Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zur Vorbereitung der Umsetzung von Solvabilität II nach den EIOPA Leitlinien zu übermittelnden Informationen (Vorbereitungsleitlinien-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 130c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2014, wird verordnet:
Zweck
§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und von zuständigen Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG zu übermittelnden Informationen gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 vom 31. Oktober 2013.
Gegenstand der Informationsübermittlung
§ 2. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben die Informationen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.
(2) Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG hat die Informationen gemäß § 130c Abs. 2 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.
(4) Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 2 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.
Form der Informationsübermittlung
§ 3. (1) Die Übermittlung der quantitativen Informationen gemäß Teil 1 Abschnitt III der Anlage hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
(2) Die Informationen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sind der FMA im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und des zuständigen Unternehmens auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und ist auf folgende Informationsübermittlungen an die FMA anzuwenden:
Meldungen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet,
Meldungen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, und
Berichte gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 VAG.
Anlage 1
Teil 1
Anwendbare Leitlinien aus den EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE
Abschnitt III: Quantitative Informationen
Leitlinie 13: Jährliche quantitative Informationen auf Einzelebene
1.50. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben der FMA jährlich die im Folgenden angeführten Informationen entsprechend dem Technischen Anhang I (Teil 2 dieser Anlage) zu übermitteln, wobei die nachstehenden Referenzen zu verwenden sind:
S.01.01.b – Inhalt der Übermittlung;
S.01.02.b – Basisinformationen;
S.02.01.b – Bilanz;
S.02.02.b – Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung;
S.06.02.b – Liste der Vermögenswerte;
S.08.01.b. – Offene Derivate;
S.12.01.b – Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung;
S.17.01.b – Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung;
S.23.01.b – Eigenmittel;
S.25.01.b – Solvenzkapitalanforderung – Standardformel oder partielle interne Modelle;
S.25.02.b – Solvenzkapitalanforderung – Partielle interne Modelle;
S.25.03.b – Solvenzkapitalanforderung – Vollständige interne Modelle;
S.26.01.b – Solvenzkapitalanforderung – Marktrisiko;
S.26.02.b – Solvenzkapitalanforderung – Gegenparteiausfallrisiko;
S.26.03.b – Solvenzkapitalanforderung – lebensversicherungstechnisches Risiko;
S.26.04.b – Solvenzkapitalanforderung – krankenversicherungstechnisches Risiko;
S.26.05.b – Solvenzkapitalanforderung – nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
S.26.06.b – Solvenzkapitalanforderung – operationelles Risiko;
S.27.01.b – Solvenzkapitalanforderung – Nichtlebenskatastrophenrisiko;
S.28.01.b – Mindestkapitalanforderung – Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen; und
S.28.02.b – Mindestkapitalanforderung – Mehrsparten-Unternehmen.
Der Detailgrad, der im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE angegeben ist, sollte dabei berücksichtigt werden.
1.51. Die Informationen, auf die in Buchstabe d Bezug genommen wird, sollten für die Anzahl der Währungen berichtet werden, die mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten darstellen, wobei die Währungen berichtet werden sollten, die den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugrunde liegen.
1.52. Die Informationen, auf die in den Buchstabgen g und h nach Land Bezug genommen wird, sollten für das Herkunftsland und für eine zusätzliche Anzahl von Ländern berichtet werden, auf die bis zu 90 % des Besten Schätzwertes in den jeweiligen Geschäftsbereichen für das Direktgeschäft entfallen. Der Rest sollte unter den Positionen „Für Länder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Für nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörende Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ berichtet werden.
Leitlinie 14: Quantitative jährliche Informationen auf Einzelebene – interne Modelle
1.53. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die von der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde zur Vorantragsphase für ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugelassen wurden, haben der FMA jährlich, unter Einhaltung der Fristen der Leitlinie 35, die in Leitlinie 13 aufgeführten relevanten Informationen übermitteln.
1.54. Was die Informationen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung durch ein internes Modell betrifft, sollten die laut Buchstaben m bis s der Leitlinie 13 relevanten Informationen entsprechend der spezifischen Risikokategorisierung des jeweiligen internen Modells vorgelegt werden, ebenso wie alle zusätzlichen Informationen, die die zuständige nationale Behörde bezüglich des vorbeantragten internen Modells anfordert, unter Verwendung spezifischer, mit der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde vereinbarter Vorlagen.
Leitlinie 15: Quantitative jährliche Informationen auf Einzelebene – Sonderverbände
1.55. Zusätzlich zu den Informationen auf Unternehmensebene sollten die in Buchstabe j von Leitlinie 13 genannten Informationen separat für die Solvenzkapitalanforderung des Sonderverbandes mit der größten fiktiven Solvenzkapitalanforderung sowie die Solvenzkapitalanforderung des verbleibenden Teils des Unternehmens unter der Referenz S.25.01.l übermittelt werden.
1.56. Die in Buchstabe m bis s von Leitlinie 13 genannten Informationen sollten separat für die Solvenzkapitalanforderung des Sonderverbandes mit der größten fiktiven Solvenzkapitalanforderung sowie die Solvenzkapitalanforderung des verbleibenden Teils des Unternehmens unter der Referenz S.26.01.l bis S.26.06.l und S. 27.01.l übermittelt werden.
1.57. Wenn ein Unternehmen ein internes Modell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, sollte die fiktive Solvenzkapitalanforderung für den größten Sonderverband und den verbleibenden Teil des Unternehmens bei der Übermittlung der relevanten Informationen nach Buchstabe k und l von Leitlinie 13 unter Verwendung spezifischer Vorlagen, die auf mit der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde vereinbarten Vorlagen beruhen, berücksichtigt werden.
Leitlinie 16: Quantitative vierteljährliche Informationen auf Einzelebene
1.58. Die unter Leitlinie 4 fallenden einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA vierteljährlich die im Folgenden aufgeführten Informationen entsprechend dem Technischen Anhang I (Teil 2 dieser Anlage) zu übermitteln, wobei die nachstehenden Referenzen zu verwenden sind:
S.01.01.a – Inhalt der Übermittlung;
S.01.02.a – Basisinformationen;
S.02.01.a – Bilanz;
S.06.02.a – Liste der Vermögenswerte;
S.08.01.a – Offene Derivate;
S.12.01.a – Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung;
S.17.01.a – Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung;
S.23.01.a – Eigenmittel;
S.28.01.a – Mindestkapitalanforderung – Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen; und
S.28.02.a – Mindestkapitalanforderung – Mehrsparten-Unternehmen.
Der Detailgrad, der im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE angegeben ist, sollte dabei berücksichtigt werden.
Leitlinie 17: Quantitative jährliche Informationen auf Gruppenebene
1.60. Die zuständigen Unternehmen gemäß § 130c Abs. 2 VAG haben der FMA jährlich die im Folgenden aufgeführten Informationen entsprechend dem Technischen Anhang I (Teil 2 dieser Anlage) zu übermitteln, wobei die nachstehenden Referenzen zu verwenden sind:
S.01.01.g – Inhalt der Übermittlung;
S.01.02.g – Basisinformationen;
S.02.01.g – Bilanz, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.06.02.g – Liste der Vermögenswerte;
S.08.01.g – Offene Derivate;
S.23.01.g – Eigenmittel;
S.25.01.g – Solvenzkapitalanforderung – Standardformel oder partielle interne Modelle, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.25.02.g – Solvenzkapitalanforderung – Partielle interne Modelle, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.25.03.g – Solvenzkapitalanforderung – Vollständige interne Modelle, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.01.g – Solvenzkapitalanforderung – Marktrisiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.02.g – Solvenzkapitalanforderung – Gegenparteiausfallrisiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.03.g – Solvenzkapitalanforderung – Lebensversicherungstechnisches Risiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.04.g – Solvenzkapitalanforderung – Krankenversicherungstechnisches Risiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.05.g – Solvenzkapitalanforderung – nichtlebensversicherungstechnisches Risiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.06.g – Solvenzkapitalanforderung – Operationelles Risiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.27.01.g – Solvenzkapitalanforderung – Nichtlebenskatastrophenrisiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.32.01.g – Unternehmen der Gruppe;
S.33.01.g – Anforderungen an Versicherungen und Rückversicherungen auf Einzelebene;
S.34.01.g – Anforderungen an andere beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften auf Einzelebene; und
S.35.01.g – Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe.
Der Detailgrad, der im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE angegeben ist, sollte dabei berücksichtigt werden.
1.61. Gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG und unbeschadet des Absatzes 1.63 legt die FMA in ihrer Rolle als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst fest, ob eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe Methode 2 gemäß Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Kombination von Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG und Methode 2 gemäß Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwenden kann, wenn die alleinige Anwendung von Methode 1 in Bezug auf die EWR-Tätigkeiten nicht für angemessen erachtet wird.
1.62. In Bezug auf Drittlandunternehmen sollten die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe mit der FMA in einen Dialog über die Berechnungsmethode, die die Gruppe zur Berechnung ihrer Solvabilität in der Vorbereitungsphase benutzt, treten. Dabei sollte die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe FMA erläutern, warum die alleinige Anwendung von Methode 1 als nicht angemessen betrachtet wird.
1.63. Die Gruppe sollte unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Dialoges mit der FMA während der Vorbereitungsphase entscheiden, welche Methode sie anwendet. Für den Fall, dass die Gruppe beabsichtigt, in der Vorbereitungsphase Methode 2 oder eine Kombination von Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG und Methode 2 gemäß Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG anzuwenden, und dies dem Ergebnis des Dialoges widerspricht, sollte die Gruppe ihre Beweggründe für diese Abweichung von dem Ergebnis des Dialoges kommunizieren. Dies sollte vor dem Beginn der Solvabilitätsberechnung in der Vorbereitungsphase erfolgen.
1.64. Die Verwendung von Methode 2 oder einer Kombination von Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG und Methode 2 gemäß Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG sollte unbeschadet einer zukünftigen Entscheidung der FMA im Rahmen der endgültigen Anwendung von Solvabilität II erfolgen.
Leitlinie 18: Quantitative jährliche Informationen auf Gruppenebene – interne Modelle
1.65. Die Gruppen, die sich mit der FMA im Vorantragsverfahren für ein internes Modell befinden, das für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden soll, haben der FMA jährlich, unter Einhaltung der Fristen der Leitlinie 35, die in Leitlinie 17 aufgeführten relevanten Informationen zu übermitteln.
1.66. Im Falle vorbeantragter interner Modelle einer Gruppe, die zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und auch der Solvenzkapitalanforderung verbundener Unternehmen verwendet werden sollen, gilt, dass die Informationen zu der nach dem internen Modell berechneten Solvenzkapitalanforderung, die laut Buchstaben j bis p der Leitlinie 17 entsprechend der spezifischen Risikokategorisierung des jeweiligen internen Modells vorzulegen sind, ebenso wie alle zusätzlichen Informationen, die die FMA bezüglich des vorbeantragten internen Modells anfordert, unter Verwendung spezifischer, mit der FMA vereinbarter Vorlagen.
Leitlinie 19: Quantitative jährliche Informationen auf Gruppen-Ebene – Sonderverbände
1.67. Bei alleiniger Verwendung von Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei Verwendung in Kombination mit Methode 2 gemäß Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG sind zusätzlich zu den Informationen über die Berechnung der Gruppensolvenzkapitalanforderung, die unter Buchstabe g von Leitlinie 17 genannten Informationen getrennt für den Sonderverband mit der größten fiktiven Solvenzkapitalanforderung und für den verbleibenden Teil des Geschäfts der Gruppe unter der Referenz S.25.01.n zu berichten.
1.68. Bei alleiniger Verwendung von Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei Verwendung in Kombination mit Methode 2 gemäß Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG sollten die unter den Buchstaben j bis p von Leitlinie 17 genannten Informationen getrennt für den Sonderverband mit der größten fiktiven Solvenzkapitalanforderung und für den verbleibenden Teil des Geschäfts der Gruppe unter der Referenz S.26.01.n bis S.26.06.n und S.27.01.n berichtet werden.
1.69. Bei Verwendung von Methode 2 gemäß Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG sollten die unter Buchstabe r aus Leitlinie 17 in den Zellen B1 bis B7 des Technischen Anhangs II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE definierten Informationen getrennt auf Unternehmensebene in Bezug auf den Sonderverband mit der größten fiktiven Solvenzkapitalanforderung und den verbleibenden Teil des Geschäfts für das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berichtet werden.
1.70. Bei Verwendung eines internen Modells für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung sollte bei der Übermittlung der relevanten Informationen, die unter den Buchstaben h und i von Leitlinie 17 aufgeführt sind, und unter Verwendung spezifischer, mit der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde vereinbarter Vorlagen, die fiktive Solvenzkapitalanforderung des größten Sonderverbandes und des verbleibenden Teils des Unternehmens übermittelt werden.
Leitlinie 20: Quantitative vierteljährliche Informationen auf Gruppenebene
1.71. Die unter Leitlinie 10 fallenden zuständigen Unternehmen gemäß § 130c Abs. 2 VAG haben der FMA vierteljährlich folgende Informationen entsprechend dem Technischem Anhang I (Teil 2 dieser Anlage) zu übermitteln, wobei die nachstehenden Referenzen zu verwenden sind:
S.01.01.f – Inhalt der Übermittlung;
S.01.02.f – Basisinformationen;
S.02.01.f – Bilanz, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Solvabilität II Richtlinie verwendet wird;
S.06.02.f – Liste der Vermögenswerte;
S.08.01.f – Offene Derivate; und
S.23.01.f – Eigenmittel.
Der Detailgrad, der im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE angegeben ist, sollte dabei berücksichtigt werden.
Abschnitt IV: Narrative Informationen zum Governance-System
Leitlinie 21:Informationen zu allgemeinen Governance-Anforderungen
1.72 Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zu den allgemeinen Governance-Anforderungen des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu enthalten:
a. Informationen, die es der zuständigen nationalen Behörde ermöglichen, das Governance-System im Unternehmen umfassend zu verstehen und seine Angemessenheit im Hinblick auf die Geschäftsstrategie und –tätigkeit des Unternehmens zu beurteilen;
b. Informationen zur Übertragung von Zuständigkeiten, zu den Berichtspflichten und zur Besetzung der Funktionen im Unternehmen;
c. Aufbau der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Unternehmens mit einer Beschreibung ihrer wichtigsten Aufgaben und Zuständigkeiten und einer kurzen Darstellung der Trennung der Zuständigkeiten innerhalb dieser Organe, wobei speziell auf die Frage des Vorhandenseins einschlägiger Ausschüsse einzugehen ist, sowie eine Beschreibung der Hauptaufgaben und -zuständigkeiten der Schlüsselfunktionen dieser Organe.
Leitlinie 22: Informationen zu den Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit
1.73. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zur Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit durch das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu enthalten:
eine Aufstellung der für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen im Unternehmen bzw. der entsprechenden Personen außerhalb des Unternehmens, falls Schlüsselfunktionen ausgelagert wurden, und
Informationen zu den vom Unternehmen festgelegten Maßnahmen und Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Personen über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen.
Leitlinie 23: Informationen zum Risikomanagementsystem
1.74. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zum Risikomanagementsystem des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu enthalten:
eine Beschreibung des Risikomanagementsystems des Unternehmens, das Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, und Darlegungen dazu, wie es mit Hilfe dieses Systems möglich ist, die eingegangenen oder potenziellen Risiken wirksam und kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten;
eine Beschreibung, wie das Risikomanagementsystem, einschließlich der Risikomanagement-Funktion, umgesetzt und in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens eingebunden wird;
Informationen zu den Strategien, Zielen, Prozessen und Berichtsverfahren des Unternehmens in Bezug auf das Risikomanagement bei jeder einzelnen Risikokategorie und Erläuterungen dazu, wie diese dokumentiert, kontrolliert und durchgesetzt werden;
Informationen dazu, wie das Unternehmen der Verpflichtung bezüglich des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht, wie es Leitlinien 22 bis 30 der „Leitlinien zum Governance-System“ enthalten, nachkommt;
Informationen dazu, wie das Unternehmen die Angemessenheit der von externen Ratingagenturen vorgenommenen Ratings überprüft, einschließlich der Frage, wie und in welchem Maße Ratings derartiger Agenturen verwendet werden.
Leitlinie 24: Informationen zum internen Kontrollsystem
1.75. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zum internen Kontrollsystem des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu enthalten:
eine Beschreibung des internen Kontrollsystems des Unternehmens;
Informationen zu den wesentlichen Verfahren des internen Kontrollsystems;
eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Compliance-Funktion umgesetzt wird.
Leitlinie 25: Zusätzliche Informationen
1.76. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat alle sonstigen wichtigen Informationen zum Governance-System des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu enthalten.
Leitlinie 26: Informationen zum Governance-System – Gruppen
1.77. Die Leitlinien 21 bis 25 gelten sinngemäß für Gruppen.
1.78. Gruppen haben zusätzlich die folgenden Informationen bereitzustellen:
eine Beschreibung, wie nach den Leitlinien zum Governance-System das Risikomanagement und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen einheitlich umgesetzt werden;
gegebenenfalls eine Erklärung, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft von der in den Leitlinien 20 und 23 der Leitlinien zur vorausschauenden Beurteilung der eigenen Risiken dargestellten Möglichkeit eines einzigen Dokuments zur vorausschauenden Beurteilung der eigenen Risiken Gebrauch gemacht hat;
Informationen zu allen wichtigen gruppeninternen Auslagerungsvereinbarungen; und
qualitative und quantitative Informationen zu wichtigen spezifischen Risiken auf Gruppenebene.
Leitlinie 27: Informationen zur Governance-Struktur
1.79. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat im Rahmen der Informationen zur Governance-Struktur einen Organisationsplan zu enthalten, aus dem die Positionen der Inhaber von Schlüsselfunktionen ersichtlich sind.
Abschnitt V: Narrative Informationen zum Kapitalmanagement
Leitlinie 28: Informationen zu Eigenmitteln
1.80. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zu den Eigenmitteln des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens und der Gruppe zu enthalten:
eine quantitative und qualitative Erläuterung aller wesentlichen Unterschiede zwischen dem Eigenkapital, wie es im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesen ist, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, wie er für Solvabilitätszwecke berechnet wurde, und
Informationen zu Zusammensetzung, Betrag und Qualität der Basiseigenmittel und ergänzenden Eigenmittel.
1.81. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zu den Eigenmitteln der Gruppe zu enthalten:
wie die Eigenmittel der Gruppe berechnet wurden, ohne gruppeninterne Transaktionen zu berücksichtigen, und einschließlich gruppeninterner Transaktionen mit Unternehmen aus anderen Finanzsektoren, und
die Art der Beschränkungen für die Übertragbarkeit und Fungibilität von Eigenmitteln in den verbundenen Unternehmen, sofern zutreffend.
Abschnitt VI: Narrative Informationen zur Bewertung für Solvabilitätszwecke
Leitlinie 29: Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte
1.82. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zu der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorgenommenen Bewertung ihrer Vermögenswerte für Solvabilitätszwecke zu enthalten:
gesondert für jede wesentliche Gruppe von Vermögenswerten den Wert der Vermögenswerte sowie eine Beschreibung der für die Bewertung für Solvabilitätszwecke verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen und;
gesondert für jede wesentliche Gruppe von Vermögenswerten eine quantitative und qualitative Erläuterung aller wesentlichen Unterschiede zwischen den vom Unternehmen für die Bewertung für Solvabilitätszwecke einerseits und für ihre Bewertung im Jahresabschluss andererseits verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen.
Leitlinie 30 – Informationen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen
1.83. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zu der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorgenommenen Bewertung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen für Solvabilitätszwecke zu enthalten:
gesondert für jeden wesentlichen Geschäftsbereich den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des Betrags des Besten Schätzwerts und der Risikomarge sowie eine Beschreibung der für ihre Bewertung für Solvabilitätszwecke verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen;
eine Beschreibung des Grades an Unsicherheit, der mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen verbunden ist;
gesondert für jeden wesentlichen Geschäftsbereich eine quantitative und qualitative Erläuterung aller wesentlichen Unterschiede zwischen den vom Unternehmen für die Bewertung für Solvabilitätszwecke einerseits und für ihre Bewertung im Jahresabschluss andererseits verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen und;
eine Beschreibung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften.
1.84. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat detaillierte Angaben zu den bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten relevanten versicherungsmathematischen Methoden und Annahmen zu enthalten, einschließlich genauer Angaben zu allen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Vereinfachungen, einschließlich Ermittlung der Risikomarge und deren Zuordnung auf die einzelnen Geschäftsbereiche und einschließlich einer Begründung dafür, dass die gewählte Methode der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist.
Leitlinie 31: Informationen zur Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten
1.85. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat die folgenden Informationen zu der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorgenommenen Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten für Solvabilitätszwecke zu enthalten:
gesondert für jede wichtige Gruppe sonstiger Verbindlichkeiten den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten sowie eine Beschreibung der für ihre Bewertung für Solvabilitätszwecke verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen und;
gesondert für jede wichtige Gruppe sonstiger Verbindlichkeiten eine quantitative und qualitative Erläuterung aller wesentlichen Unterschiede zwischen den vom Unternehmen für die Bewertung für Solvabilitätszwecke einerseits und für ihre Bewertung im Jahresabschluss andererseits verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen.
Leitlinie 32: Sonstige wesentliche Informationen
1.86. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat einen gesonderten Abschnitt zu allen sonstigen wichtigen Informationen in Bezug auf die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorgenommene Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für Solvabilitätszwecke zu enthalten.
1.87. Die Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für Solvabilitätszwecke haben eine Beschreibung der folgenden Aspekte zu beinhalten:
die relevanten Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements und;
die relevanten Annahmen zum Verhalten der Versicherungsnehmer.
1.88. Der Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG bzw. § 130c Abs. 2 Z 3 lit. c VAG hat in dem Falle, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Modellbewertung vornehmen, folgende Informationen zu enthalten:
Benennung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, für die dieser Bewertungsansatz gilt;
Begründung der Anwendung dieses Bewertungsansatzes bei den unter a) genannten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
Dokumentation der dem Ansatz zugrunde liegenden Annahmen und;
Einschätzung der Bewertungsunsicherheiten bei den unter a) genannten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
Leitlinie 33: Informationen zur Bewertung für Solvabilitätszwecke – Gruppen
1.89. Die Leitlinien 29 bis 32 gelten sinngemäß für Gruppen. Im Falle, dass sich die auf Gruppenebene für die Bewertung der Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen wesentlich von denen unterscheiden, die von einem der Tochterunternehmen verwendet werden, sind diese Informationen, sowie eine quantitative und qualitative Erläuterung aller wesentlichen Unterschiede im Bericht gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 lit. c VAG abzubilden.
Leitlinie 38: Währung und Einheiten
1.99. Es sind alle monetären Daten in der Berichtswährung des Unternehmens bzw. der Gruppe zu übermitteln, was eine Umrechnung aus anderen Währungen in die Berichtswährung erfordert, wobei der am Ende des Berichtszeitraums geltende Wechselkurs zur Anwendung kommt.
1.100. Alle quantitativen Daten sind in Einheiten zu übermitteln.
Leitlinie 39:Datenprüfungen
1.101. Die übermittelten Daten haben den Anforderungen der im Technischen Anhang VI zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE festgelegten Datenprüfungen zu entsprechen.
Teil 2 Technischer Anhang I: Inhalt der quantitativen Informationen
In diesem Anhang wird die Art der Informationen erläutert, die zu den einzelnen Referenzen zu übermitteln sind.
S.01.01 – Inhalt der Übermittlung
Der Inhalt der Übermittlung enthält die Information, die im technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DEunter der Referenz S.01.01 (verschiedene Varianten) den Inhalt der zu übermittelnden Berichtsinstanz beschreiben.
S.01.02 – Basisinformationen (bisher BI)
Die Basisinformationen umfassen die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DEunter der Referenz S.01.02 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen, wobei Basisinformationen zum Unternehmen und generell zum Inhalt der quantitativen Berichterstattung detailliert aufgeführt werden.
S.02.01 – Bilanz (bisher BS-C1)
Die Bilanz umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.02.01 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen, wobei zwischen der Bewertung entsprechend Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG und der Bewertung entsprechend dem handelsrechtlichen Abschluss des Unternehmens oder der Gruppe unterschieden wird. In der Bilanz sollte die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Berichterstattung auf Einzelebene bzw. die Geschäftstätigkeit der Gruppe erfasst sein.
Für die vierteljährliche Berichterstattung sollte bei den im vorstehenden Absatz angeführten Bilanzdaten nur die Bewertung entsprechend Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt werden.
S.02.02 – Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung (bisher BS-C1D)
„Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung“ umfassen die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.02.02 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen, wobei in Bezug auf die Anzahl der Währungen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berichtet werden müssen, sofern die meldepflichtigen Währungen den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zugrunde liegen.
S.06.02 – Liste der Vermögenswerte (bisher AS-D1)
Die „Detaillierte Liste der Vermögenswerte“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.06.02 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen und umfasst die folgenden spezifischen Anforderungen:
die zeilenweise Aufstellung der Investments, die den im Technischen Anhang IV zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE (Kategorien des Complementary Identification Code) festgelegten Vermögenswertkategorien 1 bis 9 zugeordnet werden können, wobei zwischen Sonderverbänden unterschieden wird und immer dann, wenn das Unternehmen oder die Gruppe für interne Zwecke zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung trennt, auch eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Geschäftsbereichen und dem Eigenkapital vorgenommen werden muss; und
separate Auflistung der einzelnen Vermögenswerte in Bezug auf die einzelnen Portfolios und/oder die einzelnen Sonderverbände oder anderen internen Fonds;
für Investments, die im Technischen Anhang V zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE (Kategorien des Complementary Identification Code) den folgenden CIC Kategorien zugeordnet werden können:
– CIC 71 (Bargeld), nur eine Zeile pro Währung muss berichtet werden;
– CIC 72 (Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)), nur eine Zeile pro Paar (Bank, Währung) muss berichtet werden;
– CIC 73 (Sonstige kurzfristige Einlagen (weniger als ein Jahr)), nur eine Zeile pro Paar (Bank, Währung) muss berichtet werden;
– CIC 8X (Hypotheken und Darlehen): Für Hypotheken und Darlehen an Individuen, inklusive Policendarlehen, müssen nur 2 Zeilen berichtet werden: in einer Zeile die Darlehen an Führungskräfte und in der anderen Zeile Darlehen an Individuen, ohne zwischen diesen zu unterscheiden;
– CIC 95 (Anlagen (zur Eigennutzung)); Anlagen müssen nur in einer Zeile aggregiert berichtet werden.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Wenn ausschließlich Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, sollte bei der Berichterstattung die konsolidierte Position der Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) innerhalb der Gruppe ausgewiesen werden. Der Bericht sollte folgendermaßen erstellt werden:
– Element „Firma des Unternehmens“ sollte nicht gemeldet werden;
– im Falle von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften sind die gehaltenen Vermögenswerte zeilenweise zu berichten;
– im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise zu melden;
– im Falle von anderen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, ist eine Zeile pro Unternehmen auszufüllen und dessen Identifizierung durch die Verwendung der verfügbaren Optionen im Element „Beteiligung“ vorzunehmen;
– im Falle von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, ist eine Zeile pro Unternehmen auszufüllen und dessen Identifizierung durch die Verwendung der verfügbaren Optionen im Element „Beteiligung“ vorzunehmen; und
– im Falle anderer Finanzdienstleister ist je Beteiligung an einem anderen Finanzdienstleister eine Zeile auszufüllen und dessen Identifizierung durch die Verwendung der verfügbaren Optionen im Element „Beteiligung“ vorzunehmen.
Wenn ausschließlich Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, sollte der Bericht die detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften ohne gruppeninterne Transaktionen oder eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, beinhalten. Der Bericht sollte folgendermaßen erstellt werden:
– Element „Firma des Unternehmens“ sollte gemeldet werden;
– im Falle von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften sind die gehaltenen Vermögenswerte zeilenweise zu berichten;
– im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben]) handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise zu melden;
– im Falle von verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben]) handelt, ist je beteiligtem Unternehmen eine Zeile auszufüllen;
– im Falle von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben]), ist je Unternehmen eine Zeile auszufüllen; und
– im Falle anderer Finanzdienstleister ist je Beteiligung an einem anderen Finanzdienstleister eine Zeile auszufüllen.
Wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird:
i. In einem Teil des Berichts wird die konsolidierte Position der Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) innerhalb der Gruppe ausgewiesen, die meldepflichtig sind. Der Bericht sollte folgendermaßen erstellt werden:
– Element „Firma des Unternehmens“ sollte nicht gemeldet werden;
– im Falle von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften sind bei Anwendung von Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG die gehaltenen Vermögenswerte zeilenweise zu berichten;
– im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, sind bei Anwendung der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 die Vermögenswerte zeilenweise zu melden;
– im Falle von anderen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, ist bei Anwendung der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 je Unternehmen eine Zeile auszufüllen und dessen Identifizierung durch die Verwendung der verfügbaren Optionen im Element „Beteiligung“ vorzunehmen;
– im Falle von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, ist bei Anwendung der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 je Unternehmen eine Zeile auszufüllen und dessen Identifizierung durch die Verwendung der verfügbaren Optionen im Element „Beteiligung“ vorzunehmen; im Falle anderer Finanzdienstleister ist je Beteiligung an einem anderen Finanzdienstleister eine Zeile auszufüllen und dessen Identifizierung durch die Verwendung der verfügbaren Optionen im Element „Beteiligung“ vorzunehmen;
– im Falle von Tochtergesellschaften ist bei Anwendung der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 2 je Tochtergesellschaft eine Zeile auszufüllen und deren Identifizierung durch die Verwendung der verfügbaren Optionen im Element „Beteiligung“ vorzunehmen; und
– im Falle von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, ist bei Anwendung der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 2 je Unternehmen eine Zeile auszufüllen und dessen Identifizierung durch die Verwendung der verfügbaren Optionen im Element „Beteiligung“ vorzunehmen.
ii. Der andere Teil des Berichts sollte eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und der Tochtergesellschaften ohne gruppeninterne Transaktionen oder eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, enthalten. Der Bericht sollte folgendermaßen erstellt werden:
– Element „Firma des Unternehmens“ sollte gemeldet werden;
– im Falle von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, sind bei Anwendung von Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG die gehaltenen Vermögenswerte zeilenweise zu berichten;
– im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben]) handelt, sind bei Anwendung der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 2 die Vermögenswerte zeilenweise zu melden;
– im Falle von anderen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, ist bei Anwendung von Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben]) je verbundenem Unternehmen eine Zeile auszufüllen;
– im Falle von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, ist bei Anwendung der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 2 (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben]) je Unternehmen eine Zeile auszufüllen; und
– im Falle anderer Finanzdienstleister ist je Beteiligung an einem anderen Finanzdienstleister eine Zeile auszufüllen.
S.08.01 – Offene Derivate (bisher AS – D2O)
Die „Liste der Derivate – offene Posten“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.08.01 (verschiedene Varianten) festgelegten Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
die zeilenweise Aufstellung der Derivate, die den im Technischen Anhang IV zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE (Kategorien des Complementary Identification Code) festgelegten Vermögenswertkategorien A bis F zugeordnet werden können, wobei zwischen Sonderverbänden unterschieden wird. Immer dann, wenn das Unternehmen oder die Gruppe für interne Zwecke zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung trennt, muss auch eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Geschäftsbereichen und dem Eigenkapital vorgenommen werden. Wenn Derivate von dem Unternehmen als (gruppen-) interne Derivate ausgegeben werden und wenn Derivate zu den Verbindlichkeiten des Unternehmens gehören, ist zwischen diesen beiden Situationen zu unterscheiden;
alle Derivatverträge, die während des Berichtszeitraums bestanden und nicht vor dem Stichtag für die Berichterstattung geschlossen wurden;
separate Auflistung der einzelnen Derivate in Bezug auf die einzelnen Portfolios und/oder die einzelnen Sonderverbände oder anderen internen Fonds; und
meldepflichtig sind Derivate, die sich in unmittelbarem Besitz und nicht in mittelbarem Besitz über Investmentfonds oder strukturierte Produkte befinden.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Wenn ausschließlich Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, sollte bei der Berichterstattung die konsolidierte Position der gehaltenen Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) innerhalb der Gruppe ausgewiesen werden. Der Bericht sollte folgendermaßen erstellt werden:
– Element „Firma des Unternehmens“ sollte nicht gemeldet werden;
– im Falle von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften sind die gehaltenen Derivate zeilenweise zu berichten;
– im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, sind die gehaltenen Derivate zeilenweise zu melden;
– Derivate im Besitz von anderen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, sollten nicht einbezogen werden;
– Derivate im Besitz von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, sollten nicht einbezogen werden; und
– Derivate, die sich im Besitz von Beteiligungen an anderen Finanzdienstleistern befinden, sollten nicht einbezogen werden.
Wenn ausschließlich Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, sollte der Bericht die detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und der Tochtergesellschaften ohne gruppeninterne Transaktionen beinhalten. Der Bericht sollte folgendermaßen erstellt werden:
– Element „Firma des Unternehmens“ sollte gemeldet werden;
– im Falle von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, sind die gehaltenen Derivate zeilenweise zu berichten;
– im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben]) handelt, sind die gehaltenen Derivate zeilenweise zu melden;
– Derivate im Besitz von anderen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, sollten nicht einbezogen werden;
– Derivate im Besitz von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, sollten nicht einbezogen werden (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben]); und
– Derivate im Besitz von Beteiligungen an anderen Finanzdienstleistern (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben]) sollten nicht einbezogen werden.
Wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird:
i. In einem Teil des Berichts wird die konsolidierte Position der gehaltenen Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) innerhalb der Gruppe ausgewiesen, die meldepflichtig sind. Der Bericht sollte folgendermaßen erstellt werden:
– Element „Firma des Unternehmens“ sollte nicht gemeldet werden;
– im Falle von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften sind bei der Anwendung von Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG die gehaltenen Derivate zeilenweise zu berichten;
– im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, sind bei Anwendung der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 die gehaltenen Derivate zeilenweise zu melden;
– Derivate im Besitz von anderen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, sollten bei der Anwendung von Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG nicht einbezogen werden;
– Derivate im Besitz von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, sollten bei Anwendung der in Artikel 230 Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 nicht einbezogen werden;
– Derivate, die sich im Besitz von Beteiligungen an anderen Finanzdienstleistern befinden, sollten nicht einbezogen werden;
– Derivate im Besitz von Tochtergesellschaften sollten bei Anwendung der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 2 nicht einbezogen werden; und
– Derivate im Besitz von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird, sollten bei Anwendung von Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG nicht einbezogen werden.
ii. Der andere Teil des Berichts sollte eine detaillierte Aufstellung der Derivate im Besitz der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und der Tochtergesellschaften ohne gruppeninterne Transaktionen beinhalten. Der Bericht sollte folgendermaßen erstellt werden:
– Element „Firma des Unternehmens“ sollte gemeldet werden;
– im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben]) handelt, sind bei Anwendung der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 2 die gehaltenen Derivate zeilenweise zu melden;
– Derivate im Besitz von anderen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften handelt, sollten bei der Anwendung von Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG nicht einbezogen werden;
– Derivate im Besitz von Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss gemäß Artikel 2 Z 13 iVm Artikel 22 Abs. 7 der RL 2013/34/EG ausgeübt wird (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben]), sollten bei Anwendung der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 2 nicht einbezogen werden; und
– Derivate im Besitz von Beteiligungen an anderen Finanzdienstleistern (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit nicht gegeben] und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [Gleichwertigkeit gegeben]) sollten bei Anwendung der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 2 nicht einbezogen werden.
S.14.01.a – Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung (bisher TP-F1Q)
„Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung“ in Bezug auf die einzelnen Geschäftsbereiche, die im Technischen Anhang III zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE („Geschäftsbereiche“) definiert sind. Umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.14.01.a enthaltenen Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Ganzes (replizierbares Portfolio);
Bester Schätzwert (brutto) der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet als Summe aus Bestem Schätzwert und Risikomarge (kein nicht replizierbares Portfolio);
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen und gegenüber Zweckgesellschaften nach der Anpassung durch erwartete Verluste aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos; und
Risikomarge.
S.14.01.b Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung (bisher TP-F1)
„Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung“ in Bezug auf die einzelnen Geschäftsbereiche, die im Technischen Anhang III zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE („Geschäftsbereiche“) definiert sind. Umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.14.01.b enthaltenen Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Ganzes (replizierbares Portfolio);
Bester Schätzwert (brutto) der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet als Summe aus Bestem Schätzwert und Risikomarge (kein nicht replizierbares Portfolio);
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen und gegenüber Zweckgesellschaften nach der Anpassung durch erwartete Verluste aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos; und
Risikomarge;
Nur für folgende Elemente ist eine Meldung zur Höhe des Besten Schätzwertes (brutto) nach Land erforderlich:
i. Bester Schätzwert (brutto) für verschiedene Länder – Herkunftsland;
ii. Bester Schätzwert (brutto) für verschiedene Länder – Für Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle;
iii. Bester Schätzwert (brutto) für verschiedene Länder – Für Länder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle; und
iv. Bester Schätzwert (brutto) für verschiedene Länder – Für nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörende Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle; und
Die Höhe des Besten Schätzwertes (brutto) nach Land bezieht sich auf den Ort der der Belegenheit des Risikos.
Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle:
i. Meldung des Besten Schätzwertes (brutto) für die Länder, die bis zu 90 % des Besten Schätzwertes für das Direktgeschäft in einem bestimmten Geschäftsbereich ausmachen, im Übrigen Meldung unter den Elementen „Für Länder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle„ oder „Für nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörende Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“;
ii. ungeachtet der Wesentlichkeitsschwelle obligatorische Meldung des Besten Schätzwertes (brutto) im Herkunftsland.
S.17.01.a Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung (bisher TP-E1Q)
„Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung“ in Bezug auf jeden Geschäftsbereich, der im Technischen Anhang III zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE („Geschäftsbereiche“) definiert ist, wobei Direktversicherung und das proportional in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft zusammen gemeldet werden. Umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.17.01.a enthaltenen Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Ganzes (replizierbares Portfolio);
Bester Schätzwert (brutto) der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge (kein nicht replizierbares Portfolio);
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen und gegenüber Zweckgesellschaften nach der Anpassung durch erwartete Verluste aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos; und
Risikomarge.
S.17.01.b Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung (bisher TP-E1)
„Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung – Bester Schätzwert nach Land“ in Bezug auf jeden Geschäftsbereich, der im Technischen Anhang III zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE („Geschäftsbereiche“) definiert ist, wobei Direktversicherung und das proportional in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft zusammen gemeldet werden. Umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.17.01.b enthaltenen Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Ganzes (replizierbares Portfolio);
Bester Schätzwert (brutto) der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge (kein nicht replizierbares Portfolio);
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen und gegenüber Zweckgesellschaften nach der Anpassung durch erwartete Verluste aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos; und
Risikomarge;
Nur für folgende Elemente ist eine Meldung zur Höhe des Besten Schätzwertes (brutto) nach Land erforderlich:
i. Bester Schätzwert (brutto) für verschiedene Länder – Herkunftsland;
ii. Bester Schätzwert (brutto) für verschiedene Länder – Für Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle;
iii. Bester Schätzwert (brutto) insgesamt für Länder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle; und
iv. Bester Schätzwert (brutto) insgesamt für nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörende Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle;
Die Höhe des Besten Schätzwertes (brutto) nach Land bezieht sich auf den Ort der Belegenheit des Risikos für die Geschäftsbereiche „Krankheitskostenversicherung“, „Erwerbsunfähigkeitsversicherung“, „Arbeiterunfallversicherung“, „Feuer- und sonstige Sachschäden“ sowie „Kredit- und Kautionsversicherung“;
Die Höhe des Besten Schätzwertes (brutto) nach Land bezieht sich in allen anderen Geschäftsbereichen der Nichtlebensversicherung auf das Land, in dem der Vertrag unterzeichnet wurde.
Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle:
i. Meldung des Besten Schätzwertes (brutto) für die Länder, die bis zu 90 % des Besten Schätzwertes für das Direktgeschäft in einem bestimmten Geschäftsbereich ausmachen, der verbleibende Teil ist unter den Elementen „Für Länder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Für nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörende Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ zu berichten; und
ii. ungeachtet der Wesentlichkeitsschwelle obligatorische Meldung des Besten Schätzwertes (brutto) im Herkunftsland.
S.23.01 – Eigenmittel (bisher OF-B1Q und OF-B1)
„Eigenmittel“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.23.01 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
Informationen zu den Basiseigenmitteln und deren Klassen („Tiers“);
Informationen zu den ergänzenden Eigenmitteln und deren Klassen („Tiers“);
Informationen zu verfügbaren und anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen;
Informationen zur „reconciliation reserve“; und
Informationen zu den erwarteten Gewinnen aus künftigen Beiträgen der Lebensversicherung bzw. Nichtlebensversicherung.
S.25.01 Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die die Standardformel oder partielle interne Modelle verwenden (bisher SCR-B2A)
„Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die die Standardformel oder partielle interne Modelle verwenden“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.25.01 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung, die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde oder im Falle von Unternehmen, die partielle interne Modelle verwenden, zur Aufteilung zwischen dem mit der Standardformel berechneten Teil der Solvenzkapitalanforderung und dem gegebenenfalls mit einem partiellen internen Modell berechneten Teil.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.25.02 Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die partielle interne Modelle verwenden (bisher SCR-B2B)
„Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die partielle interne Modelle verwenden“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.25.02 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung, die unter Verwendung eines partiellen internen Modells berechnet wurde.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.25.03 Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die vollständige interne Modelle verwenden (bisher SCR-B2C)
„Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die vollständige interne Modelle verwenden“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.25.03 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung, die unter Verwendung eines vollständigen internen Modells berechnet wurde.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.26.01 Solvenzkapitalanforderung – Marktrisiko (bisher SCR-B3A)
„Solvenzkapitalanforderung – Marktrisiko“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.26.01 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko, die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.26.02 Solvenzkapitalanforderung – Gegenparteiausfallrisiko (bisher SCR-B3B)
„Solvenzkapitalanforderung – Gegenparteiausfallrisiko“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.26.02 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko, die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.26.03 Solvenzkapitalanforderung – lebensversicherungstechnisches Risiko (bisher SCR-B3C)
„Solvenzkapitalanforderung – lebensversicherungstechnisches Risiko“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.26.03 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko, die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.26.04 Solvenzkapitalanforderung – krankenversicherungstechnisches Risiko (bisher SCR-B3D)
„Solvenzkapitalanforderung – krankenversicherungstechnisches Risiko“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.26.04 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risiko, die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.26.05 Solvenzkapitalanforderung – nichtlebensversicherungstechnisches Risiko (bisher SCR-B3E)
„Solvenzkapitalanforderung – nichtlebensversicherungstechnisches Risiko“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.26.05 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.26.06 Solvenzkapitalanforderung – operationelles Risiko (bisher SCR-B3G)
„Solvenzkapitalanforderung – operationelles Risiko“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.26.06 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen sowie Informationen zur Solvenzkapitalanforderung für das operationelle Risiko, die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.27.01 Solvenzkapitalanforderung – Nichtlebenskatastrophenrisiko (bisher SCR-B3F)
„Solvenzkapitalanforderung – Nichtlebenskatastrophenrisiko“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.27.01 (verschiedene Varianten) enthaltenen Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
Informationen zur unter Verwendung der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung für das Nichtlebenskatastrophenrisiko, einschließlich Krankheitskatastrophenrisiko; und
für jede Art von Katastrophenrisiko Bestimmung des risikomindernden Effekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens. Diese Berechnung trägt prospektiven Charakter und muss auf dem Rückversicherungsprogramm der nächsten Berichterstattungsperiode beruhen.
Bei der Gruppenberichterstattung und zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen sollte den folgenden spezifischen Anforderungen entsprochen werden:
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.28.01 Mindestkapitalanforderung – Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen (bisher MCR B4A)
„Mindestkapitalanforderung – Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.28.01 (verschiedene Varianten) festgelegten Informationen sowie Informationen zur Mindestkapitalanforderung für Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen.
S.28.02 Mindestkapitalanforderung – Mehrsparten-Unternehmen (bisher MCR-B4B)
„Mindestkapitalanforderung – Mehrsparten-Unternehmen“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.28.02 (verschiedene Varianten) festgelegten Informationen sowie Informationen zur Mindestkapitalanforderung für Mehrsparten-Unternehmen.
S.32.01.g Unternehmen der Gruppe (bisher G01)
„Unternehmen der Gruppe“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.32.01.g festgelegten Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
die zeilenweise Aufstellung der zur Gruppe gehörenden Unternehmen, einschließlich ihrer Rechtsform, der jeweils zuständigen nationalen Behörde und der Art des Unternehmens;
Rangfolge-Kriterien für jedes gemeldete Unternehmen;
Einflusskriterien; und
Informationen über die Einbeziehung in die Gruppenaufsicht und die gewählte Methode für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung.
S.33.01.g Anforderungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene (bisher G03)
„Anforderungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.33.01.g festgelegten Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
Für alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (bei Anwendung der Regelungen der Richtlinie 2009/138/EG), wenn Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG angewendet wird:
die zeilenweise Aufstellung der Einzelanforderungen der zur Gruppe gehörenden Unternehmen, einschließlich der Einzel-Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Risikokategorien, der Einzel-Mindestkapitalanforderung und der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung auf Einzelebene;
im Falle der Verwendung der Standardformel Informationen über Vereinfachungen und über die Verwendung eines partiellen internen Modells;
Informationen über ein internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene.
Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich alle lokalen Kapitalanforderungen, Mindestkapitalanforderungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den lokalen Regeln, unabhängig von der Berechnungsmethode.
S.34.01.g Anforderungen an andere beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften auf Einzelebene (bisher G04)
„Anforderungen an andere beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften auf Einzelebene“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.34.01.g festgelegten Informationen sowie die zeilenweise Aufstellung der Einzelanforderungen an andere beaufsichtigte Finanzunternehmen und andere unbeaufsichtigte Finanzunternehmen, einschließlich gemischter Versicherungsholdinggesellschaften, unabhängig davon, ob es sich um ein beherrschtes oder nicht beherrschtes Unternehmen handelt, und welche Berechnungsmethode angewendet wird, einschließlich der fiktiven Solvenzkapitalanforderung oder der sektorbezogenen Kapitalanforderung, der fiktiven Mindestkapitalanforderung oder der sektorbezogenen Mindestkapitalanforderung und der anrechnungsfähigen Eigenmittel.
S.35.01.g Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe (bisher G14)
Die Aufstellung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe beitragen, umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.35.01.g festgelegten Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – Nichtlebensversicherung ohne Krankenversicherung;
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung;
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung;
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – Lebensversicherung ohne Krankenversicherung sowie ohne index- und fondsgebunden;
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – index- und fondsgebundene Versicherung; und
Gesamtbeitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe. (ohne IGT)
Die Vorlage findet Anwendung für Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG, Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG und bei einer Kombination aus Methode 1 und 2.