Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
Übertragungsbefugnisse: die in § 58 Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1;
Derivat: ein Derivat gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 5 bis 10 genannten Befugnisse;
besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. I S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;
Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
68a. hartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail in fähige Verbindlichkeiten gemäß § 88 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
bail in fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;
71a. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail in fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in § 101 oder § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
71b. nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;
Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
relevante Kapitalinstrumente: für die Zwecke von Teil 4 Hauptstück 5 Abschnitt 5 und Teil 4 Hauptstück 4 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
74a. kombinierte Kapitalpufferanforderung: kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a BWG;
Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in § 58 Abs. 1 Z 8 genannten Befugnis gelöscht wurden;
relevantes Mutterinstitut: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird;
übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
Geschäftstag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertragen im betroffenen Mitgliedstaat;
Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
in Abwicklung befindliches Institut: ein Institut, ein CRR-Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
82a. Abwicklungseinheit:
eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 23 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind oder
ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß § 77b BWG unterliegt, und für das in einem gemäß §§ 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;
82b. Abwicklungsgruppe:
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
aa) selbst Abwicklungseinheiten sind,
bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
cc) in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen oder
eine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;
EU-Tochterunternehmen: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
EU-Mutterunternehmen: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
Drittlandsinstitut: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.
Drittlandsmutterunternehmen: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
Drittlandsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind;
EU-Zweigstelle: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
jeweilige Drittlandsbehörde: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismus: der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
Back-to-back-Transaktion: eine Transaktion zwischen Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
gruppeninterne Garantie: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG;
erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG;
Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;
Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003;
Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 lit. a FinSG und die Aufrechnung gemäß § 12 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999;
Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
Finanzkontrakte: folgende Verträge und Vereinbarungen:
Wertpapierkontrakte, einschließlich
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
Warenkontrakte, einschließlich
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
Swap-Vereinbarungen, die insbesondere Folgendes umfassen:
aa) Zinsswaps und optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter sublit. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß § 29 oder § 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß § 46 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß § 70;
Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß § 68 oder einer Person gemäß § 93 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1;
Sanierungskapazität: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
Einleger: ein Einleger gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG;
Anleger: ein Anleger gemäß § 44 Z 3 ESAEG;
benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zum makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36;
geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 21 WAG 2018;
EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12;
Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (§ 99 Abs. 3) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (§ 99 Abs. 4);
Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;
Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;
jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Art. 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Art. 3 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;
nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;
Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Art. 4 des Übereinkommens eingerichtet wird.
Abkürzung
BaSAG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß § 48 Abs. 2 zu erreichen;
1a. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;
1b. Einheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 1, befüllt wird;
CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;
CRR Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, die den in § 13 Z 1 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;
3a. Bestimmte Wertpapierfirmen: CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen;
3b. Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPFG in Österreich als CRR Wertpapierfirmen zugelassen waren.
CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Tochterunternehmen:
ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
für die Zwecke der Anwendung der §§ 15, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß § 2 Z 82b lit. b (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß lit. a einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen § 104 Abs. 3 erfüllen;
5a. bedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15a. Global systemrelevantes Institut (G SRI): ein Global systemrelevantes Institut (G SRI) gemäß § 2 Z 23 BWG;
Abwicklungsziele: die in § 48 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;
Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Abwicklungsbehörde;
18a. Ausschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
Abwicklungsinstrument: eines der in § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente;
Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 58 bis 69 genannten Befugnisse;
zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, übertragenen besonderen Aufgaben (Bankenaufsicht) oder eine zuständige Behörde gemäß § 2 Z 6 WPFG bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wertpapierfirmen (Wertpapieraufsicht);
zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;
Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Z 2) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Z 3);
Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß § 2 Z 1a BWG;
Geschäftsleiter: Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG;
Aufsichtsrat: Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan;
höheres Management: das höhere Management gemäß § 2 Z 1b BWG;
Gruppe: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
Notfallliquiditätshilfe: die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Institut oder CRR-Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Institute oder CRR-Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
Systemkrise: eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, märkten und infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
Unternehmen der Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
Sanierungsplan: ein gemäß den §§ 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
Gruppensanierungsplan: ein gemäß den §§ 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzmarktstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder der Franchise-Werts darstellen;
konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in § 49 und 52 genannten Voraussetzungen;
Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 49 oder § 52, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
Abwicklungsplan: ein gemäß den §§ 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
Gruppenabwicklung:
entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts,
oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den §§ 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde: die Abwicklungsbehörde im Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EZB, so ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden würde;
Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß § 142 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
Abwicklungskollegium: ein gemäß § 134 eingerichtetes Kollegium, das die in § 134 genannten Aufgaben wahrnimmt;
Schuldtitel gemäß § 58 Abs. 1 Z 7 und 10: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
49a. Schuldtitel gemäß § 131: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;
Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß § 77b BWG;
Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;
Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß § 83 Abs. 1 erfüllt;
Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß § 85 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde;
Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 erfüllt;
Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 78 auf ein Brückeninstitut;
Eigentumstitel: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
Anteilseigner: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
Übertragungsbefugnisse: die in § 58 Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1;
Derivat: ein Derivat gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 5 bis 10 genannten Befugnisse;
besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. I S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;
Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
68a. hartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail in fähige Verbindlichkeiten gemäß § 88 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
bail in fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;
71a. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail in fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in § 101 oder § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
71b. nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;
Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
relevante Kapitalinstrumente: für die Zwecke von Teil 4 Hauptstück 5 Abschnitt 5 und Teil 4 Hauptstück 4 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
74a. kombinierte Kapitalpufferanforderung: kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a BWG;
Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in § 58 Abs. 1 Z 8 genannten Befugnis gelöscht wurden;
relevantes Mutterinstitut: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird;
übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
Geschäftstag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertragen im betroffenen Mitgliedstaat;
Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
in Abwicklung befindliches Institut: ein Institut, ein CRR-Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
82a. Abwicklungseinheit:
eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 23 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind oder
ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß § 77b BWG unterliegt, und für das in einem gemäß §§ 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;
82b. Abwicklungsgruppe:
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
aa) selbst Abwicklungseinheiten sind,
bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
cc) in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen oder
eine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;
82c. Liquidationseinheit: eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die,
im Fall eines Unternehmens, das Teil einer Gruppe ist, der Gruppenabwicklungsplan gemäß § 22 vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder das Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist, oder
im Fall eines Unternehmens, das nicht Teil einer Gruppe ist, im Abwicklungsplan gemäß § 19 vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist;
EU-Tochterunternehmen: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
EU-Mutterunternehmen: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
Drittlandsinstitut: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.
Drittlandsmutterunternehmen: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
Drittlandsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind;
EU-Zweigstelle: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
jeweilige Drittlandsbehörde: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismus: der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
Back-to-back-Transaktion: eine Transaktion zwischen Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
gruppeninterne Garantie: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG;
erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG;
Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;
Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003;
Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 lit. a FinSG und die Aufrechnung gemäß § 12 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999;
Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
Finanzkontrakte: folgende Verträge und Vereinbarungen:
Wertpapierkontrakte, einschließlich
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
Warenkontrakte, einschließlich
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
Swap-Vereinbarungen, die insbesondere Folgendes umfassen:
aa) Zinsswaps und optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter sublit. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß § 29 oder § 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß § 46 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß § 70;
Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß § 68 oder einer Person gemäß § 93 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1;
Sanierungskapazität: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
Einleger: ein Einleger gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG;
Anleger: ein Anleger gemäß § 44 Z 3 ESAEG;
benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zum makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36;
geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 21 WAG 2018;
EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12;
Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (§ 99 Abs. 3) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (§ 99 Abs. 4);
Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;
Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;
jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Art. 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Art. 3 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;
nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;
Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Art. 4 des Übereinkommens eingerichtet wird.
Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium
§ 3. (1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für Österreich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und sie wird in diesem Bundesgesetz als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist zuständiges Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU.
(3) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegten Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.
(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
(10) Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 21 jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
(11) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die FMA und die Abwicklungsbehörde der EBA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(12) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
Abkürzung
BaSAG
Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium
§ 3. (1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
(1a) Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegten Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.
(4a) Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Abs. 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.
(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
(10) Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 21 jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)
(12) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(13) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Art. 43 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.
Abkürzung
BaSAG
Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium
§ 3. (1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
(1a) Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegten Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.
(4a) Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Abs. 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.
(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
(10) Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 21 jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)
(12) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(13) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Art. 43 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.
Abkürzung
BaSAG
Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium
§ 3. (1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
(1a) Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012, erfüllen darf. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.
(4a) Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Abs. 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.
(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
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