Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)
(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
(6) Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.
(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Abkürzung
EEffG
Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 25. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
(2) Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
die Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des § 7 notwendig sind;
die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß § 4, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß § 7 sowie von Selbstverpflichtungen;
die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom-up-Monitoringmethoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);
die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß § 4, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand;
die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
(3) Das Entgelt für die Tätigkeit der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht.
(4) Für die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Über die Angemessenheit der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.
Abkürzung
EEffG
Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 26. (1) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
(4) In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 25 neuerlich zu vergeben.
Abkürzung
EEffG
Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 27. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß § 9 bis § 11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24;
Berichtslegung und Kontrollrechte.
(3) Die Dokumentation gemäß Abs. 2 Z 3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:
die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;
die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß § 9 oder des Energielieferanten gemäß § 10 oder § 11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
das Datum der Dokumentation.
Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:
Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;
die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß § 10 und § 11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;
Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;
geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;
Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;
für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:
der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;
der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.
(5) Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Statistik
Energiestatistik
§ 28. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken für eine möglichst fundierte Erfassung und Interpretation von Energieverbrauchsentwicklungen im Energiebereich erlassen. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 gelten sinngemäß.
(2) Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.
Abkürzung
EEffG
Teil
Schlussbestimmungen
Datenverkehr
§ 29. (1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen der durch diese Bestimmung betroffenen Parteien im Sinne des § 1 DSG nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 DSG zu treffen.
(2) Die Monitoringstelle ist berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Informationen von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen, wie beispielsweise Firma, Anschrift, Zahl der Mitarbeiter, Höhe des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme, gesamte Höhe des Energieverbrauchs oder des gesamten Energieabsatzes an Endverbraucher, einzufordern.
Abkürzung
EEffG
Berichtspflichten
§ 30. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind, welche Auswirkungen das für die Unternehmen hat sowie welche Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese bei Haushalten im Allgemeinen und bei einkommensschwachen Haushalten im Speziellen gesetzt wurden. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Energieverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Potentialanalysen zur weiteren Reduktion des Energieverbrauchs anzuführen. Überdies hat der Bericht Angaben über die Aufwendungen für die Förderungen der Energieeffizienz zu beinhalten.
(2) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.
(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft jährlich die im Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden und fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Dabei sind die von den Ländern auf freiwilliger Basis übermittelten Energieeinsparungen zu berücksichtigen.
(4) Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Abs. 3 haben die verpflichteten Parteien gemäß § 10 auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.
Abkürzung
EEffG
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seiner in § 10 Abs. 5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
falsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 27 macht;
eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;
mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
falsche Angaben gemäß § 9, § 29 Abs. 2 oder § 32 macht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 22 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 nicht nachkommt;
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 nicht einhält oder
der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oder
seiner Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 4 nicht nachkommt;
als Auftragnehmer gemäß § 20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.
(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.
Abkürzung
EEffG
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Große Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.
(2) Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien gemäß § 18 entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar.
(3) Dokumentierte und nachgewiesene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27, die im Jahr 2014 gesetzt wurden, sind für das Folgejahr anrechenbar. Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.
(4) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, haben Firma und postalische Adresse bis zum 14. Februar 2015 der Monitoringstelle zu melden.
(5) Verordnungen gemäß § 10 Abs. 2, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
EEffG
Inkrafttreten
§ 33. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 12 bis § 16 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
EEffG
Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen
§ 33a. § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
EEffG
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich § 1, § 6, § 7, § 9, § 10, § 15 Abs. 2, § 33 und § 34 Z 1 die Bundesregierung;
hinsichtlich § 12 bis § 16 der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Abkürzung
EEffG
Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen
§ 34. § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
EEffG
Teil
Bestimmungen ab 2023
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielbestimmung
§ 35. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
über die Energieeffizienz zu den Zielen der
nationalen Klimaneutralität 2040;
unionsweiten Klimaneutralität 2050;
Forcierung der Erneuerbaren Energien und
Reduktion von Treibhausgasen
beizutragen und
die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).
Abkürzung
EEffG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 36. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der
Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1,
umgesetzt.
Abkürzung
EEffG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 36. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der
Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1,
sowie Art. 12 Abs. 1 und 2, Anhang VII in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, umgesetzt.
Abkürzung
EEffG
Begriffsbestimmungen
§ 37. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
„alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;
„begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der
eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;
eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;
eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;
eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;
die Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oder
einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
„Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;
„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;
„elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;
„Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
„Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;
„Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;
„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
„Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der
die Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,
die Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt und
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten
aufzeigt;
„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
„Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;
„Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare
Energieeffizienzverbesserung oder
End- oder Primärenergieeinsparung
herbeizuführen;
„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;
„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
„Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;
„Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;
„Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
„europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
„Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;
„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;
„Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
Wohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oder
Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;
„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;
„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
„kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;
„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das
die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,
Einsparmaßnahmen vorschlägt,
einer externen Kontrolle unterliegt und
laufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;
„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;
„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
„Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die
von befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;
der energetischen Bewertung des Gebäudes dient;
dem Stand der Technik entspricht;
die technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und
eine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;
„Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;
„wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen
„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;
„Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und
„Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Abkürzung
EEffG
Begriffsbestimmungen
§ 37. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
„alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;
„begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der
eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;
eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;
eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;
eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;
die Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oder
einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
„Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;
„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;
„elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;
„Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
„Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;
„Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;
„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
„Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der
die Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,
die Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt und
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten
aufzeigt;
„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
„Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;
„Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare
Energieeffizienzverbesserung oder
End- oder Primärenergieeinsparung
herbeizuführen;
„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;
„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
„Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;
„Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;
„Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
„europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
„Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;
„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;
„Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
Wohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oder
Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;
„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;
„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
„kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;
„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das
die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,
Einsparmaßnahmen vorschlägt,
einer externen Kontrolle unterliegt und
laufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;
„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;
„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
„Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;
„Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die
von befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;
der energetischen Bewertung des Gebäudes dient;
dem Stand der Technik entspricht;
die technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und
eine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;
„Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;
„wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen
„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;
„Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und
„Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Abkürzung
EEffG
Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele
§ 38. (1) Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass
das indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbrauch
bis zum Kalenderjahr 2030, ausgehend vom Anfangswert im Kalenderjahr 2021, der dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 entspricht, einen linearen Zielpfad einhält und im Kalenderjahr 2030 der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Höhe von 920 Petajoule als Zielwert nicht überschritten wird und
nach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß lit. a abzüglich 20 % entspricht;
die kumulierten Endenergieeinsparungen
von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Abs. 4 in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobei
aa) mindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, und
bb) mindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß § 50
zu betragen haben und
nach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß lit. a erreicht werden.
(2) Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß § 70 Abs. 1 zu dokumentieren.
(3) Einem Regeljahr sind folgende Faktoren und Annahmen zugrunde zu legen:
BIP real +1,5 % p.a.;
Bevölkerungszahl +0,5 % p.a. und
Heizgradtage 3 183 Kd.
(4) Im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 sind die kumulierten Endenergieeinsparungen so zu setzen, dass neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,05 % des Endenergieverbrauches, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum, vor dem 1. Jänner 2019 erreicht werden.
(5) Bund und Länder erarbeiten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 eine Strategie, um die Durchführung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu dokumentieren. Im Rahmen der integrierten Fortschrittsberichte zum NEKP ist diese Strategie zweijährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen.
(6) Der Bund ist zur Erreichung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele wie folgt verantwortlich:
80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1;
100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 250 Petajoule und
80 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 400 Petajoule.
Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß § 70 Abs. 1 und Anhang 2 zu § 70 dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 berücksichtigt werden.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten
Beratungsstellen für Haushalte
§ 39. (1) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;
Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 oder
Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
von mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben kostenlose Beratungen zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und preisentwicklungen durch telefonische Kontaktmöglichkeiten zu üblichen Geschäftszeiten anzubieten.
(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010;
Erdgas gemäß § 125 GWG 2011 oder
Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Abs. 1 eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen.
(3) Begünstigte Haushalte können in Österreich anerkannte und geeignete soziale Einrichtungen zu den Beratungen hinzuziehen oder sich von diesen vertreten lassen.
(4) Eine Auslagerung der Beratungstelle ist zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet ist; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei der verpflichteten Energielieferantin bzw. dem verpflichteten Energielieferanten.
(5) Verpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Abs. 2 haben auf ihrer Website
wesentliche Energieeffizienzinformationen, insbesondere zu Energieverbrauch, -einsparung und kosten, in leicht auffindbarer Weise zu veröffentlichen;
die Ansprechpersonen und deren Stellvertretung zu benennen und
die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Abs. 1 und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.
(6) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, haben auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Vertreterin bzw. eines sonstigen Vertreters geeignete Informationen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten, um die Energieeffizienz der verwendeten Energieträger unter Beachtung der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Maßnahmen zu verbessern. Diese Informationen sind auf der Website der namhaft gemachten Vertreterin bzw. des namhaft gemachten Vertreters zu veröffentlichen.
(7) Der Energieabsatz von gemäß Abs. 1, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.
(8) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 7 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
Abkürzung
EEffG
Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut
§ 40. (1) Der Bund hat geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass bezogen auf die kumulierten Endenergieeinsparungen von mindestens 570 Petajoule die Einsparungen bei Haushalten mindestens 34 % und zusätzlich bei begünstigten Haushalten mindestens 3 % zu betragen haben.
(2) Es wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut („Koordinierungsstelle“) eingerichtet. Die Führung der Geschäfte der Koordinierungsstelle erfolgt im Rahmen einer Geschäftsstelle durch den Klima- und Energiefonds. Für die Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle werden der Geschäftsstelle bis zum Jahr 2030 1 Million Euro pro Kalenderjahr aus der Untergliederung 43 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitgestellt.
(3) Aufgabe der Koordinierungsstelle ist die Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch
die Kooperation mit und die Vernetzung von Vertreterinnen und Vertretern von Gebietskörperschaften, Behörden, Energielieferantinnen und Energielieferanten und Energieberaterinnen und Energieberatern sowie anerkannten sozialen Einrichtungen;
die Entwicklung von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen zur Bekämpfung von Energiearmut sowie die Koordinierung von Maßnahmen in diesem Bereich;
die Unterstützung der Beratungsstellen gemäß § 39, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der nominierten Personen;
die Bündelung von Fachexpertise und Forschungsergebnissen sowie einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Gesetzesvorhaben;
die Bereitstellung von Informationen für Haushalte, Energielieferantinnen und Energielieferanten, Gebietskörperschaften und einschlägige Einrichtungen oder Organisationen;
die Beauftragung und Veröffentlichung einschlägiger Studien oder Gutachten und
die Erstellung periodischer Berichte über
den jeweils aktuellen Stand der Energiearmut inklusive Monitoring von vorhandenen Maßnahmen, Entwicklungen und Verbesserungspotenzialen zur Bekämpfung von Energiearmut,
die relevanten Indikatoren für Energiearmut und
die durchgeführten Tätigkeiten der Koordinierungsstelle einschließlich des dafür aufgewendeten budgetären Aufwandes.
(4) Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des § 39 dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der EControl verlangen.
(5) Bei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender Vertreter
des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
des Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz,
des Bundesministeriums für Finanzen,
der Arbeiterkammer,
der Wirtschaftskammer,
der Länder,
des Städte- und Gemeindebundes,
der Armutskonferenz,
der E-Control,
der Österreichischen Energieagentur und
von Österreichs E-Wirtschaft
angehören. Die Koordinierungsstelle kann externe Expertinnen und Experten zu Sitzungen einladen oder für die Ausarbeitung von Empfehlungen hinzuziehen.
(6) Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 5 angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.
(7) Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Abs. 3 Z 7 auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen
Anwendungsbereich
§ 41. (1) Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie
große Unternehmen sind;
die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oder
innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.
(2) Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, sind konzernweise zusammenzurechnen.
(3) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 2 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
(4) Kleine und mittlere Unternehmen können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und die Erkenntnisse daraus, insbesondere zu Energieverbrauch und Einsparpotenzial, an die E-Control melden oder melden lassen.
Abkürzung
EEffG
Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen
§ 42. (1) Verpflichtete Unternehmen haben
in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder
eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:
ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder
ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.
(2) Ein Energieaudit gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 einzuhalten.
(3) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 durch ein Energieaudit erfüllen, haben
den Energieauditbericht von der Energieauditorin bzw. vom Energieauditor unterschreiben zu lassen;
Vereinbarungen mit Energieauditorinnen und Energieauditoren schriftlich so zu gestalten, dass eine Weitergabe der Ergebnisse aus den Energieaudits an Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater nicht verhindert wird und
dieses unabhängig vom auditierenden Unternehmensbereich durchzuführen.
(4) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu § 42 dauerhaft gewährleistet sind.
(5) Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.
Abkürzung
EEffG
Standardisiertes Berichtswesen
§ 43. (1) Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.
(2) Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:
allgemeine Unternehmensdaten;
Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
bei Energieaudits: Angaben
zur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
zu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 und
bei anerkannten Managementsystemen: Angaben
zur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
zu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.
(3) Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.
(4) Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
sie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.
(5) Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.
Abkürzung
EEffG
Qualitätsstandards
§ 44. (1) Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:
die für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;
die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis durch Ausbildung und
eine praktische Erfahrung im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.
Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Z 3 bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre.
(2) Das Vorliegen der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung ist durch folgende Nachweise zu belegen:
Berufsberechtigung;
absolvierte Ausbildungen;
Referenzprojekte und
Dienstzeugnisse bei unselbständigen Tätigkeiten bzw. Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister bei selbständigen Tätigkeiten.
(3) Die E-Control hat mit Verordnung festzulegen:
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie die
anrechenbaren Ausbildungen und
Mindestanforderungen an Referenzprojekte;
die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Abs. 2 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;
ein für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport nachvollziehbares Punkteschema für die Bewertung der
absolvierten Ausbildungen, getrennt nach Grundausbildung und energiespezifischer Zusatzausbildung und
Referenzprojekte;
die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Z 3, die wie folgt nachzuweisen sind:
mindestens 30 % durch Ausbildungen;
mindestens 30 % durch Referenzprojekte und
der verbleibende Rest wahlweise durch Ausbildungen oder Referenzprojekte;
die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Energieberaterinnen und Energieberatern, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen für Energieauditorinnen und Energieauditoren zu stehen und mindestens 60 % der erforderlichen Punkte zu betragen hat; Energieberaterinnen und Energieberater, die ausschließlich Haushalte beraten, haben ihre Referenzprojekte im wesentlichen Energieverbrauchsbereich Gebäude nachzuweisen und
die Voraussetzungen der fachlichen Requalifizierung für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die in einem angemessenen Verhältnis zur Ersteintragung zu stehen und mindestens 50 % der für die Ersteintragung erforderlichen Punkte zu betragen haben.
Abkürzung
EEffG
Elektronische Liste
§ 45. (1) Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.
(2) Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen;
die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
die Art der Berufsberechtigung.
(3) Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:
die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.
(4) Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes
Vorbildfunktion des Bundes
§ 46. Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
Abkürzung
EEffG
Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes
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