Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-07-23
Letzte Aktualisierung 2023-09-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API
3.

Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen

a)

Recycling:

Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte recycliert werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.

b)

Verwertung in Form der thermischen Verwertung:

Verpackungsabfälle, die zum Zweck der thermischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.

c)

Verwertung in Form der biologischen Verwertung:

Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beinträchtigt wird.

d)

Biologisch abbaubare Verpackungen:

Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.

4.

Kennzeichnung

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.

a)

Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe

Polyethylenterephthalat: PET, 1

Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2

Polyvinylchlorid: PVC, 3

Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4

Polypropylen: PP, 5

Polystyrol: PS, 6

b)

Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe

Wellpappe: PAP, 20

Sonstige Pappe: PAP, 21

Papier: PAP, 22

c)

Nummern und Abkürzungen für Metalle

Stahl: FE, 40

Aluminium: ALU, 41

d)

Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien

Holz: FOR, 50

Kork: FOR, 51

e)

Nummern und Abkürzungen für Textilien

Baumwolle: TEX, 60

Jute: TEX, 61

f)

Nummern und Abkürzungen für Glas

Farbloses Glas: GL, 70

Grünes Glas: GL, 71

Braunes Glas: GL, 72

g)

Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe

Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.

Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80

Papier und Pappe/Kunststoff : 81

Papier und Pappe/Aluminium: 82

Papier und Pappe/Weißblech: 83

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85

Kunststoff/Aluminium: 90

Kunststoff/Weißblech: 91

Kunststoff/verschiedene Metalle: 92

Glas/Kunststoff: 95

Glas/Aluminium: 96

Glas/Weißblech: 97

Glas/verschiedene Metalle: 98

Anhang 2

Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1

1.

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

– Schachteln für Süßigkeiten

– Klarsichtfolie um CD-Hüllen

– Versandhüllen für Kataloge und Magazine mit Inhalt

– Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

– Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

– Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

– Glasflaschen für Injektionslösungen

– CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

– Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

– Streichholzschachteln

– Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

– Getränkesystemkapseln (zB Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

– Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

– Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

– Werkzeugkästen

– Teebeutel

– Wachsschichten um Käse

– Wursthäute

– Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)

– Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

– Tonerkartuschen

– CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)

– CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

– Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

– Grablichter (Behälter für Kerzen)

– Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, zB wiederbefüllbare Pfeffermühle)

2.

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

– Einwegteller und -tassen

– Frischhaltefolie

– Frühstücksbeutel

– Aluminiumfolie

– Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

– Rührgerät

– Einwegbestecke

– Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)

– Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)

– Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden

3.

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten

– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

– Heftklammern

– Kunststoffumhüllung

– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

– Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

– RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

Anhang 3

Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Großanfallstellen und Eigenimporteuren

Allgemeines

Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.

1.

Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)

Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 2 und 5.

Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.

Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.

Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.

Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber
GLN Name
Straße Nr.
PLZ Ort Staat
Packstoff nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg zurückgenommene (erfasste) Masse in kg errechnete Rücklaufquote in Prozent
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
Glas
Keramik
Metalle
Kunststoffe
Textile Faserstoffe
Getränkeverbundkarton
Sonstige Materialverbunde
Holz
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
Summe
Verwertungsmassen
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat
2.

Meldung für Großanfallstellen

Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3.

Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

Hinweis:

Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.

Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Großanfallstellen Verwertungsnachweis
Betreiber der Großanfallstelle
GLN Name
Straße Nr.
PLZ Ort Staat
Packstoff angefallene Masse in kg
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
Glas
Keramik
Metalle
Kunststoffe
Textile Faserstoffe
Getränkeverbundkarton
Sonstige Materialverbunde
Holz
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
Summe
Verwertungsmassen
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler oder Verwerter PLZ Ort Staat
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler oder Verwerter PLZ Ort Staat
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler oder Verwerter PLZ Ort Staat
3.

Meldung für Eigenimporteure betreffend Verpackungen

Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d.

Einzutragen ist jene Verpackungsmasse an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Masse, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Eigenimporteur
GLN Name
Straße Nr.
PLZ Ort Staat
Packstoff nicht entpflichtete importierte Masse in kg
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
Glas
Keramik
Metalle
Kunststoffe
Textile Faserstoffe
Getränkeverbundkarton
Sonstige Materialverbunde
Holz
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
Summe
Verwertungsmassen
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler oder Verwerter PLZ Ort Staat
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler oder Verwerter PLZ Ort Staat
Übernehmer Packstoff kg
GLN Name
Rolle* Straße Nr.
* Sammler oder Verwerter PLZ Ort Staat
4.

Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen

Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.

Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.

Lieferant der Großanfallstelle
GLN Name
Straße Nr.
PLZ Ort Staat
Packstoff gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
Glas
Keramik
Metalle
Kunststoffe
Textile Faserstoffe
Getränkeverbundkarton
Sonstige Materialverbunde
Holz
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
Summe
Gelieferte Masse je Großanfallstelle
Großanfallstelle Packstoff kg
GLN Name
Straße Nr.
PLZ Ort Staat
Großanfallstelle Packstoff kg
GLN Name
Straße Nr.
PLZ Ort Staat
Großanfallstelle Packstoff kg
GLN Name
Straße Nr.
PLZ Ort Staat

Anhang 3

Aufzeichnungen und Meldungen von Betreibern von Großanfallstellen und Eigenimporteuren

1.

Allgemeines

Die Massen sind nachvollziehbar zu erheben und in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

2.

Betreiber einer Großanfallstelle

Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

1.

die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;

2.

die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;

3.

die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der angefallenen Verbundverpackungen;

4.

die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen;

5.

die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben. Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

3.

Eigenimporteur

Eigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

1.

die Massen der eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;

2.

die Massen der eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;

3.

die Massen der im Unternehmen angefallenen eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;

4.

die Massen der als Abfall angefallenen eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;

5.

die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Hinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erforderlich ist.

Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in Verbindung mit § 18a.

4.

Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen

Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,

3.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse wiederverwendbaren Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

4.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

5.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen,

6.

die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Anhang 4

Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen

1.

Marktanteil für Kalendermonat

Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 festzusetzen.

Für die Berechnung des Monatsmarktanteils sind die von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems als in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen je Sammelkategorie heranzuziehen. Bei Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen sind die gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 gemeldeten Massen von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung des monatlichen Marktanteils abzuziehen.

Für die beiden Kalendermonate, die einer Aufnahme der Tätigkeit eines Sammel- und Verwertungssystems folgen, sind die jeweils gemeldeten geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie heranzuziehen.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb beendet, sind die von den Teilnehmern dieses Systems in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen der der Beendigung zwei vorangehenden Monate nicht mehr in die Berechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme der der Beendigung folgenden Monate einzurechnen.

Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme vorzunehmen.

Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß § 22 AWG 2002 zu veröffentlichen.

2.

Jahresmarktanteil

Der Jahresmarktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem auf Basis der gemeldeten Gesamtmassen je Kalenderjahr und je Sammelkategorie jeweils bis 15. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln.

Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.

3.

Berechnung der Marktanteile nach Z 1 und Z 2

Der Marktanteil einer Sammelkategorie eines Sammel- und Verwertungssystems errechnet sich wie folgt:

Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems (MAS) ist die vom Sammel- und Verwertungssystem (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse je Sammelkategorie (MS) – die sich aus der Summe der gemeldeten Massen der jeweiligen Tarifkategorien ergibt – geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Der Marktanteil einer Sammelkategorie ändert sich infolge der Meldungen der jeweiligen Verpackungsmassen.

Bei Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen sind für den monatlichen Marktanteil die gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 gemeldeten Massen (Ma bzw. Ma gesamt) von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung abzuziehen.

In diesem Fall gilt folgende Formel:

MAS in % = 100 x (MS-Ma)/(Mgesamt-Ma gesamt)

Im Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem trotz Mahnung durch die Aufsichtsbehörde keine rechtzeitige monatliche Meldung der Teilnahmemassen abgibt, wird automatisch der Durchschnitt der gemeldeten Massen der letzten zwölf Monate zur Berechnung herangezogen. Allfällige Differenzen zur tatsächlichen Masse sind bei der nächstfolgenden Meldung des betroffenen Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen.

Der Marktanteil wird jeweils auf zwei Kommastellen errechnet.

Anhang 4

Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen

1.

Marktanteil für Kalendermonat

Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 festzusetzen.

Für die Berechnung des Monatsmarktanteils sind die von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems als in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen je Sammelkategorie heranzuziehen. Für die gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen in der Haushaltssammlung kann ein gemeinsamer Marktanteil errechnet werden. Bei Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen sind die gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 gemeldeten Massen von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung des monatlichen Marktanteils abzuziehen.

Für die beiden Kalendermonate, die einer Aufnahme der Tätigkeit eines Sammel- und Verwertungssystems folgen, sind die jeweils gemeldeten geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie heranzuziehen.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb beendet, sind die von den Teilnehmern dieses Systems in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen der der Beendigung zwei vorangehenden Monate nicht mehr in die Berechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme der der Beendigung folgenden Monate einzurechnen.

Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme vorzunehmen.

Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß § 22 AWG 2002 zu veröffentlichen.

2.

Jahresmarktanteil

Der Jahresmarktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem auf Basis der gemeldeten Gesamtmassen je Kalenderjahr und je Sammelkategorie jeweils bis 15. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln.

Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.

3.

Berechnung der Marktanteile nach Z 1 und Z 2

Der Marktanteil einer Sammelkategorie eines Sammel- und Verwertungssystems errechnet sich wie folgt:

Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems (MAS) ist die vom Sammel- und Verwertungssystem (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse je Sammelkategorie (MS) – die sich aus der Summe der gemeldeten Massen der jeweiligen Tarifkategorien ergibt – geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Der Marktanteil einer Sammelkategorie ändert sich infolge der Meldungen der jeweiligen Verpackungsmassen.

Bei Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen sind für den monatlichen Marktanteil die gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 gemeldeten Massen (Ma bzw. Ma gesamt) von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung abzuziehen.

In diesem Fall gilt folgende Formel:

MAS in % = 100 x (MS-Ma)/(Mgesamt-Ma gesamt)

Im Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem trotz Mahnung durch die Aufsichtsbehörde keine rechtzeitige monatliche Meldung der Teilnahmemassen abgibt, wird automatisch der Durchschnitt der gemeldeten Massen der letzten zwölf Monate zur Berechnung herangezogen. Allfällige Differenzen zur tatsächlichen Masse sind bei der nächstfolgenden Meldung des betroffenen Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen.

Der Marktanteil wird jeweils auf zwei Kommastellen errechnet.

Anhang 5

1.

Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen

Papier Papier Haushalt
Glas Glas Haushalt
Metall Eisenmetall Haushalt
Aluminium Haushalt
Leichtverpackungen Kunststoff Haushalt
Getränkeverbundkarton Haushalt
Sonstige Materialverbunde Haushalt
Keramik Haushalt
Holz Haushalt
Textile Faserstoffe Haushalt
Biogene Packstoffe Haushalt
2.

Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Papier Papier gewerblich
Glas Glas gewerblich
Metalle Eisenmetalle gewerblich
Aluminium gewerblich
Kunststoffe Folien gewerblich, einschließlich Umreifungsbänder und Klebebänder
Hohlkörper gewerblich
EPS EPS gewerblich
Getränkeverbundkarton Getränkeverbundkarton gewerblich
Sonstige Materialverbunde Sonstige Materialverbunde gewerblich
Keramik Keramik gewerblich
Holz Holz gewerblich
Textilien Textile Faserstoffe gewerblich
Biogene Packstoffe Biogene Packstoffe gewerblich

Anhang 5

1.

Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe Papier Haushalt
Glas Glas
Metalle Eisenmetalle Haushalt
Aluminium Haushalt
Leichtverpackungen Kunststoff Haushalt
Getränkeverbundkarton
Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton
Keramik Haushalt
Holz Haushalt
Textile Faserstoffe Haushalt
Biogene Packstoffe Haushalt

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen, ausgenommen Getränkeverbundkartons.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für die in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitlichen Zuschläge bzw. Kostenersätze (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, die die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhalten.

2.

Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe Papier gewerblich
Metalle Eisenmetalle gewerblich
Aluminium gewerblich
Kunststoffe Folien Folien gewerblich, Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff
Kunststoffe Hohlkörper Hohlkörper gewerblich
EPS EPS gewerblich
Holz Holz gewerblich
Sonstige Verpackungen Verbundverpackungen gewerblich
Keramik gewerblich
Textile Faserstoffe gewerblich
Biogene Packstoffe gewerblich

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen gewerblich“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

3.

Kategorien für den Kostenersatz für zusätzliche Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen)

Feuchttücher
Luftballons
Tabakprodukte
Fanggeräte gemäß § 3 Z 27

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.

Anhang 6

1.

Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 4 Abs. 6 (Produktanforderungen)

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

a)

Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,

b)

Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, bestimmt sind und dafür verwendet werden.

2.

Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

2.1. Einwegkunststoff-Verpackungen im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1.

Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

2.

Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf

3.

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff

4.

Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

5.

Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.

2.2. Sonstige Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1.

Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

2.

Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

2.3. Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

3.

Einwegkunststoffprodukte im Sinne der § 4 Abs. 7 und 8 (Produktanforderungen)

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

a)

Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,

b)

Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

4.

Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 (Sensibilisierung)

4.1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 Abs. 1 (Sensibilisierung)

1.

Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

2.

Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3.

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

4.

Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5.

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;

6.

Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7.

Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

8.

Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.

4.2. Einwegkunststoffprodukte für die Damenhygiene (Damenhygieneprodukte) im Sinne des § 20 Abs. 2 (Sensibilisierung)

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.

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