Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere § 130 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
Abkürzung
BaSAG
Inhalt des Gruppenabwicklungsplans
§ 23. (1) Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung
des EU Mutterunternehmens,
der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,
der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4,
der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:
Abwicklungsmaßnahmen,
die nach den in § 20 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;
für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;
eine Analyse, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder –tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;
eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;
eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;
eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;
Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere § 130 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
Im Einklang mit den im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.
(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen
§ 24. (1) EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß § 21 angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:
die EBA,
die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Abs. 1 betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,
die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ansässig sind.
Abkürzung
BaSAG
Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 25. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(2) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 durch die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 3 oder 4, alleine über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
(3) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.
(4) Kommt eine der zuständigen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte, so kann die EBA nicht gemäß Abs. 3 befasst werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat in einem solchen Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 25. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen. Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in § 23 Abs. 2 Z 1 lit. b vorgesehene Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung aufzunehmen.
(2) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 durch die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 3 oder 4, alleine über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
(3) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.
(4) Kommt eine der zuständigen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte, so kann die EBA nicht gemäß Abs. 3 befasst werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat in einem solchen Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 26. (1) Wird die FMA im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als zuständige Behörde für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigestelle zur Stellungnahme aufgefordert, hat sie dieser Aufforderung zu folgen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU zusammen mit den anderen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder eine der anderen betroffenen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung kommen, dass die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des jeweils eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte.
(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 vor, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 allein zu entscheiden und einen Abwicklungsplan für die in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen zu erstellen und gegebenenfalls zu aktualisieren. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten, und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.
(5) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden ist zur Einschätzung gekommen, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten ihres jeweiligen Mitgliedstaates auswirken könnte. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 oder 5 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 6 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 5 und Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 26. (1) Wird die FMA im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als zuständige Behörde für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigestelle zur Stellungnahme aufgefordert, hat sie dieser Aufforderung zu folgen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU zusammen mit den anderen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder eine der anderen betroffenen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung kommen, dass die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des jeweils eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte.
(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.
(5) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden ist zur Einschätzung gekommen, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten ihres jeweiligen Mitgliedstaates auswirken könnte. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 oder 5 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 6 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 5 und Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Hauptstück
Abwicklungsfähigkeit
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
§ 27. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu prüfen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 2 gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß den §§ 19 und 20 und für deren Zwecke durchzuführen. § 21 Abs. 1 ist anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 28. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.
Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Unternehmen der Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen – auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und im Bestreben, die Fortführung bestimmter von den Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu überprüfen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß § 134 zu berücksichtigen.
Abkürzung
BaSAG
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 28. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Besteht eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zusätzlich zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe zu bewerten. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze
ausgegangen werden.
Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe niedergelassen oder tätig sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder sonstiger systemweiter Ereignisse und im Bestreben, die Fortführung der von den Unternehmen dieser Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu überprüfen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß § 134 zu berücksichtigen.
Abkürzung
BaSAG
Ausschüttungsbeschränkungen
§ 28a. (1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der Anlage zu § 28a berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:
Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen;
Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die Anforderung an die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
Eine Nichterfüllung der im ersten Satz beschriebenen Anforderung hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist:
Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 erfüllt;
Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;
wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
die Frage, ob die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.
Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist.
(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
die Störung gemäß Z 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
die Marktschließung gemäß Z 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
die Störung gemäß Z 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen oder
eine Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.
Findet die Ausnahme gemäß dem ersten Satz Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.
Abkürzung
BaSAG
Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
§ 29. (1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Instituts entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Institut, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen.
(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem Institut anzuordnen, die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde eine oder mehrere alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und diese dem Institut schriftlich mitzuteilen. Das Institut hat diesfalls innerhalb eines Monats einen Plan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahme gemäß Abs. 4 zweiter Satz die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union zu prüfen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaaten anzuhören.
(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:
Die Aufforderung an ein Institut, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
die Aufforderung an ein Institut, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Instituten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
die Aufforderung an ein Institut, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
die Aufforderung an ein Institut, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
die Aufforderung an ein Institut, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
die Aufforderung an ein Institut oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des § 100 zu erfüllen;
die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 100 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den §§ 74 ff genannten Abwicklungsinstrumente und befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.
(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.
(8) Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.
Abkürzung
BaSAG
Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
§ 29. (1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.
(2) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:
innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oder
das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
(5) Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.
(5a) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.
(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:
Die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail in fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der §§ 104 und 105 zu erfüllen;
die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;
die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;
die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:
der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;
der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1.
(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.
(8) Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.
Abkürzung
BaSAG
Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 30. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen hat sie an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, zu übermitteln.
(2) Im Bericht gemäß Abs. 1 sind
wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe zu analysieren,
Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts zu beurteilen, und
Empfehlungen für angemessene Maßnahmen zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.
(3) Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts gemäß Abs. 1 Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.
(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend
die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,
soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Abs. 2 Z 3 verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der Entscheidung kann vorgesehen werden, das eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne des § 29 Abs. 6 auf Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von vier Monaten nach Übermittlung des Berichts gemäß Abs. 1 oder, gegebenenfalls, spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3 zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
(6) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über die Anwendung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 auf Gruppenebene zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
(7) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gemäß Abs. 5 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.
(8) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
§ 30. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums gemäß § 77b BWG und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe gemäß § 28 zu bedenken und alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.
(2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind
wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren,
die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen und
Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.
Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EUMutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.
(3) Das EUMutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts gemäß Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Z 3 genannten Maßnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EUMutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 2 letzter Unterabsatz Maßnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EUMutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten, wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EUMutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EUMutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Maßnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium gemäß § 134 zu treffen, betreffend
die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse,
die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie
die von den Behörden verlangten alternativen Maßnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen,
wobei die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, entsprechend bedacht werden.
(5) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EUMutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils maßgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EUMutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 keine Stellungnahme des EUMutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EUMutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
(6) Liegt innerhalb der in Abs. 5 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EUMutterunternehmen zu übermitteln.
(7) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 5 vorgesehenen Fristen die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung gefasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die in Abs. 5 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.
(8) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 31. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen der Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Frist gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend
die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,
soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.
Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsame Entscheidung den Tochterunternehmen mitzuteilen, die ihrer Zuständigkeit unterfallen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.
(3) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über geeignete Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln.
(4) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 17 Abs. 5 lit. g, h oder k der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 1 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
§ 31. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in § 30 Abs. 4 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.
(3) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(4) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.
(5) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 6 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Österreich niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(6) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine zu entscheiden.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß § 30 Abs. 6 und 7 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Hauptstück
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 32. (1) In Österreich niedergelassene Mutterinstitute, EU-Mutterinstitute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können mit ihren EU-Mutterinstituten, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllen, abschließen, sofern die in diesem Hauptstück festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
(2) Dieses Hauptstück ist nicht auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder auf Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln anzuwenden, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(3) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Abs. 1 ist keine Voraussetzung dafür,
einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder
in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.
(4) Bei Transaktionen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchgeführt werden, gehen die Bestimmungen dieses Hauptstücks entgegenstehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen vor, es sei denn die Einschränkung von Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung beruht auf bundesgesetzlichen Bestimmungen
die die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder
denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzmarktstabilität ausgegliedert werden müssen.
Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 33. (1) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen oder durch das EU-Mutterinstitut, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen, des EU-Mutterinstituts durch die Mutterunternehmen oder durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen. Sie kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschließlich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, zum Inhalt haben.
(2) Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.
(3) In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festzulegen, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung im Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschließen;
beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten;
jeder Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, ist, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständiger Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien zu ermöglichen;
bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind;
in den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen außerhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.
(4) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(5) Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
§ 34. (1) Hat das EU-Mutterinstitut seinen Sitz in Österreich, hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß den §§ 32 und 33 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
(2) Die FMA hat je nach Ausgang des Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 die Genehmigung zu erteilen, sofern die geplante Vereinbarung den in § 38 genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanzieller Unterstützung entspricht, oder die Vereinbarung zu verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung angesehen wird. Die Genehmigung oder das Verbot der Vereinbarung ist dem Antragsteller mitsamt der in den Abs. 4 oder 5 angeführten schriftlichen Begründung zu übermitteln.
(3) Die FMA hat den Antrag gemäß Abs. 1 nach Eingang unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.
(4) Die FMA hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu kommen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen und die Begründung schriftlich festzuhalten. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(5) Liegt innerhalb der viermonatigen Frist keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die FMA vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 6 alleine über den Antrag zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 geäußerten Auffassungen und Vorbehalte zu berücksichtigen und ist umfassend zu begründen, wobei die Begründung schriftlich festzuhalten ist. Die FMA hat ihre Entscheidung den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.
(6) Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Entscheidungsfindung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 4 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA alleine gemäß Abs. 5 zu entscheiden.
Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
§ 35. (1) Erhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(2) Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.
Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
§ 36. (1) Eine Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden gemäß § 34 oder Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorzulegen. Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilseigner der Vereinbarung zugestimmt haben, indem sie die Geschäftsleiter zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ermächtigt haben und eine solche Ermächtigung durch die Anteilseigner nicht wieder widerrufen wurde. Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des CRR-Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.
(2) Die Geschäftsleiter jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, haben den Anteilseignern mindestens jährlich über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen zu berichten.
Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden
§ 37. Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.
Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
§ 38. Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe aufgrund einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nach Maßgabe der §§ 39 bis 43 nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß § 33 Abs. 3 gewährt;
aufgrund der den Geschäftsleitern des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es – für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde – dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird;
durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet;
durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde keine Bedrohung für die Finanzstabilität im Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen;
das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;
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