Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status Aufgehoben · 2015-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 367
Änderungshistorie JSON API

(6) Die Ausschlussmöglichkeiten gemäß Abs. 4 können entweder angewandt werden, um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.

(7) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Abs. 4 hat die Abwicklungsbehörde die Europäische Kommission zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle erfordern, kann die Europäische Kommission binnen 24 Stunden – oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist – nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen gemäß den §§ 86 oder 87 und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Europäische Kommission.

Abkürzung

BaSAG

Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

§ 86a. (1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 lit. b und von Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß § 56 WAG 2018 durchgeführt;

2.

der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Z 1 davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;

3.

der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß § 60 WAG 2018.

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:

1.

Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;

2.

dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.

(3) Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, zu liefern.

(4) Für die Zwecke der Abs. 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.

(5) Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.

Abkürzung

BaSAG

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 87. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:

1.

alle Verluste, die nicht von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oder

2.

Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.

(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn

1.

von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und

2.

der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.

(3) Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Abs. 1 kann wie folgt finanziert werden:

1.

Durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde und

2.

durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann.

Falls die Beträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß § 128 stammen.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

1.

die in Abs. 2 Z 2 festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und

2.

alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß § 126 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

(5) Abweichend von Abs. 2 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Abs. 4 leisten, wenn

1.

der in Abs. 2 Z 1 genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entspricht;

2.

der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß § 126 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und

3.

das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.

Abkürzung

BaSAG

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 87. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bailinfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bailinfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:

1.

alle Verluste, die nicht von bail in fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oder

2.

Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.

(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn

1.

von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail in fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und

2.

der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“

(3) Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Abs. 1 kann wie folgt finanziert werden:

1.

Durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde und

2.

durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann.

Falls die Beträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß § 128 stammen.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

1.

die in Abs. 2 Z 2 festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und

2.

alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß § 126 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

(5) Abweichend von Abs. 2 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Abs. 4 leisten, wenn

1.

der in Abs. 2 Z 1 genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entspricht;

2.

der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß § 126 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und

3.

das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

§ 88. (1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierten Beträge zu bewerten:

1.

Den Betrag, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

2.

den Betrag, in dessen Höhe die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.

(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2007 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.

(3) Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den §§ 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß § 57 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den §§ 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Abkürzung

BaSAG

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

§ 88. (1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierten Beträge zu bewerten:

1.

Den Betrag, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

2.

den Betrag, in dessen Höhe die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.

(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2007 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.

(3) Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den §§ 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß § 57 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den §§ 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

(3a) Sofern ein Sicherungsgeber einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten hat, gehen Ansprüche, die bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus entstehen, auf den Sicherungsgeber über. Die Abwicklungsbehörde hat dieses Regressrecht des Sicherungsgebers im Rahmen der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, sofern der Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, dass Gläubiger schadlos gehalten wurden.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Abkürzung

BaSAG

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

§ 88. (1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierten Beträge zu bewerten:

1.

Den Betrag, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

2.

den Betrag, in dessen Höhe die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.

(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.

(3) Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den §§ 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß § 57 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den §§ 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

(3a) Sofern ein Sicherungsgeber einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten hat, gehen Ansprüche, die bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus entstehen, auf den Sicherungsgeber über. Die Abwicklungsbehörde hat dieses Regressrecht des Sicherungsgebers im Rahmen der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, sofern der Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, dass Gläubiger schadlos gehalten wurden.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Abkürzung

BaSAG

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

§ 88. (1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierte Beträge zu bewerten:

1.

Den Betrag, um den die bail in fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

2.

den Betrag, in dessen Höhe die bail in fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.

(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bailinfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die bailinfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.

(3) Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den §§ 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß § 57 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den §§ 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

(3a) Sofern ein Sicherungsgeber einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten hat, gehen Ansprüche, die bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus entstehen, auf den Sicherungsgeber über. Die Abwicklungsbehörde hat dieses Regressrecht des Sicherungsgebers im Rahmen der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, sofern der Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, dass Gläubiger schadlos gehalten wurden.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Abkürzung

BaSAG

Behandlung der Anteilseigner

§ 89. (1) Wendet die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente an, hat sie in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:

1.

Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Instrument der Gläubigerbeteiligung teilnehmende Gläubiger oder

2.

sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Maßgabe der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung

a)

der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund der Befugnis gemäß § 70 ausgegeben wurden, oder

b)

berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind von der Abwicklungsbehörde ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:

1.

Im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist oder

2.

im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals gemäß § 73.

(3) Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:

1.

Die Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57,

2.

den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente gemäß § 73 Abs. 2 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und

3.

den gemäß § 88 bewerteten aggregierten Betrag.

(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 20 Abs. 1 BWG oder gemäß § 11 Abs. 2 WAG 2007 führen würde, hat die FMA abweichend von den §§ 20 bis 20b BWG und den §§ 11 bis 11b WAG 2007 die in § 20a BWG oder § 11a WAG 2007 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(5) Hat die FMA die Prüfung nach Maßgabe des Abs. 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, ist § 75 Abs. 8 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.

Abkürzung

BaSAG

Behandlung der Anteilseigner

§ 89. (1) Wendet die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente an, hat sie in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:

1.

Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Instrument der Gläubigerbeteiligung teilnehmende Gläubiger oder

2.

sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Maßgabe der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung

a)

der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund der Befugnis gemäß § 70 ausgegeben wurden, oder

b)

berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.

Kommt die Umwandlung gemäß Z 2 lit. b zur Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde eine Umwandlungsquote festzulegen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind von der Abwicklungsbehörde ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:

1.

Im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist oder

2.

im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals gemäß § 73.

(3) Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:

1.

Die Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57,

2.

den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente gemäß § 73 Abs. 2 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und

3.

den gemäß § 88 bewerteten aggregierten Betrag.

(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 20 Abs. 1 BWG oder gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 führen würde, hat die FMA abweichend von den §§ 20 bis 20b BWG und den §§ 13 bis 16 WAG 2018 die in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(5) Hat die FMA die Prüfung nach Maßgabe des Abs. 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, ist § 75 Abs. 8 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.

Abkürzung

BaSAG

Behandlung der Anteilseigner

§ 89. (1) Wendet die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente an, hat sie in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:

1.

Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Instrument der Gläubigerbeteiligung teilnehmende Gläubiger oder

2.

sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Maßgabe der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung

a)

der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund der Befugnis gemäß § 70 ausgegeben wurden, oder

b)

bail in fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.

Kommt die Umwandlung gemäß Z 2 lit. b zur Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde eine Umwandlungsquote festzulegen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind von der Abwicklungsbehörde ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:

1.

Im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist oder

2.

im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals gemäß § 73.

(3) Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:

1.

Die Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57,

2.

den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente gemäß § 73 Abs. 2 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und

3.

den gemäß § 88 bewerteten aggregierten Betrag.

(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 20 Abs. 1 BWG oder gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 führen würde, hat die FMA abweichend von den §§ 20 bis 20b BWG und den §§ 13 bis 16 WAG 2018 die in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(5) Hat die FMA die Prüfung nach Maßgabe des Abs. 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, ist § 75 Abs. 8 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.

Abkürzung

BaSAG

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

§ 90. (1) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:

1.

Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 zu verringern;

2.

wenn die Herabsetzung gemäß Z 1 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;

3.

wenn die Wertminderung gemäß Z 1 und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;

4.

wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Z 1 bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 3 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt;

5.

wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.

(2) Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.

Abkürzung

BaSAG

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

§ 90. (1) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:

1.

Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 zu verringern;

2.

wenn die Herabsetzung gemäß Z 1 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;

3.

wenn die Wertminderung gemäß Z 1 und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;

4.

wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Z 1 bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 3 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt;

5.

wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschließlich der Rangfolge gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.

(2) Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.

Abkürzung

BaSAG

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

§ 90. (1) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:

1.

Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 zu verringern;

2.

wenn die Herabsetzung gemäß Z 1 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;

3.

wenn die Wertminderung gemäß Z 1 und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;

4.

wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Z 1 bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 3 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt;

5.

wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail in fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 bail in fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 4, oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.

(2) Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bailinfähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als bailinfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.

(3) Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

§ 91. (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwenden.

(2) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß § 86 Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.

(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.

(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer anhand von

1.

angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen,

2.

Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festzustellen ist und

3.

geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

§ 91. (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwenden.

(2) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß § 86 Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.

(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.

(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer anhand von

1.

angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen,

2.

Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festzustellen ist und

3.

geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden

(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in § 20 Abs. 4 Z 1 bis 4 IO angeführten Geschäfte.

Umwandlungsquote

§ 92. (1) Die Abwicklungsbehörde kann, wenn sie das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwendet, gemäß den in Abs. 2 und 3 genannten Grundsätzen auf unterschiedliche Kategorien von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten festlegen.

(2) Bei der Festlegung einer angemessenen Umwandlungsquote hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Abwicklungsziele den Nennwert und die Rangstellung in einem Konkursverfahren zu berücksichtigen.

(3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Abs. 1 von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden, hat sie auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans

§ 93. (1) Im Fall der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 durch die Abwicklungsbehörde haben die Geschäftsleiter des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen eines Monats einen Reorganisationsplan gemäß § 94 zu erstellen und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans auch einen oder mehrere Abwicklungsverwalter gemäß § 68 Abs. 1 bestellen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Abs. 1 genannte Frist um einen weiteren Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Reorganisationsplans, kann die Frist gemäß Abs. 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat den Reorganisationsplan innerhalb eines Monats zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat bei ihrer Prüfung nach Maßgabe des § 68 die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt werden kann. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der FMA vorgenommen. Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit unwahrscheinlich ist, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen zwei Wochen zu entsprechen ist. Spätere Änderungen des Reorganisationsplans bedürfen einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom Unionsmutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den §§ 15 ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, hat sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA zu übermitteln.

(6) Der genehmigte Reorganisationsplan ist von den Geschäftsleitern oder dem Abwicklungsverwalter umzusetzen. Über die Fortschritte bei der Durchführung ist der Abwicklungsbehörde mindestens halbjährlich zu berichten. Die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Änderungen des Reorganisationsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.

Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans

§ 93. (1) Im Fall der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 durch die Abwicklungsbehörde haben die Geschäftsleiter des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen eines Monats einen Reorganisationsplan gemäß § 94 zu erstellen und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans auch einen oder mehrere Abwicklungsverwalter gemäß § 68 Abs. 1 bestellen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Abs. 1 genannte Frist um einen weiteren Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Reorganisationsplans, kann die Frist gemäß Abs. 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat den Reorganisationsplan innerhalb eines Monats zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat bei ihrer Prüfung nach Maßgabe des § 68 die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt werden kann. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der FMA vorgenommen. Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit unwahrscheinlich ist, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen zwei Wochen zu entsprechen ist. Spätere Änderungen des Reorganisationsplans bedürfen einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den §§ 15 ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, hat sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA zu übermitteln.

(6) Der genehmigte Reorganisationsplan ist von den Geschäftsleitern oder dem Abwicklungsverwalter umzusetzen. Über die Fortschritte bei der Durchführung ist der Abwicklungsbehörde mindestens halbjährlich zu berichten. Die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Änderungen des Reorganisationsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.

Anforderungen an den Reorganisationsplan

§ 94. (1) Der Reorganisationsplan hat Maßnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen haben sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen zu stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig sein wird. Der Reorganisationsplan hat insbesondere dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall darzulegen, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.

(2) Der Reorganisationsplan hat mindestens folgende Bestandteile zu umfassen:

1.

Eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;

2.

eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellen sollen und

3.

einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.

(3) In Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:

1.

Die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;

2.

die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;

3.

die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;

4.

die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können und

5.

die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

6.

Abschnitt

Weitere Bestimmungen

Wirksamwerden

§ 95. (1) Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.

(2) Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Abs. 2 genannten Instrumente nur teilweise,

1.

gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen und

2.

ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 genannten Befugnis vorsehen könnte.

6.

Abschnitt

Weitere Bestimmungen

Wirksamwerden

§ 95. (1) Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.

(2) Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Abs. 1 genannten Instrumente teilweise oder ganz,

1.

gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen und

2.

ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 genannten Befugnis vorsehen könnte.

(3) Die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt. Der abzuwickelnde Rechtsträger wird jedoch durch die Anwendung dieser Instrumente gegenüber Mitschuldnern, Bürgen, sonstigen Dritten oder anderen Regressberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

Abkürzung

BaSAG

Widerruf der Zulassung zum Handel

§ 96. (1) Die Abwicklungsbehörde hat, wenn dies im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erforderlich ist, den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen. Das betreffende Börseunternehmen hat dieser Anordnung unverzüglich zu entsprechen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die gemäß Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004 S. 1, zuständigen Behörden unverzüglich über eine Anordnung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats oder an einem vergleichbaren Markt eines Drittlandes zugelassen sind. Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde kann die Information durch die FMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß § 66 Abs. 8 BörseG erfolgen. Das Börseunternehmen hat die Betreiber anderer geregelter Märkte oder vergleichbarer Märkte eines Drittlandes unverzüglich zu informieren, wenn eine Anordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird.

Abkürzung

BaSAG

Widerruf der Zulassung zum Handel

§ 96. (1) Die Abwicklungsbehörde hat, wenn dies im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erforderlich ist, den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen. Das betreffende Börseunternehmen hat dieser Anordnung unverzüglich zu entsprechen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die gemäß Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004 S. 1, zuständigen Behörden unverzüglich über eine Anordnung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats oder an einem vergleichbaren Markt eines Drittlandes zugelassen sind. Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde kann die Information durch die FMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß § 39 Abs. 8 BörseG 2018 erfolgen. Das Börseunternehmen hat die Betreiber anderer geregelter Märkte oder vergleichbarer Märkte eines Drittlandes unverzüglich zu informieren, wenn eine Anordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird.

Abkürzung

BaSAG

Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

§ 97. (1) Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 1 BörseG zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsezulassung gemäß § 74 BörseG und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG entfällt.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Abs. 1 zum Handel zugelassen werden.

(3) Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erfüllen.

Abkürzung

BaSAG

Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

§ 97. (1) Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsezulassung gemäß § 46 BörseG 2018 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG entfällt.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Abs. 1 zum Handel zugelassen werden.

(3) Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erfüllen.

Abkürzung

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Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

§ 97. (1) Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129/2017 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG 2019 entfällt.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Abs. 1 zum Handel zugelassen werden.

(3) Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erfüllen.

Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

§ 97a. (1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.

(2) Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Abs. 1 und 2.

Abkürzung

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Vertragliche Anerkennung in Drittländern

§ 98. (1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die die Abwicklungsbehörde vornimmt, zu akzeptieren.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten

1.

die gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen sind,

2.

die Einlagen gemäß § 131 Abs. 1 darstellen oder

3.

die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind.

(3) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmung gemäß Abs. 1 vorzulegen.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.

(5) Versäumt es ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

Abkürzung

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Vertragliche Anerkennung in Drittländern

§ 98. (1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.

Die Verbindlichkeit ist nicht gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen;

2.

die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß § 131 Abs. 1 dar;

3.

die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlandes und

4.

die Verbindlichkeit wurde nach dem 28. Dezember 2020 ausgegeben oder eingegangen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 102 Abs. 2 Z 1 entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.

(4) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 prüfen kann.

(5) Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.

(6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.

(7) Die in Abs. 4 genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß § 2 Z 49a umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 sowie § 131 Abs. 4.

(8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß §§ 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des BailinInstruments gemäß § 86 Abs. 2 ausgeschlossen sind oder gemäß § 86 Abs. 4 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß § 106 zu verstoßen, zu bewerten.

(9) Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß § 29 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.

(10) Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.

(11) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Abs. 1 vorzulegen.

(12) Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

(13) Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Art. 55 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.

Anwendung von Instrumenten des FinStaG

§ 99. (1) Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.

(2) Die Anwendung von Maßnahmen nach dem FinStaG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Oesterreichische Nationalbank und der FMA im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern, oder

2.

der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder

3.

der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 FinStaG gewährt wurde.

Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen

§ 99. (1) Wenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ziele zu erreichen.

(2) Die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund von Stellungnahmen der Oesterreichischen Nationalbank, der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu verhindern, oder

2.

der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder

3.

der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Abs. 4) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Abs. 3) gewährt wurde,

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.

(5) Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, Deckung zu finden.

Abkürzung

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7.

Abschnitt

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelinstitutsbasis

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