Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
(10) Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 21 jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)
(12) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(13) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Art. 43 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.
Abkürzung
BaSAG
Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium
§ 3. (1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
(1a) Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012, erfüllen darf. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.
(4a) Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Abs. 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.
(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
(10) Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 21 jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)
(12) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(13) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Art. 43 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.
Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus
§ 3a. (1) Die Abwicklungsbehörde hat die ihr jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht dem Ausschuss vorbehalten ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) verpflichtet. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der EZB alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses zu treffen.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausführung ihrer Aufgaben die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses zu beachten. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen oder zu begründen, wenn sie Empfehlungen des Ausschusses nicht umsetzt.
(5) Die Abwicklungsbehörde unterstützt den Ausschuss gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und kann hiefür Amtshilfe gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.
(6) Zur Befolgung eines an die Abwicklungsbehörde gerichteten Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 kann die Abwicklungsbehörde von einem Begünstigten im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 alle erforderlichen Informationen einholen sowie Maßnahmen gemäß Abs. 7 mit Bescheid anordnen, um die Einhaltung der im Beschluss der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.
(7) Für die Zwecke des Abs. 6 kann die Abwicklungsbehörde
dem Begünstigten die Rückzahlung der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgesetzten Beträge samt Zinsen mit Bescheid vorschreiben und die eingezogenen Beträge an den Ausschuss überführen;
dem Begünstigten unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, dem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 binnen angemessener Frist nachzukommen;
einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen fachlich geeigneten Sachverständigen zur Überwachung der von der Europäischen Kommission auferlegten Pflichten im Rahmen des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Treuhänder oder andere unabhängige Person beauftragen. Diese Personen handeln diesfalls als Organe der Abwicklungsbehörde.
Abkürzung
BaSAG
Teil
Vorbereitung
Hauptstück
Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Festlegung der Planinhalte
§ 4. (1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist;
den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 27 und 28 sowie nach Anlage zu § 27.
Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 Folgendes zu berücksichtigen:
die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
(3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
(4) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.
Abkürzung
BaSAG
Teil
Vorbereitung
Hauptstück
Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Festlegung der Planinhalte
§ 4. (1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist;
den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 27 und 28 sowie nach Anlage zu § 27.
Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 Folgendes zu berücksichtigen:
die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
(3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf CRRWertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
(4) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.
Abkürzung
BaSAG
Meldungen
§ 4a. (1) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß §§ 100 bis 102 und 105 sowie Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.
(2) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.
(3) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
gemäß Abs. 1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres,
gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
abweichend von Z 1 und 2 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.
(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.
(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(6) Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder den Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.
Abkürzung
BaSAG
Meldungen
§ 4a. (1) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.
(2) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.
(3) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.
(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.
(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(6) Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6a) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.
(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.
Abkürzung
BaSAG
Meldungen
§ 4a. (1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.
(2) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.
(3) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.
(4) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.
(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(6) Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6a) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.
(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.
Widerruf vereinfachter Anforderungen
§ 5. (1) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen sind.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben darauf zu achten, dass durch gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte ihre Befugnisse, nach diesem Bundesgesetz Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen anzuwenden, nicht beeinträchtigt werden.
Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen
§ 6. (1) Auf Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind und vollständig oder teilweise von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis ausgenommen sind, sind die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts sind durch die Zentralorganisation auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordneten Institute einzuhalten. Der zweite und dritte Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch eine Zentralorganisation, die ihr zugeordneten Institute gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute“ auch die Zentralorganisation miteinschließen.
(2) Auf Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, sind die Anforderungen des zweiten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten Abschnitts sind durch das Zentralinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems unter Einbindung jener Institute einzuhalten, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Der zweite Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch ein Zentralinstitut, die am institutsbezogenen Sicherungssystem teilnehmenden Institute und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden Institute“ auch das Zentralinstitut miteinschließen.
(3) Die FMA kann jedoch jederzeit Instituten, auch wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegen, die Erstellung eigener Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts auftragen, und kann die Abwicklungsbehörde für solche Institute jederzeit Abwicklungspläne nach Maßgabe des dritten Abschnitts erstellen.
Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen
§ 7. (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 haben Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie
von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder
einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie
von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder
einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
(3) Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder
das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro.
Abschnitt
Sanierungsplanung
Sanierungsplan
§ 8. (1) Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
(2) Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt.
(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
(4) Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.
Inhalt des Sanierungsplans
§ 9. (1) Der Sanierungsplan hat geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht.
(2) Der Sanierungsplan hat verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug auf die spezifischen Bedingungen des Instituts zu berücksichtigen. Dies umfasst systemweite Ereignisse und auf bestimmte juristische Personen oder auf Gruppen beschränkte Belastungsszenarien.
(3) Der Sanierungsplan hat sich auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllt sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Abschnitts hat der Sanierungsplan insbesondere die Informationen der Anlage zu § 9 zu enthalten. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, bei denen das Institut Vertragspartei ist, zu führen.
Indikatoren des Sanierungsplans
§ 10. (1) Alle Sanierungspläne nach diesem Abschnitt haben ein vom Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren zu enthalten, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten, geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren sind von der FMA im Rahmen der Bewertung gemäß § 12 oder den §§ 17 und 18 zu prüfen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden.
(2) Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein. Sie müssen sich auf die Finanzlage und Risikotragfähigkeit des Instituts beziehen und leicht zu überwachen sein. Das Institut hat über geeignete Verfahren zu verfügen, um die Indikatoren regelmäßig überwachen zu können.
(3) Institute können Maßnahmen des Sanierungsplans auch dann ergreifen, wenn die Anforderungen der jeweiligen Indikatoren nicht erfüllt sind, wenn die Geschäftsleiter des Instituts dies unter den konkreten Umständen für angemessen halten. Ebenso können Institute bei Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Indikatoren von der Ergreifung der im Sanierungsplan hierfür vorgesehenen Maßnahmen absehen, wenn die Geschäftsleiter des Instituts die Ergreifung dieser Maßnahmen unter den konkreten Umständen für unangemessen halten.
(4) Das Institut hat eine Entscheidung, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen, unverzüglich schriftlich der FMA anzuzeigen.
Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 11. (1) Die Aktualisierung des Sanierungsplans durch das Institut hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.
(2) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.
Bewertung des Sanierungsplans
§ 12. (1) Ein Institut, das gemäß § 8 oder § 15 zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vom Sanierungsplan erfüllt werden.
(2) Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, zu bewerten, ob
die Anforderungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 erfüllt sind,
die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen, unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und
der Plan und die spezifischen Sanierungsoptionen im Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden können, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.
(3) Bei der Prüfung der Angemessenheit des Sanierungsplans hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.
(4) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen im Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.
Verbesserung des Sanierungsplans
§ 13. (1) Ergibt die Prüfung des Sanierungsplans, dass dieser wesentliche Mängel aufweist, oder dass der Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA das Institut oder das EU-Mutterunternehmen der Gruppe zur Verbesserung des Sanierungsplans aufzufordern. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden. Im Verbesserungsauftrag hat die FMA dem Institut mitzuteilen, welche Teile des Sanierungsplans mangelhaft sind.
(2) Die Frist für die Verbesserung beträgt zwei Monate, die FMA kann die Frist auf Antrag des Instituts oder des EU-Mutterunternehmens um einen weiteren Monat verlängern.
(3) Vor der Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat die FMA dem Institut oder dem EU-Mutterunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zum vorläufigen Bewertungsergebnis Stellung zu nehmen.
Verbesserung des Sanierungsplans
§ 13. (1) Ergibt die Prüfung des Sanierungsplans, dass dieser wesentliche Mängel aufweist, oder dass der Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA das Institut oder das EU-Mutterunternehmen der Gruppe zur Verbesserung des Sanierungsplans aufzufordern. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden. Im Verbesserungsauftrag hat die FMA dem Institut mitzuteilen, welche Teile des Sanierungsplans mangelhaft sind.
(2) Die Frist für die Verbesserung beträgt zwei Monate, die FMA kann die Frist um einen weiteren Monat verlängern.
(3) Vor der Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat die FMA dem Institut oder dem EU-Mutterunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zum vorläufigen Bewertungsergebnis Stellung zu nehmen.
Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses
§ 14. (1) Wenn die Prüfung des verbesserten Sanierungsplans ergibt, dass Mängel oder potenzielle Hindernisse nicht angemessen beseitigt wurden, kann die FMA dem Institut auftragen, bestimmte Änderungen im Plan vorzunehmen.
(2) Die FMA hat dem Institut aufzutragen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit aufzuzeigen und vorzunehmen, um Mängel oder potenzielle Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben,
wenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 nicht fristgerecht nachkommt oder
wenn die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zum Ergebnis gelangt, dass die gemäß § 13 Abs. 1 angezeigten Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise beseitigt wurden, und diese nicht durch eine Anweisung gemäß Abs. 1 beseitigt werden.
(3) Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des § 70 Abs. 4a bis 4c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:
die Verringerung des Risikoprofils des Instituts, einschließlich des Liquiditätsrisikos;
die Ermöglichung rechtzeitiger Rekapitalisierungsmaßnahmen;
die Überprüfung seiner Strategie und seines Organisationsaufbaus;
die Änderung der Refinanzierungsstrategie des Instituts, sodass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
die Änderung der Unternehmensverfassung des Instituts.
Gruppensanierungsplan
§ 15. (1) EU-Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, die der konsolidierten Beaufsichtigung der FMA unterliegen, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. § 11 ist anzuwenden. Die Geschäftsleiter des EU-Mutterunternehmens verantworten die Erstellung des Gruppensanierungsplans; der Aufsichtsrat des EU-Mutterunternehmens hat den Gruppensanierungsplan zu prüfen und zu billigen, bevor das EU-Mutterunternehmen diesen an die FMA übermittelt.
(2) Der Gruppensanierungsplan hat aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens zu bestehen. Dabei sind Maßnahmen anzuführen, deren Durchführung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
(3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:
die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
die Abwicklungsbehörde;
die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.
Inhalt des Gruppensanierungsplans
§ 16. (1) Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,
die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und
eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.
(2) Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
(3) Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den §§ 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.
Inhalt des Gruppensanierungsplans
§ 16. (1) Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,
die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und
eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.
(2) Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
(3) Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den §§ 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.
(4) Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß § 9 Abs. 2 Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
§ 17. (1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 zu prüfen und zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung des Gruppensanierungsplans ist gemäß den §§ 12 bis 16 vorzugehen und es sind die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in welchen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen. Bei der Prüfung und Bewertung sind die zuständigen Behörden gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU und die zuständigen Behörden der vom Gruppensanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen anzuhören.
(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 oder über vom EU-Mutterunternehmen gemäß § 13 und 14 zu treffende Maßnahmen vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Abs. 4 alleine über diese Angelegenheiten zu entscheiden. In diesem Fall hat die FMA bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
(4) Hat eine der in Abs. 2 genannten zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 15 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zu einer Entscheidung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde alleine gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die zuständigen Behörden gemäß § 15 Abs. 3 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung gefällt wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(5) Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU sowie Entscheidungen gemäß Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
§ 18. (1) Erhält die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder als zuständige Behörde für eine bedeutende Zweigstelle in Österreich von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans eine Stellungnahme dazu zu übermitteln.
(2) Erhält die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens von der konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Tochterunternehmen der Gruppe eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
die Frage ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.
(3) Die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 herbeizuführen. Ebenso kann die FMA innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans oder bis zu einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befassen.
(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die der Zuständigkeit der FMA unterliegen, erstellt werden soll, oder betreffend die Frage, ob Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses auf Ebene der in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß den §§ 13 und 14 Anwendung finden sollen, vor, hat die FMA diese Angelegenheiten vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 alleine zu entscheiden.
(5) Hat die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens oder eine der gemäß Abs. 2 betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zu einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden und ist diese Entscheidung für das in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen wirksam.
(6) Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(7) Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder 6 und die Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Abschnitt
Abwicklungsplanung
Abwicklungsplan
§ 19. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Österreich niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Abschnitts einen Abwicklungsplan zu erstellen. Vor Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, anzuhören. Die betroffenen Institute haben auf Aufforderung durch die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne mitzuwirken.
(2) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
Abkürzung
BaSAG
Abschnitt
Abwicklungsplanung
Abwicklungsplan
§ 19. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Österreich niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Abschnitts einen Abwicklungsplan zu erstellen. Vor Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, anzuhören. Die betroffenen Institute haben auf Aufforderung durch die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne mitzuwirken.
(2) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht. Eine Überprüfung des Abwicklungsplans ist jedenfalls nach der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse gemäß § 70 vorzunehmen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
(4) Bei der Festlegung der Stichtage gemäß § 20 Abs. 5 Z 15 und 16 unter den gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung gemäß § 70c BWG.
Abkürzung
BaSAG
Inhalt des Abwicklungsplans
§ 20. (1) Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.
(3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(5) Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:
Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
eine detaillierte Darstellung der gemäß Abs. 1 und § 27 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
eine Beschreibung etwaiger gemäß § 29 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß § 27 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
Der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
die Mindestanforderungen für die gemäß § 100 Abs. 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;
gegebenenfalls die Mindestanforderungen für die gemäß § 100 Abs. 1 erforderlichen Eigenmittel und vertraglichen Instrumente der Gläubigerbeteiligung sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;
eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;
gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan.
Die Informationen gemäß Z 1 sind dem betroffenen Institut offenzulegen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß § 2 Z 99 festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.
Abkürzung
BaSAG
Inhalt des Abwicklungsplans
§ 20. (1) Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.
(3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(5) Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:
Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
eine detaillierte Darstellung der gemäß Abs. 1 und § 27 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
eine Beschreibung etwaiger gemäß § 29 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß § 27 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
Der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
die Anforderungen gemäß § 104 und § 105 sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;
sofern eine Abwicklungsbehörde § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;
eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;
gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan.
Die Informationen gemäß Z 1 sind dem betroffenen Institut offenzulegen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß § 2 Z 99 festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.
Abkürzung
BaSAG
Inhalt des Abwicklungsplans
§ 20. (1) Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.
(3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(5) Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:
Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
eine detaillierte Darstellung der gemäß Abs. 1 und § 27 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
eine Beschreibung etwaiger gemäß § 29 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß § 27 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
Der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
die Anforderungen gemäß § 104 und § 105 sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;
sofern eine Abwicklungsbehörde § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;
eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der Netzwerk- und Informationssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554;
gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan.
Die Informationen gemäß Z 1 sind dem betroffenen Institut offenzulegen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß § 2 Z 99 festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.
Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen
§ 21. (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken, und der Abwicklungsbehörde unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten neben anderen Informationen insbesondere die in Anlage zu § 21 genannten Informationen und Analysen anfordern.
(2) Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob einige oder alle der gemäß Abs. 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Soweit derartige Informationen bereits vorliegen, hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Gruppenabwicklungsplan
§ 22. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den in § 24 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien gemäß dem Verfahren gemäß den §§ 24 und 25 – nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich vom Gruppenabwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden – auf der Grundlage der gemäß § 21 erhaltenen Informationen einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Abwicklungsbehörden aus Drittländern miteinbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen gemäß Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie zu gewährleisten, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans auch dann vorzunehmen, wenn eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der gesamten Gruppe oder eines einzelnen Unternehmens der Gruppe, wesentliche Auswirkungen auf den Gruppenabwicklungsplan haben könnte.
(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Gruppenabwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
Abkürzung
BaSAG
Inhalt des Gruppenabwicklungsplans
§ 23. (1) Gruppenabwicklungspläne haben einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen, zu umfassen. Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung
des EU-Mutterunternehmens,
der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,
der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4,
der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:
Abwicklungsmaßnahmen, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 genannten Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in § 20 Abs. 3 vorgesehenen Szenarien;
eine Analyse, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten, ausgeübt werden könnten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;
eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;
eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;
eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auf die Abwicklung der Gruppe anzuwenden beabsichtigt;
Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
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