

Antragsrecht

§ 61. (1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder einer Studienvertretung eingebracht werden. Der Antrag muss in den Aufgabenbereich des Organs bzw. der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung fallen.

(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung oder der jeweiligen Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten Sitzung des betreffenden Organs bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung oder der jeweiligen Studienvertretung zurückzustellen.

(3) Vertreterin oder Vertreter eines Antrages ist dessen Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner. Diese oder dieser ist berechtigt, den Antrag in der Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung oder der jeweiligen Studienvertretung mündlich zu vertreten.

Urabstimmung

§ 62. (1) Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass Urabstimmungen abzuhalten sind.

(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für die jeweiligen Organe bzw. die betreffenden Hochschulvertretungen bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung erreicht.

(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.

(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen bzw. Geschäftsordnungen zu regeln.

(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet.

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 63. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(5) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 4 ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Kommt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung schuldhaft ihrer bzw. seiner gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 40 Abs. 2 oder 3 gegenüber der Kontrollkommission trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Kontrollkommission nicht nach, so kann diese oder dieser auf Antrag der Kontrollkommission durch aufsichtsbehördlichen Bescheid ihrer oder seiner Funktion enthoben werden. Diese Personen können ihrer Funktion auch enthoben werden, wenn sie oder er schuldhaft der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers nicht unverzüglich entsprechen (Abs. 3). In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(9) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister kann die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Bescheid die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse für jeweils ein Monat untersagen, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Bescheid zu begründen ist. Die mehrmalige Untersagung ist bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zulässig.

Abkürzung

HSG 2014

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 63. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(5) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 4 ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Kommt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung schuldhaft ihrer bzw. seiner gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 40 Abs. 2 oder 3 gegenüber der Kontrollkommission trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Kontrollkommission nicht nach, so kann diese oder dieser auf Antrag der Kontrollkommission durch aufsichtsbehördlichen Bescheid ihrer oder seiner Funktion enthoben werden. Diese Personen können ihrer Funktion auch enthoben werden, wenn sie oder er schuldhaft der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers nicht unverzüglich entsprechen (Abs. 3). In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(9) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister kann die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Bescheid die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse für jeweils ein Monat untersagen, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Bescheid zu begründen ist. Die mehrmalige Untersagung ist bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zulässig.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei § 58 sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Abkürzung

HSG 2014

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 63. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen. Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse mit wirtschaftlichem Bezug sind überdies binnen vier Wochen nach Beschlussfassung unaufgefordert der Kontrollkommission in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder der Referentinnen und Referenten aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.

(5) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Ein gemäß Abs. 4 festgestelltes rechtswidriges Handeln ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Kommt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung schuldhaft ihrer bzw. seiner gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 40 Abs. 2 oder 3 gegenüber der Kontrollkommission trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Kontrollkommission nicht nach, so kann diese oder dieser auf Antrag der Kontrollkommission durch aufsichtsbehördlichen Bescheid ihrer oder seiner Funktion enthoben werden. Diese Personen können ihrer Funktion auch enthoben werden, wenn sie oder er schuldhaft der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers nicht unverzüglich entsprechen (Abs. 3). In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(9) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister kann die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Bescheid die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse für jeweils ein Monat untersagen, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Bescheid zu begründen ist. Die mehrmalige Untersagung ist bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zulässig.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei § 58 sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Abkürzung

HSG 2014

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 63. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung unaufgefordert vorzulegen. Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse mit wirtschaftlichem Bezug sind überdies binnen vier Wochen nach Beschlussfassung unaufgefordert der Kontrollkommission in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder der Referentinnen und Referenten aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.

(5) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Ein gemäß Abs. 4 festgestelltes rechtswidriges Handeln ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Kommt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung schuldhaft ihrer bzw. seiner gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 40 Abs. 2 oder 3 gegenüber der Kontrollkommission trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Kontrollkommission nicht nach, so kann diese oder dieser auf Antrag der Kontrollkommission durch aufsichtsbehördlichen Bescheid ihrer oder seiner Funktion enthoben werden. Diese Personen können ihrer Funktion auch enthoben werden, wenn sie oder er schuldhaft der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers nicht unverzüglich entsprechen (Abs. 3). In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(9) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister kann die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Bescheid die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse für bis zu drei Monate untersagen, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Bescheid zu begründen ist. Die mehrmalige Untersagung ist bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zulässig.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei § 58 sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Abkürzung

HSG 2014

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 63. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung unaufgefordert vorzulegen. Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse mit wirtschaftlichem Bezug sind überdies binnen vier Wochen nach Beschlussfassung unaufgefordert der Kontrollkommission in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder der Referentinnen und Referenten aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.

(5) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 80/2025)

(7) Kommt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung schuldhaft ihrer bzw. seiner gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 40 Abs. 2 oder 3 gegenüber der Kontrollkommission trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Kontrollkommission nicht nach, so kann diese oder dieser auf Antrag der Kontrollkommission durch aufsichtsbehördlichen Bescheid ihrer oder seiner Funktion enthoben werden. Diese Personen können ihrer Funktion auch enthoben werden, wenn sie oder er schuldhaft der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers nicht unverzüglich entsprechen (Abs. 3). In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(9) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister kann die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Bescheid die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse für bis zu drei Monate untersagen, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Bescheid zu begründen ist. Die mehrmalige Untersagung ist bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zulässig.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei § 58 sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Abkürzung

HSG 2014

Kontrollkommission

§ 64. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und ihrer Wirtschaftsbetriebe sowie zur Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist eine Kontrollkommission eingerichtet, die aus vierzehn Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Kontrollkommission setzt sich zusammen aus:

1.

vier von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter,

3.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

4.

drei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

5.

je einer oder einem von den einzelnen Vorsitzendenkonferenzen der Hochschulvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Kontrollkommission den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verwaltungsaufwand, inklusive der Personal- und Sachaufwendungen, zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat grundsätzlich die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Bildungseinrichtung einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

(8) Den vom Bund entsandten Vertreterinnen oder Vertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Abkürzung

HSG 2014

Kontrollkommission

§ 64. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und ihrer Wirtschaftsbetriebe sowie zur Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist eine Kontrollkommission eingerichtet, die aus vierzehn Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Kontrollkommission setzt sich zusammen aus:

1.

fünf von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 9 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)

3.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

4.

drei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

5.

je einer oder einem von den einzelnen Vorsitzendenkonferenzen der Hochschulvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Kontrollkommission den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verwaltungsaufwand, inklusive der Personal- und Sachaufwendungen, zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat grundsätzlich die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Bildungseinrichtung einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

(8) Den vom Bund entsandten Vertreterinnen oder Vertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Abkürzung

HSG 2014

Kontrollkommission

§ 64. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und ihrer Wirtschaftsbetriebe sowie zur Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist eine Kontrollkommission eingerichtet, die aus vierzehn Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Kontrollkommission setzt sich zusammen aus:

1.

fünf von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 9 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)

3.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

4.

drei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

5.

je einer oder einem von den einzelnen Vorsitzendenkonferenzen der Hochschulvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren oder dessen amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Referentinnen und Referenten sowie die amtierenden Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, mit Ausnahme der Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode der Kontrollkommission unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Kontrollkommission den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verwaltungsaufwand, inklusive der Personal- und Sachaufwendungen, zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat grundsätzlich die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Bildungseinrichtung einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

(8) Den vom Bund entsandten Vertreterinnen oder Vertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Abkürzung

HSG 2014

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 65. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

1.

laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und wirtschaftlichen Lage sowie der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2.

Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3.

Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4.

Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Hochschulvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und den Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit in elektronischer Form zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission und der allenfalls eingerichteten Senate bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Einrichtung von Senaten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Geschäftsbehandlung vorgesehen werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

(7) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission ist auf der Amtstafel und der Homepage des Bundesministeriums und der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

Abkürzung

HSG 2014

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 65. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

1.

laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und wirtschaftlichen Lage sowie der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2.

Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3.

Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4.

Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Hochschulvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit in elektronischer Form zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission und der allenfalls eingerichteten Senate bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Einrichtung von Senaten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Geschäftsbehandlung vorgesehen werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

Rechnungshofkontrolle

§ 66. Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Abkürzung

HSG 2014

6.

Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 67. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Eine Aufsichtsbeschwerde ist jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, wenn diese von einem Sechstel der Mandatarinnen und Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. von fünf Mitgliedern der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterzeichnet wurde. Die Einschreiterinnen und Einschreiter haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.

(4) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 sowie gemäß § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Abkürzung

HSG 2014

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