Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)
eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 abgeholten und von den jeweiligen Übergabestellen für die Sammelregionen übernommenen Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien;
eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 7 erfolgt;
die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und
einen Tätigkeitsbericht.
(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
(8) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über
die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und
die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
beizufügen.
Recycling von gewerblichen Verpackungen
§ 14. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
| 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | 95% |
|---|---|
| 2. Glas | 100% |
| 3. Metalle | 100% |
| 4. Kunststoffe | 75% |
| 5. Holz | 60% |
| 6. sonstige Materialverbunde | 40% |
Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen
§ 14. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
| 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | 95% |
|---|---|
| 2. Glas | 100% |
| 3. Metalle | 100% |
| 4. Kunststoffe | 75% |
| 5. Holz | 60% |
| 6. sonstige Materialverbunde | 40% |
Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.
Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen
§ 14.
(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.
Sonstige gewerbliche Anfallstellen
§ 14a. (1) Inhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (§ 13h Abs. 1 AWG 2002), haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu § 13 Abs. 2 Z 2 zu tragen.
(2) Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs (vgl. § 24a AWG 2002) bedienen.
(3) Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Abs. 1 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen.
Sonstige gewerbliche Anfallstellen
§ 14a. (1) Inhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (§ 13h Abs. 1 AWG 2002) und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich, haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu § 13 Abs. 2 Z 2 zu tragen.
(2) Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs (vgl. § 24a AWG 2002) bedienen.
(3) Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Abs. 1 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Für Einzelabholungen erfolgt die Abgeltung der Transportkosten auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens pauschal. Kriterien für die Festlegung der Pauschalen sind insbesondere die Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG 2002, die Entfernung der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Transportleistung, abhängig von der Art der Sammlung bzw. des Sammelbehälters; weiters sind Mindestanforderungen an die Qualität der getrennt gesammelten Abfälle und Mindestmassen zu berücksichtigen. Im Gutachten sind regionale Besonderheiten sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
Großanfallstellen
§ 15. (1) Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
| Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr | |
|---|---|
| Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | 80 t |
| Glas | 300 t |
| Metalle | 100 t |
| Kunststoffe | 30 t |
Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
(2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass
eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
entsprechende Meldungen gemäß Abs. 3 erfolgen.
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), zu recyceln.
(3) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anhang 3 zu melden.
Großanfallstellen
§ 15. (1) Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
| Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr | |
|---|---|
| Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | 80 t |
| Glas | 300 t |
| Metalle | 100 t |
| Kunststoffe | 30 t |
Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
(2) Abweichend von § 14a Abs. 2 sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet
die in der Betriebstätte anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie die Glasverpackungen und die Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
die Glasverpackungen sowie die Getränkeverbundkartons in die dafür vorgesehene Haushaltsammlung einzubringen,
die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind.
(3) Inhaber von Großanfallstellen haben Aufzeichnungen für die Meldungen gemäß Anhang 3 Punkt 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden.
(5) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt § 10 Abs. 5.
Führung des Großanfallstellenregisters
§ 16. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aufgrund der Meldungen gemäß § 15 Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderquartals ein.
(2) Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere aufgrund von Meldungen gemäß § 15 Abs. 1 und 3 fest, dass die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen. Wird die Eintragung als Großanfallstelle verweigert oder gestrichen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen des Betroffenen mit Bescheid abzusprechen.
3a. Abschnitt
Bevollmächtigte
Bevollmächtigter für ausländische Personen (Verpackung)
§ 16a. (1) Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
(2) Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Primärverpflichten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 für jene Verpackungen, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
der Steuernummer,
der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, jeweils unter Angabe der Sammelkategorie und
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ausländische Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
Information jedes Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen jeweils unter Angabe der Sammelkategorie, für die die ausländische Person verantwortlich ist;
Übermittlung einer Liste der betroffenen Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass eine bevollmächtigende ausländische Person oder der Bevollmächtigte ihre oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Personen kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (Verpackung)
§ 16b. (1) Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Ein Versandhändler kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
der Steuernummer,
der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen und unter Angabe der Sammelkategorie und
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden Versandhändler an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass der bevollmächtigende Versandhändler oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.
(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter für ausländische Hersteller (Einwegkunststoffprodukte)
§ 16c. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AWG 2002 von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 2 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27, und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoffprodukte. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
der Umfang der Bevollmächtigung,
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
(2) Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 AWG 2002 für jene Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
der Steuernummer,
der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;
Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte)
§ 16d. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Feuchttücher und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 3 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Herstellers für diese Einwegkunststoffprodukte in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 3 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
der Umfang der Bevollmächtigung,
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Fernabsatzhändlers gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 AWG 2002 für Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
der Steuernummer,
der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat
§ 16e. Sofern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 besteht, hat ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Abschnitt
Pflichten der Eigenimporteure
§ 17. (1) Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet, für die von ihnen importierten Verpackungen
entweder
diese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
oder
an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.
Abschnitt
Pflichten der Eigenimporteure
§ 17. (1) Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,
die von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
entweder
die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind, oder
für die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.
Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Z 2 lit. b erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.
(3) Die Verpflichtungen des Abs. 1 bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den §§ 16a und 16c bestellt hat.
Abschnitt
Einweggeschirr und -besteck
Rücknahmepflicht für Einweggeschirr und besteck
§ 18. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
Abschnitt
Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
Pflichten für Einweggeschirr und -besteck
§ 18. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
Pflichten und Systemteilnahme für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
§ 18a. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten
Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
Fanggeräte gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten,
die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 zu tragen. Weiters sind die Kosten der Datenerhebung und Übermittlung für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. und 2.3. zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.
(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im § 21a genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.
(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 haben für Abfälle von Verpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen (Flächen einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentliche Verkehrsflächen) und der anschließenden Beförderung und Behandlung, sowie die Kosten von Reinigungsaktionen und der anschließenden Beförderung und Behandlung, und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
Abschnitt
Bestimmungen betreffend Letztverbraucher
Vermischungsverbot und Rückgaberecht
§ 19. (1) Das Einbringen von
Verpackungen oder Einweggeschirr und besteck in die nicht dafür vorgesehene getrennte Sammlung von Verpackungen,
Verpackungen oder Einweggeschirr und besteck, die mit Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, sodass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, in die getrennte Sammlung von Verpackungen, und
anderen Abfällen, die nicht Verpackungen oder Einweggeschirr und besteck sind, in die getrennte Sammlung von Verpackungen
ist nicht zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
(3) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Information der Letztverbraucher
§ 20. Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Vermeidung, Wiederverwendung und getrennte Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten für Letztverbraucher, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten zu informieren. Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.
Sensibilisierung durch Information der Letztverbraucher
§ 20. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungen, Einweggeschirr und besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten, und deren Abfällen zu informieren. Dazu haben sie sich der Verpackungskoordinierungsstelle zu bedienen. Diese Informationen müssen Folgendes zum Gegenstand haben:
Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,
Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.
Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.
(2) Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß § 13p AWG 2002 über die in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verpackungskommission
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
des Österreichischen Gemeindebundes,
des Österreichischen Städtebundes,
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
der Länder,
des Fachverbands Abfall- und Abwasserwirtschaft,
der Abfallverbände.
(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die Vertreter der in Abs. 2 Z 4 bis 9 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. Der Kommission dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören.
(6) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluss der Kommission beizufügen.
(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(8) Die Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen sind vertraulich. Die Mitglieder der Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte
§ 21a. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:
Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.
Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;
die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.
(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.
(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.
(5) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 8 sind unter Berücksichtigung
des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,
des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,
zu erheben.
Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte
§ 21a. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:
Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.
Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Z 1 und Lebensmittelverpackungen gemäß Z 2 sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;
die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.
(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.
(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.
(5) Die Daten gemäß Abs. 1 sind unter Berücksichtigung
des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,
des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,
des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber, ABl. Nr. L 26 vom 07.02.2022 S. 19,
des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2267 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 32,
zu erheben.
Elektronische Meldungen
§ 22. (1) Die in den § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.
(2) Die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des § 29b Abs. 4 und § 29d Abs. 4 AWG 2002 die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.
Elektronische Meldungen
§ 22. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 597/2021)
(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Meldungen gemäß § 13m Abs. 2, § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 sowie die Meldungen gemäß § 21a Abs. 3 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 einzubringen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des § 29b Abs. 4 und § 29d Abs. 4 AWG 2002 die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.
(4) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres folgende Daten gesamthaft für ihre Teilnehmer der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
die Massen der von ihren Teilnehmern gemeldeten als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs.1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6,
die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten und anschließend aussortierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1, wobei die aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen gewonnene Materialien gesondert anzugeben sind,
die im Rahmen von Reinigungsaktionen von den Sammel- und Verwertungssystemen übernommenen Massen der Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 sowie die jeweilige Masse der im Anhang 6 Punkt 2.1. Z 1 bis 4 genannten Einwegkunststoff-Verpackungen,
die vom Sammel- und Verwertungssystem dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton“, „Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ und „Verbundverpackungen gewerblich“ und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen vom Sammel- und Verwertungssystem beauftragten Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Verpackungskoordinierungsstelle zu beauftragen, zumindest alle drei Jahre Folgendes zu erheben:
die Masse der im Vorjahr in Verkehr gesetzten Verbundverpackungen gemäß § 3 Z 26, bei denen der Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht,
die jeweiligen Anteile der Packstoffe an der Gesamtmasse dieser Verbundverpackungen.
Die Verpackungskoordinierungsstelle kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse sind zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Union bis 31. Mai des Folgejahres, erstmalig bis zum 31. Mai 2022, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
Datenstrukturen der Meldungen
§ 22a. Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.
Haftung des Wirtschaftsprüfers
§ 22b. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 und 7a und § 13 Abs. 3 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 23. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10,
die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26, und
die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10
umgesetzt.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 23. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10,
die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26,
die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10,
die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 141,
die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109,
der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, und
die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1,
umgesetzt.
Notifikation
§ 24. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).
Notifikation
§ 24. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021), BGBl. II Nr. 597/2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/337/A).
Notifikation
§ 24. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021), BGBl. II Nr. 597/2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/337/A).
(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023), BGBl. II Nr. 284/2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/147/A).
Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Die Verpflichtungen gemäß der §§ 3, 4, 8 und 15a VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, bleiben für Verpackungen, die vor dem 1. Jänner 2015 in Verkehr gesetzt wurden, aufrecht. Hiebei sind auch die Bestimmungen gemäß der §§ 5, 6, 7, 10 und 10a VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, anzuwenden.
(2) Die Verpflichtungen gemäß der § 16 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, sind für Einweggeschirr und –besteck, das vor dem 1. Jänner 2015 in Verkehr gesetzt wurde, weiter anzuwenden.
(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Nachweise und Berichte über das Kalenderjahr 2014 gemäß § 11 Abs. 8 und 9 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 26. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt
diese Verordnung mit 1. Jänner 2015 in Kraft und
die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2) Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt
§ 3 Z 1 und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft und
§ 2 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 1 und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, außer Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 26. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt
diese Verordnung mit 1. Jänner 2015 in Kraft und
die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2) Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt
§ 3 Z 1 und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft und
§ 2 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 1 und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, außer Kraft.
(3) § 1, § 2 Abs. 3, die Überschrift des § 4 und § 4 Abs. 4 bis 8, § 5, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 9 Abs. 1a, 1b, 2a, 3, 4a bis 4c, 5a und 6, § 13 Abs. 3, 3a und 6, § 14 samt Überschrift, der 5. Abschnitt, § 21a samt Überschrift, die §§ 22a und 22b samt Überschriften, § 23, § 24 und die Anhänge 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 9 Abs. 8 außer Kraft.
(4) § 3 Z 4 bis 6, 8, 9, 13 und 25 bis 30, § 9 Abs. 1, 7 und 7a, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 5, 7 und 8, § 15 Abs. 2 bis 5, der 3a. Abschnitt, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 20 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, 4 und 5 und der Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft.
(5) § 7, § 9 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1 bis 4 und 8, § 11, § 13 Abs. 2, § 14a samt Überschrift und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich treten § 10 Abs. 6 und § 12 samt Überschrift außer Kraft.
(6) § 10 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 26. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt
diese Verordnung mit 1. Jänner 2015 in Kraft und
die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2) Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt
§ 3 Z 1 und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft und
§ 2 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 1 und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, außer Kraft.
(3) § 1, § 2 Abs. 3, die Überschrift des § 4 und § 4 Abs. 4 bis 8, § 5, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 9 Abs. 1a, 1b, 2a, 3, 4a bis 4c, 5a und 6, § 13 Abs. 3, 3a und 6, § 14 samt Überschrift, der 5. Abschnitt, § 21a samt Überschrift, die §§ 22a und 22b samt Überschriften, § 23, § 24 und die Anhänge 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 9 Abs. 8 außer Kraft.
(4) § 3 Z 4 bis 6, 8, 9, 13 und 25 bis 30, § 9 Abs. 1, 7 und 7a, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 5, 7 und 8, § 15 Abs. 2 bis 5, der 3a. Abschnitt, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 20 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, 4 und 5 und der Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft.
(5) § 7, § 9 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1 bis 4 und 8, § 11, § 13 Abs. 2, § 14a samt Überschrift und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich treten § 10 Abs. 6 und § 12 samt Überschrift außer Kraft.
(6) § 10 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.
(7) § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 6a, § 9 Abs. 1b, § 14a Abs. 1 bis 3, § 21a Abs. 1 und 5 und § 24 Abs. 3 sowie der Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhang 1
Anforderungen an Verpackungen
Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:
Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
– Verpackungen sind so herzustellen, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.
– Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
– Verpackungen sind so herzustellen, dass schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
– Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen;
– die gebrauchte Verpackung muss im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
– die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein.
Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
Recycling:
Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte recycliert werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
Verwertung in Form der thermischen Verwertung:
Verpackungsabfälle, die zum Zweck der thermischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
Verwertung in Form der biologischen Verwertung:
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen getrennt gesammelt werden und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
Biologisch abbaubare Verpackungen:
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet.
Kennzeichnung
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.
Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe
Polyethylenterephthalat: PET, 1
Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2
Polyvinylchlorid: PVC, 3
Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4
Polypropylen: PP, 5
Polystyrol: PS, 6
Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
Wellpappe: PAP, 20
Sonstige Pappe: PAP, 21
Papier: PAP, 22
Nummern und Abkürzungen für Metalle
Stahl: FE, 40
Aluminium: ALU, 41
Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
Holz: FOR, 50
Kork: FOR, 51
Nummern und Abkürzungen für Textilien
Baumwolle: TEX, 60
Jute: TEX, 61
Nummern und Abkürzungen für Glas
Farbloses Glas: GL, 70
Grünes Glas: GL, 71
Braunes Glas: GL, 72
Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.
Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80
Papier und Pappe/Kunststoff : 81
Papier und Pappe/Aluminium: 82
Papier und Pappe/Weißblech: 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85
Kunststoff/Aluminium: 90
Kunststoff/Weißblech: 91
Kunststoff/verschiedene Metalle: 92
Glas/Kunststoff: 95
Glas/Aluminium: 96
Glas/Weißblech: 97
Glas/verschiedene Metalle: 98
Anhang 1
Anforderungen an Verpackungen
Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:
Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
– Verpackungen sind so herzustellen, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.
– Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierachie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
– Verpackungen sind so herzustellen, dass schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
– Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen;
– die gebrauchte Verpackung muss im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
– die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein.
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