Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-07-23
Letzte Aktualisierung 2023-09-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API

(1a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 und § 18a genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß § 18a Abs. 1 und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.

(1b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr) und

7.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden. Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.

3.

Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg Haushaltsverpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 AWG 2002 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29b Abs. 3 AWG 2002 festgelegt werden.

4.

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für Haushaltsverpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien

a)

bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,

b)

von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und

c)

über € 20 000,-- je Kalendermonat

an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.

5.

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sicherzustellen, dass Retouren von Haushaltsverpackungen bei der Meldung der Verpackungsmassen durch den Systemteilnehmer gegenverrechnet werden können, sofern diese Verpackungen nachweislich wiederverwendet oder die verpackten Waren oder Güter exportiert wurden. Gleiches gilt für Haushaltsverpackungen, die nachweislich exportiert wurden.

(2a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in § 18a Abs. 1 und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 anzuschließen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. II Nr. 597/2021)

(4a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile an Verpackungen bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:

ab 2022 ab 2023 ab 2025 ab 2030
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 80% 80% 80% 85%
Glas 80% 80% 80% 85%
Eisenmetalle 50% 60% 65% 75%
Aluminium 65% 75%
Kunststoffe 60% 75% 80% 85%
Getränkeverbundkarton 50% 60% 80% 80%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Für Eisenmetalle und Aluminium können Massen aus der Rückgewinnung aus der Bodenasche aus der thermischen Verwertung einbezogen werden.

(4b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion für private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen zur Verfügung zu stellen und ab dem Kalenderjahr 2023 Haushaltsverpackungen nach den Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt zu sammeln; eine gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen ist zulässig. Ab dem Kalenderjahr 2025 sind Leichtverpackungen und Metalle gemeinsam zu sammeln.

(4c) Abweichend zu Abs. 4b kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 18, BGBl. II Nr. 597/2021)

(5a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 die getrennt gesammelten oder sonst übernommenen Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe bzw. Verbundverpackungen gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu recyceln, außer der Anteil des jeweiligen Packstoffes bzw. der Verbundverpackungen in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unter Berücksichtigung

1.

der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6,

2.

der recylierten Massen an bepfandeten Einweggetränkeverpackungen nach einer Verordnung gemäß § 14c AWG 2002 und

3.

ihres Marktanteils

sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an Haushaltsverpackungen, für ganz Österreich erreicht werden. Für Kunststoffverpackungen ist bereits im Jahr 2023 eine Recyclingquote von zumindest 50% und im Jahr 2024 eine Recyclingquote von zumindest 55% der jeweils erfassten Masse gemäß Abs. 4a zu erreichen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

einen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten, die im Rahmen von Reinigungsaktionen der Gemeinden und Gemeindeverbänden übernommenen und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;

1a. einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;

2.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 8 erfolgt;

3.

die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und

4.

einen Tätigkeitsbericht.

(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(7a) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über

1.

die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,

2.

die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 und

3.

die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung

beizufügen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 22, BGBl. II Nr. 597/2021)

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

§ 9. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend den gemäß § 29b Abs. 4 AWG 2002 veröffentlichten Marktanteilen zu erfassen und unter Berücksichtigung des Abs. 5 und des Abs. 5a zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt gesammelt werden, entsprechend ihrem Marktanteil zu übernehmen.

(1a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 und § 18a genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß § 18a Abs. 1 und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.

(1b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr) und

7.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden. Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.

3.

Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg Haushaltsverpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 AWG 2002 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29b Abs. 3 AWG 2002 festgelegt werden.

4.

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für Haushaltsverpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien

a)

bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,

b)

von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und

c)

über € 20 000,-- je Kalendermonat

an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.

5.

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sicherzustellen, dass Retouren von Haushaltsverpackungen bei der Meldung der Verpackungsmassen durch den Systemteilnehmer gegenverrechnet werden können, sofern diese Verpackungen nachweislich wiederverwendet oder die verpackten Waren oder Güter exportiert wurden. Gleiches gilt für Haushaltsverpackungen, die nachweislich exportiert wurden.

(2a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in § 18a Abs. 1 und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 anzuschließen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. II Nr. 597/2021)

(4a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile an Verpackungen bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:

ab 2022 ab 2023 ab 2025 ab 2030
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 80% 80% 80% 85%
Glas 80% 80% 80% 85%
Eisenmetalle 50% 60% 65% 75%
Aluminium 65% 75%
Kunststoffe 60% 75% 80% 85%
Getränkeverbundkarton 50% 60% 80% 80%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Für Eisenmetalle und Aluminium können Massen aus der Rückgewinnung aus der Bodenasche aus der thermischen Verwertung einbezogen werden.

(4b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion für private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen zur Verfügung zu stellen und ab dem Kalenderjahr 2023 Haushaltsverpackungen nach den Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt zu sammeln; eine gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen ist zulässig. Ab dem Kalenderjahr 2025 sind Leichtverpackungen und Metalle gemeinsam zu sammeln.

(4c) Abweichend zu Abs. 4b kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 18, BGBl. II Nr. 597/2021)

(5a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 die getrennt gesammelten oder sonst übernommenen Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe bzw. Verbundverpackungen gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu recyceln, außer der Anteil des jeweiligen Packstoffes bzw. der Verbundverpackungen in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unter Berücksichtigung

1.

der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6,

2.

der recylierten Massen an bepfandeten Einweggetränkeverpackungen nach einer Verordnung gemäß § 14c AWG 2002 und

3.

ihres Marktanteils

sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an Haushaltsverpackungen, für ganz Österreich erreicht werden. Für Kunststoffverpackungen ist bereits im Jahr 2023 eine Recyclingquote von zumindest 50% und im Jahr 2024 eine Recyclingquote von zumindest 55% der jeweils erfassten Masse gemäß Abs. 4a zu erreichen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

einen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten, die im Rahmen von Reinigungsaktionen der Gemeinden und Gemeindeverbänden übernommenen und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;

1a. einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;

2.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 8 erfolgt;

3.

die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und

4.

einen Tätigkeitsbericht.

(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(7a) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über

1.

die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,

2.

die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 und

3.

die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung

beizufügen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 22, BGBl. II Nr. 597/2021)

3.

Abschnitt

Pflichten für gewerbliche Verpackungen

Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen

§ 10. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 3 Z 24) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 14 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 und § 14 an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Abs. 2 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(4) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(5) Hinsichtlich jener gewerblichen Verpackungen, für welche weder eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 oder den §§ 6 oder 7 vorliegt, noch nachweislich eine Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich

1.

Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen zu treffen,

2.

sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen, die nicht gemäß § 3 Z 9 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 14 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 14 verwertet und dies dem Primärverpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 3 Z 8) jährlich zu führen und ist gemäß § 22 elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der im Anhang 3 festgelegten Angaben zu melden,

3.

durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch einen Vermerk auf der gewerblichen Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der gewerblichen Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 kann im Fall, dass die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Soweit die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 die Rücknahmeverpflichtungen des Abs. 5 Z 2 nicht zu 100% erfüllt haben, haben sie hinsichtlich der Differenzmasse zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungsmasse binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

3.

Abschnitt

Pflichten für gewerbliche Verpackungen

Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen

§ 10. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 3 Z 24) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 14 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 und § 14 an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Abs. 2 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(4) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

(6) Abweichend von Abs. 3 kann im Fall, dass die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Soweit die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 die Rücknahmeverpflichtungen des Abs. 5 Z 2 nicht zu 100% erfüllt haben, haben sie hinsichtlich der Differenzmasse zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungsmasse binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

3.

Abschnitt

Pflichten für gewerbliche Verpackungen

Pflichten der Primärverpflichteten für gewerbliche Verpackungen

§ 10. (1) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft.

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(3) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(4) Im Fall der Teilnahme einer vor- oder nachgelagerten Vertriebsstufe des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und der Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 597/2021)

(7) Soweit die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 die Rücknahmeverpflichtungen des Abs. 5 Z 2 nicht zu 100% erfüllt haben, haben sie hinsichtlich der Differenzmasse zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungsmasse binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Meldungen für das Kalenderjahr 2022 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

3.

Abschnitt

Pflichten für gewerbliche Verpackungen

Pflichten der Primärverpflichteten für gewerbliche Verpackungen

§ 10. (1) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft.

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(3) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(4) Im Fall der Teilnahme einer vor- oder nachgelagerten Vertriebsstufe des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und der Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 597/2021)

(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Meldungen für das Kalenderjahr 2022 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

Letztvertreiber

§ 11. (1) Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 5 zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 10 Abs. 1.

(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene gewerblichen Verpackungen nach Packstoffen und Masse auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Letztvertreiber

§ 11. (1) Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 10 Abs. 5.

(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung der jeweiligen vorgelagerten Vertriebsstufe, dass diese im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Kleinstabgeber

§ 12. Abweichend von den §§ 10 Abs. 2 bis 6 und § 11 unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11, sofern nachweislich

1.

ein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder

2.

keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:

Packstoff Mengenschwelle
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe 300 kg
Glas 800 kg
Metalle 100 kg
Kunststoffe 100 kg
Holz 100 kg
alle übrigen Packstoffe insgesamt 50 kg

Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 bleiben für Kleinstabgeber bestehen.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

§ 13. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben

1.

im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem in den §§ 10, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist,

2.

die Übernahme von gewerblichen Verpackungen

a)

bei ihren Übergabestellen

b)

von Sammelpartnern, die eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführen

entsprechend ihrem Marktanteil sicherzustellen und

3.

die übernommenen Verpackungen unter Berücksichtigung des Abs. 5 zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten.

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für Sammlung und Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden;

3.

Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29d Abs. 2 AWG 2002 festgelegt werden.

4.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für gewerbliche Verpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien

a)

bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,

b)

von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und

c)

über € 20 000,-- je Kalendermonat

an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen und Übergabestellen zu führen, von denen gewerbliche Verpackungsabfälle übernommen werden. Die jeweils übernommenen Verpackungsmassen sind, soweit möglich nach Tarifkategorien gegliedert, laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 90%
2. Glas 90%
3. Metalle 60%
4. Kunststoffe 85%
5. Holz 25%
6. sonstige Materialverbunde 40%

Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

einen Nachweis über die jeweiligen Sammelmassen je Tarifkategorie, den jeweiligen Erfassungsgrad und die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmasse bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;

2.

eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 abgeholten und von den jeweiligen Übergabestellen für die Sammelregionen übernommenen Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien;

3.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 7 erfolgt;

4.

die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und

5.

einen Tätigkeitsbericht.

(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

§ 13. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben

1.

im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem in den §§ 10, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist,

2.

die Übernahme von gewerblichen Verpackungen

a)

bei ihren Übergabestellen

b)

von Sammelpartnern, die eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführen

entsprechend ihrem Marktanteil sicherzustellen und

3.

die übernommenen Verpackungen unter Berücksichtigung des Abs. 5 zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten.

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für Sammlung und Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden;

3.

Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29d Abs. 2 AWG 2002 festgelegt werden.

4.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für gewerbliche Verpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien

a)

bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,

b)

von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und

c)

über € 20 000,-- je Kalendermonat

an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und

7.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen und Übergabestellen zu führen, von denen gewerbliche Verpackungsabfälle übernommen werden. Die jeweils übernommenen Verpackungsmassen sind, soweit möglich nach Tarifkategorien gegliedert, laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 90%
2. Glas 90%
3. Metalle 60%
4. Kunststoffe 85%
5. Holz 25%
6. sonstige Materialverbunde 40%

Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

einen Nachweis über die jeweiligen Sammelmassen je Tarifkategorie, den jeweiligen Erfassungsgrad und die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmasse bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;

1a. einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;

2.

eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 abgeholten und von den jeweiligen Übergabestellen für die Sammelregionen übernommenen Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien;

3.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 7 erfolgt;

4.

die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und

5.

einen Tätigkeitsbericht.

(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

§ 13. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben

1.

im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem in den §§ 10, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist,

2.

die Übernahme von gewerblichen Verpackungen

a)

bei ihren Übergabestellen

b)

von Sammelpartnern, die eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführen

entsprechend ihrem Marktanteil sicherzustellen und

3.

die übernommenen Verpackungen unter Berücksichtigung des Abs. 5 zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten.

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für Sammlung und Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden;

3.

Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29d Abs. 2 AWG 2002 festgelegt werden.

4.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für gewerbliche Verpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien

a)

bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,

b)

von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und

c)

über € 20 000,-- je Kalendermonat

an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und

7.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen und Übergabestellen zu führen, von denen gewerbliche Verpackungsabfälle übernommen werden. Die jeweils übernommenen Verpackungsmassen sind, soweit möglich nach Tarifkategorien gegliedert, laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:

ab 2022 ab 2025 ab 2030
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 90% 90% 90%
Eisenmetalle 60% 65% 75%
Aluminium 65% 75%
Kunststoffe 85% 85% 85%
Holz 25% 35% 40%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

einen Nachweis über die jeweiligen Sammelmassen je Tarifkategorie, den jeweiligen Erfassungsgrad und die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmasse bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;

1a. einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;

2.

eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 abgeholten und von den jeweiligen Übergabestellen für die Sammelregionen übernommenen Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien;

3.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 7 erfolgt;

4.

die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und

5.

einen Tätigkeitsbericht.

(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(8) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über

1.

die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und

2.

die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung

beizufügen.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

§ 13. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben

1.

im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem in den §§ 10, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist,

2.

die Übernahme von gewerblichen Verpackungen

a)

bei ihren Übergabestellen

b)

von Sammelpartnern, die eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführen

entsprechend ihrem Marktanteil sicherzustellen und

3.

die übernommenen Verpackungen unter Berücksichtigung des Abs. 5 zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten.

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die Sammlung ab der Anfallstelle und die Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.

3.

Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29d Abs. 2 AWG 2002 festgelegt werden.

4.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für gewerbliche Verpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien

a)

bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,

b)

von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und

c)

über € 20 000,-- je Kalendermonat

an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und

7.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen und Übergabestellen zu führen, von denen gewerbliche Verpackungsabfälle übernommen werden. Die jeweils übernommenen Verpackungsmassen sind, soweit möglich nach Tarifkategorien gegliedert, laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:

ab 2022 ab 2025 ab 2030
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 90% 90% 90%
Eisenmetalle 60% 65% 75%
Aluminium 65% 75%
Kunststoffe 85% 85% 85%
Holz 25% 35% 40%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

einen Nachweis über die jeweiligen Sammelmassen je Tarifkategorie, den jeweiligen Erfassungsgrad und die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmasse bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;

1a. einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;

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