Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 648
Änderungshistorie JSON API

(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ betitelt ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 AktG hinzuweisen.

(4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staats anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.

(5) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.

(6) Die FMA ist ESAPSammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 2 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

1.

alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,

2.

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,

3.

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und

4.

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Abkürzung

VAG 2016

4.

Abschnitt

Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen

Exekution auf Werte des Deckungsstocks

§ 307. (1) Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.

(2) In der Lebensversicherung und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherung ist der Zugriff auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis für den einzelnen Versicherungsvertrag im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordernisses.

(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung des der Exekution unterliegenden Betrages für jede Abteilung gesondert vorzunehmen.

(4) Mietrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

Abkürzung

VAG 2016

Versicherungsforderungen

§ 308. Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäfts) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zustande gekommen ist.

Abkürzung

VAG 2016

Eröffnung des Konkursverfahrens

§ 309. (1) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.

(3) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(4) Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.

Abkürzung

VAG 2016

Eröffnung des Konkursverfahrens

§ 309. (1) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.

(3) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(4) Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.

(5) Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß § 2 VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.

Abkürzung

VAG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 340 Abs. 15

Eröffnung des Konkursverfahrens

§ 309. (1) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.

(2a) Die FMA hat als Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 das Insolvenzedikt im ESAP zugänglich zu machen. § 306 Abs. 6 ist anzuwenden.

(3) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(4) Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.

(5) Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß § 2 VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.

Abkürzung

VAG 2016

Kurator

§ 310. (1) Das Konkursgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, zu bestellen. Der Kurator hat diese Versicherungsforderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.

(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Inhabern von Versicherungsforderungen gemäß Abs. 1 Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Versicherungsunternehmens und in die Aufstellung der Deckungsstockwerte (§ 312 Abs. 1) zu gewähren.

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 IO ist anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

Erlöschen von Versicherungsverhältnissen

§ 311. Bei Versicherungszweigen gemäß Z 19 bis 22 gemäß Anlage A erlöschen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Versicherungsverhältnisse.

Abkürzung

VAG 2016

Deckungsstock im Konkursverfahren

§ 312. (1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.

(2) Der Deckungsstock bildet im Konkursverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.

(4) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht und der FMA mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.

(5) Für Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, gilt § 303 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Für die Höhe dieser Versicherungsforderungen und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens maßgebend.

(6) Soweit Versicherungsforderungen aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Versicherungsforderungen zu behandeln.

Abkürzung

VAG 2016

Anmeldung

§ 313. Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (§ 310), auch diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.

Abkürzung

VAG 2016

Rangordnung

§ 314. (1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 312 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.

(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 IO braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

Abkürzung

VAG 2016

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 315. (1) Für die Beurteilung der Überschuldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind ausgeschriebene Nachschüsse, die sechs Monate nach ihrer Fälligkeit noch nicht eingezahlt sind, nicht mehr als Aktiva des Vereins zu werten.

(2) Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkursverfahren sind § 2 und § 4 bis § 12 des GenIG sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen.

(3) Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich ausreichen wird, sind die nach Abs. 2 zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen.

(4) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds gehen allen übrigen Konkursforderungen und den nachrangigen Forderungen im Sinne des § 57a IO nach.

Abkürzung

VAG 2016

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

§ 316. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 66 oder § 67 IO erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkursverfahrens aber im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 6 erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,

1.

Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen oder

2.

Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.

(2) Die nach Abs. 1 Z 1 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.

(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2001/17/EG ist in Österreich wirksam, sobald diese im Herkunftsmitgliedstaat wirksam ist. Auf im Sinne des Art. 2 lit. i dieser Richtlinie bestellte Verwalter und deren Vertreter ist § 241 IO sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staats, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.

(5) Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland hat die FMA die Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Aufsichtsbehörden unverzüglich danach zu unterrichten.

(6) § 222 bis § 231 IO sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

§ 316. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 66 oder § 67 IO erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkursverfahrens aber im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 6 erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,

1.

Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen oder

2.

Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.

(2) Die nach Abs. 1 Z 1 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.

(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 268 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2009/138/EU ist in Österreich wirksam, sobald diese im Herkunftsmitgliedstaat wirksam ist. Auf Verwalter gemäß Art. 268 Abs. 1 lit. e dieser Richtlinie und deren Vertreter ist § 241 IO anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staats, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.

(5) Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland hat die FMA die Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Aufsichtsbehörden unverzüglich danach zu unterrichten.

(6) § 222 bis § 231 IO sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

13.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

§ 317. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur

1.

Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,

2.

Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,

3.

Anzeige gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,

4.

Anzeige gemäß § 66 Abs. 3 Z 4 erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,

5.

Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß § 92 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 verstößt,

6.

Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß § 86 Abs. 1 und 4 oder § 109 Abs. 2 und 4 verstößt,

7.

Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 2 oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 4 verstößt,

8.

Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 3 zweiter Satz verstößt,

9.

Anzeige gemäß § 116 Abs. 4 zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,

10.

Anzeige gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,

11.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß § 123 Abs. 3 verstößt,

12.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 123 Abs. 4 verstößt,

13.

Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 127 Abs. 1 bis 3 verstößt,

14.

Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 141 Abs. 3 verstößt,

15.

Anzeige des Abschlussprüfers gemäß § 260 Abs. 1 verstößt,

16.

Anzeige gemäß § 265 Abs. 1 und 2 als Abschlussprüfer verstößt,

17.

Anzeige gemäß § 272 Abs. 2 (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), § 279 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und § 280 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,

18.

Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 3 verstößt,

19.

Anzeige gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 als Treuhänder verstößt oder

20.

Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 306 Abs. 1 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die in § 248 Abs. 2 bis 6 und 8 oder § 249 vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß § 248 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, § 123 Abs. 3 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 123 Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 300 Abs. 3 hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Abkürzung

VAG 2016

13.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

§ 317. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur

1.

Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 (Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5) verstößt,

1a. Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,

2.

Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,

3.

Anzeige gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,

4.

Anzeige gemäß § 66 Abs. 3 Z 4 erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,

5.

Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß § 92 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 verstößt,

6.

Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß § 86 Abs. 1 und 4 oder § 109 Abs. 2 und 4 verstößt,

7.

Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 2 oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 4 verstößt,

8.

Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 3 zweiter Satz verstößt,

9.

Anzeige gemäß § 116 Abs. 4 zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,

10.

Anzeige gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,

11.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß § 123 Abs. 3 verstößt,

12.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 123 Abs. 4 verstößt,

13.

Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 127 Abs. 1 bis 3 verstößt,

14.

Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 141 Abs. 3 verstößt,

15.

Anzeige des Abschlussprüfers gemäß § 260 Abs. 1 verstößt,

16.

Anzeige gemäß § 265 Abs. 1 und 2 als Abschlussprüfer verstößt,

17.

Anzeige gemäß § 272 Abs. 2 (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), § 279 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und § 280 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,

18.

Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 3 verstößt,

19.

Anzeige gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 als Treuhänder verstößt oder

20.

Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 306 Abs. 1 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die in § 248 Abs. 2 bis 6 und 8 oder § 249 vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß § 248 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, § 123 Abs. 3 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 123 Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 300 Abs. 3 hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Abkürzung

VAG 2016

13.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

§ 317. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur

1.

Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt, (Anm. 1)

2.

Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,

3.

Anzeige gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,

4.

Anzeige gemäß § 66 Abs. 3 Z 4 erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,

5.

Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß § 92 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 verstößt,

6.

Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß § 86 Abs. 1 und 4 oder § 109 Abs. 2 und 4 verstößt,

7.

Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 2 oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 4 verstößt,

8.

Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 3 zweiter Satz verstößt,

9.

Anzeige gemäß § 116 Abs. 4 zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,

10.

Anzeige gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,

11.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß § 123 Abs. 3 verstößt,

12.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 123 Abs. 4 verstößt,

13.

Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 127 Abs. 1 bis 3 verstößt,

14.

Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 141 Abs. 3 verstößt,

15.

Anzeige des Abschlussprüfers gemäß § 260 Abs. 1 verstößt,

16.

Anzeige gemäß § 265 Abs. 1 und 2 als Abschlussprüfer verstößt,

17.

Anzeige gemäß § 272 Abs. 2 (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), § 279 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und § 280 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,

18.

Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 3 verstößt,

19.

Anzeige gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 als Treuhänder verstößt oder

20.

Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 306 Abs. 1 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die in § 248 Abs. 2 bis 6 und 8 oder § 249 vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß § 248 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, § 123 Abs. 3 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 123 Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 300 Abs. 3 hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

(_____

Anm. 1: Art. 5 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2018 lautet: „§ 317 Abs. 1 Z 1 entfällt und § 317 Abs. 1a erhält die Bezeichnung „1.“.“. Richtig wäre: „§ 317 Abs. 1 Z 1 entfällt und § 317 Abs. 1 Z 1a erhält die Bezeichnung „1.“.“.

Abkürzung

VAG 2016

13.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

§ 317. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur

1.

Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,

2.

Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,

3.

Anzeige gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,

4.

Anzeige gemäß § 66 Abs. 3 Z 4 erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,

5.

Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß § 92 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 verstößt,

6.

Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß § 86 Abs. 1 und 4 oder § 109 Abs. 2 und 4 verstößt,

7.

Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 2 oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 4 verstößt,

8.

Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 3 zweiter Satz verstößt,

9.

Anzeige gemäß § 116 Abs. 4 zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,

10.

Anzeige gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,

11.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß § 123 Abs. 3 verstößt,

12.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 123 Abs. 4 verstößt,

13.

Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 127 Abs. 1 bis 3 verstößt,

14.

Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 141 Abs. 3 verstößt,

15.

Anzeige des Abschlussprüfers gemäß § 260 Abs. 1 verstößt,

16.

Anzeige gemäß § 265 Abs. 1 und 2 als Abschlussprüfer verstößt,

17.

Anzeige gemäß § 272 Abs. 2 (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), § 279 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und § 280 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,

18.

Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 3 verstößt,

19.

Anzeige gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 als Treuhänder verstößt oder

20.

Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 306 Abs. 1 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die in § 248 Abs. 2 bis 6 und 8 oder § 249 vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß § 248 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, § 123 Abs. 3 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 123 Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 300 Abs. 3 hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Abkürzung

VAG 2016

13.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

§ 317. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur

1.

Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,

2.

Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,

3.

Anzeige gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,

4.

Anzeige gemäß § 66 Abs. 3 Z 4 erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,

5.

Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß § 92 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 verstößt,

6.

Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß § 86 Abs. 1 und 4 oder § 109 Abs. 2 und 4 verstößt,

7.

Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 2 oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 4 verstößt,

8.

Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 3 zweiter Satz verstößt,

9.

Anzeige gemäß § 116 Abs. 4 zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,

10.

Anzeige gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,

11.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß § 123 Abs. 3 verstößt,

12.

Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 123 Abs. 4 verstößt,

13.

Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 127 Abs. 1 bis 3 verstößt,

14.

Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 141 Abs. 3 verstößt,

15.

Anzeige des Abschlussprüfers gemäß § 260 Abs. 1 verstößt,

16.

Anzeige gemäß § 265 Abs. 1 und 2 als Abschlussprüfer verstößt,

17.

Anzeige gemäß § 272 Abs. 2 (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), § 279 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und § 280 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,

18.

Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 3 verstößt,

19.

Anzeige gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 als Treuhänder verstößt oder

20.

Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 306 Abs. 1 verstößt oder

21.

Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA oder Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die in § 248 Abs. 2 bis 6 und 8 oder § 249 vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß § 248 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, § 123 Abs. 3 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 123 Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 300 Abs. 3 hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Abkürzung

VAG 2016

Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

§ 318. Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

§ 318. Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Verletzung von Informationspflichten

§ 319. Wer

1.

die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 4 bis 6, § 98 Abs. 1 oder § 252 bis § 255 verletzt oder

2.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt oder

3.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Verletzung von Informationspflichten

§ 319. Wer

1.

die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 4 bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oder

2.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt oder

3.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Verletzung von Informationspflichten

§ 319. Wer

1.

die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 4 bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oder

2.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt oder

3.

als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Verletzung von Informationspflichten

§ 319. Wer

1.

die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oder

2.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt oder

3.

als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 320. Wer

1.

den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

2.

den Vorschriften über die Auffüllung des Deckungsstockes, die Widmung, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 305 Abs. 2 über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ohne schriftliche Zustimmung des Treuhänders verfügt,

4.

gegenüber der FMA unrichtige Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

5.

als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 116 Abs. 6 (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen,

6.

als Treuhänder entgegen § 305 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt oder

7.

als Treuhänder entgegen dem § 305 Abs. 7 zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von Vermögenswerten voll erfüllt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 6 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 320. Wer

1.

den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

2.

den Vorschriften über die Auffüllung des Deckungsstockes, die Widmung, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 305 Abs. 2 über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ohne schriftliche Zustimmung des Treuhänders verfügt,

4.

gegenüber der FMA unrichtige Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

5.

als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 116 Abs. 6 (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen,

6.

als Treuhänder entgegen § 305 Abs. 3 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt oder

7.

als Treuhänder entgegen dem § 305 Abs. 7 zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von Vermögenswerten voll erfüllt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 6 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Verletzung von Geheimnissen

§ 321. Wer als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, eines kleinen Versicherungsunternehmens oder eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfungsorgan gemäß § 274 Abs. 2 oder als Regierungskommissär gemäß § 284 Abs. 1 Z 2 ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist.

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 322. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten gemäß § 129 bis § 135 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

§ 322. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegen

1.

Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,

2.

Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,

3.

Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,

4.

die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 132 Abs. 4, § 133, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,

6.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 oder

7.

das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen

1.

Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,

2.

Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

3.

das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

4.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 133 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 oder

6.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 127c Abs. 2 und Art. 19 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

Abkürzung

VAG 2016

Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

§ 322. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegen

1.

Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,

2.

Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,

3.

Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,

4.

die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 132 Abs. 4, § 133, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,

6.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 oder

7.

das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen

1.

Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,

2.

Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

3.

das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

4.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 133 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 oder

6.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 127c Abs. 2 und Art. 19 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 319 Z 1 und § 328 in der bis 30. September 2018 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach § 98 und § 328 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018 strafbar.

Abkürzung

VAG 2016

Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

§ 322. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegen

1.

Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,

2.

Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,

3.

Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,

4.

die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 130a, § 132 Abs. 4, § 133, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,

6.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 oder

7.

das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen

1.

Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,

2.

Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

3.

das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

4.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 1a, § 130a, § 133 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 oder

6.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 127c Abs. 2 und Art. 19 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 319 Z 1 und § 328 in der bis 30. September 2018 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach § 319 Z 1 und § 328 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018 strafbar.

Abkürzung

VAG 2016

Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

§ 322. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegen

1.

Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,

2.

Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,

3.

Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,

4.

die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 130a, § 132 Abs. 4, § 133, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,

5a. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5b. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852, vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5c. (Anm.: tritt mit 30.12.2022 in Kraft)

5d. (Anm.: tritt mit 1.1.2023 in Kraft)

6.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 oder

7.

das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen

1.

Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,

2.

Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

3.

das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

4.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 1a, § 130a, § 133 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

5a. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5b. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung,

5c. (Anm.: tritt mit 30.12.2022 in Kraft)

5d. (Anm.: tritt mit 1.1.2023 in Kraft)

6.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 127c Abs. 2 und Art. 19 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 319 Z 1 und § 328 in der bis 30. September 2018 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach § 319 Z 1 und § 328 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018 strafbar.

Abkürzung

VAG 2016

Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

§ 322. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegen

1.

Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,

2.

Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,

3.

Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,

4.

die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 130a, § 132 Abs. 4, § 133, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,

5a. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5b. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852, vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5c. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5d. (Anm.: tritt mit 1.1.2023 in Kraft)

6.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 oder

7.

das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen

1.

Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,

2.

Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

3.

das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

4.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 1a, § 130a, § 133 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

5a. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5b. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung,

5c. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5d. (Anm.: tritt mit 1.1.2023 in Kraft)

6.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 127c Abs. 2 und Art. 19 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 319 Z 1 und § 328 in der bis 30. September 2018 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach § 319 Z 1 und § 328 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018 strafbar.

Abkürzung

VAG 2016

Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

§ 322. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegen

1.

Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,

2.

Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,

3.

Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,

4.

die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,

5.

Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 130a, § 132 Abs. 4, § 133, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,

5a. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5b. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852, vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5c. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,

5d. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f dieser Verordnung,

6.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 oder

7.

das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen

1.

Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,

2.

Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

3.

das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

4.

Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.