Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Großkredite, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;
durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
§ 39. (1) Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe haben die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 40 zu beschließen. Im Beschluss ist insbesondere darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des § 38 entspricht.
(2) Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe haben die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung zu beschließen.
Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
§ 40. (1) Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
Der FMA,
gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Z 1 oder 3 genannten Behörde identisch ist,
die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Z 1 oder 2 genannten Behörde identisch ist, und
der EBA.
(2) Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.
Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich
§ 41. (1) Ist die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß § 38 nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.
(2) Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 1 folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:
Der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, und
der EBA.
(3) Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 Abs. 1 nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.
Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
§ 42. (1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz in Österreich, das von der FMA beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der FMA unterliegt, so kann die FMA, wenn sie Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung hat, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die EBA mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.
(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Österreich, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Art. 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten, oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens in Österreich erstellt wurde, von diesem die Vorlage eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.
Offenlegungspflichten
§ 43. Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Art. 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.
Teil
Frühzeitiges Eingreifen
Frühinterventionsmaßnahmen
§ 44. (1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Abs. 2, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß § 11 aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Z 1 aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt;
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt;
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, eine Gesellschafterversammlung des Instituts einzuberufen, oder – falls die Geschäftsleiter dieser Aufforderung nicht nachkommen – die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden;
verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass – gegebenenfalls gemäß Sanierungsplan – ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird;
eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen;
eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen;
im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß § 54 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.
(2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.
(3) Ein drohender Verstoß gemäß Abs. 2 kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Abs. 2 verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.
(4) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß § 77 Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den §§ 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
(5) Für jede der in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.
(6) Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 7 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
(7) Auf eine gemäß Abs. 6 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß § 109 Abs. 2 AktG;
der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß § 110 Abs. 1 AktG;
die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß § 111 Abs. 1 AktG.
Teil
Frühzeitiges Eingreifen
Frühinterventionsmaßnahmen
§ 44. (1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Abs. 2, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß § 11 aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Z 1 aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführen;
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine Analyse der Situation vornehmen, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegen und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellen;
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, eine Gesellschafterversammlung des Instituts einzuberufen, oder – falls die Geschäftsleiter dieser Aufforderung nicht nachkommen – die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden;
verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;
von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass – gegebenenfalls gemäß Sanierungsplan – ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird;
eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen;
eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen;
im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß § 54 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.
(2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.
(3) Ein drohender Verstoß gemäß Abs. 2 kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Abs. 2 verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.
(4) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß § 77 Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den §§ 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
(5) Für jede der in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.
(6) Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 7 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
(7) Auf eine gemäß Abs. 6 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß § 109 Abs. 2 AktG;
der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß § 110 Abs. 1 AktG;
die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß § 111 Abs. 1 AktG.
Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements
§ 45. (1) Reichen die Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 1 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, so kann die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung zuständigen Organs einzelnen oder allen Mitgliedern der Geschäftsleitung des Instituts die Führung des Instituts ganz oder teilweise untersagen, sowie einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen, wenn
sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder
schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen.
(2) Soweit die zur Vertretung des Instituts erforderlichen Geschäftsleiter fehlen, hat diese in dringenden Fällen der für den Sitz des Instituts zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.
Vorläufiger Verwalter
§ 46. (1) Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements des Instituts gemäß § 45 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Ein vorläufiger Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen und es darf kein Interessenkonflikt bestehen.
(2) Die FMA hat bei der Bestellung festzulegen, ob der vorläufige Verwalter die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem vorläufigen Verwalter zusammenzuarbeiten haben. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit den Geschäftsleitern zusammen arbeitet, hat sie zum Zeitpunkt der Bestellung die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Verwalter anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden.
(3) Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende Institut geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben.
(4) Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters und allfällige Beschränkungen der Rolle und Funktionen zu bestimmen. Darunter fällt unter anderem, dass der vorläufige Verwalter die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll.
(5) Die Anordnung, dass ein vorläufiger Verwalter bestellt wird, hat die FMA öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, der betreffende vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters wird mit der Rechtskraft der Bestellungsanordnung wirksam. Die erfolgte Bestellung eines vorläufigen Verwalters, gegebenenfalls seine Vertretungsbefugnis sowie allfällige Änderungen der Vertretungsbefugnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung sind von der FMA zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Die FMA kann festlegen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der FMA bedürfen. Die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilseigner des Instituts und die Festlegung der Tagesordnung dafür darf nur nach vorheriger Zustimmung der FMA ausgeübt werden. Der vorläufige Verwalter hat der FMA in von dieser im Vorhinein festgelegten Abständen und am Ende seines Mandats über
die Finanzlage des Instituts und
die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen
(7) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters darf längstens auf ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters weiterhin gegeben sind. Die FMA hat zu berücksichtigen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor rechtfertigen und ob eine Verlängerung gegenüber den Anteilseignern vertretbar ist. Ein vorläufiger Verwalter kann von der FMA jederzeit abberufen werden, insbesondere wenn:
die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen,
anzunehmen ist, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird oder
die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß § 49 erfüllt sind.
(8) Ein vorläufiger Verwalter ist kein faktischer Geschäftsführer und handelt im Rahmen seiner Aufgaben als Organ der FMA.
(9) Soweit nicht in Abs. 1 bis 8 anderes bestimmt wird, lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder dem nationalen Gesellschaftsrecht unberührt.
Vorläufiger Verwalter
§ 46. (1) Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements des Instituts gemäß § 45 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Ein vorläufiger Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen und es darf kein Interessenkonflikt bestehen.
(2) Die FMA hat bei der Bestellung festzulegen, ob der vorläufige Verwalter die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem vorläufigen Verwalter zusammenzuarbeiten haben. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit den Geschäftsleitern zusammen arbeitet, hat sie zum Zeitpunkt der Bestellung die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Verwalter anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden.
(3) Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende Institut geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben.
(4) Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters und allfällige Beschränkungen der Rolle und Funktionen zu bestimmen. Darunter fällt unter anderem, dass der vorläufige Verwalter die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll.
(5) Die Anordnung, dass ein vorläufiger Verwalter bestellt wird, hat die FMA öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, der betreffende vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters wird mit der Zustellung der Bestellungsanordnung an das Institut wirksam. Die erfolgte Bestellung eines vorläufigen Verwalters, gegebenenfalls seine Vertretungsbefugnis sowie allfällige Änderungen der Vertretungsbefugnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung sind von der FMA zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Die FMA kann festlegen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der FMA bedürfen. Die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilseigner des Instituts und die Festlegung der Tagesordnung dafür darf nur nach vorheriger Zustimmung der FMA ausgeübt werden. Der vorläufige Verwalter hat der FMA in von dieser im Vorhinein festgelegten Abständen und am Ende seines Mandats über
die Finanzlage des Instituts und
die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen
(7) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters darf längstens auf ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters weiterhin gegeben sind. Die FMA hat zu berücksichtigen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor rechtfertigen und ob eine Verlängerung gegenüber den Anteilseignern vertretbar ist. Ein vorläufiger Verwalter kann von der FMA jederzeit abberufen werden, insbesondere wenn:
die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen,
anzunehmen ist, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird oder
die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß § 49 erfüllt sind.
(8) Ein vorläufiger Verwalter ist kein faktischer Geschäftsführer und handelt im Rahmen seiner Aufgaben als Organ der FMA.
(9) Soweit nicht in Abs. 1 bis 8 anderes bestimmt wird, lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder dem nationalen Gesellschaftsrecht unberührt.
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
§ 47. (1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Im Anschluss an die Unterrichtung und Anhörung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob in Bezug auf das EU-Mutternunternehmen eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen werden soll. Bei der Entscheidung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der etwaigen Frühinterventionsmaßnahme auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde anzuhören. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Tagen die möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten bewerten und diese Bewertung der FMA als auf Einzelbasis zuständiger Behörde übermitteln. Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen wird. Bei der Entscheidung ist eine allfällige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
(3) Beabsichtigt die FMA die Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 bei einem in Österreich zugelassenen Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Art. 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die FMA an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung hat in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Abs. 1 zu ergehen, welche die FMA, sofern sie die konsolidierende Abwicklungsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln hat. Die EBA kann auf Ersuchen einer betroffenen zuständigen Behörde gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erzielung einer Einigung unterstützen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Anordnung von Frühinterventionsmaßnahmen.
(4) Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden mit der ihr gemäß Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 3 vor, kann sie die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen gemäß Z 4 der Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts gemäß Z 10 Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen gemäß Z 11 Anlage zu § 9 oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans gemäß Z 19 Anlage zu § 9 betroffen sind,
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
(5) Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde ist zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder Abs. 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Entscheidungen sind dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
(6) In den Fällen gemäß Abs. 4, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurückzustellen, bis ein Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergangen ist, und haben ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb von drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
§ 47. (1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Im Anschluss an die Unterrichtung und Anhörung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob in Bezug auf das EU-Mutternunternehmen eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen werden soll. Bei der Entscheidung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der etwaigen Frühinterventionsmaßnahme auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde anzuhören. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Tagen die möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten bewerten und diese Bewertung der FMA als auf Einzelbasis zuständiger Behörde übermitteln. Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen wird. Bei der Entscheidung ist eine allfällige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
(3) Beabsichtigt die FMA die Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 bei einem in Österreich zugelassenen Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Art. 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die FMA an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung hat in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Abs. 1 zu ergehen, welche die FMA, sofern sie die konsolidierende Abwicklungsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln hat. Die EBA kann auf Ersuchen einer betroffenen zuständigen Behörde gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erzielung einer Einigung unterstützen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Anordnung von Frühinterventionsmaßnahmen.
(4) Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden mit der ihr gemäß Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 3 vor, kann sie die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen gemäß Z 4 der Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts gemäß Z 10 Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen gemäß Z 11 Anlage zu § 9 oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans gemäß Z 19 Anlage zu § 9 betroffen sind,
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
(5) Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde ist zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder Abs. 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Entscheidungen sind dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
(6) In den Fällen gemäß Abs. 4, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder bis zum Ablauf der Fünftagesfrist gemäß Abs. 3 die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurückzustellen, bis ein Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergangen ist, und haben ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb von drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Abkürzung
BaSAG
Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
§ 47a. (1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehören, auszusetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
es gibt keine sofort verfügbare alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 abwenden ließe;
die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu verhindern und
die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,
um entweder zu der in § 49 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder
um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
(2) Von der Befugnis gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,
Zentralbanken.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
(4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung (Aussetzungszeitraum) muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 und 4 für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten. Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 3 nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmäßig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
(6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden gemäß § 116 Abs. 5 Z 1 bis Z 9 unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis gemäß Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die oder das die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 116 Abs. 6 genannten Wege zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.
(9) Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diesen Paragraphen unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.
(10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aus, so kann sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben,
die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 65 anzuwenden sind und
Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 66 anzuwenden sind.
(11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem sie die Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen hat und wird daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 in Bezug auf dieses Unternehmen nicht ausüben.
Teil
Abwicklung
Hauptstück
Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze
Abwicklungsziele
§ 48. (1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind:
Die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger und
der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, außer dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
(4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es steht im Ermessen der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Abkürzung
BaSAG
Voraussetzungen für eine Abwicklung
§ 49. (1) Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
(2) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
(4) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
Abkürzung
BaSAG
Voraussetzungen für eine Abwicklung
§ 49. (1) Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
(2) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
(4) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
(5) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.
(6) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z 3 nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß §§ 6, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.
Abkürzung
BaSAG
Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 50. (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:
die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;
bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Z 1 Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß § 58 bis 69 treffen.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.
(3) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß § 74 zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.
(4) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.
(5) Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß § 69 bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.
Abkürzung
BaSAG
Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 50. (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:
die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;
bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Z 1 Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß § 58 bis 69 treffen.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.
(3) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß § 74 zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.
(4) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.
(5) Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß § 69 bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.
Abkürzung
BaSAG
Ausfall eines Instituts
§ 51. (1) Der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall eines Instituts liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Voraussetzungen für eine Konzessionsrücknahme gemäß § 6 BWG oder § 5 WAG 2007 liegen vor oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird oder
die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach dem Rechtsrahmen der Union zu staatlichen Beihilfen erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form
einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden oder
einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 noch die Voraussetzungen gemäß § 71 zum Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, und wenn sich die Unterstützungsmaßnahmen auf Kapitalzuführungen beschränken, die zum Schließen von Kapitallücken erforderlich sind, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und durch die FMA bestätigt wurden.
(2) Die in Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen sind solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Die Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
Abkürzung
BaSAG
Ausfall eines Instituts
§ 51. (1) Der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall eines Instituts liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Voraussetzungen für eine Konzessionsrücknahme gemäß § 6 BWG oder § 6 WAG 2018 liegen vor oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird oder
die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach dem Rechtsrahmen der Union zu staatlichen Beihilfen erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form
einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden oder
einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 noch die Voraussetzungen gemäß § 71 zum Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, und wenn sich die Unterstützungsmaßnahmen auf Kapitalzuführungen beschränken, die zum Schließen von Kapitallücken erforderlich sind, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und durch die FMA bestätigt wurden.
(2) Die in Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen sind solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Die Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
Abkürzung
BaSAG
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
§ 52. (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Institut handelt. Hat ein Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland, muss die Abwicklungsbehörde im Drittland festgestellt haben, dass das Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittlands erfüllt.
(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.
(5) Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.
Abkürzung
BaSAG
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
§ 52. (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.
(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1;
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Z 2 sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“
(5) Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
§ 53. (1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen;
nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen nach Ansicht der Abwicklungsbehörde die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Aufsichtsrates und der Geschäftsleiter unter den gegebenen Umständen für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist;
der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts sind verpflichtet, die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele zu leisten;
natürliche und juristische Personen haften nach dem anwendbaren Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts;
Gläubiger desselben Rangs werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – in gleicher Weise behandelt;
kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Verwertung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen gemäß § 106 bis 108 zu tragen gehabt hätte;
gesicherte Einlagen sind vollständig abgesichert und
die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, hat die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Rahmen der Möglichkeiten darauf zu achten, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse haben, soweit anwendbar, mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang zu stehen.
(4) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewendet, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen des Rates, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 S. 16.
(5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde die Arbeitnehmervertreter des Instituts, soweit angemessen, zu informieren und anzuhören.
(6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.
Abkürzung
BaSAG
Hauptstück
Bewertung
Allgemeine Bestimmungen
§ 54. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.
(2) Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in § 61 Abs. 2 oder § 62 BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.
(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den §§ 49 bis 52 erfüllt.
(4) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 und § 118 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 56 erfüllt sind.
Abkürzung
BaSAG
Hauptstück
Bewertung
Allgemeine Bestimmungen
§ 54. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.
(2) Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in § 61 Abs. 2 oder § 62 BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.
(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den §§ 49 bis 52 erfüllt.
(4) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 und § 118 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 56 erfüllt sind.
Abkürzung
BaSAG
Bewertungskriterien und Unterlagen
§ 55. (1) Die Bewertung ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen:
Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgehen;
es ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung eines Abwicklungsinstruments vom in Abwicklung befindlichen Institut Folgendes zu leisten ist:
Eine Erstattung aller angemessenen Ausgaben gemäß § 74 Abs. 5, die ordnungsgemäß von der Abwicklungsbehörde und dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus getätigt wurden und
Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewährt werden.
(2) Die Bewertung ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:
Eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuzuordnen sind und
eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrundeliegenden Forderungen und ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.
(3) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß § 56 Z 5 und 6 getroffen werden können.
(4) Die Bewertung hat Angaben zu enthalten zur Unterteilung der Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Anteilseigner und Gläubiger, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß § 107, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.
Abkürzung
BaSAG
Bewertungskriterien und Unterlagen
§ 55. (1) Die Bewertung ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen:
Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgehen;
es ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung eines Abwicklungsinstruments vom in Abwicklung befindlichen Institut Folgendes zu leisten ist:
Eine Erstattung aller angemessenen Ausgaben gemäß § 74 Abs. 5, die ordnungsgemäß von der Abwicklungsbehörde und dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus getätigt wurden und
Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewährt werden.
(2) Die Bewertung ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:
Eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuzuordnen sind und
eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrundeliegenden Forderungen und ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.
(3) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß § 56 Z 5 und 6 getroffen werden können.
(4) Die Bewertung hat Angaben zu enthalten zur Unterteilung der Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Anteilseigner und Gläubiger, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß § 107, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.
Abkürzung
BaSAG
Zweck der Bewertung
§ 56. Die Bewertung dient insbesondere folgenden Zwecken:
Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind;
wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente;
wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der Beurteilung der Abwicklungsbehörde, ob eine Übertragung einem Drittvergleich standhalten kann;
in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten vollständig erfasst werden.
Abkürzung
BaSAG
Zweck der Bewertung
§ 56. Die Bewertung dient insbesondere folgenden Zwecken:
Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfüllt sind;
wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70;
wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail in fähigen Verbindlichkeiten;
wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
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