Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status Aufgehoben · 2015-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 367
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§ 100. (1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 4 einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der vom Institut vorzuhaltende Mindestbetrag ist als Quote auszudrücken und wird als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet. Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten unter der Maßgabe berücksichtigt, dass Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

(2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Mindestbetrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Das Instrument wurde aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt;

2.

die Verbindlichkeit besteht weder gegenüber dem Institut selbst noch ist sie von ihm abgesichert oder garantiert;

3.

der Erwerb der Instrumente wurde weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert;

4.

die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr;

5.

es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Derivat und

6.

es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, für die gemäß § 131 eine Vorzugsstellung in der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.

Für die Zwecke der Z 4 gilt, dass bei einer Verbindlichkeit, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf frühzeitige Rückzahlung gewährt, für die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine solche Rückzahlung verlangt werden kann.

(3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittlandes, kann die Abwicklungsbehörde vom Institut den Nachweis verlangen, dass jede Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, wobei das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht, internationale Übereinkünfte über die Anerkennung von Abwicklungsverfahren und andere einschlägige Aspekte zu berücksichtigen sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Verbindlichkeit nicht auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 angerechnet werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 nach Anhörung der FMA insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien festzulegen:

1.

Dem Erfordernis sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;

2.

dem Erfordernis sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten, dass Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu gewährleisten;

3.

dem Erfordernis sicherzustellen, dass dann, wenn im Abwicklungsplan bereits vorgesehen ist, dass möglicherweise bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, das Institut über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist,

4.

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts;

5.

der Umfang, in dem die Einlagensicherungseinrichtung im Einklang mit § 132 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;

6.

der Umfang, in dem der Ausfall des Instituts – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem – negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung anderer Institute hätte.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung einer zuständigen Behörde anordnen, dass ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 vorzuhalten hat.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Festlegung des Mindestbetrags parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

Abkürzung

BaSAG

7.

Abschnitt

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100. (1) Jedes Institut und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den §§ 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 102 Abs. 4 bis 12 oder Abs. 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

1.

des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens und

2.

der gemäß den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens.

(3) Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.

Abkürzung

BaSAG

7.

Abschnitt

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100. (1) Jedes Institut und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den §§ 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 102 Abs. 4 bis 12 oder Abs. 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

1.

des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens und

2.

der gemäß den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens.

(3) Bezugnahmen auf Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRRWertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind wie folgt zu verstehen:

1.

Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

2.

Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

(4) Bezugnahmen auf § 70b BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRRWertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind als Bezugnahmen auf § 29 WPFG zu verstehen.

(5) Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.

Abkürzung

BaSAG

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis

§ 101. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für EU-Mutterunternehmen zusätzlich zum Mindestbetrag auf Einzelinstitutsbasis gemäß § 100 auch einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis festzulegen. Die Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Abwicklungsbehörde als konsolidierender Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt. Dabei hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die gemäß § 100 Abs. 4 genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunternehmen in Drittländern nach dem Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu berücksichtigen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags gemäß Abs. 1 zu erzielen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dem EU-Mutterunternehmen die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.

(3) Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die von den ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Einklang mit dem Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu treffen, wenn bis zum Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst hat. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Abs. 2 mitzuwirken. Sie kann die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, ist die Abwicklungsbehörde an die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3 getroffene Entscheidung gebunden.

(6) Die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

Abkürzung

BaSAG

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 101. (1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 lit. d, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

(3) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 lit. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden oder

2.

der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

(4) Schuldtitel gemäß Abs. 3, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß § 91 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Z 1 genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Z 2 genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(5) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Sie werden in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 8 Z 1 begeben,

2.

die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß §§ 70, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,

3.

sieübersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:

a)

der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel, von

b)

dem Betrag, der gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 erforderlich ist, ergibt.

(6) Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß § 102 Abs. 11 und 12 oder § 103 Abs. 1 Z 1 hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in § 104 genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die GSRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die GSRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung gilt:

1.

X1 = 3,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

2.

X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

(7) Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß § 104, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass

1.

der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und

2.

wenn Z 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß § 87 Abs. 2 oder § 87 Abs. 5, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß § 104 erfüllen kann.

(8) Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.

(9) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder GSRI noch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß § 104 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Abs. 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die in den Abs. 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

2.

es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren und

3.

die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Z 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

(10) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Z 2 genannte Risiko zu bewerten.

(11) Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.

(12) Abweichend von Abs. 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß § 104 von Abwicklungseinheiten, die GSRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 102 Abs. 11 und 12 sowie § 105 nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

1.

8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder

2.

den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

a)

A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

b)

B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß § 70b BWG ergibt,

c)

C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(13) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die GSRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die GSRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 104 festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:

1.

In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und

a)

nach Ergreifung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder

b)

das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;

2.

die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind oder

3.

in der Anforderung gemäß § 70b BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G SRI ist oder § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 festlegt.

(14) Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Abs. 13 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

(15) Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:

1.

Die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;

2.

den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen;

3.

die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – genügen;

4.

die Frage, ob der Betrag der gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;

5.

das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und

6.

die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Abkürzung

BaSAG

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 101. (1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 lit. d, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

(3) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 lit. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden oder

2.

der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

(4) Schuldtitel gemäß Abs. 3, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß § 91 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Z 1 genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Z 2 genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(5) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Sie werden in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 8 Z 1 begeben,

2.

die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß §§ 70, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,

3.

sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:

a)

der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel, von

b)

dem Betrag, der gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 erforderlich ist,

ergibt.

(6) Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß § 102 Abs. 11 und 12 oder § 103 Abs. 1 Z 1 hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in § 104 genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die GSRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die GSRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung gilt:

1.

X1 = 3,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

2.

X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

(7) Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß § 104, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass

1.

der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und

2.

wenn Z 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß § 87 Abs. 2 oder § 87 Abs. 5, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß § 104 erfüllen kann.

(8) Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.

(9) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder GSRI noch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß § 104 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Abs. 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die in den Abs. 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

2.

es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren und

3.

die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Z 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

(10) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Z 2 genannte Risiko zu bewerten.

(11) Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.

(12) Abweichend von Abs. 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß § 104 von Abwicklungseinheiten, die GSRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 102 Abs. 11 und 12 sowie § 105 nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

1.

8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder

2.

den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

a)

A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

b)

B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß § 70b BWG ergibt,

c)

C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(13) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die GSRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die GSRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 104 festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:

1.

In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und

a)

nach Ergreifung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder

b)

das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;

2.

die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind oder

3.

in der Anforderung gemäß § 70b BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G SRI ist oder § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 festlegt.

(14) Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Abs. 13 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

(15) Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:

1.

Die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;

2.

den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen;

3.

die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – genügen;

4.

die Frage, ob der Betrag der gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;

5.

das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und

6.

die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Abkürzung

BaSAG

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

§ 102. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für jene Tochterunternehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde ist, den von diesen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten festzulegen. Dieser Mindestbetrag muss eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe haben, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

1.

Die gemäß § 100 Abs. 4 angeführten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des Tochterunternehmens einschließlich seiner Eigenmittel und

2.

der für die Gruppe gemäß § 101 festgelegte Mindestbetrag auf konsolidierter Basis.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden zu befassen und sich zu bemühen, mit diesen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erzielen. Sie kann gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozentpunkt von der gemäß § 101 festgelegten Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde hat den Tochterunternehmen, für die sie die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame Entscheidung zu übermitteln. Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, vorzuhaltenden Mindestbetrag selbst zu entscheiden.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene gemäß Abs. 2 mitzuwirken. Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestbetrags erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung zu treffen. Sie hat dabei auf die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung zu berücksichtigen. Hat vor Ablauf der viermonatigen Frist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die EBA mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung bis zum Vorliegen eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Anschließend hat sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde selbst eine Entscheidung zu treffen.

(4) Die Abwicklungsbehörde ist an die gemeinsamen Entscheidungen und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffenen Entscheidungen gebunden.

(5) Die Entscheidungen über den Mindestbetrag für Tochterunternehmen sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag für Tochterunternehmen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

Abkürzung

BaSAG

Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 102. (1) Die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:

1.

Der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail in Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

2.

der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail in Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert sind, weiter ausüben können;

3.

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Bail in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, weiter ausüben kann;

4.

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

5.

des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß einem in § 20 Abs. 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 70 und 71 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

1.

Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);

2.

die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt konzessioniert sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).

(3) Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Abs. 2 Z 1 ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die im ersten Satz genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zum Schluss, dass eine Beschränkung der in § 100 Abs. 1 genannten Anforderung gerechtfertigt ist und nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Abs. 2 Z 1 ausreichenden Betrag hinausgeht, teilt sie dies dem Unternehmen im Rahmen der Information gemäß § 20 Abs. 5 letzter Satz mit.

(4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag

1.

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe aus

a)

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 70b BWG an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

b)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung gemäß § 70b BWG auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

2.

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe aus

a)

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

b)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

(5) Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

(6) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen.

(7) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:

1.

sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und

2.

sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

(9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrags gleichgesetzt.

(10) Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach oben zu korrigieren.

(11) Für Abwicklungseinheiten, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Abs. 4 genannten Anforderung mindestens

1.

13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, und

2.

5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet.

(12) Abweichend von § 101 haben Abwicklungseinheiten gemäß Abs. 11 die Höhe der in Abs. 11 genannten Anforderung von 13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, oder von 5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß § 101 Abs. 5 zu erfüllen.

(13) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA beschließen, die Anforderungen gemäß Abs. 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

(14) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 13 hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

1.

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

2.

inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;

3.

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.

Liegt keine Entscheidung gemäß Abs. 13 vor, so haben jegliche Entscheidungen gemäß § 101 Abs. 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.

(15) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag

1.

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe aus

a)

den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 70b BWG entsprechen, und

b)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung gemäß § 70b BWG nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

2.

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe aus

a)

den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

b)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

(16) Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

(17) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 15 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen

(18) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:

1.

sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen und

2.

sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

(19) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 15 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 und 71 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

(20) Kommt Abs. 19 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 19 nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 70 und 71 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrages gleichgesetzt.

(21) Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis gemäß §§ 70 f oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach oben zu korrigieren.

(22) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 86 Abs. 4 vollständig oder teilweise vom Bailin ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um

1.

die gemäß § 86 Abs. 4 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

2.

die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(23) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Paragraphen einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Abs. 2 bis 22 genannten Elemente zu umfassen und hat unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung gemäß § 70b BWG Rechnung zu tragen.

(24) Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 15 bis 21 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Abkürzung

BaSAG

Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 102. (1) Die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:

1.

Der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail in Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

2.

der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail in Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert sind, weiter ausüben können;

3.

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Bail in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, weiter ausüben kann;

4.

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

5.

des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß einem in § 20 Abs. 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 70 und 71 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

1.

Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);

2.

die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt konzessioniert sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 34/2025)

(3a) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

(3b) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 3a kann die Abwicklungsbehörde die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelinstitutsebene in Höhe eines Betrages festlegen, der die Verlustabsorption gemäß § 100 Abs. 1 übersteigt. Die Festlegung hat unter Beachtung möglicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität, das Risiko einer Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem und die Finanzierungsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu erfolgen. In diesen Fällen hat die Liquidationseinheit die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung durch

1.

Eigenmittel,

2.

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die den in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit entsprechen, wobei berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Art. 72b Abs. 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung davon ausgenommen sind, oder

3.

Verbindlichkeiten gemäß § 101 Abs. 3

einzuhalten.

(3c) Art. 77 Abs. 2 und Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat.

(3d) Positionen in Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind und für die die Abwicklungsbehörde die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Art. 72e Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.

(3e) Abweichend von Abs. 3d hat ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, das zwar selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber

1.

ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit ist, oder

2.

ein Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre,

seine Position in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 100 Abs. 1 nicht festgelegt hat, in Abzug zu bringen, wenn der Gesamtbetrag dieser Position 7 vH des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in § 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.

(4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag

1.

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe aus

a)

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 70b BWG an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

b)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung gemäß § 70b BWG auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

2.

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe aus

a)

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

b)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

(5) Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

(6) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen.

(7) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:

1.

sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und

2.

sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

(9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrags gleichgesetzt.

(10) Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach oben zu korrigieren.

(11) Für Abwicklungseinheiten, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Abs. 4 genannten Anforderung mindestens

1.

13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, und

2.

5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet.

(12) Abweichend von § 101 haben Abwicklungseinheiten gemäß Abs. 11 die Höhe der in Abs. 11 genannten Anforderung von 13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, oder von 5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß § 101 Abs. 5 zu erfüllen.

(13) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA beschließen, die Anforderungen gemäß Abs. 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

(14) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 13 hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

1.

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

2.

inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;

3.

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.

Liegt keine Entscheidung gemäß Abs. 13 vor, so haben jegliche Entscheidungen gemäß § 101 Abs. 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.

(15) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag

1.

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe aus

a)

den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 70b BWG entsprechen, und

b)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung gemäß § 70b BWG nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

2.

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe aus

a)

den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

b)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

(16) Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

(17) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 15 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen

(18) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:

1.

sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen und

2.

sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

(19) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 15 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 und 71 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

(20) Kommt Abs. 19 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 19 nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 70 und 71 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrages gleichgesetzt.

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