Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)
Abkürzung
EEffG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
EEffG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EEffG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EEffG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EEffG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Abkürzung
EEffG
Teil
Kompetenzdeckung
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Abkürzung
EEffG
Zweck des Gesetzes
§ 2. Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020
die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
über die Forcierung der Energieeffizienz
den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.
Abkürzung
EEffG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.
Abkürzung
EEffG
Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte
§ 4. (1) Ziel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass
der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,
ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;
ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird und
bis zum 31. Dezember 2016 österreichweit durch gemäß der Richtlinie 2006/32/EG anrechenbare Maßnahmen von insgesamt mindestens 80,4 Petajoule nachgewiesen werden können.
Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.
(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.
(3) Ab 2015 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten.
Abkürzung
EEffG
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
Endenergieverbrauch: die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die von den Energielieferanten an die Endenergieverbraucher für energetische Zwecke abgesetzt wird;
Endenergieverbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, Energieträger von Energielieferanten bezieht, um sie zu energetischen Zwecken im Inland einzusetzen und zu verbrauchen. Nicht als Endenergieverbraucher gelten Energieversorgungsunternehmen, sofern sie Energieträger zum Zweck der Energieumwandlung oder zum Transport leitungsgebundener Energieträger einsetzen;
Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit § 18 und Anhang III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
Energieberatung: die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen;
Energiedienstleistung: der physische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
Energieeffizienz (Endenergieeffizienz): das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz (Endenergieeinsatz);
Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß § 10 im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;
Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;
Energieeffizienzrichtwert: der nach Art. 3 der Richtlinie 2012/27/EU mittels Prognosemethoden errechnete und notifizierte Indikationswert (österreichischer Endenergieverbrauch im Jahr 2020 in Höhe von 1 100 Petajoule;
kumulatives Energieeffizienzziel: jenes gemäß Art. 7 Richtlinie 2012/27/EU für Österreich verbindlich vorgeschriebene Endenergieeffizienzziel, welches sich aus der additiv berechneten Reduktion des Endenergieverbrauches der Jahre 2014 bis einschließlich 2020 aufgrund der und in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 definierten Vorgaben und der in diesem Zeitraum gesetzten jährlichen Maßnahmen nach Abzug der Maßnahmen gemäß Z 15 ergibt;
Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die entgeltlich Energie an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, abgibt; Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines Unternehmens stehen, können dem Mutterunternehmen mit dessen Zustimmung zugerechnet werden. Eine für ein Unternehmen oder einen Konzern eingerichtete zentrale Beschaffungsstelle, die für den jeweiligen Eigenverbrauch Energie beschafft oder die Energie auf ihrem Betriebsgelände an exklusive Vertragspartner nichtöffentlich zu Endverbrauchszwecken verteilt, ist nicht Lieferant sondern Endenergieverbraucher; liefert ein Betrieb überschüssige Prozesswärme oder Abwärme aus Gründen des effizienten Prozessmanagements direkt an gewerbliche Letztverbraucher, liegt insoweit keine Lieferanteneigenschaft vor;
Energiemanagementsystem: anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für Einsparmaßnahmen generieren;
Energieträger: alle handelsüblichen Energieformen, sofern sie von Endenergieverbrauchern für energetische Zwecke (zB Heizung und Kühlung, Prozesswärme, Betrieb von Motoren und Antrieben, Beleuchtung, Betrieb von elektrischen und elektronischen Geräten, elektrochemische Zwecke) eingesetzt werden: feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe fossilen und biogenen Ursprungs, einschließlich Abfällen, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte, sofern sie leitungsgebunden übertragen werden;
einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß § 46 ÖSG 2012 befreit sind;
anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit: Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund von Investitionen von 2009 bis 2013 gesetzt wurden und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfalten;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken;
strategische Maßnahmen: ein förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
Unternehmen: jede privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;
große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;
kleine Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro;
mittlere Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind;
Branchenverpflichtung: eine auf zivilrechtlicher Basis zwischen Energielieferanten, Unternehmensvereinigungen und dem Bund geschlossene schriftliche Vereinbarung gemäß § 11, die der gemeinsamen Erfüllung und Administration von Energieeffizienzverpflichtungen dient.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesrechtsbestimmungen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Abkürzung
EEffG
Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes
§ 6. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat bis 1. April 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen und der Europäischen Kommission den erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan bis 30. April 2017 und danach alle drei Jahre vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten.
(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, und die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder jeweils bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre bekannt zu geben.
(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Bundesstellen gemäß Anhang II akkordierten Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes in dem gemäß Abs. 4 festgelegten, einheitlichen Berichtsformat zu erstellen. Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Aufsicht über die Erstellung und Durchführung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes, über die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung der jeweiligen Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeffizienzrichtwertes nach § 4 obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes und der Länder sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in § 4 festgelegten Energieeffizienzrichtwertes bei Anwendung der gemäß § 27 Abs. 2 festgelegten Messmethoden realistisch erscheint.
(5) Bei der Ausgestaltung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere
eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans zu enthalten;
eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in § 4 genannten Energieeinsparziele zu enthalten;
Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen zu enthalten;
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen harmonisierte Effizienz-Indikatoren und -Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen zu verwenden;
auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden, zu beruhen.
Abkürzung
EEffG
Teil
Bestimmungen bis Ende 2020
Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes
§ 6. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat bis 1. April 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen und der Europäischen Kommission den erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan bis 30. April 2017 und danach alle drei Jahre vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten.
(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, und die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder jeweils bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre bekannt zu geben.
(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Bundesstellen gemäß Anhang II akkordierten Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes in dem gemäß Abs. 4 festgelegten, einheitlichen Berichtsformat zu erstellen. Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Aufsicht über die Erstellung und Durchführung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes, über die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung der jeweiligen Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeffizienzrichtwertes nach § 4 obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes und der Länder sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in § 4 festgelegten Energieeffizienzrichtwertes bei Anwendung der gemäß § 27 Abs. 2 festgelegten Messmethoden realistisch erscheint.
(5) Bei der Ausgestaltung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere
eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans zu enthalten;
eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in § 4 genannten Energieeinsparziele zu enthalten;
Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen zu enthalten;
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen harmonisierte Effizienz-Indikatoren und -Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen zu verwenden;
auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden, zu beruhen.
Abkürzung
EEffG
Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele
§ 7. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben spätestens bis 31. Oktober 2017 und danach jährlich einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen dem Nationalrat zu übermitteln. Darin ist auch zu bewerten, ob sich Österreich auf dem Pfad zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 befindet, und sind Ursachen für eine allfällige Abweichung zu identifizieren und zu begründen und Maßnahmen zur Rückkehr auf den Zielpfad vorzuschlagen. Die Kosten für die Erstellung des Berichts sind jeweils zur Hälfte vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Die betroffenen Abwicklungs- und Monitoringstellen haben die hiefür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Erstellung aller nationalen Pläne und Programme gemäß unionsrechtlichen Bestimmungen ist in Bezug auf Energie- und Klimaziele auf eine effiziente und kosteneffektive Mittelverwendung unter Berücksichtigung von größtmöglichen Synergiepotenzialen Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
EEffG
Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem
§ 8. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Abs. 2 führen.
(2) Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch von abgesetzter Energie über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Absatzvolumens gemäß des vorletzten Satzes des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU ergibt.
(3) Zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels sind folgende Maßnahmen anrechenbar:
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 15 im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Abs. 1;
Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10;
Maßnahmen, die aufgrund einer gemäß § 11 abgeschlossenen Branchenverpflichtung gesetzt werden;
strategische Maßnahmen, sofern sie die Kriterien gemäß Art. 7 Abs. 10 und Abs. 11 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen.
Die Maßnahmen können in jedem Endverbrauchssektor gesetzt werden. Nach Abzug der Maßnahmen gemäß Z 1 ergibt sich ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule.
Abkürzung
EEffG
Teil
Energieeffizienz bei Unternehmen
Energiemanagement bei Unternehmen
§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
(2) Große Unternehmen haben
entweder
in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführen
oder
aa) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
bb) ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
cc) ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
(3) Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:
eine Energieberatung durchführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
deren Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.
Abkürzung
EEffG
Energiemanagement bei Unternehmen
§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
(2) Große Unternehmen haben
entweder
in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführen
oder
aa) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
bb) ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
cc) ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
(3) Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:
eine Energieberatung durchführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
deren Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.
Abkürzung
EEffG
Energieeffizienz bei Energielieferanten
§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.
(2) Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.
(6) Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.
(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs. 2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
Abkürzung
EEffG
Teil
Branchenverpflichtungen
Abschluss von Selbstverpflichtungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Art. 7 Abs. 9 lit. c der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.
(2) In den Selbstverpflichtungen nach Abs. 1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten individuellen Ziele.
(3) Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten Ziele.
(4) Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß § 10 nach Maßgabe des § 27 anrechenbar.
Abkürzung
EEffG
Teil
Endenergieeffizienz beim Bund
Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes
Vorbildfunktion des Bundes
§ 12. (1) Zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
(2) Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.
(3) Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach § 12 bis § 16 zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 bedienen.
Abkürzung
EEffG
Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger
§ 13. (1) Der Bund hat die Unternehmen gemäß § 9 und § 10 und alle einschlägigen Marktakteure auf geeignete Weise über ihre Pflichten, über verfügbare Energieeffizienzmechanismen, mögliche Energieeffizienzfördermechanismen und die zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zu informieren.
(2) Der Bund hat Energiedienstleistern und Unternehmen, die Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen oder Energieeffizienzmaßnahmen setzen, Kriterien für Musterverträge zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
(3) Der Bund hat Programme zu entwickeln, die kleine und mittlere Unternehmen und Haushalte dazu ermutigen, sich Energieaudits oder Energieberatungen zu unterziehen und die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden zu fördern.
(4) Der Bund hat, unter Einbindung der Länder, dafür Sorge zu tragen, dass kleinen und mittleren Unternehmen gegen angemessenes Entgelt wirksame Energieauditprogramme und Energieberatungsprogramme für die Beratung in der Betriebsstätte zur Verfügung stehen. Bestehende Programme sind bestmöglich zu nutzen.
(5) Der Bund hat den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, einschließlich der Körperschaften der Länder und Gemeinden, zu ermöglichen und laufend zu verbessern. Dazu zählen auch Maßnahmen auf überstaatlicher Ebene. Zu diesem Zweck hat eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zu erfolgen.
(6) Nach Maßgabe besonderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften hat der Bund, unter Einbindung der Länder, Anstrengungen zur Verbesserung der Bewusstseinsbildung zum Thema Energieeffizienz zu unternehmen. Dies umfasst auch die allfällige Beauftragung von Studien zu energieeffizientem Verhalten und zu Energieeffizienz-Benchmarks, insbesondere in Bezug auf spezifische Verbrauchergruppen, Verbrauchssektoren oder Förderinstitutionen, sowie die Aufklärung der Bevölkerung über das Funktionieren der Energieversorgung in der Praxis.
(7) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Bund, unbeschadet der Mechanismen des Privatrechts, unter Beachtung des Bundesvergabegesetzes 2006 der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 oder einer anderen geeigneten Stelle bedienen.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Besondere Pflichten des Bundes
Energieexperten und Energieberater des Bundes
§ 14. (1) Der Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß § 12 bis § 16 mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.
(2) Alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen können fachlich geeignete Personen als Energieexperten bestellen.
(3) Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllt.
(4) Den Energieexperten der Bundesdienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Unterstützung der jeweiligen Bundesdienststelle beim Energiemanagement, insbesondere bei der Führung der Energiebuchhaltung und beim Energiecontrolling;
die Beratung der jeweiligen Bundesdienststelle in Fragen der Energieeffizienz;
die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern;
die Verteilung der Erhebungsunterlagen der Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung im jeweiligen Bereich und die Weiterleitung der Energiemeldungen an die Energieberater des Bundes.
(5) Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.
(6) Den Energieberatern des Bundes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Führung der Energiestatistik der Bundesverwaltung und der Endenergieverbrauchsbuchhaltung. Darunter fallen insbesondere:
Die Erstellung der Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung für die Energieexperten der Bundesdienststellen;
die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY bzw. dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
die Dokumentation der monatlichen Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
die Erstellung eines jährlichen Endberichtes und einer Jahressstatistik und die Weiterleitung an die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle sowie an die Energieexperten der Bundesdienststellen.
Die Beratung und Unterstützung der Bundesdienststellen und der Energieexperten der Bundesdienststellen im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Bundescontracting (Energiespardienstleistungsverträge) und die Erstellung eines jährlichen Monitoringberichtes (je Contracting-Pool), der auf Anfrage auch an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu übermitteln ist.
(7) Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
EEffG
Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen
§ 15. (1) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären oder technischen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.
Abkürzung
EEffG
Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen
§ 15. (1) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit den Aspekten der
Kostenwirksamkeit,
wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
technischen Eignung und
einem ausreichenden Wettbewerb
vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.
(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
Vornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang II oder
Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 2 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.
(3) Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.
Abkürzung
EEffG
Energieeinsparung des Bundes
§ 16. (1) Der Bund verpflichtet sich im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche in Österreich, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, im Umfang von 48,2 GWh durchzuführen. Dies entspricht einer jährlichen Sanierungsquote von 3%. Das Einsparziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Energieeinsparcontracting;
Energiemanagementmaßnahmen;
Sanierungsmaßnahmen.
(2) Über die Verpflichtung des Abs. 1 hinaus ist der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet und von einem Bundesorgan gemäß Anhang II genutzt wird, im Umfang von 125 GWh durchzuführen.
(3) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Abs. 1, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Abs. 1 sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Abs. 1 es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Abs. 2. Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung,
Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, sowie
Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar.
(4) Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die im OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Standards abzustellen.
(5) Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang II in einem bestimmten Jahr durch Effizienzmaßnahmen erzielten Effizienzverbesserungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Abs. 3 angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Abs. 4 festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.
(7) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für seinen Verantwortungsbereich:
für Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2015,
für denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2017;
für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019
einen Maßnahmenplan zu erstellen, der Energieeffizienzmaßnahmen an Bundesgebäuden in obiger Reihenfolge festlegt.
(8) Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Abs. 1 anrechenbar.
(9) Scheidet ein Gebäude, das gemäß Abs. 3 unter die Verpflichtung des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die Zielvorgaben des Bundes gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(10) Nach dem 31. Dezember 2018 haben neuerrichtete Gebäude, die vom Bund als Eigentümer genutzt werden, den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen.
(11) Der Bund hat für alle, in seinem Eigentum stehenden, Gebäude einen Energieausweis im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 nach folgendem Zeitplan erstellen zu lassen:
für Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang II verwaltet werden, bis 2015;
für Gebäude, die von sonstigen Bundesdienststellen verwaltet werden, bis 2017;
für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019.
(12) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.
(13) Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen.
Abkürzung
EEffG
Teil
Energiedienstleister und Energieaudits
Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)
§ 17. (1) Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Abs. 3 eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere Jahre.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 sowie die Führung des Registers gemäß Abs. 3 erlassen.
(3) Für fachlich geeignete Personen gemäß Abs. 1, die den näheren Vorgaben des Abs. 2 entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Abs. 1 festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.
(4) Bei Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden. Bei Energieaudits für Unternehmen ist es Aufgabe des Energieauditors, die durchgeführten Energieaudits sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.
Abkürzung
EEffG
Mindestkriterien für Energieaudits
§ 18. (1) Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
(2) Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
(3) Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
(4) Energieaudits dürfen keine Klauseln enthalten, die trotz eines expliziten Wunsches des Endverbrauchers verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.
Abkürzung
EEffG
Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen
Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen
§ 19. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Abs. 2 elektrische Energie zu den gemäß § 39 ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt § 15 ÖSG 2012 sinngemäß.
(2) Die Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen besteht nur hinsichtlich jener Anlagen,
die das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllen und
deren elektrische Engpassleistung 100 kW nicht übersteigt.
Die Effizienzgrade und die Engpassleistung sind durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine gleichwertige Bestätigung zu belegen.
(3) Die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 sind aus dem gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, vermindert um die Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.
(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Abs. 1 einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. § 37 bis § 41 ÖSG 2012 gelten sinngemäß.
Abkürzung
EEffG
Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen
§ 20. (1) An Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß § 10 oder § 11 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.
(2) Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(3) Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß § 27.
(4) Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5) Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß § 21 zu entrichten.
Abkürzung
EEffG
Ausgleichsbetrag
§ 21. (1) An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs. 2 festgelegten Wert.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.
(3) Gemäß § 20 zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 20 zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 4, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Abs. 4 verwenden.
(4) Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.
(5) Eine Investition eines Lieferanten im Sinne des § 10 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofern
keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 angerechnet werden.
Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen. Die Förderung hat im Einklang mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.
(6) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Abs. 4 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.
(7) In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
(8) Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des § 9 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 4 bis Abs. 7 gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätestens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausgeschöpft worden sind.
Abkürzung
EEffG
Teil
Monitoring der Energieeffizienz
Abschnitt
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser
Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser
§ 22. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unbeschadet der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
(2) Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Zusätzlich sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die
über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder
über ein Fernwärmenetz oder
von einer mehrere Gebäude versorgenden zentralen Anlage versorgt werden
bis 31. Dezember 2016, sofern technisch machbar und kosteneffizient, auch individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten messen zu können. Ist ein Einbau eines individuellen Zählers technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient, sind individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs der einzelnen Heizkörper einzusetzen.
(3) Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sind jedenfalls individuelle Zähler zu installieren.
Abkürzung
EEffG
Gebäudedatenbank
§ 23. (1) Der Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4 GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß § 14, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Abs. 1 genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des § 5 GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in § 6 GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.
(3) Die in Abs. 1 angeführte Berechtigung und die in Abs. 2 angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.
(4) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in den erfassten Gebäuden zu erstellen und zu veröffentlichen.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß § 6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß § 7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:
Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß § 4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;
Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß § 6, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß § 7 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf § 4 und § 7;
Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;
Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß § 9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;
Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20;
Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß § 23;
Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.
Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;
Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß § 23;
Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 3.
Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß § 21 geförderten Maßnahmen;
Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;
Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.
Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.
(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 bis § 11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
(6) Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.
(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Abkürzung
EEffG
Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 25. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
(2) Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
die Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des § 7 notwendig sind;
die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß § 4, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß § 7 sowie von Selbstverpflichtungen;
die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom-up-Monitoringmethoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);
die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß § 4, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand;
die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
(3) Das Entgelt für die Tätigkeit der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht.
(4) Für die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Über die Angemessenheit der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.
Abkürzung
EEffG
Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 26. (1) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
(4) In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 25 neuerlich zu vergeben.
Abkürzung
EEffG
Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 27. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß § 9 bis § 11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24;
Berichtslegung und Kontrollrechte.
(3) Die Dokumentation gemäß Abs. 2 Z 3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:
die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;
die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß § 9 oder des Energielieferanten gemäß § 10 oder § 11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
das Datum der Dokumentation.
Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:
Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;
die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß § 10 und § 11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;
Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;
geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;
Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;
für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:
der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;
der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.
(5) Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Statistik
Energiestatistik
§ 28. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken für eine möglichst fundierte Erfassung und Interpretation von Energieverbrauchsentwicklungen im Energiebereich erlassen. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 gelten sinngemäß.
(2) Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.
Abkürzung
EEffG
Teil
Schlussbestimmungen
Datenverkehr
§ 29. (1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen der durch diese Bestimmung betroffenen Parteien im Sinne des § 1 DSG nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 DSG zu treffen.
(2) Die Monitoringstelle ist berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Informationen von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen, wie beispielsweise Firma, Anschrift, Zahl der Mitarbeiter, Höhe des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme, gesamte Höhe des Energieverbrauchs oder des gesamten Energieabsatzes an Endverbraucher, einzufordern.
Abkürzung
EEffG
Berichtspflichten
§ 30. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind, welche Auswirkungen das für die Unternehmen hat sowie welche Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese bei Haushalten im Allgemeinen und bei einkommensschwachen Haushalten im Speziellen gesetzt wurden. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Energieverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Potentialanalysen zur weiteren Reduktion des Energieverbrauchs anzuführen. Überdies hat der Bericht Angaben über die Aufwendungen für die Förderungen der Energieeffizienz zu beinhalten.
(2) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.
(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft jährlich die im Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden und fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Dabei sind die von den Ländern auf freiwilliger Basis übermittelten Energieeinsparungen zu berücksichtigen.
(4) Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Abs. 3 haben die verpflichteten Parteien gemäß § 10 auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.
Abkürzung
EEffG
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seiner in § 10 Abs. 5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
falsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 27 macht;
eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;
mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
falsche Angaben gemäß § 9, § 29 Abs. 2 oder § 32 macht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 22 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 nicht nachkommt;
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 nicht einhält oder
der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oder
seiner Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 4 nicht nachkommt;
als Auftragnehmer gemäß § 20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.
(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.
Abkürzung
EEffG
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Große Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.
(2) Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien gemäß § 18 entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar.
(3) Dokumentierte und nachgewiesene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27, die im Jahr 2014 gesetzt wurden, sind für das Folgejahr anrechenbar. Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.
(4) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, haben Firma und postalische Adresse bis zum 14. Februar 2015 der Monitoringstelle zu melden.
(5) Verordnungen gemäß § 10 Abs. 2, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
EEffG
Inkrafttreten
§ 33. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 12 bis § 16 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
EEffG
Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen
§ 33a. § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
EEffG
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich § 1, § 6, § 7, § 9, § 10, § 15 Abs. 2, § 33 und § 34 Z 1 die Bundesregierung;
hinsichtlich § 12 bis § 16 der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Abkürzung
EEffG
Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen
§ 34. § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
EEffG
Teil
Bestimmungen ab 2023
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielbestimmung
§ 35. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
über die Energieeffizienz zu den Zielen der
nationalen Klimaneutralität 2040;
unionsweiten Klimaneutralität 2050;
Forcierung der Erneuerbaren Energien und
Reduktion von Treibhausgasen
beizutragen und
die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).
Abkürzung
EEffG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 36. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der
Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1,
umgesetzt.
Abkürzung
EEffG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 36. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der
Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1,
sowie Art. 12 Abs. 1 und 2, Anhang VII in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, umgesetzt.
Abkürzung
EEffG
Begriffsbestimmungen
§ 37. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
„alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;
„begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der
eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;
eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;
eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;
eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;
die Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oder
einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
„Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;
„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;
„elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;
„Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
„Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;
„Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;
„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
„Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der
die Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,
die Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt und
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten
aufzeigt;
„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
„Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;
„Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare
Energieeffizienzverbesserung oder
End- oder Primärenergieeinsparung
herbeizuführen;
„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;
„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
„Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;
„Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;
„Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
„europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
„Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;
„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;
„Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
Wohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oder
Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;
„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;
„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
„kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;
„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das
die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,
Einsparmaßnahmen vorschlägt,
einer externen Kontrolle unterliegt und
laufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;
„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;
„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
„Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die
von befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;
der energetischen Bewertung des Gebäudes dient;
dem Stand der Technik entspricht;
die technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und
eine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;
„Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;
„wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen
„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;
„Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und
„Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Abkürzung
EEffG
Begriffsbestimmungen
§ 37. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
„alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;
„begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der
eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;
eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;
eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;
eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;
die Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oder
einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
„Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;
„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;
„elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;
„Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
„Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;
„Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;
„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
„Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der
die Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,
die Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt und
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten
aufzeigt;
„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
„Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;
„Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare
Energieeffizienzverbesserung oder
End- oder Primärenergieeinsparung
herbeizuführen;
„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;
„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
„Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;
„Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;
„Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
„europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
„Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;
„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;
„Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
Wohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oder
Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;
„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;
„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
„kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;
„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das
die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,
Einsparmaßnahmen vorschlägt,
einer externen Kontrolle unterliegt und
laufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;
„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;
„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
„Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;
„Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die
von befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;
der energetischen Bewertung des Gebäudes dient;
dem Stand der Technik entspricht;
die technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und
eine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;
„Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;
„wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen
„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;
„Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und
„Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Abkürzung
EEffG
Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele
§ 38. (1) Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass
das indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbrauch
bis zum Kalenderjahr 2030, ausgehend vom Anfangswert im Kalenderjahr 2021, der dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 entspricht, einen linearen Zielpfad einhält und im Kalenderjahr 2030 der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Höhe von 920 Petajoule als Zielwert nicht überschritten wird und
nach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß lit. a abzüglich 20 % entspricht;
die kumulierten Endenergieeinsparungen
von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Abs. 4 in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobei
aa) mindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, und
bb) mindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß § 50
zu betragen haben und
nach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß lit. a erreicht werden.
(2) Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß § 70 Abs. 1 zu dokumentieren.
(3) Einem Regeljahr sind folgende Faktoren und Annahmen zugrunde zu legen:
BIP real +1,5 % p.a.;
Bevölkerungszahl +0,5 % p.a. und
Heizgradtage 3 183 Kd.
(4) Im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 sind die kumulierten Endenergieeinsparungen so zu setzen, dass neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,05 % des Endenergieverbrauches, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum, vor dem 1. Jänner 2019 erreicht werden.
(5) Bund und Länder erarbeiten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 eine Strategie, um die Durchführung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu dokumentieren. Im Rahmen der integrierten Fortschrittsberichte zum NEKP ist diese Strategie zweijährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen.
(6) Der Bund ist zur Erreichung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele wie folgt verantwortlich:
80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1;
100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 250 Petajoule und
80 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 400 Petajoule.
Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß § 70 Abs. 1 und Anhang 2 zu § 70 dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 berücksichtigt werden.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten
Beratungsstellen für Haushalte
§ 39. (1) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;
Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 oder
Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
von mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben kostenlose Beratungen zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und preisentwicklungen durch telefonische Kontaktmöglichkeiten zu üblichen Geschäftszeiten anzubieten.
(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010;
Erdgas gemäß § 125 GWG 2011 oder
Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Abs. 1 eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen.
(3) Begünstigte Haushalte können in Österreich anerkannte und geeignete soziale Einrichtungen zu den Beratungen hinzuziehen oder sich von diesen vertreten lassen.
(4) Eine Auslagerung der Beratungstelle ist zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet ist; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei der verpflichteten Energielieferantin bzw. dem verpflichteten Energielieferanten.
(5) Verpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Abs. 2 haben auf ihrer Website
wesentliche Energieeffizienzinformationen, insbesondere zu Energieverbrauch, -einsparung und kosten, in leicht auffindbarer Weise zu veröffentlichen;
die Ansprechpersonen und deren Stellvertretung zu benennen und
die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Abs. 1 und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.
(6) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, haben auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Vertreterin bzw. eines sonstigen Vertreters geeignete Informationen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten, um die Energieeffizienz der verwendeten Energieträger unter Beachtung der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Maßnahmen zu verbessern. Diese Informationen sind auf der Website der namhaft gemachten Vertreterin bzw. des namhaft gemachten Vertreters zu veröffentlichen.
(7) Der Energieabsatz von gemäß Abs. 1, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.
(8) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 7 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
Abkürzung
EEffG
Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut
§ 40. (1) Der Bund hat geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass bezogen auf die kumulierten Endenergieeinsparungen von mindestens 570 Petajoule die Einsparungen bei Haushalten mindestens 34 % und zusätzlich bei begünstigten Haushalten mindestens 3 % zu betragen haben.
(2) Es wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut („Koordinierungsstelle“) eingerichtet. Die Führung der Geschäfte der Koordinierungsstelle erfolgt im Rahmen einer Geschäftsstelle durch den Klima- und Energiefonds. Für die Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle werden der Geschäftsstelle bis zum Jahr 2030 1 Million Euro pro Kalenderjahr aus der Untergliederung 43 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitgestellt.
(3) Aufgabe der Koordinierungsstelle ist die Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch
die Kooperation mit und die Vernetzung von Vertreterinnen und Vertretern von Gebietskörperschaften, Behörden, Energielieferantinnen und Energielieferanten und Energieberaterinnen und Energieberatern sowie anerkannten sozialen Einrichtungen;
die Entwicklung von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen zur Bekämpfung von Energiearmut sowie die Koordinierung von Maßnahmen in diesem Bereich;
die Unterstützung der Beratungsstellen gemäß § 39, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der nominierten Personen;
die Bündelung von Fachexpertise und Forschungsergebnissen sowie einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Gesetzesvorhaben;
die Bereitstellung von Informationen für Haushalte, Energielieferantinnen und Energielieferanten, Gebietskörperschaften und einschlägige Einrichtungen oder Organisationen;
die Beauftragung und Veröffentlichung einschlägiger Studien oder Gutachten und
die Erstellung periodischer Berichte über
den jeweils aktuellen Stand der Energiearmut inklusive Monitoring von vorhandenen Maßnahmen, Entwicklungen und Verbesserungspotenzialen zur Bekämpfung von Energiearmut,
die relevanten Indikatoren für Energiearmut und
die durchgeführten Tätigkeiten der Koordinierungsstelle einschließlich des dafür aufgewendeten budgetären Aufwandes.
(4) Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des § 39 dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der EControl verlangen.
(5) Bei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender Vertreter
des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
des Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz,
des Bundesministeriums für Finanzen,
der Arbeiterkammer,
der Wirtschaftskammer,
der Länder,
des Städte- und Gemeindebundes,
der Armutskonferenz,
der E-Control,
der Österreichischen Energieagentur und
von Österreichs E-Wirtschaft
angehören. Die Koordinierungsstelle kann externe Expertinnen und Experten zu Sitzungen einladen oder für die Ausarbeitung von Empfehlungen hinzuziehen.
(6) Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 5 angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.
(7) Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Abs. 3 Z 7 auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen
Anwendungsbereich
§ 41. (1) Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie
große Unternehmen sind;
die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oder
innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.
(2) Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, sind konzernweise zusammenzurechnen.
(3) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 2 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
(4) Kleine und mittlere Unternehmen können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und die Erkenntnisse daraus, insbesondere zu Energieverbrauch und Einsparpotenzial, an die E-Control melden oder melden lassen.
Abkürzung
EEffG
Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen
§ 42. (1) Verpflichtete Unternehmen haben
in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder
eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:
ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder
ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.
(2) Ein Energieaudit gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 einzuhalten.
(3) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 durch ein Energieaudit erfüllen, haben
den Energieauditbericht von der Energieauditorin bzw. vom Energieauditor unterschreiben zu lassen;
Vereinbarungen mit Energieauditorinnen und Energieauditoren schriftlich so zu gestalten, dass eine Weitergabe der Ergebnisse aus den Energieaudits an Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater nicht verhindert wird und
dieses unabhängig vom auditierenden Unternehmensbereich durchzuführen.
(4) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu § 42 dauerhaft gewährleistet sind.
(5) Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.
Abkürzung
EEffG
Standardisiertes Berichtswesen
§ 43. (1) Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.
(2) Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:
allgemeine Unternehmensdaten;
Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
bei Energieaudits: Angaben
zur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
zu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 und
bei anerkannten Managementsystemen: Angaben
zur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
zu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.
(3) Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.
(4) Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
sie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.
(5) Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.
Abkürzung
EEffG
Qualitätsstandards
§ 44. (1) Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:
die für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;
die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis durch Ausbildung und
eine praktische Erfahrung im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.
Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Z 3 bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre.
(2) Das Vorliegen der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung ist durch folgende Nachweise zu belegen:
Berufsberechtigung;
absolvierte Ausbildungen;
Referenzprojekte und
Dienstzeugnisse bei unselbständigen Tätigkeiten bzw. Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister bei selbständigen Tätigkeiten.
(3) Die E-Control hat mit Verordnung festzulegen:
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie die
anrechenbaren Ausbildungen und
Mindestanforderungen an Referenzprojekte;
die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Abs. 2 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;
ein für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport nachvollziehbares Punkteschema für die Bewertung der
absolvierten Ausbildungen, getrennt nach Grundausbildung und energiespezifischer Zusatzausbildung und
Referenzprojekte;
die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Z 3, die wie folgt nachzuweisen sind:
mindestens 30 % durch Ausbildungen;
mindestens 30 % durch Referenzprojekte und
der verbleibende Rest wahlweise durch Ausbildungen oder Referenzprojekte;
die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Energieberaterinnen und Energieberatern, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen für Energieauditorinnen und Energieauditoren zu stehen und mindestens 60 % der erforderlichen Punkte zu betragen hat; Energieberaterinnen und Energieberater, die ausschließlich Haushalte beraten, haben ihre Referenzprojekte im wesentlichen Energieverbrauchsbereich Gebäude nachzuweisen und
die Voraussetzungen der fachlichen Requalifizierung für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die in einem angemessenen Verhältnis zur Ersteintragung zu stehen und mindestens 50 % der für die Ersteintragung erforderlichen Punkte zu betragen haben.
Abkürzung
EEffG
Elektronische Liste
§ 45. (1) Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.
(2) Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen;
die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
die Art der Berufsberechtigung.
(3) Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:
die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.
(4) Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes
Vorbildfunktion des Bundes
§ 46. Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
Abkürzung
EEffG
Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes
§ 47. (1) Der Bund hat für jede Bundesstelle eine fachlich geeignete Person als Energieexpertin bzw. Energieexperten des Bundes und eine fachliche geeignete Person als Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung hat bei Abwesenheit der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes die Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Die Auslagerung der Funktion der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung ist zulässig. Eine Energieexpertin bzw. ein Energieexperte des Bundes oder die Stellvertretung kann für maximal drei Bundesstellen gleichzeitig bestellt werden. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verbleibt im Falle der Auslagerung bei der auslagernden Stelle.
(2) Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist gegeben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, insbesondere technischer oder wirtschaftlicher Natur, vorliegt, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt; dies ist nachweislich zu dokumentieren.
(3) Den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 5. Den Anordnungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist tunlichst Folge zu leisten.
(4) Jährliche Aufgaben sind:
die Befüllung oder die Veranlassung der Befüllung von Erhebungsunterlagen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Zwecke der Energiestatistik des Bundes und die Übermittlung der befüllten Erhebungsunterlagen an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;
die Kennzeichnung der Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister („AGWR II“) als Bundesgebäude und die vollständige Erfassung oder Aktualisierung folgender Gebäudedaten:
Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter des Gebäudes;
Flächenangaben des Gebäudes;
Gebäudenutzung;
Angaben zum Denkmalschutz;
Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter aller im Gebäude befindlichen Nutzungseinheiten;
Flächenangaben aller Nutzungseinheiten;
Angabe je Nutzungseinheit, ob die Vorschriften der jeweils aktuellen OIB-Richtlinie 6 erfüllt sind und
Angaben zur Beheizung und Warmwasseraufbereitung.
Werden Gebäude von mehreren Bundesstellen genutzt, hat die Bundesstelle mit der größten Bruttogrundfläche die Koordination der Eintragungen wahrzunehmen;
die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control, die zur
Erstellung der Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 oder
Prüfung der Erfüllung der gemäß den Maßnahmenplänen nach § 51 Abs. 3 Z 1 zu setzenden Maßnahmen und deren Einsparungen notwendig sind;
die Teilnahme an den Schulungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes und
die Wahrnehmung von Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie
die Meldungen über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2017, und
sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
(5) Unbeschadet von Abs. 4 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:
die Erhebung der erforderlichen zweijährlichen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erstellung der Berichtsinformationen und für die E-Control gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit den Fortschrittsberichten zum NEKP gemäß Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich sind;
die Erhebung der notwendigen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten oder der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für Bundesgebäude gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999, insbesondere gemäß Art. 3 und 21 erforderlich sind;
die Mitwirkung an der Erstellung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen hinsichtlich der zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und
sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
(6) Die Namen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung sind auf der Website der jeweiligen Bundesstelle zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
Abkürzung
EEffG
Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes
§ 48. (1) Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingerichteten Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegt die Wahrnehmung einer Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexpertinnen und -experten des Bundes, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 zu erfüllen. Zur Erfüllung der Aufgaben ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.
(2) Den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 3 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4.
(3) Jährliche Aufgaben sind:
die Führung der Energiestatistik des Bundes samt der dazugehörigen Energieverbrauchsbuchhaltung des Bundes zu Controllingzwecken („Energiemonitoring“); darunter fallen insbesondere:
die Erstellung von Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes im Zuständigkeitsbereich der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes;
die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY oder dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
die Dokumentation der relevanten Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
die Erstellung eines Energieberichtes des Bundes samt Energiestatistik des Bundes und Übermittlung an die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control;
Energieberatungen für Bundesstellen;
die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Bundescontractings, wie insbesondere die
Erstellung eines Contractingberichtes je Contracting-Pool;
fachtechnische Betreuung der Contracting-Verträge während der Vertragslaufzeit samt jährlicher Abrechnungskontrolle und
Vorbereitung und Abwicklung der Contracting-Pools, wobei die rechtliche Betreuung von Contracting-Verträgen von Bund und BIG gemeinsam durchgeführt wird;
die Schulung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung oder der sonst von Bundesstellen entsandten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;
die stichprobenartige Prüfung der Erfüllung der Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5 samt Dokumentation;
die Beratung und Unterstützung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung bei den Aufgaben gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5;
die Führung einer laufend aktuellen Liste der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung;
die Dokumentation der Einhaltung der Maßnahmenpläne des Bundes auf Grundlage der Meldungen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gemäß § 47 Abs. 4 Z 3 lit. b;
die Koordinierung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes im Rahmen des Energiemanagements des Bundes;
Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie
die Sammlung und Plausibilisierung der Meldungen gemäß § 47 Abs. 4 Z 5 lit. a über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und
sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder unionsrechtlichen Vorgaben festgelegt sind.
(4) Unbeschadet von Abs. 3 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:
die Sammlung und Prüfung der Daten gemäß § 47 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und die Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
die Mitwirkung an der Erstellung, Aktualisierung und Evaluierung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen über die zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und
sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln und die durchgeführten Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes wie folgt darzulegen („Leistungsnachweis“):
die Anzahl der geprüften Contracting-Abrechnungen je Vertragsjahr;
die Art und Anzahl der durchgeführten wesentlichen Beratungsleistungen;
die Ausbildungsmaßnahmen zur fachlichen Qualifikation der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;
die Art und Anzahl der durchgeführten Schulungen samt Dokumentation der teilnehmenden Personen;
die sonst erbrachten Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 52 Abs. 1 und
die im Kalenderjahr des Jahresberichtes als Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes tätigen Vollbeschäftigungsäquivalente.
(6) Basierend auf dem gemäß Abs. 5 zu erstellenden Jahresbericht hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens bis zum folgenden 30. Juni einen Arbeitsplan unter Einbindung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen, in dem die jährlichen und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben für die nächsten zwei Jahre in Form von schwerpunktmäßigen Zielsetzungen im Vorhinein festgelegt sind.
(7) Die Namen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind auf der Website des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
Abkürzung
EEffG
Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen
§ 49. (1) Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit
dem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;
dem Aspekt der Kostenwirksamkeit;
der wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
der Nachhaltigkeit im weiteren Sinne;
der technischen Eignung und
einem ausreichenden Wettbewerb
vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.
(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
Vornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;
Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesstellen oder
Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 3 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt. Der Auswahlprozess und die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist zu dokumentieren.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.
Abkürzung
EEffG
Energieeinsparungen des Bundes und der BIG
§ 50. (1) Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere
Energieeinspar-Contracting;
Energiemanagementmaßnahmen;
Sanierungsmaßnahmen;
Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU dienen;
Energieberatungen, sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden und
sonstige Maßnahmen, die gemäß § 30 anrechenbar sind.
(2) Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes beträgt
für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 390 Terajoule und
ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.
Die Einsparverpflichtung des Bundes entspricht einer jährlichen Renovierungsquote von 3 %.
(3) Über die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 hinaus hat der Bund gemeinsam mit der BIG Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, durchzuführen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes gemeinsam mit der BIG beträgt
für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 930 Terajoule und
ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.
(4) Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen der BIG für die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 3 sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.
(5) Ausgenommen von der Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 sind:
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet;
Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung;
Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, und
Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, sind diese, soweit sie den Vorgaben über die Anrechenbarkeit entsprechen, auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 anrechenbar.
(6) Scheidet ein Gebäude, das unter die Energieeinsparverpflichtung des Bundes und der BIG fällt, beispielsweise durch Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen aus dem Gebäudebestand des Bundes aus und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme auf die Energieeinsparverpflichtung des Bundes anzurechnen.
(7) Von den Bundesstellen und der BIG in einem bestimmten Jahr durch Renovierungen oder anrechenbare Effizienzmaßnahmen erzielte Überschüsse können auf die jährliche Einsparverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die jährliche Einsparverpflichtung der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
Abkürzung
EEffG
Energieeinsparungen des Bundes und der BIG
§ 50. (1) Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere
Energieeinspar-Contracting;
Energiemanagementmaßnahmen;
Sanierungsmaßnahmen;
Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU dienen;
Energieberatungen, sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden und
sonstige Maßnahmen, die gemäß § 62 anrechenbar sind.
(2) Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes beträgt
für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 390 Terajoule und
ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.
Die Einsparverpflichtung des Bundes entspricht einer jährlichen Renovierungsquote von 3 %.
(3) Über die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 hinaus hat der Bund gemeinsam mit der BIG Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, durchzuführen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes gemeinsam mit der BIG beträgt
für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 930 Terajoule und
ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.
(4) Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen der BIG für die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 3 sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.
(5) Ausgenommen von der Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 sind:
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet;
Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung;
Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, und
Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, sind diese, soweit sie den Vorgaben über die Anrechenbarkeit entsprechen, auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 anrechenbar.
(6) Scheidet ein Gebäude, das unter die Energieeinsparverpflichtung des Bundes und der BIG fällt, beispielsweise durch Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen aus dem Gebäudebestand des Bundes aus und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme auf die Energieeinsparverpflichtung des Bundes anzurechnen.
(7) Von den Bundesstellen und der BIG in einem bestimmten Jahr durch Renovierungen oder anrechenbare Effizienzmaßnahmen erzielte Überschüsse können auf die jährliche Einsparverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die jährliche Einsparverpflichtung der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
Abkürzung
EEffG
Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG
§ 51. (1) Der Bund hat bei der Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch den Einsatz von kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen und energieeffizienten Energiebereitstellungssystemen zu berücksichtigen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. Die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist nachweislich zu dokumentieren. Dies gilt auch für gebäudebezogene Vorhaben des Bundes, die gemeinsam mit der BIG durchgeführt werden.
(2) Der Bund hat für Gebäude oder Gebäudeteile, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Falle einer größeren Renovierung jene Gebäude oder Gebäudeteile vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen, und hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Energieeffizienzmaßnahmen sind im Ausmaß der erreichten Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 anrechenbar.
(3) Die Bundesstellen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 für
Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden;
denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden, und
weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG stehen,
jeweils einen Maßnahmenplan zu erstellen, der die erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen festlegt. Der Maßnahmenplan für die in Z 3 genannten Gebäude ist gemeinsam mit der BIG zu erstellen. Die Maßnahmenpläne haben die Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 6 gesondert darzustellen.
(4) Der Bund hat Gebäude, die neu errichtet werden und im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, mit Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren innovativen Technologien auszustatten; es sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.
(5) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass überall dort, wo die technische Machbarkeit gegeben ist, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder erneuerbare Energieträger erfolgt; technische Vorkehrungen zur Spitzenlastabdeckung und Notkessel sind davon ausgenommen. Nutzt der Bund Gebäude, die sich im Eigentum der BIG befinden, haben Bund und die BIG gemeinsam diese Verpflichtung zu erfüllen.
(6) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und eine Gebäudefläche ab 250 m² aufweisen, über einen gültigen Energieausweis gemäß § 2 Z 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012, zu verfügen. Den im Energie- oder Renovierungsausweis oder Sanierungskonzept enthaltenen Empfehlungen ist, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist, unter besonderer Beachtung der Steigerung der Energieeffizienz nachzukommen. Wird Empfehlungen nicht nachgekommen, ist dies nachweislich zu begründen.
Abkürzung
EEffG
Nutzung von Registern
§ 52. (1) Die Bundesstellen sind berechtigt, das gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister, einschließlich der Energieausweisdatenbank, für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Energieeffizienz unentgeltlich zu nutzen. Die Bundesstellen und die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sind berechtigt, die im Eigentum des Bundes stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten oder sonstige Nutzungseinheiten als Bundesgebäude im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu kennzeichnen und die Gebäudedaten zu aktualisieren und fehlende Gebäudedaten nachzutragen. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind berechtigt, Energieausweise gemäß § 2 Z 3 EAVG 2012 für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Nutzungsobjekte zu erstellen. Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen ausgestellten Energieausweise in die jeweilige Landesenergieausweisdatenbank eingetragen werden oder, sofern eine Landesenergieausweisdatenbank nicht vorhanden ist, ein Eintrag in die Bundesenergieausweisdatenbank erfolgt.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat den Bundesstellen, den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und der EControl zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Berechtigungen unentgeltlich Zugriff auf die Applikation „Adress-GWR-Online“ einzuräumen. Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom Bund die gemäß Abs. 1 erfassten Daten auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.
(3) Die BIG ist zur unentgeltlichen Nutzung der Register gemäß Abs. 1 und der Applikation gemäß Abs. 2 berechtigt.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Einzelverbrauchserfassung
Allgemeine Voraussetzungen
§ 53. (1) Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.
(2) Wird ein bestehendes oder neues Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.
Abkürzung
EEffG
Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler
§ 54. (1) In bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme- und Kälteverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.
(2) In bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser verfügen oder über Fernwärme versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.
(3) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, sind individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler zu installieren.
(4) Wenn bei der Messung des Wärmeverbrauchs der Einsatz individueller Verbrauchszähler unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, sind an den einzelnen Heizkörpern Heizkostenverteiler zu installieren, es sei denn, die Installation von Heizkostenverteilern ist nicht kosteneffizient durchführbar.
(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die technischen Spezifikationen der eingesetzten individuellen Verbrauchszähler oder Heizkostenverteiler der Abgeberin bzw. dem Abgeber oder einem sonst beauftragten Dienstleistungsunternehmen auf Verlangen bekannt zu geben.
(6) Die E-Control hat mit Verordnung die technische Machbarkeit gemäß Abs. 1, 2 und 3 zu konkretisieren und dabei insbesondere zu achten auf
die gebäude- und bautechnischen Voraussetzungen;
die vorhandenen Heiz- und Kühlsysteme und
den Stand der Technik.
Änderungen in der technischen Machbarkeit sind zumindest alle zwei Jahre zu prüfen und notwendige Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik mit Verordnung vorzunehmen.
(7) Die kosteneffiziente Durchführbarkeit ist gegeben, wenn der zu erwartende finanzielle Nutzen aus den Einsparungen höher ist als die Kosten für die individuelle Verbrauchserfassung. Die E-Control hat mit Verordnung konkrete Details zur kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 festzulegen und dabei zu beachten, dass
bei der Bestimmung der Kosten die Maximalanforderungen von individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern nicht überschritten werden;
sämtliche zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen sind, die im Rahmen der individuellen Verbrauchserfassung („IVE“) oder der unterjährigen Verbrauchsinformation („UVI“) entstehen; dazu zählen neben den Investitionskosten und Installationskosten auch die laufenden Kosten des Betriebes und der Abrechnung und
bei der Beurteilung der Kosten der jeweilige Stand der Technik maßgeblich ist.
Die E-Control kann mit Verordnung die technischen Spezifikationen von individuellen Verbrauchszählern oder Heizkostenverteilern festlegen, sofern dies für die Durchführung von Z 3 notwendig ist.
(8) Bei Neubauten sind die notwendigen Vorkehrungen für eine spätere Ausstattung mit individuellen Verbrauchszählern zu treffen und durch regelmäßige Überprüfungen ist die kosteneffiziente Durchführbarkeit gemäß Abs. 1 bis 4 zu gewährleisten.
(9) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Personen, die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen, über die Beurteilung der kosteneffizienten Durchführbarkeit und technischen Machbarkeit zu informieren.
Abkürzung
EEffG
Fernableseanforderungen und Datenschutz
§ 55. (1) Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar zu sein, wenn dies gemäß § 54 Abs. 6 technisch machbar und gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.
(2) Bis 1. Jänner 2027 sind installierte und nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler auf Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen, wenn dies gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.
(3) Fernablesbare individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler haben das jeweils aktuelle Wasservolumen anzuzeigen und zu übertragen oder zu speichern. Fernablesbare individuelle Wärme- oder Kälteverbrauchszähler haben die Energiemenge oder die Durchflussmenge und die Vorlauf- und Rücklauftemperatur zu speichern. Fernablesbare Heizkostenverteiler haben die jeweiligen Einheiten zu speichern. Die Speicherung von zusätzlichen Daten ist zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion notwendig ist.
(4) Sofern aus den Daten gemäß Abs. 3 pro Kalendermonat ein Monatswert oder ein vergleichbarer Stichtagswert ermittelt wird, ist dieser für maximal achtundzwanzig Monate für die Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und der Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle als Verantwortlichem gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: „DSGVO“) zu speichern. Der Monatswert ist von der Kommunikationsschnittstelle an ein nachgelagertes Auslesesystem zu übertragen. Die Ermittlung von Wochen-, Tages-, Stunden- oder Sekundenwerten samt der dazu notwendigen Übermittlung von Daten in korrespondierenden Intervallen ist durch ausdrückliche Zustimmung der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers zulässig.
(5) Werden fernablesbare individuelle Verbrauchszähler technisch so ausgestattet, dass sie dadurch als intelligente Messgeräte zu qualifizieren sind, haben die Unternehmen, die solche fernablesbaren individuellen Verbrauchszähler installieren oder in Verkehr bringen, als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO sowie der Verordnung über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist – DSFA-V, BGBl. II Nr. 278/2018 durchzuführen.
(6) Der Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern sowie deren Kommunikation zu externen Geräten oder nachgelagerten Auslesesystemen sind gemäß den Vorschriften des Art. 40 DSGVO abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Der Verantwortliche gemäß Abs. 4 kann die Daten an die vertraglich festgelegten Energielieferantinnen und Energielieferanten weitergeben. Der Betrieb hat den eich- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.
(7) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.
(8) Sofern es für die Ermittlung von Daten technisch oder für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern notwendig ist, kann die E-Control unter Bedachtnahme auf die technische und kosteneffiziente Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum jeweils aktuellen Stand der Technik festlegen, denen fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und fernablesbare Heizkostenverteiler zu entsprechen haben. Dabei sind insbesondere eichrechtliche Bestimmungen und anerkannte nationale und internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Behörde und Verfahren
Behörde
§ 56. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
EEffG
Aufgaben und Befugnisse
§ 57. (1) Die E-Control hat insbesondere die
Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;
unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;
ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 zu überwachen;
Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß § 42 zu überwachen;
standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß § 43 und § 65 zu überprüfen;
fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß § 44 und § 66 zu überprüfen;
elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 und § 66 zu führen;
elektronische Meldeplattform gemäß § 59 zu führen;
anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 64 zu überprüfen;
alternativen strategischen Maßnahmen gemäß § 63 zu messen, kontrollieren und überprüfen;
Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 Abs. 3 wahrzunehmen;
ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß § 69 zu erwirken;
Berichtsinformationen gemäß § 70 zu erstellen und
Marktinformationen gemäß § 72 bereitzustellen.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
(3) Die E-Control ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz befugt, in alle Unterlagen von verpflichteten Unternehmen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufgaben dienen. Wird dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen, kann die E-Control ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
(4) Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.
(5) Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß § 62 Abs. 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.
(6) Die E-Control hat die von ihr erlassenen Bescheide, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt mehr anhängig sind, und sonstige Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat und
in den übrigen Fällen die E-Control letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu löschen.
Abkürzung
EEffG
Sachverständige und Verfahrenskosten
§ 58. (1) Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der E-Control bei der Durchführung von Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen. Die EControl kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die E-Control, direkt zu bezahlen.
Abkürzung
EEffG
Elektronische Meldeplattform
§ 59. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 15.8.2024 in Kraft)
(2) Die E-Control hat dafür Sorge zu tragen, dass die angemessene elektronische Verfügbarkeit der Daten gewährleistet bleibt. Sie hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die meldepflichtigen Personen oder ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
(3) Die E-Control ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß DSGVO und hat die elektronische Meldeplattform in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben.
(4) Die E-Control ist zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist:
Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen der gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie der gemäß § 41 verpflichteten Unternehmen;
Daten der Ansprechpersonen samt Stellvertretung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 2 und der nominierten Vertretung gemäß § 39 Abs. 6;
Daten der Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater zur Eintragung in die elektronische Liste gemäß § 45;
Daten zur Ermittlung der Energieauditverpflichtung großer Unternehmen gemäß § 42;
Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes gemäß § 60 Abs. 2 bis 4;
Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten im Rahmen des Mess-, Kontroll- und Prüfsystems gemäß § 63 und
Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 in Verbindung mit Anhang 1 zu § 42 , wie Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche und Angaben zu Abwärmepotenzialen.
(5) Der Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal („USP“). Die Vornahme von Meldungen hat über die elektronische Meldeplattform und ausschließlich von meldepflichtigen Personen oder den von diesen bevollmächtigten Einbringungsverantwortlichen gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Die nach diesem Bundesgesetz verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Daten verantwortlich.
(6) Unbeschadet der Verantwortung der verpflichteten oder berechtigten Personen gemäß Abs. 5 für die Richtigkeit der Daten, kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis die E-Control ihr zur Kenntnis gekommene Mängel oder inhaltliche Unrichtigkeiten der betroffenen Person mit schriftlicher Begründung vorhalten und eine angemessene Frist zur Klärung oder Berichtigung einräumen. Werden die Daten nach wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb der neuerlich vorgegebenen Frist nicht berichtigt, kann die E-Control die Berichtigung von Amts wegen veranlassen und hat die betroffene Person hievon nachweislich zu verständigen; auf Antrag der betroffenen Person ist darüber bescheidförmig abzusprechen.
(7) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben benötigt werden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
(8) Soweit die Bundesrechenzentrum GmbH (im Folgenden: „BRZ GmbH“) von der E-Control mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung einer Datenbank zur Erfassung, Verwaltung, Verarbeitung und Analyse von Daten, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu übermittelt sind, betraut wird, besteht hinsichtlich dieser von der BRZ GmbH zu erbringenden Leistungen Betriebspflicht.
Abkürzung
EEffG
Elektronische Meldeplattform
§ 59. (1) Anbringen sind der E-Control, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes normiert wird, über die elektronische Meldeplattform zu übermitteln; sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Übermittlung von Anbringen auf postalischem Weg erfolgen. Ein Anbringen, das im Wege der elektronischen Meldeplattform an die E-Control übermittelt wird, gilt mit Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der E-Control als eingebracht.
(2) Die E-Control hat dafür Sorge zu tragen, dass die angemessene elektronische Verfügbarkeit der Daten gewährleistet bleibt. Sie hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die meldepflichtigen Personen oder ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
(3) Die E-Control ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß DSGVO und hat die elektronische Meldeplattform in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben.
(4) Die E-Control ist zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist:
Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen der gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie der gemäß § 41 verpflichteten Unternehmen;
Daten der Ansprechpersonen samt Stellvertretung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 2 und der nominierten Vertretung gemäß § 39 Abs. 6;
Daten der Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater zur Eintragung in die elektronische Liste gemäß § 45;
Daten zur Ermittlung der Energieauditverpflichtung großer Unternehmen gemäß § 42;
Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes gemäß § 60 Abs. 2 bis 4;
Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten im Rahmen des Mess-, Kontroll- und Prüfsystems gemäß § 63 und
Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 in Verbindung mit Anhang 1 zu § 42 , wie Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche und Angaben zu Abwärmepotenzialen.
(5) Der Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal („USP“). Die Vornahme von Meldungen hat über die elektronische Meldeplattform und ausschließlich von meldepflichtigen Personen oder den von diesen bevollmächtigten Einbringungsverantwortlichen gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Die nach diesem Bundesgesetz verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Daten verantwortlich.
(6) Unbeschadet der Verantwortung der verpflichteten oder berechtigten Personen gemäß Abs. 5 für die Richtigkeit der Daten, kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis die E-Control ihr zur Kenntnis gekommene Mängel oder inhaltliche Unrichtigkeiten der betroffenen Person mit schriftlicher Begründung vorhalten und eine angemessene Frist zur Klärung oder Berichtigung einräumen. Werden die Daten nach wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb der neuerlich vorgegebenen Frist nicht berichtigt, kann die E-Control die Berichtigung von Amts wegen veranlassen und hat die betroffene Person hievon nachweislich zu verständigen; auf Antrag der betroffenen Person ist darüber bescheidförmig abzusprechen.
(7) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben benötigt werden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
(8) Soweit die Bundesrechenzentrum GmbH (im Folgenden: „BRZ GmbH“) von der E-Control mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung einer Datenbank zur Erfassung, Verwaltung, Verarbeitung und Analyse von Daten, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu übermittelt sind, betraut wird, besteht hinsichtlich dieser von der BRZ GmbH zu erbringenden Leistungen Betriebspflicht.
Abkürzung
EEffG
Meldepflichten
§ 60. (1) Der E-Control sind insbesondere zu melden:
die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß § 39 Abs. 2;
die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß § 39 Abs. 6;
die standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß § 45 Abs. 2;
alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß § 63;
die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß § 65 Abs. 1 und
die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 65 Abs. 7.
(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.
(3) Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.
(4) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 3 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
Abkürzung
EEffG
Meldepflichten
§ 60. (1) Der E-Control sind insbesondere zu melden:
die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß § 39 Abs. 2;
die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß § 39 Abs. 6;
die standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß § 45 Abs. 2;
alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß § 63;
die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß § 65 Abs. 1 und
die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 65 Abs. 7.
(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.
(3) Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.
(4) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 3 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
(5) Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben der EControl unverzüglich zu melden:
die Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 3 und
die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 und 3.
Die verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
(6) Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.
Abkürzung
EEffG
Überprüfungen vor Ort
§ 61. (1) Soweit dies für die Vollziehung der konkreten Aufgabe erforderlich ist, sind die E-Control, ihre Organe und die von ihr herangezogenen Sachverständigen berechtigt, vor Ort die Unterlagen von verpflichteten Unternehmen oder Personen einzusehen sowie Liegenschaften, Gebäude und Anlagen zu betreten, besichtigen und überprüfen. Zu diesem Zweck ist von den verpflichteten Unternehmen oder Personen vorab die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Liegenschaft oder des Gebäudes oder der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers einzuholen und der E-Control auf Verlangen vorzulegen.
(2) Verpflichtete Unternehmen oder Personen haben den Organen der E-Control und der bzw. dem von diesen herangezogenen Sachverständigen die für die Überprüfung gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und das Betreten, Besichtigen und Überprüfen gemäß Abs. 1 zu dulden. Sie haben den Organen der E-Control und den von diesen herangezogenen Sachverständigen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren und, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Überprüfung vor Ort ist mindestens eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Überprüfung nicht vereitelt wird. Die Organe der E-Control sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag auszustatten und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage oder deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. gesetzliche Vertreter sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft, des Gebäudes oder der Anlage vom Beginn der Prüfung zu verständigen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden.
(4) Die in der Prüfung hervorgekommenen Sachverhaltsfeststellungen sind von der E-Control in einer Niederschrift nach § 14 AVG in möglichster Kürze und mit der Maßgabe festzuhalten, dass sie den in Abs. 1 geprüften verpflichteten Unternehmen oder Personen oder deren gesetzlicher Vertretung die Gelegenheit zu geben hat, sich in einem Zusatz zur Niederschrift zu äußern.
(5) Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis kann die E-Control mit der Durchführung der in Abs. 1 bis 4 angeführten Amtshandlungen auch Organe bestellen, die nicht dem Personalstand der E-Control angehören. Ihnen ist von der E-Control eine angemessene Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Überprüfung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen steht. Wurde eine nicht amtliche Sachverständige bzw. ein nicht amtlicher Sachverständiger gemäß § 58 bestellt, kann diese bzw. dieser mit der selbstständigen Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 beauftragt werden.
Abkürzung
EEffG
Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 62. (1) Energieeffizienzmaßnahmen haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Energieeffizienzmaßnahmen sind anrechenbar, wenn sie
Energieeffizienzverbesserungen bewirken und
über technische oder rechtliche Mindestbestimmungen hinausgehen („Zusätzlichkeit“);
bei der Renovierung bestehender Gebäude kann die Zusätzlichkeit entfallen;
der Anreiz, der dazu führt, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wird, hat wesentlich und einer Maßnahmensetzung konkret zurechenbar zu sein;
die Energieeffizienzmaßnahme wurde nachweislich nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt;
die aus der Energieeffizienzverbesserung resultierenden Endenergieeinsparungen haben aufgrund einer verallgemeinerten Methode oder einer individuellen Bewertung ermittelt zu werden; die Verwendung einer verallgemeinerten Methode als Basis für eine individuelle Bewertung ist zulässig, sofern die verwendeten Werte nachgewiesen werden und konkret begründet sind;
Endenergieeinsparungen sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Referenzendenergieverbrauch) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln; wenn mehrere verallgemeinerte Methoden anwendbar sind, ist die speziellere Methode heranzuziehen;
Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen sind gemäß den Bedingungen der Z 7 zulässig; je Energieeffizienzmaßnahme sind höchstens 50 Übertragungen zulässig;
Endenergieeinsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen, die in einem Jahr gesetzt wurden, können so angerechnet werden, als ob sie in einem der drei darauffolgenden Kalenderjahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;
geht eine in einem Kalenderjahr angerechnete Endenergieeinsparung über den jährlichen Zielpfad gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 hinaus („Übererfüllung“), kann diese auf das folgende Kalenderjahr angerechnet werden; die Anrechnung der Übererfüllung aus einem Kalenderjahr ist maximal für drei nachfolgende Kalenderjahre zulässig, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;
Energieeffizienzmaßnahmen sind teilbar, sofern die Teile größer als 20 MWh sind; für geteilte Energieeffizienzmaßnahmen gelten dieselben Regeln wie für ungeteilte Energieeffizienzmaßnahmen; die Teilung der Energieeffizienzmaßnahmen hat über die elektronische Meldeplattform zu erfolgen;
Endenergieeinsparungen aus dem Einbau oder dem Austausch von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen oder aus der Anschaffung von energieverbrauchenden Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, die auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar;
Endenergieeinsparungen aus dem Einbau von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen, die bestehende Geräte oder Geräteteile ersetzen und auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind auf Grundlage einer individuellen Bewertung bei Unternehmen anrechenbar, wenn bezogen auf die der Endenergieeinsparung zugrundeliegenden Energieeffizienzmaßnahme
die Amortisationszeit dieser Energieeffizienzmaßnahme höchstens fünfzehn Jahre beträgt und
diese nicht in den Bereichen Transport und Gebäude (Raumwärme, -kälte oder Warmwasser) gesetzt wird;
der bloße Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen auf andere Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe ist nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar; dasselbe gilt für Zusätze zu Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen und
die doppelte Anrechnung von Endenergieeinsparungen ist unzulässig.
(2) Eine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann als gesetzt gemeldet werden, wenn die Endenergieeinsparung, die aus der Energieeffizienzmaßnahme resultiert, zum Zeitpunkt des Setzens tatsächlich in Österreich wirksam ist und nachgewiesen werden kann. Wirkt die Maßnahme nicht bis 31. Dezember 2030, ist die Endenergieeinsparung anteilsmäßig zu reduzieren.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen und dabei auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 zu achten. Die Verordnung hat zu enthalten:
die Aufzählung der verallgemeinerten Methoden, insbesondere für Haushalte oder begünstigte Haushalte;
die detaillierten Vorgaben samt Dokumentationserfordernissen für die verallgemeinerten Methoden, wie insbesondere die Festlegung von Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden, und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche;
die Bedingungen für die Teilbarkeit und die Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen;
die Festlegung von Anreizen, die zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen führen;
die Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater im Rahmen der verallgemeinerten Methoden;
die Trennung der Voraussetzungen nach verallgemeinerten Methoden und individueller Bewertung und
die Festlegung der Faktoren für die Umrechnung von physikalischen Einheiten in Energieeinheiten („Umrechnungsfaktoren“).
(4) Die Verordnung kann insbesondere enthalten:
weitere Energieeffizienzmaßnahmen, die gemäß § 50 Abs. 1 und 4 für Bund und BIG anrechenbar sind;
Konkretisierungen der Dokumentationserfordernisse für alternative strategische Maßnahmen;
sonstige Konkretisierungen zur Dokumentation von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen, sofern sie nicht von § 64 erfasst sind;
besondere Teilungs-, Melde- und Dokumentationsbedingungen für gemeinsame Anreizsetzungen;
besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen für alternative strategische Maßnahmen und
besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen von Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen, Personen oder Stellen.
(5) Die Verordnung ist zumindest zweijährlich von der E-Control dahingehend zu prüfen, ob die Energieeffizienzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und für die Erreichung der Energieeffizienzzielverpflichtung zweckdienlich sind. Bei Bedarf ist die Verordnung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Vorschlag der E-Control anzupassen.
Abkürzung
EEffG
Mess-, Kontroll- und Prüfsystem
§ 63. (1) Mit Ausnahme der fiskalpolitischen Maßnahmen hat die E-Control für die gemeldeten alternativen strategischen Maßnahmen ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem einzurichten und dabei zumindest bei einem statistisch signifikanten Anteil eine repräsentative Stichprobe mittels dokumentierter Prüfung durchzuführen. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung hat unabhängig von den teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen zu erfolgen.
(2) Ergibt das Mess-, Kontroll- und Prüfsystem, dass eine alternative strategische Maßnahme nicht anrechenbar ist, so ist der jeweiligen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis in den Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8, 9 und § 70 Abs. 2 zu dokumentieren.
(3) Die teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen haben der E-Control alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung, Prüfung und Kontrolle der Anrechenbarkeit von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen und damit zusammenhängend für die Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8 und 9 und § 70 Abs. 2 notwendig sind.
Abkürzung
EEffG
Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 64. (1) Die Dokumentation einer Energieeffizienzmaßnahme hat folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:
die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des Energieträgers vor und nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
Angaben, ob und in welchem Ausmaß die Energieeffizienzmaßnahme bei Haushalten oder begünstigten Haushalten gesetzt wurde;
den Nachweis, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, die die Maßnahme gesetzt hat; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde, den Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
die genaue Bezeichnung der Unternehmen, Personen oder Stellen, denen die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
den Zeitpunkt und den Ort des Setzens der Energieeffizienzmaßnahme;
die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstigen Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
das Datum der Dokumentation;
im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: Ausweis des Anteils der Endenergieeinsparung, der jeweils einem Unternehmen, einer Person oder einer Stelle zuzurechnen ist;
im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: den Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen und
Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.
(2) Zur Dokumentation von individuell bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 erforderlichen Nachweisen insbesondere ein von einer befugten Fachperson erstelltes Gutachten unter Namhaftmachung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu folgenden Mindestangaben als Nachweis in der Datenbank zu erfassen:
eine technische Beschreibung der gesetzten Maßnahme;
der berechnete jährliche Energieeinsparungswert und
eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen sowie die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche.
Abkürzung
EEffG
Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen
§ 65. (1) Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 zu melden.
(2) Verpflichtete Unternehmen haben der E-Control den standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 Abs. 1 nach dessen Dokumentation bis spätestens 30. November des Folgejahres zu melden. Erfolgt die Meldung des standardisierten Kurzberichts nicht fristgerecht, wird das fristgerechte Meldedatum als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldung herangezogen. Als Grundlage für die Berechnung der Meldefristen ist jeweils das Kalenderjahr heranzuziehen.
(3) Die E-Control hat von den gemeldeten standardisierten Kurzberichten jährlich mindestens einen statistisch signifikanten Anteil unter Beachtung des Zufallsprinzips zu prüfen (Stichprobe). Bei Managementsystemen hat die E-Control überdies zu prüfen, ob die Energieeffizienz anhand der unternehmerischen Kennzahlen verbessert wurde.
(4) Ergibt die Stichprobe, dass der standardisierte Kurzbericht mangelhaft ist, ist auf Verlangen der EControl der Energieauditbericht vorzulegen oder das Managementsystem zu prüfen. Bei Feststellung von Mängeln im Energieauditbericht oder beim Managementsystem hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.
(5) Ergibt ein Stichproben- oder Ermittlungsverfahren, dass im Falle von Energieaudits der standardisierte Kurzbericht und der Energieauditbericht von einer nicht in der Liste eingetragenen Energieauditorin bzw. einem nicht in der Liste eingetragenen Energieauditor erstellt wurde, hat die EControl zu prüfen, ob die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.
(6) Das verpflichtete Unternehmen ist für die fristgerechte Übermittlung des standardisierten Kurzberichts verantwortlich; es kann jedoch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor beauftragen, Meldungen in der elektronischen Meldeplattform für das verpflichtete Unternehmen vorzunehmen. Die Folgen einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Meldung treffen das verpflichtete Unternehmen.
(7) Innerhalb einer konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 kann die Meldung des standardisierten Kurzberichts von einem dazu bestimmten Unternehmen mit Sitz in Österreich für andere Unternehmen durchgeführt werden. Wer innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für die Vornahme von Meldungen zuständig ist, ist der E-Control rechtzeitig im Vorhinein zu melden. Die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport kann innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.
(8) Bestehen begründete Zweifel, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 41 fällt, hat die E-Control auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Abkürzung
EEffG
Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste
§ 66. (1) Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 erfüllt, kann sie bzw. er dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck der Aufnahme in die elektronische Liste mitteilen („Erstmitteilung“).
(2) Genügen die der Erstmitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifizierung, hat die EControl die Energieauditorin bzw. den Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. den Energieberater innerhalb von drei Monaten in die elektronische Liste aufzunehmen und diese bzw. diesen vom Zeitpunkt der Aufnahme zu verständigen.
(3) Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 erfüllt, kann dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck des Verbleibs in der elektronischen Liste mitgeteilt werden („Folgemitteilung“).
(4) Der Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor nach Ablauf der Frist von fünf Jahren setzt voraus, dass die E-Control in der Vorperiode nicht mehr als drei Energieauditberichte aufgrund inhaltlicher Mängel abgelehnt hat.
(5) Wird aufgrund der Eintragungen der elektronischen Liste eine dort angeführte Energieauditorin bzw. ein dort angeführter Energieauditor mit der Durchführung eines Energieaudits beauftragt, gilt die Vermutung der fachlichen Eignung der Energieauditorin bzw. des Energieauditors.
(6) Die Folgemitteilung gemäß Abs. 3 hat frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater bleibt über den Fristablauf hinaus in der Liste, bis die E-Control ihr bzw. ihm mitteilt, ob sie bzw. er aufgrund der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 für weitere fünf Jahre auf der Liste verbleibt.
(7) Genügen die der Mitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht, ist die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater von der Liste zu streichen. Eine erneute Aufnahme in die elektronische Liste ist unter Beachtung der Vorschriften für eine Erstmitteilung zulässig.
(8) Beurteilt die E-Control die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung oder Requalifizierung als nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die E-Control der Energieauditorin bzw. dem Energieauditor oder der Energieberaterin bzw. dem Energieberater die Streichung aus der Liste schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag der Energieauditorin bzw. des Energieauditors oder der Energieberaterin bzw. des Energieberaters hat die E-Control über die Eintragung in die elektronische Liste oder den Verbleib in selbiger mit Bescheid zu entscheiden.
Abkürzung
EEffG
Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte
§ 67. Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Abkürzung
EEffG
Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten
§ 68. (1) Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz oder dem Sitz der Niederlassung der betroffenen Energielieferantin bzw. des betroffenen Energielieferanten oder Unternehmens. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der E-Control örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsstrafbehörde.
(3) Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
ihrer bzw. seiner in § 39 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen und
ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
die Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß § 60 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;
Angaben gemäß § 43 Abs. 2 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
die Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 4, 5 und 6 oder § 43 Abs. 1, 2 und 4 verletzt;
als Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 44 besitzt;
als Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 oder § 55 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß § 57 Abs. 3 verweigert.
(5) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 4 fließen dem Bund zu.
(6) Die E-Control kann, ausgenommen Abs. 4 Z 3 lit. e, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.
(7) Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Abs. 3 zu führen.
Abkürzung
EEffG
Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten
§ 68. (1) Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz oder dem Sitz der Niederlassung der betroffenen Energielieferantin bzw. des betroffenen Energielieferanten oder Unternehmens. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der E-Control örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsstrafbehörde.
(3) Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
ihrer bzw. seiner in § 39 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen und
ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
die Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß § 60 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;
Angaben gemäß § 43 Abs. 2 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
die Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 4, 5 und 6 oder § 43 Abs. 1, 2 und 4 verletzt;
als Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 44 besitzt;
als Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 oder § 55 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 72a Abs. 1 und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß § 57 Abs. 3 verweigert.
(5) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 4 fließen dem Bund zu.
(6) Die E-Control kann, ausgenommen Abs. 4 Z 3 lit. e, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.
(7) Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Abs. 3 zu führen.
Abkürzung
EEffG
Finanzierung und Kostenvorschreibungen
§ 69. (1) Die Aufgabenbereiche der E-Control nach diesem Bundesgesetz sind in zwei Subrechnungskreise zu unterteilen. Diese sind
Subrechnungskreis 1 für die administrativen Gesamtkosten der Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils und
Subrechnungskreis 2 für alle nicht unter Z 1 fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß § 70.
(2) Der Bund leistet der E-Control für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit ab dem Geschäftsjahr 2023 einen Beitrag von 900 000 Euro. Der Beitrag ist zumindest in zwei Teilen jeweils am 1. Jänner des Geschäftsjahres und 30. Juni des Geschäftsjahres an die E-Control zu überweisen, wobei der erste Teil 70 % des Gesamtbetrags zu betragen hat. Ein allenfalls verbleibender Betrag zur Finanzierung des Subrechnungskreises 1 ist auf das folgende Geschäftsjahr zu übertragen.
(3) Die E-Control hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Subrechnungskreise von den übrigen Tätigkeitsbereichen (Elektrizität und Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben zu gewährleisten (Kostenrechnung). Kosten, die nicht direkt den einzelnen Subrechnungskreisen zugeordnet werden können, können von der E-Control unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zugeordnet werden.
(4) Im Jahresabschluss der E-Control gemäß § 31 E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, sind sämtliche Aufwendungen und Erträge für die Subrechnungskreise 1 und 2 gesondert unter dem Titel „Energieeffizienz“ auszuweisen. Allfällige Überschüsse aus Pauschalbeiträgen gemäß Abs. 4 sind auf die Kostenvorschreibungen des Folgejahres anzurechnen. Der Personalaufwand ist gesondert darzulegen.
(5) Im Budget der E-Control gemäß § 30 Abs. 1 und 2 E-ControlG sind Personal- und Sachaufwendungen sowie Erträge getrennt nach Subrechnungskreisen 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen. Die E-Control hat im Rahmen der Budgeterstellung sicherzustellen, dass eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sichergestellt wird.
(6) Zusätzlich zu Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der für die im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
Abkürzung
EEffG
Finanzierung und Kostenvorschreibungen
§ 69. (1) Die Aufgabenbereiche der E-Control nach diesem Bundesgesetz sind in zwei Subrechnungskreise zu unterteilen. Diese sind
Subrechnungskreis 1 für die administrativen Gesamtkosten der Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils und
Subrechnungskreis 2 für alle nicht unter Z 1 fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß § 70.
(2) Der Bund leistet der E-Control für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit ab dem Geschäftsjahr 2023 einen Beitrag von 900 000 Euro. Der Beitrag ist zumindest in zwei Teilen jeweils spätestens bis zum 5. Jänner und 30. Juni des Geschäftsjahres an die E-Control zu überweisen, wobei der erste Teil 70 % des Gesamtbetrags zu betragen hat. Ein allenfalls verbleibender Betrag zur Finanzierung des Subrechnungskreises 1 ist auf das folgende Geschäftsjahr zu übertragen.
(3) Die E-Control hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Subrechnungskreise von den übrigen Tätigkeitsbereichen (Elektrizität und Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben zu gewährleisten (Kostenrechnung). Kosten, die nicht direkt den einzelnen Subrechnungskreisen zugeordnet werden können, können von der E-Control unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zugeordnet werden.
(4) Im Jahresabschluss der E-Control gemäß § 31 E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, sind sämtliche Aufwendungen und Erträge für die Subrechnungskreise 1 und 2 gesondert unter dem Titel „Energieeffizienz“ auszuweisen.
(5) Im Budget der E-Control gemäß § 30 Abs. 1 und 2 E-ControlG sind Personal- und Sachaufwendungen sowie Erträge getrennt nach Subrechnungskreisen 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen. Die E-Control hat im Rahmen der Budgeterstellung sicherzustellen, dass eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sichergestellt wird.
(6) Zusätzlich zu Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der für die im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
Abkürzung
EEffG
Berichts- und Informationspflichten
§ 70. (1) Die E-Control hat jährlich insbesondere zu berichten
über die gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 wie folgt:
inwieweit die Ziele für das vorangehende Kalenderjahr eingehalten wurden; die Nichteinhaltung von Zielen ist umfassend darzustellen;
die Einhaltung des absoluten Endenergieverbrauchs gemäß § 38 Abs. 1 Z 1, welcher so zu überwachen ist, dass der Endenergieverbrauch bezogen auf das Regeljahr unter Berücksichtigung der relevanten energieverbrauchstreibenden Faktoren berechnet und dem Endenergieverbrauch gemäß linearem Zielpfad gegenübergestellt wird und
das Ausmaß und die Ursache der Energieverbrauchsentwicklung sowie sonstige wesentliche Informationen, die insbesondere für die Reduktion des Energieverbrauchs relevant sind, samt einer detaillierten Analyse und
die Gesamteinsparungen durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und der Länder in absoluten Zahlen und Prozent, wobei die Einhaltung oder Abweichung von den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 zu dokumentieren ist;
über die Einsparungen des Bundes gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils unter Berücksichtigung der Maßnahmenpläne des Bundes, insbesondere die Informationen zu Maßnahmen gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2018/1999;
über die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 62, kategorisiert in Maßnahmenarten;
über relevante Energieeffizienzindikatoren, die die Veränderungen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalenderjahren belegen, wobei die Berechnungen und deren statistische Grundlagen darzutun sind und folgende Informationen zu den Sektoren Dienstleistungen, Haushalte, Industrie, Landwirtschaft, und Verkehr abzudecken sind:
der Endenergieverbrauch und der klimabereinigte Endenergieverbrauch;
die Aktivitätsentwicklung und
die Energieintensität;
über relevante österreichische Energieeffizienzindikatoren im Vergleich zu europäischen und internationalen Energieeffizienzindikatoren und die zugrundeliegenden Kennzahlen;
welche Auswirkungen die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnitts des 3. Teils auf verpflichtete Unternehmen und Personen haben;
über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten und bei begünstigten Haushalten und deren Wirksamkeit;
über die eingesetzten Mittel, die erzielten Effekte durch Förderungen der Energieeffizienz bei alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes und der Länder; Angaben zu alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes haben Informationen zur Wirkungsorientierung bezüglich der Reduktion von Treibhausgasemissionen in Sektoren innerhalb und außerhalb des Europäischen Emissionshandels zu enthalten, soweit dies möglich oder zweckdienlich ist, und
über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 2.
Die E-Control hat den jährlichen Bericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen. Der Bericht ist auf Basis der verfügbaren Daten per 30. Juni des laufenden Kalenderjahres bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu erstellen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen. Im Bericht des Folgejahres sind die Informationen, sofern im Kalendervorjahr vorläufige Daten verwendet wurden, auf Basis der endgültigen Daten zu prüfen und entweder zu bestätigen oder im Ausmaß der Abweichungen zu den vorläufigen Daten zu berichtigen.
(2) Die E-Control hat nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils notwendigen Energie- oder Gebäudeeffizienzinformationen für
den NEKP gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 samt bezughabenden Anhängen;
die zweijährlichen Fortschrittsberichte zum NEKP, insbesondere bezogen auf Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU und
die Aktualisierung des NEKP gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999
an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(3) Die E-Control kann relevante Energieeffizienzindikatoren gemäß Abs. 1 Z 5 im Rahmen der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit direkt an europäische oder internationale Organisationen weitergeben.
(4) Die E-Control ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Amtshilfe an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verpflichtet.
Abkürzung
EEffG
Aufsicht
§ 71. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der E-Control dahin auszuüben, dass die E-Control die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte bei der E-Control über alle Angelegenheiten des Energieeffizienzmonitorings einzuholen. Die E-Control hat unaufgefordert und unverzüglich Meldung an die zuständige Bundesministerin zu erstatten, wenn die ordentliche Überwachung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann.
(3) Die E-Control hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle notwendigen Daten zur Erfüllung von nationalen, europäischen und internationalen Aufgaben auf begründete Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Energieeffizienzinformationen
Marktinformationen
§ 72. (1) Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.
(2) Die E-Control hat verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solchen Verträgen aufgenommen werden sollen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
Abkürzung
EEffG
Rechenzentren
§ 72a. (1) Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Abs. 3 angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, mit Ausnahme von Informationen, die Geheimhaltungsinteressen, wie insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unterliegen.
(2) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes, wie insbesondere Zivil- und Katastrophenschutz, genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.
(3) Folgende Mindestangaben sind jeweils auf der Website der verpflichteten Rechenzentren zu veröffentlichen:
Name des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien und
über Z 1 bis 3 hinausgehende Informationen gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791.
Abkürzung
EEffG
Energieeffizienzstatistik
§ 73. (1) Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß § 42 mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:
gebäudebezogene Informationen zu Art und Größe der Nutzfläche in m²;
Gebäudekategorie;
Baujahr;
Energieverbrauch und Energieexport gesamt, je Nutzungskategorie und je Energieträger oder
im Transportbereich Kraftfahrzeugklasse und Transportenergieverbrauch.
(2) Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Abs. 1 kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.
(3) Auf begründete Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann die E-Control die unternehmensbezogenen Ansprechpersonen übermitteln, die der E-Control im Rahmen der standardisierten Kurzberichte gemeldet wurden. Die Unternehmen sind nicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet.
(4) Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 74. (1) Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.
(2) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
(3) Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 74. (1) Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.
(2) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
(3) Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.
Abkürzung
EEffG
Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023
§ 75. (1) Fällt die Meldepflicht gemäß § 74 Abs. 1 auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.
(2) Der jährliche Bericht gemäß § 70 bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der E-Control der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen.
(3) Meldungen an die Europäische Kommission zu den Energieeffizienzzielen, -verpflichtungen und -werten per 31. Dezember 2020 sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 vorzunehmen.
(4) Anträge, die die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020, erfüllen, können bis Ende des Kalenderjahres 2023 bei der E-Control eingebracht werden.
(5) Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes tritt die E-Control als Rechtsnachfolger des Bundes, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in bestehende Verträge ein, die für die Errichtung, Sicherung oder Betreibung der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ mit der BRZ GmbH abgeschlossen wurden. Allfällige vertragliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Die Rechtsnachfolge bewirkt, dass Daten der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ Daten der elektronischen Meldeplattform sind. Bestehende Zugänge und Anmeldungen bleiben nach der Rechtsnachfolge aufrecht.
(6) Der Bund leistet der E-Control zur Vorbereitung der für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben den notwendigen Beitrag, der von der E-Control schriftlich darzulegen ist. Der Beitrag ist nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes und nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu leisten.
(7) Um die ordnungsgemäße Abwicklung des aufgrund § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 abgeschlossenen Vertrags und die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Monitoring-Stelle sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendige Anordnungen gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 erteilen. Zu diesem Zweck hat die Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 jederzeit Einsicht, insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen, zu gewähren, Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(8) Bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes installierte fernablesbare Geräte, die bezogen auf die Fernablesbarkeit zum Zeitpunkt der Installation dem jeweiligen aktuellsten Stand der Technik entsprochen haben, erfüllen die Anforderungen des § 55 Abs. 4 und 6.
(9) Bis zum Inkrafttreten des § 59 Abs. 1 sind sämtliche Meldungen und sonstige Anbringen an die E-Control unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln.
Abkürzung
EEffG
Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister
§ 76. (1) Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß § 13 zu übernehmen.
(2) Gemäß § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den Kalenderjahren
2015 bis 2016 bis 31. Dezember 2024;
2017 bis 2018 bis 31. Dezember 2026 und
2019 bis 2021 bis 31. Dezember 2028.
Abkürzung
EEffG
Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister
§ 76. (1) Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß § 45 zu übernehmen.
(2) Gemäß § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den Kalenderjahren
2015 bis 2016 bis 31. Dezember 2024;
2017 bis 2018 bis 31. Dezember 2026 und
2019 bis 2021 bis 31. Dezember 2028.
Abkürzung
EEffG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 77. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991;
Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970;
Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986;
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999;
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930;
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018;
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010;
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012;
Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010;
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021;
Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;
Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;
Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914;
Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950;
Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006;
Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993;
Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897 und
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 („Energiestatistik-Verordnung“);
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 („EMAS-Verordnung“);
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 („DSGVO“), und
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 („Governance-Verordnung“).
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75 und
Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2019/944/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125.
Abkürzung
EEffG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Abkürzung
EEffG
In- und Außerkrafttreten
§ 79. Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.
§ 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
Abkürzung
EEffG
In- und Außerkrafttreten
§ 79. (1) Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.
§ 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
(2) § 36, § 37 Z 33 bis 36, § 50 Abs. 1 Z 6, § 60 Abs. 5 und 6, § 69 Abs. 2 und 4, § 72a samt Überschrift, § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 68 Abs. 4 Z 3 lit. f tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft.
Abkürzung
EEffG
Erlassung von Verordnungen
§ 80. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.
Abkürzung
EEffG
Vollziehung
§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;
hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des 3. Teils die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Abkürzung
EEffG
Anhang I
Die Maßnahmen in den im Folgenden angeführten Maßnahmenfeldern gelten nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinien gemäß § 27 in dem Umfang als Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 7, als sie nachweisliche, mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich ziehen:
Wohn- und Tertiärsektor
Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme;
Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/ Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik mittels selbsttätigen Fühl- und Regelelementen ohne Fremdenergie zB Thermostatventile, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Temperaturregelung und Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;
Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung; Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand wie zB Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung);
Warmwasser (zB Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen; Fernwärme, solare Warmwasserbereitung), Rückgewinnung der Abwasserwärme;
Beleuchtung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung);
Kochen und Kühlen (zB neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung, Abschattung von Gebäuden zur Verringerung des Kühlbedarfs);
sonstige Ausrüstungen und Geräte (zB Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte, bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung, Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren, primärseitige Schaltung, etc.);
Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten und Gewerbe, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und –kühlung, erneuerbare Fernwärme, Photovoltaik);
Maßnahmen zur Verringerung der grauen Energie;
Maßnahmen zur Verringerung des Personenverkehrs (Forcierung des öffentlichen Verkehrs, Wechsel der Antriebstechnik);
Maßnahmen zur Reduktion des Stand-by Verbrauches;
Smart home Anwendungen, zB Inhome-Displays;
konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen);
Substitution von Energieträgern durch Nutzung von bisher nicht genutzter Abwärme;
Industriesektor
Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme, Einbau und Betrieb von Smart Metering;
Messdienstleistungen, Erstellung von Messkonzepten zur Analyse des Energieverbrauchs bzw. Auslesung der Wärme- und Warmwasserverbräuche, Temperaturen;
Fertigungsprozesse (zB effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);
Motoren und Antriebe (zB vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren);
Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (zB neue hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung, Leistungsanpassung, Wartungssystematik);
Bedarfsmanagement (zB Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau);
Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung;
Maßnahmen in der Energiebereitstellungskette (zB Repowering oder Bau von Erzeugungsanlagen, Speichertechnologien, Einsatz hocheffizienter Pumpen, druckunabhängige, voreinstellbare Drosselorgane zum hydraulischen Abgleich, Rücklauftemperaturabsenkung in Fernwärmenetzen);
Einbindung von Erneuerbaren Energien in die Energiebereitstellung (zB Windkraft, Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen, Rückgewinnung von Prozesswärme und Einbindung zur Abdeckung des Wärmebedarfs am Standort, Rückgewinnung und energetische Nutzung biogener Reststoffe oder Abfälle);
Rückgewinnung von Abwärme oder überschüssiger Prozesswärme und Lieferung an Betriebe in der Nachbarschaft, die damit einen Teil ihres Wärmebedarfs decken können;
Einbindung von Abwärme oder überschüssiger Prozesswärme in lokale Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetze, auch zur Kälteerzeugung;
Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;
Beleuchtung und Lichtoptimierung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung, Lichtoptimierung in Hallen, Sportstätten, Weihnachtsbeleuchtungsservice);
Brennwerttechnologie;
Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauches bei Prozesskälte;
Reduktion der Prozesswärme;
alle gebäudebezogenen Maßnahmen der Z 1, soweit sie auf Betriebs- und Geschäftsgebäude des Industriesektors Anwendung finden;
Verkehrssektor
Technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe wie zB Elektromobilität, Gewichtsreduktion, Vermeidung verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring, Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle, etc.);
Schaffung von attraktiver Infrastruktur, innovative Geschäftsmodelle, Nutzbremssysteme, etc.;
Technische Möglichkeiten bei der Infrastruktur – Verkehrslenkung- und –steuerung und dergleichen (zB Routenplanung und Routenanpassung aufgrund aktueller Verkehrssituationen);
Technische Möglichkeiten bei Tunnelanlagen – Tunnelthermie;
Intelligente Speicher- und Nutzungskonzepte für E-Mobility;
Fuhrparkumstellungen;
Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz, Tarif-Verbundsysteme, etc.);
Ersatz innerbetrieblicher Gütertransporte durch Bandförderungen, Schächte etc.;
Verringerung des Transportbedarfs (zB durch Dezentralisierung von Produktionskapazitäten);
Zusammenlegung räumlich getrennter Verarbeitungsstufen;
Verringerung der Energieintensität von Transporten zB durch Vermeidung von Leerfahrten, Steigerung der Auslastung von Fahrzeugen oder Einbindung der Eisenbahn- und der Binnenschifffahrt in die Logistik
Raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen, Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen, Erschließungskonzepte, etc.);
Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen, Aktionstage, Spritspartrainings);
Sonstige und sektorübergreifende Maßnahmen
Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen;
Energieetikettierungsprogramme;
Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative Abrechnung, soweit hierzu nicht ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht;
Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;
Brennwerttechnologie;
Energiespeicher;
Informationskampagnen, Aus- und Weiterbildung (zB Energiespar-Check), insbesondere branchenbezogene Awarenesskampagnen und Motivationsprogramme durch Fachorganisationen der Wirtschaftskammer;
Abwärmenutzung;
Regelmäßige Wartung und Service;
Hydraulische Sanierung.
Übergeordnete Maßnahmen
Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;
gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen, insbesondere Maßnahmen zur Anpassung des Nutzerverhaltens an den tatsächlichen Bedarf.
Abkürzung
EEffG
Anhang 1 zu § 42
Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme
Abschnitt
Allgemeines
Energieaudits und Managementsysteme haben
eine allgemeine Unternehmens- und Tätigkeitsbeschreibung zu beinhalten;
den einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen zu entsprechen;
auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Daten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger zu basieren, wobei die ausgewiesenen Mengen in energetische Einheiten umzurechnen sind und auf Lastprofilen oder Zähleinrichtungen zu basieren haben;
die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche aufzuzeigen, wobei pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen ist, und Folgendes zu identifizieren und analysieren:
hauptenergieverbrauchende Faktoren und Energieumwandlungsanlagen auf Basis von Energie , Treib- oder Kraftstoffrechnungen, Subzählern, Berechnungen oder Messungen (Energiebilanz);
relevante Einflüsse auf den Energieverbrauch, insbesondere auf die hauptenergieverbrauchenden Faktoren und Energieumwandlungsanlagen;
relevante Energieleistungskennzahlen einschließlich deren Entwicklung und
Abwärmepotenziale;
auf dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu basieren, um langfristige Einsparungen und Investitionen sowie Restwerte unter Berücksichtigung von Zins- und Preisentwicklungen zu betrachten; ist eine dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht möglich oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchführbar, kann eine statische Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt werden, wobei die Gründe dafür anzugeben und nachvollziehbar zu dokumentieren sind;
verhältnismäßig und repräsentativ zu sein, sodass ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten darstellbar sind;
für das jeweilige Unternehmen relevante Maßnahmen zur
Reduktion des Energieverbrauchs;
Verbesserung der Energieeffizienz und
Forcierung des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern
zu identifizieren, analysieren und empfehlen sowie die Wechselwirkungen der relevanten Maßnahmen zu berücksichtigen;
Maßnahmen zur Einführung oder Verbesserung des Monitoringsystems zu prüfen und
detaillierte und validierte Berechnungen für empfohlene Maßnahmen zu beinhalten und klare Informationen über potenzielle Einsparungen zu liefern.
Abschnitt
Wesentliche Energieverbrauchsbereiche
Energieaudits und Managementsysteme haben für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gemäß Z 1 bis 3 zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
Gebäude:
Darstellung der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsvereinbarungen, um Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch aufzuzeigen;
Art der Gebäudenutzung;
Identifikation und Analyse des aktuellen Zustands der thermischen Gebäudehülle, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1 , 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
Identifikation und Analyse der wesentlichen energierelevanten Teile der technischen Ausstattung von Gebäuden, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1 , 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
Darstellung besonderer klimatischer Anforderungen im Inneren des Gebäudes und
Analyse des Nutzerinnen- und Nutzerverhaltens.
Produktionsprozesse:
Erfassung und Analyse von wesentlichen energierelevanten Produktions- und Betriebsmittelprozessen;
Prüfung von Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausstattung;
Prüfung von unternehmensspezifischen Maßnahmen, die einen effizienteren Betrieb, eine fortlaufende Optimierung und eine verbesserte Instandhaltung gewährleisten.
Transport:
Erhebung
aa) der genutzten Kraftfahrzeugklassen;
bb) des gesamten Energieverbrauchs;
cc) der eingesetzten Energieträger und
dd) der Fahrleistung und technischen Hauptmerkmale jedes Kraftfahrzeugs.
Prüfung von unternehmensspezifischen Verbesserungsmaßnahmen bei
aa) Tourenoptimierungen oder Fahrtroutenplanungen;
bb) effizienterem Betrieb von Kraftfahrzeugen;
cc) energie- und CO 2 -relevanten Vorgaben für die Anschaffung für Kraftfahrzeuge;
dd) Instandhaltungsprogrammen und
ee) alternativem Dienstreise-, Mitarbeitermobilitäts- oder Kundenmobilitätsmanagement.
Abkürzung
EEffG
Anhang II
Liste der Bundesdienststellen gemäß § 12 bis § 16:
Bundeskanzleramt;
alle Bundesministerien;
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
Bundesanstalt für Verkehr;
Bundesbeschaffung GmbH;
Bundesrechenzentrum GmbH.
Abkürzung
EEffG
Anhang 2 zu § 70
Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen
| Bundesland | Kalenderjahr 2020 (Startwert in Terajoule) | Beitrag zu Gesamtein-sparungen (in %) |
|---|---|---|
| Burgenland | 35 158 | 3 |
| Kärnten | 86 612 | 8 |
| Niederösterreich | 256 161 | 24 |
| Oberösterreich | 238 589 | 22 |
| Salzburg | 66 311 | 6 |
| Steiermark | 188 235 | 17 |
| Tirol | 87 670 | 7 |
| Vorarlberg | 41 963 | 3 |
| Wien | 134 640 | 10 |
Abkürzung
EEffG
Anhang III
Energieaudits für große Unternehmen haben folgenden Mindestkriterien zu entsprechen:
Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger (zB Rechnungen vom Energiehändler), wobei die ausgewiesenen Mengen – sofern erforderlich – in energetische Einheiten umgerechnet werden müssen, und basieren – sofern vorhanden – auf Lastprofilen (für Strom) bzw. Zähleinrichtungen mit fernübertragbaren Energiewerten;
Sie müssen wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß lit. c bis lit. e aufzeigen. Um einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich handelt es sich dann, wenn dieser mindestens 10% Anteil am Gesamtenergieverbrauch hat;
Sie schließen im Fall gemäß lit. b eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247 1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (Gebäudebegehung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
aa) Die Datenerhebung hat folgende Punkte zu umfassen:
- Eigentumsverhältnisse- und Nutzervereinbarungen, Mietverträge;
- Äußere Form des Gebäudes (zB L-Form, T-Form, H-Form);
- Lageplan des Gebäudes bzw. der Gebäudegruppen (zB Orientierung des Gebäudes, Umfeld des Gebäudes);
- Gebäudemaße bzw. Raumbuch;
- Gebäudenutzung (zB Bürohaus, Produktionshalle);
- Gebäudehülle (U-Werte von Bauteilen);
- Technische Gebäudeausrüstung inkl. schematische Darstellungen, Regelschemen bzw. Einstellungen Daten zu Geräten (zB Heizung, Raumlufttechnik, Kühlung, Warmwasseraufbereitung, Wassersysteme für Sanitärbereiche, elektrische Systeme, Gebäudeleittechnik, Aufzüge, Sonnenschutzmaßnahmen, Solarthermie, PV, Kraft Wärme Kopplung);
- Energieexport an Drittparteien;
- Gesetzte energierelevante Maßnahmen im Bereich Gebäudeinstandhaltung;
- Zielniveau der klimatischen Bedingungen im Inneren des Gebäudes (zB Innenraumtemperatur, Raumluftfeuchte, Belichtung, Beschattung);
- Soweit vorhanden: Energieausweis und erstellte Energiezertifikate;
- Programme zur Sensibilisierung der Nutzer bzw. eines relevanten Personenkreises.
bb) Die Gebäudebegehung hat folgende Punkte zu umfassen:
- Bewertung des tatsächlichen Niveaus jeder Leistung der Gebäudeversorgung wobei Alter, Speicherung und Verteilung sowie Emissionssystem und Steuerung zu berücksichtigen sind (zB Temperatur, Luftfeuchte, Grad der Beleuchtungsstärke);
- Verständnis der treibenden Faktoren der Änderungen in den technischen Systemen, wie zB jahreszeitgebundene Anforderungen.
cc) Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind zumindest folgende Punkte zu behandeln:
- Definition des geeigneten Niveaus für jede Leistung der technischen Gebäudeausrüstung;
- Berücksichtigung der Wechselwirkung der technischen Gebäudeausrüstung mit der Gebäudehülle und der äußeren Umwelt;
- Alter des Gebäudes sowie der technischen Systeme, deren Zustand und wie diese betrieben und instandgehalten werden;
- Vergleich der Technik vorhandener Systeme und Anlagen mit den effizientesten, auf dem Markt verfügbaren Systemen und Anlagen.
Sie schließen im Fall gemäß lit. b eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247 1, ÖN EN 16247 1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung und –analyse, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
aa) Die Datenerhebung und -analyse muss folgende Punkte umfassen:
- Herstellungsverfahren (technische Daten zu Produkt und Produktgüte, gegenwärtige Betriebsbedingungen betreffend Sollwerte) und zugehörige Nutzmittelprozesse (zB Dampf, Warmwasser, Druckluft, elektrische Antriebe, Wärmerückgewinnungsanlagen, Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung, IT Infrastruktur);
- Weitere relevante Prozesse (zB Lagerung, Verpackung, Logistik, Büros, Forschungszentren, Laboratorien) und deren Nutzmittelprozesse;
- Gegenwärtige Betriebsbedingungen (Sollwerte) von Nutzmittelprozessen;
- Vorhandener Plan zur Datenmessung;
- Spezielle Bedingungen und Beschränkungen für Prozess und Umwelt (zB ArbeitnehmerInnenschutzvorgaben);
- Produktbezogene Energieleistungskennzahl(en);
- Verteilung des Energieverbrauchs auf die einzelnen Prozesse;
- Analyse der Energiebilanz des Standorts auf Grundlage der Energierechnungen und der hergestellten Warenmengen.
bb) Der Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) muss beinhalten:
- Zusätzliche Messungen, um die gegenwärtigen Betriebsbedingungen (Sollwerte) bei Nutzmittelprozessen und Herstellungsverfahren, sowie die Auswirkungen und den Energieeinsatz und Verbrauch zu bestätigen.
cc) Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
- Maßnahmen zur Verminderung oder Rückgewinnung der Energieverluste;
- Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausrüstung;
- Verbesserung des Energiemanagements: effizienterer Betrieb und fortlaufende Optimierung;
- Verbesserte Instandhaltung;
- Entwicklung von Programmen zur Verhaltensänderung;
- Plan zur Datenmessung.
Sie schließen im Fall gemäß lit. b eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Beförderungs- bzw. Transportprozessen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247 1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
aa) Die Datenerhebung muss folgende Punkte umfassen:
- Energieverbrauch oder Betriebsstunden jedes Fahrzeugs während des vergangenen Jahres;
- Kennzahl Personenverkehr: Anteil der jeweiligen Verkehrsträger an der Verkehrsleistung in % (Einheit Personenkilometer);
- Kennzahl Güterverkehr: Anteil der jeweiligen Verkehrsträger an der Verkehrsleitung in % (Einheit: Tonnenkilometer);
- Zusammensetzung der Flotte und der Fahrzeuge: Liste sämtlicher Fahrzeuge mit Angabe von Alter und technischen Hauptmerkmalen (zB höchstzulässiges Gesamtgewicht, Normverbrauch, Kraftstoffart, bei LKWs zusätzlich: Euroklasse und Motorgröße);
- Potenzial zur Tourenoptimierung;
- Ist der Transport oder ein Teil der Transportes ausgelagert: energierelevante Kriterien zur Vergabe der Transportleistung erheben;
- Instandhaltungsprogramme, Prüflisten für Inspektion und Abnahme und Instandhaltungsaufzeichnungen;
- Nachweisliche regelmäßige Lenkerschulungen oder Schulungen weiterer relevanter Personen zur Verminderung des Energieverbrauchs inkl. Wirkungsmonitoring (zB Spritspartrainings für Lenker, Reifendruckmessung beim Auftanken);
- Energierelevante Beschaffungsvorgaben an Fahrzeuge;
- Kennzahl(en) für Energieeffizienz im Bereich Transport (mind. betreffend Treibstoffverbrauch und CO 2 Emissionen);
- Energieeffizientes Dienstreisemanagement;
- Mitarbeitermobilitätsmanagement.
bb) Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
- Verbesserung des Instandhaltungsprogramms;
- Energie- und CO 2 relevante Beschaffungsvorgaben an Fahrzeuge;
- Energie- und CO 2 relevante Punkte bei der Vergabe von Transportleistungen;
- Regelmäßige nachweisliche Lenkerschulungen;
- Optimierung der Fahrtroutenplanung;
- Reduktion von Emissionen und Energieverbräuchen;
- Messung mittels energieeffizienten Kennzahlen;
- Alternatives Dienstreisemanagement;
- Alternatives Mitarbeitermobilitätsmanagement;
Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen. Soweit möglich, müssen zur Berechnung der Energieeinsparlösungen dynamische Rechenverfahren (zB die Kapitalwert- oder Annuitätenmethode) herangezogen werden.
Sie werden von Personen durchgeführt, die die in § 17 festgelegten Qualitätsstandards erfüllen.
Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
Abkürzung
EEffG
Anhang IV
Für Contracting-Verträge gelten die Bestimmungen der DIN 8930 Teil 5.
Einspar-Contracting:
Das Ziel des Einspar-Contracting ist die garantierte Ergebnisverbesserung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Energieeinsparung, Anlagen- und Gebäudesubstanzwert, und Anlagen- und Gebäudekonditionierung. Wesentliches Merkmal des Einspar-Contracting ist die Finanzierung der Investitionen über die garantierte Kosteneinsparung innerhalb der Vertragslaufzeit. Es handelt sich um einen Vertrag, bei dem Energiesparmaßnahmen und Energiemanagement durch den Contractor vorfinanziert und aus den erzielten Energiekosteneinsparungen bezahlt werden. Die Leistungskomponenten des Contractors sind die Identifizierung von Einsparpotenzialen und deren Finanzierung, Planung und Errichtung von Komponenten zur Energieerzeugung, -verteilung und nutzung sowie deren Bedienung und Instandhaltung. Die Einbindung der Nutzer und deren Schulung sind in der Regel Bestandteil des Einspar-Contracting. Die Leistungsvergütung besteht aus einem Entgelt, dessen Höhe sich aus der erzielten Einsparung im Verhältnis zu einem Referenzniveau (Baseline) bestimmt.
Anlagen-Contracting
Anwendungsbereiche des Anlagen-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung und Errichtung der Anlage oder deren Übernahme, die Betriebsführung, insbesondere die Instandhaltung und Bedienung, Energieträgereinkauf und Nutzenergieverkauf. Die Leistungsvergütung besteht aus dem Entgelt für die bezogene Nutzenergie, die Vorhaltung der Anlage und die Abrechnung.
Betriebsführungs-Contracting
Die Anwendungsbereiche des Betriebsführungs-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Ziel ist die Optimierung der Betriebskosten bei Funktions- und Werterhalt der Anlagen. Die Leistungskomponenten des Contractors sind das Bedienen (Betätigen, Überwachen, Störungsbehebung) und das Instandhalten (Inspektion, Warten, Instandsetzen) für abgegrenzte technische Gewerke oder Anlagen. Die Leistungsvergütung besteht aus einem zeitraumbezogenen Entgelt oder aus einem Entgelt nach Aufwand (Arbeitszeit und Material).
Abkürzung
EEffG
Anhang V
Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG, Stand Oktober 2013